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Drohendes Fahrverbot - Halter ungleich Fahrer

Themenstarteram 22. Juli 2019 um 13:57

Folgender rein fiktiver Vorfall.

Person A besitzt ein Motorrad dass auch auf Person A zugelassen ist.

Person B leiht sich dieses Motorrad für eine Woche von Montag bis Freitag.

Am Mittwoch wird mit diesem Motorrad eine OWi begangen. Blitzerfoto von hinten ... Kennzeichen eindeutig erkennbar. "Fahrerfoto" nur von der Seite, man sieht einer Person mit Integralhelm. Mehr ist nicht zu erkennen.

Tatvorwurf: 45 km/h zu schnell außerorts ... Fahrverbot droht.

Person A beschuldigt Person B in dem Anhörungsbogen der Tat.

Person B bekommt daraufhin Post.

Person B sagt aus die Tat nicht begangen zu haben, da er/sie/es zum Zeitpunkt der Tat das Motorrad an eine Dritte Person verliehen zu haben. Wem genau weiß Person B nicht mehr da der Vorfall mittlerweile mehr als 6 Wochen zurück liegt.

Person A steht in keinerlei Beziehung zu der Dritten Person und kennt diese auch nicht .. kann somit keinerlei Angaben dazu machen.

Was passiert in einem solchen Fall? Fehlende Mitwirkung kann Person A ja nicht vorgeworfen werden, da Person A wahrheitsgemäß ausgesagt hat wer die Tat mutmaßlich begangen hat. Insofern sind die Voraussetzungn für ein Fahrtenbuch nicht gegeben oder?

Auf dem Bild sieht man wie gesagt eine Person mit Integralhelm....sowohl Person A als auch Person B verwenden Jethelme.

Person A und Person B sind nicht miteinander verwandt.

Beste Antwort im Thema
am 22. Juli 2019 um 14:20

Fiktiv - is klar ...

Falls du Person A sein solltest in dieser Konstellation, würde ich Person B die Hölle heiß machen, warum er MEIN Motorrad weiterverleiht.

Falls du Person B sein solltest, würde ich im Anhörungsbogen Person C angeben.

Aber da du die Frage stellst, bist du vermutlich Person C ... :D

Eine Fahrtenbuchauflage kann mMn dennoch kommen, da die Fahrereigenschaft nicht geklärt werden konnte.

Die Art der Helme bei den einzelnen Personen spielt übrigens keine Rolle - man kann ja durchaus auch mehrere haben.

Edit: So fiktiv war der Vorfall wohl doch nicht, oder?

https://www.motor-talk.de/.../blitzer-auf-autobahn-t785784.html?...

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am 22. Juli 2019 um 14:20

Fiktiv - is klar ...

Falls du Person A sein solltest in dieser Konstellation, würde ich Person B die Hölle heiß machen, warum er MEIN Motorrad weiterverleiht.

Falls du Person B sein solltest, würde ich im Anhörungsbogen Person C angeben.

Aber da du die Frage stellst, bist du vermutlich Person C ... :D

Eine Fahrtenbuchauflage kann mMn dennoch kommen, da die Fahrereigenschaft nicht geklärt werden konnte.

Die Art der Helme bei den einzelnen Personen spielt übrigens keine Rolle - man kann ja durchaus auch mehrere haben.

Edit: So fiktiv war der Vorfall wohl doch nicht, oder?

https://www.motor-talk.de/.../blitzer-auf-autobahn-t785784.html?...

Zitat:

@segfault schrieb am 22. Juli 2019 um 15:57:46 Uhr:

Person B sagt aus die Tat nicht begangen zu haben, da er/sie/es zum Zeitpunkt der Tat das Motorrad an eine Dritte Person verliehen zu haben. Wem genau weiß Person B nicht mehr da der Vorfall mittlerweile mehr als 6 Wochen zurück liegt.

Person A steht in keinerlei Beziehung zu der Dritten Person und kennt diese auch nicht .. kann somit keinerlei Angaben dazu machen.

Jetzt muss ich mal fragen. Das glaubt jemand wegen 6 Wochen? War mal als Zuschauer bei einer Verhandlung, da meinte der Staatsanwalt, bei Kapitalverbrechen kann man noch nach 25 Jahren befragt werden. Gut, von einem solchen ist man hier ein Stück weg. Aber man kann doch mit gesundem Menschenverstand davon ausgehen, dass man sich doch etwas länger zurückerinnern kann, wem man ein fremdes Fahrzeug geliehen hat.

Da hier offensichtlich eine SchutzBehauptung die andere ablöst, besteht schon die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage.

Diese ist ja auch keine Strafe,sondern auch als PräventivMaßnahme gedacht/geeignet, künftig den Fahrer der für eine OWi verantwortlich ist, sicher feststellen zu können.

Man könnte auch meinen B und C gibt's gar nicht, sondern die werden erfunden, um erstens am Bußgeldbescheid und zweitens ums Fahrtenbuch Drumherum zu kommen.

@segfault

Wo ist Dein Motorrad denn angemeldet?

Gruß M

B erfinden und er bekommt einen Brief von einem Amt? Welches Amt schickt Briefe an fiktive Personen?

Themenstarteram 22. Juli 2019 um 15:00

Zum Thema Schutzbehauptung und erinnern können beziehe ich mich auf diese Ausführungen hier:

https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/fahrtenbuch/

6 Wochen sind deutlich länger als 2 Wochen ... also muss sich der Beschuldigte nicht erinnern können.

@windelexpress Es ist ein fiktiver Fall ... Ich habe kein Motorrad und somit ist es auch nirgends zugelassen.

Aus dem oben genannten Gründen (Link) sehe ich keine Rechtfertigung für ein Fahrtenbuch.... Person A ist der Auskunftspflicht vollumfänglich nachgekommen ... wie soll das Fahrtenbuch begründet werden? Person A ist der festen Überzeugung dass Person B gefahren ist .... wenn die das Vergehen nicht zugibt ... was kann dann Person A dafür?

am 22. Juli 2019 um 15:04

Zitat:

@segfault schrieb am 22. Juli 2019 um 17:00:28 Uhr:

Zum Thema Schutzbehauptung und erinnern können beziehe ich mich auf diese Ausführungen hier:

https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/fahrtenbuch/

6 Wochen sind deutlich länger als 2 Wochen ... also muss sich der Beschuldigte nicht erinnern können.

@windelexpress Es ist ein fiktiver Fall ... Ich habe kein Motorrad und somit ist es auch nirgends zugelassen.

Aus dem oben genannten Gründen (Link) sehe ich keine Rechtfertigung für ein Fahrtenbuch.... Person A ist der Auskunftspflicht vollumfänglich nachgekommen ... wie soll das Fahrtenbuch begründet werden? Person A ist der festen Überzeugung dass Person B gefahren ist .... wenn die das Vergehen nicht zugibt ... was kann dann Person A dafür?

Der Fall ist mitnichten fiktiv, siehe Link zu deinem anderen Thread. ;)

Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, haftet in der Regel der Halter inkl. Fahrtenbuch. Der Halter müsste schon beweisen können, dass er das Motorrad zum Tatzeitpunkt nicht gefahren haben kann, weil er woanders war oder nicht zum Fahren in der Lage (gebrochenes Bein,...).

Zitat:

@segfault schrieb am 22. Juli 2019 um 17:00:28 Uhr:

 

@windelexpress Es ist ein fiktiver Fall ... Ich habe kein Motorrad und somit ist es auch nirgends zugelassen.

Anderer Thread:

 

Zitat:

@segfault schrieb am 22. Juli 2019 um 11:35:01 Uhr:

 

...jemand in meinem Bekanntenkreis...

 

erst vor kurzem standen die da und haben mich aufm Bike gelasert

Ah ja...

klingt nicht nach fiktiv.

Ich denke, der TE ist zweifelsfrei überführt und wird nun von uns zum Fußgänger degradiert. Da er sogar noch versucht zu täuschen, ist eine MPU nicht mehr notwendig. Kauf dir gute Schuhe. :D

Naja, glaube eben auch nicht dass alles fiktiv ist.

Spielt aber eigentlich auch keine Rolle.

 

Warum sollten die kein Fahrtenbuch anordnen?

Wenn das Bike von nicht auffindbaren Leuten bewegt wird die Ordnungswidrigkeiten begehen, dann würde ich dem Halter auch ein Fahrtenbuch aufdrücken. Soll halt aufpassen auf sein Eigentum. Wenn er es nicht kann, dann müssen die Fahrten eben dokumentiert werden.

Ich würde sagen, das einzige fiktive in diesem Thema ist Person C, der TE ist Person B.

Fiktive Frage ---> fiktive Antwort

Die Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn bei einem erheblichen Verstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann und anhand der Art des Verstoßes mit Wiederholungen zu rechnen ist. Somit ---> Fahrtenbuchauflage ++

Zitat:

@segfault schrieb am 22. Juli 2019 um 17:00:28 Uhr:

Zum Thema Schutzbehauptung und erinnern können beziehe ich mich auf diese Ausführungen hier:

https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/fahrtenbuch/

6 Wochen sind deutlich länger als 2 Wochen ... also muss sich der Beschuldigte nicht erinnern können.

@windelexpress Es ist ein fiktiver Fall ... Ich habe kein Motorrad und somit ist es auch nirgends zugelassen.

Aus dem oben genannten Gründen (Link) sehe ich keine Rechtfertigung für ein Fahrtenbuch.... Person A ist der Auskunftspflicht vollumfänglich nachgekommen ... wie soll das Fahrtenbuch begründet werden? Person A ist der festen Überzeugung dass Person B gefahren ist .... wenn die das Vergehen nicht zugibt ... was kann dann Person A dafür?

Von mir würdest ein Fahrtenbuch bekommen. Dein Widerspruch würde höchstwahrscheinlich abgewiesen werden und dann würde im von Dir eingeleiteten Klageverfahren ein Richter darüber befinden, ob der minimale Aufwand für Dich ein Fahrtenbuch zu führen, eine größere Einschränkung Deiner Rechte darstellt, als das Recht der Allgemeinheit einen Fzg Führer zu ermitteln,der mit 50 km/h Überschuss unterwegs ist.

Es gibt immer mehr Urteile,wo die Anforderungen an durchzuführende Ermittlungen sehr niedrig angesetzt werden, um nicht sinnlos großen Aufwand betreiben zum müssen,einen Fahrer festzustellen, wenn doch der Halter diesen einfach benennen könnte.

Bin selber Biker gewesen und auch öfter zu schnell. In einem solchen Fall hätte ich es sportlich gesehen und das Fahrtenbuch halt gefressen. Besser als paar Punkte und Fahrverbot.

Aber hier will halt einer mit erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch noch um s Fahrtenbuch herumkommen.

Und mal ehrlich, wieviel Biker verborgen ihr Zweirad ? Ein Auto steht einen größeren Personenkreis schon mal frei zur Verfügung, Gemeinschafts-Karre einer WG. Beim Motorrad eher selten der Fall.

Hab schon ein Blitzfoto mit Helm gesehen. Da konnte man sehr gut anhand des PassBildes welches zum Vergleich herangezogen wurde den Fahrer identifizieren.

Und die Begründung A und B verwenden offene Helme, nur der geblitzte unbekannte Fahrer hat einen IntegralHelm getragen, sollte den Sachbearbeiter nicht abhalten eine Fahrtenbuchauflage für min 12 Monate zu erteilen.

Hoffentlich erfahren wir hier den Ausgang, da die Überwiegende Meinung wohl nicht der des TE entspricht,glaub ich daran aber schon wieder nicht.

Gruß M

PS

So kurz wie Paul aus der Hauptstadt hätte man es auch sagen können

Zitat:

@Goify schrieb am 22. Juli 2019 um 17:05:32 Uhr:

Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, haftet in der Regel der Halter inkl. Fahrtenbuch. Der Halter müsste schon beweisen können, dass er das Motorrad zum Tatzeitpunkt nicht gefahren haben kann, weil er woanders war oder nicht zum Fahren in der Lage (gebrochenes Bein,...).

Der Halter haftet in solchen Fällen nicht. Wenn ihm die Tat nicht nachgewiesen werden kann ist Ende Gelände. Allenfalls wäre eine Fahrtenbuchauflage möglich, zumindest eine Androhung. Eine Auflage selbst, nach 6 Wochen lässt zu wünschen übrig, zudem kommt es noch darauf an, welche entsprechenden Maßnahmen die Bußgeldstelle getroffen hat (Gründlichkeit und Zeit).

Was ich pers. bei solchen Fällen häßlich finde, ist das die Leute keinen Arsch in der Hose haben. Den Gashahn aufreissen, andere möglicherweise gefährlichen Situationen aussetzen, aber den Pimmel eines Babys zu haben wenn es darum wie ein Mann zu seinen Fehlern zu stehen. Weicheier in meinen Augen.

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