Driften auf Privatparkplatz....was droht?

Moin,

ich war böse 😁

Eben fiel hier unverhofft in kurzer Zeit recht viel Schnee und da hab ich mir gedacht, ich nutze die Gelegenheit für ein wenig Training der Fahrzeugbeherrschung. Und zwar auf einem großen Parkplatz im Gewerbegebiet. Dieser gehört zu einer Disco/Bowlingbahn/Fitnessstudio.
Der Parkplatz ist quasi zweigeteilt und der eine Teil ist quasi frei. Der Platz ist ca. 50x30m, am Rand standen 2 Autos.

Nach 5 Minuten kam dann ein privater Räumdienst, ich hab natürlich die Aktion sofort abgebrochen. Er Tür auf, ich hingefahren, Fenster runter. Der gute Mann war not amused und dabei mein Kennzeichen aufzuschreiben. Ich wüsste, dass das verboten sei und das sei ein Privatparkplatz, aber kein Spielplatz. Auf meine Frage, was mich erwarten würde, konnte er mir nicht antworten. Er würde das dem Besitzer weiterleiten und ich dann sicherlich etwas hören.

Ja, was kann kommen?

Kurz nochmal die "Eckdaten":
- großer, quasi freier Parkplatz
- Gewerbegebiet, keine Anwohner
- es lag Schnee und war sehr glatt, ich habe also nix beschädigt
- Drehzahl kaum über 3.000 u/min, also keine Lärmbelästigung durch ständigen Drehzahlbegrenzer, etc.
- an der Einfahrt des Parkplatzes ist KEIN Schild, was auf Privatgelände hinweist.

Ich bitte, die Diskussion sachlich und themenbezogen (also nicht zum Sinn oder Unsinn des Driftens) zu führen. Vielleicht klappt es ja 🙂

Gruß
BMWRider

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Driften auf Parkplatz....was droht?

Ganz einfach: Seitenlange Diskussionen auf MT. 😁😁😁

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Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Welche Freigabe? Im Gegenteil hat der Besitzer klar gestellt, dass er fremde Fahrzeuge auf seinem Privatgrund eben nicht duldet.

Im Nachhinein und damit zu spät für einen Hausfriedensbruch und ähnliches.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


....

Ganz anders ist richtig.

....

§1 - Verlust der Fahrzeugkontrolle

und ggf. je nach Situation
§3 - unangepasste Geschwindigkeit,
§30 wenn es als "Event", "Trainingsprogramm", "Winterreifentest", ... also diese mehrfache Parkplatzdrifterei ausgeführt wird.

Na, dann viel Spaß bei der Verfolgung ... 😁 das ließe ich in jedem Fall auf eine Hauptverhandlung ankommen. Das gäbe sicherlich eine Veranstaltung, für die man Eintritt nehmen könnte. 😁

BTW: Wo hast du denn die Definitionen her?

Der Begriff "öffentlicher Verkehrsbereich" ist mir neu... möglicherweise verschärftes Verwaltungsrecht?
Der Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" ist der gängige und in der Rechtsprechung geläufige Begriff, vgl. BGHSt 16, 7, 9 f., zuletzt wohl BGHSt 49, 128 = NJW 2004, 1965). Das sind nicht nur Flächen, die nach dem Wegerecht des Bundes oder der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am STraßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dies gilt auch dann, wenn ggf. für die Benutzung ein Entgelt verlangt wird (BGHSt 49, 128 = NJW 2004, 1965).

Zitat:

Original geschrieben von Blubber-AWD


Aber was ist eine "Straße"? Ein Parkplatz, ein Privatgelände sicherlich nicht ohne weiteres.

In den §29 ist die Straße sekundär, primär geht es um die "übermäßige Benutzung" im Sinne von vermeidbarer Schädigung.

Ein Drift auf trockener Fahrbahn, bei der zB. eine Fahrbahnmarkierung angeschliffen wird - könnte hinkommen. Auf Schnee und Eis, wo das Driften auf einer "Gleitschicht" oberhalb der Straße (Straßenbelag) passiert, läuft der §29 ins Leere.

Bei einem Rudel von Mofa-Rockern dürfte eine Anzeige nach §29 auch ein ziemlicher Schuss in die Luft bedeuten - so lange niemand von den gefährlichen Jungs seine Stahlbeschläge an den Schuhsolen schleifen lässt und Funken zieht.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


"Der Staat" kann von sich aus nur bei Straftaten eingreifen

Und das auch nur bei sog. Offizialdelikten. Alles andere erfordert einen Strafantrag.

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Welche Freigabe? Im Gegenteil hat der Besitzer klar gestellt, dass er fremde Fahrzeuge auf seinem Privatgrund eben nicht duldet.
Im Nachhinein und damit zu spät für einen Hausfriedensbruch und ähnliches.

Nö. Wenn die konkrete Fläche ohnehin erkennbar nichtöffentlich ist (siehe den Link zum Verkehrsportal weiter oben), hat nie eine Freigabe bestanden.

Zitat:

Original geschrieben von Blubber-AWD


Na, dann viel Spaß bei der Verfolgung ... 😁 das ließe ich in jedem Fall auf eine Hauptverhandlung ankommen. Das gäbe sicherlich eine Veranstaltung, für die man Eintritt nehmen könnte. 😁

Keine schlechte Idee, so kommt wenigsten ein Teil der Strafe wieder rein. Man muss nur damit leben können, dass man dort als der Komiker sein Geld verdient.

§1 - Verlust der Fahrzeugkontrolle ist standardisiertes Verfahren, es gibt einen passenden Tatbestand dazu und der ist auch "klagefest".

Du solltest objektiv nachvollziehbare Beweise haben, dass Du tatsächlich auch im Drift eine uneingeschränkte und vollständige Fahrzeugkontrolle hast und nicht nur wie etwa 98% der Drifter glaubt zu haben.

ZB. über regelmäßige Teilnahme an Motorsportveranstaltungen mit entsprechenden Erfolgen. Dann sieht das sicherlich auch anders aus, aber auch nur dann. Die pauschal gültige Annahme ist ein "der kann das wie alle anderen auch nicht". Du musst da den Gegenbeweis antreten, ohne den Komiker zu machen.

§3 passt dann auch praktisch immer, wenn dies im normalen Straßenverkehr passiert. Wenn das Heck recht häufig in einer Kurve "kommt", dann war man für die Verhältnisse zu schnell. Da kann man auch eher nichts gegen setzen, außer dass man das gewollt hat. Geht auch wieder in die Hose, wenn man nicht den Beweis führen kann, dass man es nicht nur gewollt, sondern auch gekonnt hat.

§30 dürfte mit entsprechendem Verhalten auch unstrittig sein.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Im Nachhinein und damit zu spät für einen Hausfriedensbruch und ähnliches.
Nö. Wenn die konkrete Fläche ohnehin erkennbar nichtöffentlich ist (siehe den Link zum Verkehrsportal weiter oben), hat nie eine Freigabe bestanden.

Korrekt. Ein Grundstücksbesitzer muß nicht extra "Befahren verboten" auf seine Einfahrt schreiben. Es reicht, daß diese als Grundstückseinfahrt erkennbar ist, dann ist das Privatgrund.

Ich meine, wenn ich in irgendeinem Wohngebiet wenden muß und nicht gleich die nächste Straßenecke sichtbar ist, mache ich das auch. Ich fahre aber vorwärts rein (Auspuffgase), fahre langsam und nicht weiter als wirklich nötig. Gemeckert hat noch keiner. Ebenso toleriere ich es, wenn jemand in meiner Einfahrt wendet; geht hier derzeit kaum anders, da Sackgasse wg. Einbahnstraße.

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener



Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


"Der Staat" kann von sich aus nur bei Straftaten eingreifen
Und das auch nur bei sog. Offizialdelikten.

Es gibt da schon einiges, was in Frage kommen kann, es muss sich ja im Nachhinein nicht immer auch realisieren, mehr als ein "Verdacht auf" kann die Polizei ohnehin nicht und wenn ein Verdacht besteht, muss sie los laufen.

Es gibt so einiges, was die Staatsanwaltschaft einstellen muss, weil sich bei der Prüfung kein Offizialdelikt mehr ergibt und keine Anzeige vor liegt. Aber wie heißt es so schön: Um ein Baum fällen zu können, muss erst einer da sein.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Im Nachhinein und damit zu spät für einen Hausfriedensbruch und ähnliches.

Nö. Wenn die konkrete Fläche ohnehin erkennbar nichtöffentlich ist (siehe den Link zum Verkehrsportal weiter oben), hat nie eine Freigabe bestanden.Ein Aldi- oder auch Baumarkt-Parkplatz, Parkplatz geöffnet, innerhalb der Öffnungszeit und durch andere Verkehrsteilnehmer benutzt, hat keine pauschal anzunehmende Freigabe zum Befahren?

Jetzt fängt es an, komplett Dinge in anderen Umgebungen zu bringen, damit sie "nachweisbar" nicht stimmen können. Damit bin ich dann raus.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


§3 passt dann auch praktisch immer, wenn dies im normalen Straßenverkehr passiert. Wenn das Heck recht häufig in einer Kurve "kommt", dann war man für die Verhältnisse zu schnell. Da kann man auch eher nichts gegen setzen, außer dass man das gewollt hat. Geht auch wieder in die Hose, wenn man nicht den Beweis führen kann, dass man es nicht nur gewollt, sondern auch gekonnt hat.

Ich habe mal - agO in der Feldmark auf geschlossener Schneedecke - was ausgetestet: Mit einem Hecktriebler dieselbe Kurve ging problemlos mit 30 im vierten Gang, solange ich das Gas stehen liess. Mit 20 und Gasstoss im zweiten Gang ging es auch problemlos - aber eventuelle Fliegen hätten die Seitenscheibe getroffen. Wie hätte ich den Beweis führen sollen, dass es gekonnt war?

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener



Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Nö. Wenn die konkrete Fläche ohnehin erkennbar nichtöffentlich ist (siehe den Link zum Verkehrsportal weiter oben), hat nie eine Freigabe bestanden.
Korrekt. Ein Grundstücksbesitzer muß nicht extra "Befahren verboten" auf seine Einfahrt schreiben. Es reicht, daß diese als Grundstückseinfahrt erkennbar ist, dann ist das Privatgrund.

Ich meine, wenn ich in irgendeinem Wohngebiet wenden muß und nicht gleich die nächste Straßenecke sichtbar ist, mache ich das auch. Ich fahre aber vorwärts rein (Auspuffgase), fahre langsam und nicht weiter als wirklich nötig. Gemeckert hat noch keiner. Ebenso toleriere ich es, wenn jemand in meiner Einfahrt wendet; geht hier derzeit kaum anders, da Sackgasse wg. Einbahnstraße.

So sollte es auch sein.

@ Roadwin:

Threads hier in MT spalten sich manchmal in Unterthemen auf, ggf. erkennbar an den Zitaten am Anfang eines Beitrags. Aber es ist nicht jedermanns Sache, zugegeben, dem folgen zu wollen.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von AS60


Du wirst vom Gelände runtergeschmissen ...

Hackedicht mit einer Schrottkarre ohne Fahrerlaubnis - und man muss dann nur das Gelände verlassen und nach Hause fahren?

Wenn Du das so meinst 🙄

Wer hat was von fahren nach dem "Rausschmiss" gesagt. Aber: Fahrerlaubnis brauch ich nicht auf solch einem wirklich privaten, eingezäunten Gelände und hackedicht interessiert auch keinen. Dafür braucht es den öffentlichen Straßenverkehr.

Und ich meine es nicht, sondern ich weiß es.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Wie hätte ich den Beweis führen sollen, dass es gekonnt war?

Keine Ahnung, war es das überhaupt?

Beweispflicht hat nichts damit zu tun, dass man ihr dann auch leicht nachkommen kann. Eine Unmöglichkeit verändert nichts an dieser Pflicht.

Da gibt es viel krassere Beispiele im deutschen Recht, wo man die Beweispflicht hat, es aber strafrechtlich verboten ist, die einzig möglichen Beweise auch zu beschaffen. Und Du machst Dir über eine rechtliche Merkwürdigkeit über Schwierigkeiten einer Nichtanerkennung Deiner angezweifelten Drift-Fähigkeiten einen Kopf.

Zitat:

Original geschrieben von AS60


Wer hat was von fahren nach dem "Rausschmiss" gesagt.

Du selbst 😕

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