Doppelte weiße Linie - Vollgas?
Hallo,
insgesamt gibt es drei Fahrstreifen. Zwei Bergauf, einen Bergab. Beide Straßen sind durch eine doppelte weiße Linie getrennt. Es gibt kein Schild das auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung hindeutet.
Wie schnell das auf der rechten Seite gefahren werden? 100, 130 oder ist dort unbegrenzt?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Taubitz
Ich werde gleich Schläge ernten, dennoch:
Wo haben einige hier eigentlich ihren Führerschein gefunden?
In der Kellogspackung?
So schwierig ist es doch eigentlich nicht, Landstraßen von ausgewiesenen (!) Kraftfahrstraßen oder gar Autobahnen zu unterscheiden, oder doch?
Offenbar doch!![]()
Hallo,
ich frage mich gerade, was eine ausgewiesene Kraftfahrstraße (blaues Schild mit Auto drauf) mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu tun hat...
Lösung: Nichts!
Grüße,
diezge
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45 Antworten
Eine bauliche Trennung ist dann gegeben wenn Du davon wieder zurückprallst, wenn Du versuchst sie zu überfahren.
Zitat:
Original geschrieben von Ronon_Dex
Danke euch! Also 100.Dann bin ich mit meinen 140 die ich da fahre etwas zu schnell unterwegs.
Über den Begriff "Etwas" Musst du noch nachdenken. Ansonsten hast du recht.
Sonst währe laufen angesagt.
Moorteufelchen
Also dir Fehlt exakt eine Spur:
Die doppellinie zählt nämlich zur baulichen trennung.
würde die straße also wie meine skizze aussehen und es ist kein tempolimit dann heißt es vollgas
Stvo §3 Geschwindigkeit
2.außerhalb geschlossener Ortschaften
a)für
aa)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)für
aa)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Hallo,
wie schon Kai70 schrieb und in der StVO nachzulesen ist, gelten die 100 km/h ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Also reichen zwei durchgezogene Linien aus.
ABER:
Sind keine anderen Geschwindigkeitsbeschränkungen vorhanden, gilt Richtgeschwindigkeit erst bei mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung. In dem Bild des Ausgangsposts gilt somit 100 km/h für BEIDE Richtungen. Egal ob man den einspurigen oder den zweispurigen Teil der Straße befährt.
Bei mir in der Nähe gibt es auch so eine Straße, dort ist am Beginn des zweispurigen Abschnitts ein 120 km/h - Schild aufgestellt, das aber am Ende des zweispurigen Teils (der Gegenverkehr hat dann zwei Spuren) nicht aufgelöst wird. Somit gilt dort auch beim einspurigen Abschnitt 120 km/h.
Grüße,
diezge
Ich werde gleich Schläge ernten, dennoch:
Wo haben einige hier eigentlich ihren Führerschein gefunden?
In der Kellogspackung?
So schwierig ist es doch eigentlich nicht, Landstraßen von ausgewiesenen (!) Kraftfahrstraßen oder gar Autobahnen zu unterscheiden, oder doch?
Offenbar doch!
Zitat:
Original geschrieben von Taubitz
Ich werde gleich Schläge ernten, dennoch:
Wo haben einige hier eigentlich ihren Führerschein gefunden?
In der Kellogspackung?
So schwierig ist es doch eigentlich nicht, Landstraßen von ausgewiesenen (!) Kraftfahrstraßen oder gar Autobahnen zu unterscheiden, oder doch?
Offenbar doch!![]()
Hallo,
ich frage mich gerade, was eine ausgewiesene Kraftfahrstraße (blaues Schild mit Auto drauf) mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu tun hat...
Lösung: Nichts!
Grüße,
diezge
(kann jeder selber nachlesen)
Kraftfahrstraßenschild sagt z. B. innerorts gar nichts über die erlaubte Geschwindigkeit aus.
Es sagt aber etwas aus über die Geschwindigkeit außerorts von Kraftfahrzeugen über 7,5t.
ABER nur wenn gleichzeitig
Zitat:
Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind,
erfüllt ist.
Andersrum für die über 7,5t. genauso.
Zitat:
Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind,
sagen allein reicht nicht.
Man braucht beides!
Es gibt Gründe so etwas nicht als Kraftfahrstraße zu beschildern.
z. B. wenn Traktoren mitbenutzen sollen.
Interessant wird es dann wenn kein Verbot für Radfahrer / Fußgänger besteht.
Theoretisch könnten wir nach StVO also etwas fabrizieren - was 2 Spuren je Richtung hat, eine Mittellinie - auf dem Richtgeschwindigkeit gilt, Fahrzeuge über 7,5t. aber nur 60 fahren dürfen, jedes Fahrzeug (auch Fahrräder) und Fußgänger erlaubt sind.
Sowas gibts aber glaube ich nicht.
Aber nur Mittellinie und Richtgeschwindigkeit soll es wohl geben.
Mit echter baulicher Trennung ist/war z. B. abschnittsweise bei Stuttgart die B29. Mit Richtgeschwindigkeit!
Eine "gelbe Autobahn".
Ähnlich ist in Abschnitten die B2, allerdings ist die dann generell auf 120 per Schild beschränkt.
Zitat:
Original geschrieben von Ronon_Dex
Gilt der doppelte weiße Streifen nicht als bauliche Trennung, was unbegrenztes Fahrer ermöglichen würde?
Einen doppelter weißer Streifen (doppelte Sperrlinie) als mögliche bauliche Trennung zu sehen entschuldi da fehlen mir die Worte

Zitat:
Tempolimits
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gilt auf einer autobahnähnlichen Straße nicht unbedingt ein Tempolimit für Pkw und sonstige Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen:
Auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung, jedoch mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung (d. h., nur durchgezogene Linie zwischen den Fahrtrichtungen) gilt für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht keine Geschwindigkeitsbeschränkung, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich angeordnet worden ist. Für diese Fahrzeuge gilt dann, genau wie auf der Autobahn, lediglich eine allgemeine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (nach § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung (BABRiGeschwV) iVm § 3 Abs. 3 Nr. 2.c StVO). Für andere Fahrzeuge gelten auf solchen Straßen hingegen die gleichen Höchstgeschwindigkeiten, wie sie auch sonst auf außerörtlichen Straßen gelten, also z. B. 60 km/h für LKW (im Gegensatz zu 80 km/h auf Autobahnen oder bei baulicher Trennung, s. u.).
Auf Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung der Richtungsfahrbahnen (z. B. Grünstreifen, Mittelleitplanke) gelten – unabhängig von der Zahl der Fahrstreifen – sogar für alle Fahrzeugtypen dieselben Höchstgeschwindigkeiten wie auf Autobahnen (§ 18 Abs. 5 StVO).
Ist mir so auch neu, ich dachte immer da muss wirklich eine bauliche Trennung (so zum anfassen und so) sein.
Quelle:Wiki
Och nehmt doch nicht immer Wiki oder andere obskure Seiten.
§3 StVO
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html
§18 StVO
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html
Wer findet woraus man lesen könnte, daß Mittellinien bauliche Trennungen sind?
Im übrigen kommt es auf die Kraftfahrstraße und "echte" bauliche Trennung nicht an!
Man kann auch über §3 gehen...
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Och nehmt doch nicht immer Wiki oder andere obskure Seiten.
§3 StVO
www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html
§18 StVO
www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.htmlWer findet woraus man lesen könnte, daß Mittellinien bauliche Trennungen sind?
Ich habe es in Deinem Link gefunden.
Zitat:
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
wow alle haben recht und unrecht (lol,lach)
ja ja der §3 Geschwindigkeit ist schwer zu lesen ( gotseidank lest ihr nicht so sachen wie §315 c STGB)
nun ja mal zu sache kraftfahrstr / Autobahn ein § nähmlich 18 aber dazu §3 kennen einige nicht .
bei uns hier gibt es die b67 (kraftfahrstr) udn was soll ich sagen die " doppellinie" also 2 fahrbahnbegrenzungen aber keine 2 durchgehenden 2 fahrstreifen wie gefordert somit ganze 100 km/h
auf Landstrassen mit doppellinie und 2 fahrstreifen je richtung ( gleichzeitig ) demnach 130 km/h
juhuu
PS finde mal eine solche landstrasse ( ohne VZ274)
bernd
Eigentlich müßte man §3 kennen...
Wenn man genau hinsieht erkennt man
§18 sagt auch nichts über die Geschwindigkeit (von Kraftfahrzeugen unter 3,5t.) auf Autobahnen aus!
Steht alles im §3.
Geschwindigkeitstechnisch sagt §18 nur extra Ausnahmen aus (80 km/h für über 3,5t. allgemein und nicht noch extra 60 km/h über 7,5t. WENN zusätzlich noch die Fahrstreifenregel erfüllt ist)
Und innerorts auf Autobahnen schneller - aber nicht auf Kraftfahrstraßen.
Das muß man sehr genau lesen.
Auch das leicht (und gern fehlinterpretierte) gelockerte Sichtfahrgebot für Autobahnen gilt nicht für Kraftfahrstraßen.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Keine bauliche Trennung !!!!
100 KMh
So ist es. Eine Linie, egal wie dick oder wie doppelt, ist keine bauliche Trennung. Und der oben zitierte Paragraph ist ein sprachliches Meisterstück gezielter Verwirrung...
Zitat:
Original geschrieben von Blubber-AWD
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Keine bauliche Trennung !!!!
100 KMh
So ist es. Eine Linie, egal wie dick oder wie doppelt, ist keine bauliche Trennung. Und der oben zitierte Paragraph ist ein sprachliches Meisterstück gezielter Verwirrung...
...ich bin verwirrt !!!!!




