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Dürfen Einäugige Autofahren...?
Bzw., wenn man nach einer Augen-OP temporär nur mit einem Auge sehen kann?
Gibt es da bestimmte Regeln?
Oder wird da von den Behörden ein Auge zugedrückt...
Beste Antwort im Thema
"Dürfen Einäugige Autofahren...? "
Auf die kommt es auch nicht mehr an...
Ciao
Ratoncita
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41 Antworten
Muß im Führerschein eingetragen werden............................
MfG kheinz
"Dürfen Einäugige Autofahren...? "
Auf die kommt es auch nicht mehr an...
Ciao
Ratoncita
Da gilt die Sonderregelung für Minderheiten. Hier Zyklopen.
peso
Einäugige dürfen Autofahren - allerdings nicht LKW (Kl. C, CE) und keine Personenbeförderung;
Voraussetzung: intaktes Gesichtsfeld und ausreichende Sehschärfe des einzigen Auges;
bei Verlust eines Auges gilt eine mindestens 3monatige Karenzzeit, bis das Gehirn sich an das fehlende Stereosehen gewöhnt hat ;
steht alles hier
Gruß rmx
Führerscheineintrag, Brille ist dann in der Regel Vorschrift und die vorgeschriebene Sehstärke muss vorhanden sein, evt. noch eine Beschränkung der Höchstgeschwingkeit.
Aber es gibt Unterschiede unter den Einäugigen, die z.B. schon lange nur mit einem Auge gucken, haben es gelernt und können sogar fast räumlich sehen.
Zitat:
@manvo schrieb am 9. Dezember 2019 um 13:20:48 Uhr:
Führerscheineintrag
gibt nur Eintrag "mit Sehhilfe" und für eventuelle Einschränkungen; ausserdem keine Meldepflicht und Änderung nur bei Neu-/Wiedererteilung oder Verlängerung
Zitat:
@manvo schrieb am 9. Dezember 2019 um 13:20:48 Uhr:
Brille ist dann in Regel Vorschrift
nur wenn Sehschärfe ohne Brille nicht ausreichend
Zitat:
@manvo schrieb am 9. Dezember 2019 um 13:20:48 Uhr:
Aber es gibt Unterschiede unter den Einäugigen, die z.B. schon lange nur mit einem Auge gucken, haben es gelernt und können sogar fast räumlich sehen.
Einäugige sehen räumlich, haben aber kein Stereosehen - dafür braucht man zwei sehende Augen, deren Bilder perfekt zusammengerechnet werden; ist bei P-Schein und LKW gefordert
Gruß rmx
Die Anforderungen an das Sehvermögen sind in
Anlage 6zu §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV geregelt.
Für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T wird nur die Sehschärfe (Visus) getestet.
Die Frage des TE beantwortet
Ziffer 1.4
Zitat:
Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gelten schärfere Anforderungen. Auch da gilt für alle, die schon einen Führerschein haben
Ziffer 2.3
Zitat:
Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
Grüße vom Ostelch
korrekt - es gibt aber keine Meldepflicht an die Fahrerlaubnisbehörde ;
man muss ja auch nicht aktiv anzeigen, dass man neuerdings eine Fernbrille benötigt und bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Eintrag in den Führerschein veranlassen.....
Zitat:
......Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
- oder eben auch nicht mehr.....
Gruß rmx
Pauschal gesagt:
Wenn das verbliebene Auge mindestens 50% Sehschärfe hat. Ja.
So hat es mir mein Augenarzt vor 2 Jahren gesagt.
Fahren doch auch genug Blinde durch die Gegend.
Sorry der musste sein.
Zitat:
@Renn Fam. schrieb am 9. Dezember 2019 um 18:23:17 Uhr:
Fahren doch auch genug Blinde durch die Gegend.
Sorry der musste sein.
sind das die mit den weissen autos? anstelle des weissen stocks?
peso
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 9. Dezember 2019 um 18:19:59 Uhr:
Pauschal gesagt:
Wenn das verbliebene Auge mindestens 50% Sehschärfe hat. Ja.
So hat es mir mein Augenarzt vor 2 Jahren gesagt.
das verbliebende Auge sollte mindestens Visus 0,63 (60%) haben ;
die 50% gibt es nur als Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31.Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis;
ansonsten gilt u.a. Übersicht
Gruß rmx