Drohendes Fahrverbot - Halter ungleich Fahrer

Folgender rein fiktiver Vorfall.
Person A besitzt ein Motorrad dass auch auf Person A zugelassen ist.
Person B leiht sich dieses Motorrad für eine Woche von Montag bis Freitag.

Am Mittwoch wird mit diesem Motorrad eine OWi begangen. Blitzerfoto von hinten ... Kennzeichen eindeutig erkennbar. "Fahrerfoto" nur von der Seite, man sieht einer Person mit Integralhelm. Mehr ist nicht zu erkennen.
Tatvorwurf: 45 km/h zu schnell außerorts ... Fahrverbot droht.
Person A beschuldigt Person B in dem Anhörungsbogen der Tat.
Person B bekommt daraufhin Post.
Person B sagt aus die Tat nicht begangen zu haben, da er/sie/es zum Zeitpunkt der Tat das Motorrad an eine Dritte Person verliehen zu haben. Wem genau weiß Person B nicht mehr da der Vorfall mittlerweile mehr als 6 Wochen zurück liegt.
Person A steht in keinerlei Beziehung zu der Dritten Person und kennt diese auch nicht .. kann somit keinerlei Angaben dazu machen.

Was passiert in einem solchen Fall? Fehlende Mitwirkung kann Person A ja nicht vorgeworfen werden, da Person A wahrheitsgemäß ausgesagt hat wer die Tat mutmaßlich begangen hat. Insofern sind die Voraussetzungn für ein Fahrtenbuch nicht gegeben oder?

Auf dem Bild sieht man wie gesagt eine Person mit Integralhelm....sowohl Person A als auch Person B verwenden Jethelme.
Person A und Person B sind nicht miteinander verwandt.

Beste Antwort im Thema

Fiktiv - is klar ...

Falls du Person A sein solltest in dieser Konstellation, würde ich Person B die Hölle heiß machen, warum er MEIN Motorrad weiterverleiht.

Falls du Person B sein solltest, würde ich im Anhörungsbogen Person C angeben.

Aber da du die Frage stellst, bist du vermutlich Person C ... 😁

Eine Fahrtenbuchauflage kann mMn dennoch kommen, da die Fahrereigenschaft nicht geklärt werden konnte.

Die Art der Helme bei den einzelnen Personen spielt übrigens keine Rolle - man kann ja durchaus auch mehrere haben.

Edit: So fiktiv war der Vorfall wohl doch nicht, oder?

https://www.motor-talk.de/.../blitzer-auf-autobahn-t785784.html?...

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Rein fiktiv kann es sein, dass bei Person B die Polizei auftaucht. Die Polizei checkt ab, ob die Statur von Person B Ähnlichkeit mit dem Fahrer auf dem Bike hat (seitlich geblitzt). Sollte die Polizei zu dem Entschluss kommen, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Person B der Fahrer ist, holt sich die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung von Fahrer B und suchen nach den Klamotten. Nur rein fiktiv soll dann bei Gericht ein Gutachter dann genau sagen können, ob Fahrer B gefahren ist.

Klugscheißermodus an:

Den Sixt Fall wird es in der Realität nie geben, denn Sixt verleiht keine Mietwagen 😁.

Klugscheißermodus aus.

In der Realität kann niemand vorhersagen, wie zunächst die Verwaltungsbehörde entscheiden wird und ob dies dann vor Gericht Bestand hat. Der aktuelle Kommentar zu § 31a StVZO umfasst rund 31 Seiten, und das wohl aus gutem Grund.

Wenn der TE sich als Anwalt auf fiktive Fälle konzentrieren würde, bekäme er auch nur fiktive Honorare. Er sollte also lieber im bisherigen Beruf bleiben.

Zitat:

@SunshineCar schrieb am 23. Juli 2019 um 14:11:50 Uhr:


Rein fiktiv kann es sein, dass bei Person B die Polizei auftaucht. Die Polizei checkt ab, ob die Statur von Person B Ähnlichkeit mit dem Fahrer auf dem Bike hat (seitlich geblitzt). Sollte die Polizei zu dem Entschluss kommen, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Person B der Fahrer ist, holt sich die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung von Fahrer B und suchen nach den Klamotten. Nur rein fiktiv soll dann bei Gericht ein Gutachter dann genau sagen können, ob Fahrer B gefahren ist.

Da braucht es nicht zwingend eines Gutachters. Im Urteil stehen dann so Sätze wie "es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass....."

@PeterBH Wieder was gelernt. Wusste ich nicht.

Achso, rein fiktiv wird auch die Nachbarschaft zu Person B befragt, ob das Person B sein könnte. Irgendwer kann sich nach 6 Wochen bestimmt noch an ihn erinnern, denn fiktive "Motorradhasser" gibt es fast überall.
Fiktive Neuanschaffung aller Klamotten, wäre sehr auffällig, da keine Gebrauchsspuren.
Fiktiv gebrauchte Klamotten ausleihen, doof wenn Person B da nicht rein passt.

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Zitat:

@segfault schrieb am 23. Juli 2019 um 12:22:35 Uhr:


@Steven4880 Der Halter wird sehr wohl haftbar gemacht. Nicht für die Owi .... das ist klar... aber dafür dass er nicht wusste wer der Fahrer ist. Und das trifft eben einfach nicht zu. Der Halter war im guten Glauben der Mieter ist der Fahrer.... er hat somit seine Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt.... was ist ihm/ihr denn vorzuwerfen dass ein Fahrtenbuch rechtfertigt. Immerhin ist ein Fahrtenbuch eine Auflage die auch mit einer Geldstrafe verbunden ist.

Welcher Mieter?
Hier geht es um ein verliehenes Motorrad.

Wenn der Halter des Bikes es nicht unter Kontrolle hat wenn mit seinem Bike Ordnungswidrigkeiten begangen werden, dann ist es legitim dass er ein Fahrtenbuch führen muss. Eigentum bringt auch Verantwortung mit sich.

Ich habe da mal eine andere Frage dazu, kann der Halter des Bikes eigentlich Strafanzeige stellen gegen die dritte Person, die er nicht kennt, die die Ordnungswidrigkeit begangen hat?
Immerhin hat er ja wohl nicht gestattet dass dieser das Bike fährt.
Oder da nichts zu machen in der Richtung?

Auch eine Interessante Frage.

Ich habe etwas zu meinem Fall gefunden:

Zitat:

Auch wenn der Fahrzeughalter bereit ist, der Behörde bei der Ermittlung zu helfen und Angaben zu machen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Fahrer tatsächlich gefunden wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ohne das Wissen des Halters eine unbekannte dritte Person das Fahrzeug gefahren ist. Hier hat der Halter keine Fahrtenbuchauflage zu erwarten.

https://anwalt-kg.de/verkehrsrecht/fahrtenbuch/

Habe ich gefunden nachdem ich mal nach "mehrere mögliche Fahrer" gegoogelt hab.

Da bleibt immer noch der Fakt, daß der Halter des Fahrzeugs selbiges an einen unzuverlässigen Fahrer verliehen hat (in Anbetracht der Tatsache, daß dieser es ohne Rücksprache mit dem Halter weiter verliehen hat).

Zitat:

@Drahkke schrieb am 23. Juli 2019 um 18:56:41 Uhr:


Da bleibt immer noch der Fakt, daß der Halter des Fahrzeugs selbiges an einen unzuverlässigen Fahrer verliehen hat (in Anbetracht der Tatsache, daß dieser es ohne Rücksprache mit dem Halter weiter verliehen hat).

Ist das verboten? Hat sich der Halter vor einer Leihe von der Zuverlässigkeit des Fahrers zu überzeugen? Wie soll er das machen und wo steht das?

Verboten ist das nicht.

Aber dann braucht sich der Fahrzeughalter auch nicht weiter wundern, wenn er eine Fahrtenbuchauflage bekommt.

Zitat:

@segfault schrieb am 23. Juli 2019 um 18:53:43 Uhr:


Auch eine Interessante Frage.

Ich habe etwas zu meinem Fall gefunden:

Zitat:

@segfault schrieb am 23. Juli 2019 um 18:53:43 Uhr:



Zitat:

Auch wenn der Fahrzeughalter bereit ist, der Behörde bei der Ermittlung zu helfen und Angaben zu machen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Fahrer tatsächlich gefunden wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ohne das Wissen des Halters eine unbekannte dritte Person das Fahrzeug gefahren ist. Hier hat der Halter keine Fahrtenbuchauflage zu erwarten.


https://anwalt-kg.de/verkehrsrecht/fahrtenbuch/

Habe ich gefunden nachdem ich mal nach "mehrere mögliche Fahrer" gegoogelt hab.

Du kannst googeln was Du willst, zu jedem Thema findest Du Treffer die Dir gefallen und Treffer die Dir nicht gefallen.

Die Entscheidung bei Deinem "fiktiven" Fall wird letztendlich ganz woanders und ganz anders entschieden.
Und wenn Dir die Entscheidung nicht gefällt musst Du schon ganz schön Puste haben dagegen vor zu gehen. Aber bei Deinem Gedächtnisschwund wird das eh nichts, Du weist ja gar nicht mehr worum es geht wenn es soweit ist.

@TE
Sag Du mir den LK wo das Fzg angemeldet ist und ich geb eine Prognose ab,wie sicher es ist,dass ein Fahrtenbuch erteilt wird. Es gibt Landkreise die rigoros alles an Fahrtenbüchern erteilen,was möglich ist. Bei deinem fiktiven Bsp mit dem Motorrad, noch eher,denn da riecht es von vorn bis hinten nach Schutzbehauptungen. Hättest doch das Spiel noch weiter getrieben und C hätte D hervorgebracht D dann wiederum E usw. Irgendwann wäre die Verjährung gegen den tatsächlichen ZuschnellFahrer eingetreten, was aber nicht heißen muss,dass die zuständige Behörde nicht trotzdem einen Antrag auf FahrtenbuchAuflage erhält.

Dein Bsp mit gewerblichen Haltern hinkt, da sind die Anforderungen an die notwendigen Ermittlungen der Behörde zur Feststellung des Fahrers noch geringer, denn über gewerblich genutzte Fahrzeug sind schon aus buchhalterischen Gesichtspunkten Aufzeichnungen über die Nutzung zu führen.

Und nur weil Dir die Antworten nicht in den Kram passen, heisst es nicht,dass diese nicht sachdienlich sind. Es waren viele sehr gute Aussagen dabei.

Vielleicht hast ja Glück und es kommt nix,aber zurücklegen und darauf wetten würde ich nicht. Kannst ja schon mal vorab bei der RSV anfragen,ob Du für den von Dir geschilderten Fall eine DeckungsZusage erhalten würdest. Wenn nicht,weißt Du in etwa,wie hoch die Chancen erfolgreich gegen anzugehen stehen.

Sollte es Deine erste Auffälligkeit sein,dass Du den Fahrer nicht benennen kannst, drückt die Behörde evtl noch ein Auge zu oder droht Dir für den WiederholungsFall eine FahrtenbuchAuflage an.

Gruß M

Aber man ruft doch nicht seine Rechtschutzversicherung für einen fiktiven Fall an!

Zitat:

@Kai R. schrieb am 23. Juli 2019 um 19:32:41 Uhr:



Zitat:

@Drahkke schrieb am 23. Juli 2019 um 18:56:41 Uhr:


Da bleibt immer noch der Fakt, daß der Halter des Fahrzeugs selbiges an einen unzuverlässigen Fahrer verliehen hat (in Anbetracht der Tatsache, daß dieser es ohne Rücksprache mit dem Halter weiter verliehen hat).

Ist das verboten? Hat sich der Halter vor einer Leihe von der Zuverlässigkeit des Fahrers zu überzeugen? Wie soll er das machen und wo steht das?

Ja, es ist verboten, Sachen weiter zu verleihen ohne den Verleiher zu fragen. Steht hier: [url=https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__603.html]

Der Halter eines KFZs müsste sich auch versichern, dass der Ausleihende auch den entsprechenden Führerschein hat.

Zitat:

Auch wenn der Fahrzeughalter bereit ist, der Behörde bei der Ermittlung zu helfen und Angaben zu machen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Fahrer tatsächlich gefunden wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ohne das Wissen des Halters eine unbekannte dritte Person das Fahrzeug gefahren ist. Hier hat der Halter keine Fahrtenbuchauflage zu erwarten.

Wenn das wirklich so sein sollte, dann wären doch schon viel mehr Geblitzte auf diesen Gedanken gekommen, so zu argumentieren, ohne jegliche Folgen?

Zitat:

@Goify schrieb am 23. Juli 2019 um 20:54:22 Uhr:


Aber man ruft doch nicht seine Rechtschutzversicherung für einen fiktiven Fall an!

Warum nicht, ist doch auch eine fiktive RS-Versicherung. Und natürlich ein fiktives Telefon 😁.

Zitat:

@SunshineCar schrieb am 23. Juli 2019 um 20:59:11 Uhr:



Zitat:

@Kai R. schrieb am 23. Juli 2019 um 19:32:41 Uhr:


Ja, es ist verboten, Sachen weiter zu verleihen ohne den Verleiher zu fragen. Steht hier: [url=https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__603.html]

Der Halter eines KFZs müsste sich auch versichern, dass der Ausleihende auch den entsprechenden Führerschein hat.

Zitat:

Auch wenn der Fahrzeughalter bereit ist, der Behörde bei der Ermittlung zu helfen und Angaben zu machen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Fahrer tatsächlich gefunden wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ohne das Wissen des Halters eine unbekannte dritte Person das Fahrzeug gefahren ist. Hier hat der Halter keine Fahrtenbuchauflage zu erwarten.

Wenn das wirklich so sein sollte, dann wären doch schon viel mehr Geblitzte auf diesen Gedanken gekommen, so zu argumentieren, ohne jegliche Folgen?

Der Ausleihende ist in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und im Besitz eines Führerschein. Nur der Ausleihende ist nicht gefahren ... bzw. kann belegen dass er/sie/es nicht der/die/das Fahrerende ist... und nu?

Und nein es wären nicht viele auf den Gedanken gekommen so zu argumentieren. In den meisten Fällen gilt Halter=Fahrer ... wenn ich dann jemand anderes Beschuldige ist das eine Falschaussage und somit strafbar.
In vielen Fällen im Internet geht es nur darum .. X wurde gebitzt und Familienangehöriger Y ist gefahren... das ist eine zweier Konstellation und somit nicht mein Thema.
In meinem Fall sagen alle die Wahrheit nur Person B sagt nicht wer der oder die unbekannte Fahrende Person ist. Keine Aussage zu tätigen ist keine Lüge.

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