Driften auf Privatparkplatz....was droht?
Moin,
ich war böse 😁
Eben fiel hier unverhofft in kurzer Zeit recht viel Schnee und da hab ich mir gedacht, ich nutze die Gelegenheit für ein wenig Training der Fahrzeugbeherrschung. Und zwar auf einem großen Parkplatz im Gewerbegebiet. Dieser gehört zu einer Disco/Bowlingbahn/Fitnessstudio.
Der Parkplatz ist quasi zweigeteilt und der eine Teil ist quasi frei. Der Platz ist ca. 50x30m, am Rand standen 2 Autos.
Nach 5 Minuten kam dann ein privater Räumdienst, ich hab natürlich die Aktion sofort abgebrochen. Er Tür auf, ich hingefahren, Fenster runter. Der gute Mann war not amused und dabei mein Kennzeichen aufzuschreiben. Ich wüsste, dass das verboten sei und das sei ein Privatparkplatz, aber kein Spielplatz. Auf meine Frage, was mich erwarten würde, konnte er mir nicht antworten. Er würde das dem Besitzer weiterleiten und ich dann sicherlich etwas hören.
Ja, was kann kommen?
Kurz nochmal die "Eckdaten":
- großer, quasi freier Parkplatz
- Gewerbegebiet, keine Anwohner
- es lag Schnee und war sehr glatt, ich habe also nix beschädigt
- Drehzahl kaum über 3.000 u/min, also keine Lärmbelästigung durch ständigen Drehzahlbegrenzer, etc.
- an der Einfahrt des Parkplatzes ist KEIN Schild, was auf Privatgelände hinweist.
Ich bitte, die Diskussion sachlich und themenbezogen (also nicht zum Sinn oder Unsinn des Driftens) zu führen. Vielleicht klappt es ja 🙂
Gruß
BMWRider
Beste Antwort im Thema
Driften auf Parkplatz....was droht?
Ganz einfach: Seitenlange Diskussionen auf MT. 😁😁😁
154 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Gibt es in der StVO eine Genehmigung zum Driften?
nein. und genau DAS problem habe ich in einem meiner ersten postings schon gepostet 😉
->
http://www.motor-talk.de/.../...tparkplatz-was-droht-t4393758.html?...Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
nein. und genau DAS problem habe ich in einem meiner ersten postings schon gepostet 😉Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Gibt es in der StVO eine Genehmigung zum Driften?
Bingo, und damit wird es dann auch teuer.
Selbst wenn der Eigentümer eine Genehmigung zum Driften erteilen würde, darf dies nur dann geschehen, wenn das Grundstück auch geschlossen ist. Ist es offen, dann gilt die StVO und nach StVO ist das Driften unzulässig.
Eine privater Vertrag (Genehmigung) kann keine geltenden, gesetzlichen Vorschriften für unwirksam erklären.
Was ist mit dem reinen befahren?Mir hat ein Eigentümer angedroht, weil ich über seinen Parkplatz gefahren bin um zu wenden, das er eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch machen wird.Offener Parkplatz mit mehreren Stellplätzen, überall nur Schilder wo drauf steht das abgeschlept wird wer unberechtigt sein Fahrzeug hinstellt.Nichs umfriedet, also keine Schranke, Kette oder dergleichen.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Eine privater Vertrag (Genehmigung) kann keine geltenden, gesetzlichen Vorschriften für unwirksam erklären.
nochmals ein klares JEIN!
nehm mal das beispiel nordschleife. da KONNTE (aus versicherungstechnischen geschichten HEUTE nichtmehr) auch mit diversen wilden, nicht stvo konformen fahrzeugen rumbrettern. bzw bei autorennen gehts ja auch. der unterschied: a) schranke, b) genemigung des besitzers bzw c) das regelwerk bei rennveranstaltungen. und DA könnte man auch driften. aber es gibt z.b. auch bei rennveranstaltungen "poliziekontrollen". hier kontrolliert z.b. das ordnungsamt die lautstärke. ist ein rennwagen zu laut wird er disqualifiziert. sprich: stvo nein, gesetzlage ja.
bei diversen treffen gibts ja auch mal n burn out kontest. da werden auch diverse nicht zugelassenen fahrzeuge hergenommen.
ein einfaches schwarz/weiss gibts eben leider nicht weils von jeder regel wieder ne ausnahme gibt.
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Naja, mal ganz ketzerisch gefragt: Ist in der StVO - so sie denn tatsächlich so unumschränkt auf besagtem Parkplatz gelten sollte, was umstritten und in dieser Pauschalität, auch wenn öffentlicher Verkehrsraum, eher abzulehnen ist - denn das Driften ausdrücklich verboten? Nur im Rahmen des § 1, würde ich meinen, evtl. noch nach § 30.
Meiner Auffassung nach gibt die StVO als solche im Allgemeinen praktisch keine Handhabe gegen Drifter auf privaten Parkplätzen, auch dann nicht, wenn und solange diese öffentliche Verkehrsflächen sind.
Der Eigentümer oder berechtigte Besitzer kann dies aber jederzeit untersagen, wenngleich nur nach Privatrecht und nicht öffentlich-rechtlich.
zum thema öffentlich oder nicht gibts interesanter urteile: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=20080
@awd
§29 währe eher interesant 😉
Zitat:
Original geschrieben von 1a2b3c
Was ist mit dem reinen befahren?Mir hat ein Eigentümer angedroht, weil ich über seinen Parkplatz gefahren bin um zu wenden, ...
Blablablub des Besitzers
Er hat durch "Freigabe" des Bereichs grundsätzlich eine Nutzung erlaubt. Einschränkungen können ohne zusätzliche Beschilderung an der Einfahrt so weit angenommen werden, wie mal als Fahrer eine Unzulässigkeit vermuten kann.
Das wäre dann blödsinniges rumbrettern, dort parken ohne dass das Parken einen direkten Zusammenhang mit einem dortigen Einkauf hat.
Ein "Missbrauch" zum Wenden mag zwar nicht direkt im Sinne des Besitzers sein, aber solange dies nicht seinen Geschäftsbetrieb (Geschäftsinteresse) negativ beeinflusst oder beeinflussen könnte, zB. Kunden am Parken hindert, kann er nichts (nachträglich) dagegen machen - außer sich aufregen.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
@awd
§29 währe eher interesant 😉
Echt? Nenne mir die Fallgruppe, die zutrifft...
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
nehm mal das beispiel nordschleife. da KONNTE (aus versicherungstechnischen geschichten HEUTE nichtmehr) auch mit diversen wilden, nicht stvo konformen fahrzeugen rumbrettern. bzw bei autorennen gehts ja auch. der unterschied: a) schranke, b) genemigung des besitzers bzw c) das regelwerk bei rennveranstaltungen. und DA könnte man auch driften.
Geschlossenes Privatgelände und somit "ohne StVO".
Zitat:
aber es gibt z.b. auch bei rennveranstaltungen "poliziekontrollen". hier kontrolliert z.b. das ordnungsamt die lautstärke. ist ein rennwagen zu laut wird er disqualifiziert. sprich: stvo nein, gesetzlage ja.
Nein, nicht "Gesetzeslage".
Rennsportveranstallungen (wie viele andere auch) unterliegen einer Genehmigungspflicht. Eine Genehmigung enthält praktisch immer irgendwelche Auflagen, gerne eben Umweltschutz.
Das OA kontrolliert keine gesetzlichen Vorschriften aus dem Straßenverkehrsbereich (StVO, StVZO, ...) sondern die Einhaltung der Auflagen aus der erteilten Veranstaltungs-Genehmigung.
Zitat:
ein einfaches schwarz/weiss gibts eben leider nicht weils von jeder regel wieder ne ausnahme gibt.
Nein, es ist tatsächlich schwarz/ weiß
Grauzonen entstehen nur, wenn man die Überprüfung einer Veranstaltungs-Genehmigung als Überprüfung nach StVZO interpretiert.
Zitat:
Original geschrieben von Blubber-AWD
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
die frage ist eben wie veranstaltung definiert ist....
wir hatten vor 25 jahren mal etwas theater vom damaligen jugendclub weil wir eben aus spass an der freude mit den mopeds immer die strasse lang sind. das ganze wurde dann seitens der gemeinde polizei dann eben "eingeschränkt" mit dem hinweis auf eine "übermässige benutzung der strasse".
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
....
die frage ist eben wie veranstaltung definiert ist....wir hatten vor 25 jahren mal etwas theater vom damaligen jugendclub weil wir eben aus spass an der freude mit den mopeds immer die strasse lang sind. ....
Nö, was eine "Veranstaltung" im Sinne der Vorschrift ist, das ist unproblematisch. Aber was ist eine "Straße"? Ein Parkplatz, ein Privatgelände sicherlich nicht ohne weiteres.
Zitat:
Original geschrieben von Blubber-AWD
Aber was ist eine "Straße"? Ein Parkplatz, ein Privatgelände sicherlich nicht ohne weiteres.
ich bin kein jurist 😉 aber wo willst du den unterschied setzten? eine strasse von a nach b? eine sackgasse mit wendeplatte? oder eben ein finde ich gutes beispiel: wir/ich MUSSTEN einen parkplatz für die passende wohnung nachweisen. somit MUSSTE man einen parkplatz von der gemeinde KAUFEN. dieser parkplatz ist nix anderes als ein "stellplatz" auf der strasse der eben mit etwas farbe von der strasse abgegrenzt wurde. somit bin ich besitzer des parkplatzes, gehöhrt mir also auch ein stück strasse? 😉
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Blablablub des BesitzersZitat:
Original geschrieben von 1a2b3c
Was ist mit dem reinen befahren?Mir hat ein Eigentümer angedroht, weil ich über seinen Parkplatz gefahren bin um zu wenden, ...Er hat durch "Freigabe" des Bereichs grundsätzlich eine Nutzung erlaubt. Einschränkungen können ohne zusätzliche Beschilderung an der Einfahrt so weit angenommen werden, wie mal als Fahrer eine Unzulässigkeit vermuten kann.
Welche Freigabe? Im Gegenteil hat der Besitzer klar gestellt, dass er fremde Fahrzeuge auf seinem Privatgrund eben nicht duldet.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
ich bin kein jurist 😉Zitat:
Original geschrieben von Blubber-AWD
Aber was ist eine "Straße"? Ein Parkplatz, ein Privatgelände sicherlich nicht ohne weiteres.
Ich schon, deshalb amüsiert mich hier so vieles...
Zitat:
Original geschrieben von Blubber-AWD
Naja, mal ganz ketzerisch gefragt: Ist in der StVO - so sie denn tatsächlich so unumschränkt auf besagtem Parkplatz gelten sollte, was umstritten und in dieser Pauschalität, auch wenn öffentlicher Verkehrsraum, eher abzulehnen ist -
Ganz anders ist richtig.
Der öffentliche Verkehrsbereich (bereich nicht raum) regelt die Gültigkeit der StVO, ... Ist öffentlicher Verkehrsbereich zu bejahen, dann gilt StVO, ....
Ist öffentlicher Verkehrsbereich zu verneinen (umzäuntes, geschlossenes Grundstück), dann gilt StVO, ... nicht.
Der öffentliche Verkehrsraum ist etwas anderes, denn der klärt zB. die Zuständigkeit für zB. die Verkehrssicherungspflicht, orientiert sich primär an den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen.
Der klassische Aldi-Parkplatz ist kein öffentlicher Verkehrsraum - weil eindeutig privat, aber er ist öffentlicher Verkehrsbereich (zumindest während der Geschäftszeiten - Laden tatsächlich offen - und auch außerhalb, wenn keine Schranke vorhanden).
Zitat:
denn das Driften ausdrücklich verboten? Nur im Rahmen des § 1, würde ich meinen, evtl. noch nach § 30.
§1 - Verlust der Fahrzeugkontrolle
und ggf. je nach Situation
§3 - unangepasste Geschwindigkeit,
§30 wenn es als "Event", "Trainingsprogramm", "Winterreifentest", ... also diese mehrfache Parkplatzdrifterei ausgeführt wird.