DOOPELBESTEUERUNG: KFZ Steuer soll doppelt bezahlt werden, obwohl das Auto schon abgemeldet ist.!!
Hallo, ich fasse mich einmal kurz:
Im März 2017 wurden Zoll Kennzeichen, d.h. Ausfuhrkennzeichen für ein VW Passat CC geholt, diese waren gültig bis zum 12. April 2017.
Das Fahrzeug wurde dann im Sommer 2017 verkauft, wobei sich noch die Originalkennzeichen, d.h. die original Ausfuhrkennzeichen am Fahrzeug gefunden hatten.
Der Käufer hatte das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, und eine Krankenschwester eines benachbarten Pflegeheimes in Altenberg hatte dann das Auto mit den abgelaufenen Ausfuhrkennzeichen entdeckt, und die Polizei geholt
Die kam auch Flugs raus, und montierte sofort die Kennzeichen ab, und informierte den Kfz Halter.
Die Polizei Fertigte
darauf hin eine Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauch, was aber eingestellt werden musste, da es sicher um die Originalkennzeichen handelte.
Der Kfz Halter wurde auch von der Polizei gebeten, einen Kaufvertrag bei zu fügen, was er auch getan hatte.
Wochen später erhält dann der Käufer eine Vorladung von der Polizei, zu der auch hin ging und bestätigte, das Fahrzeug erworben zu haben.
Gegen Ende des Jahres 2017 eilt der Kfz Halter dann eine Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren vermeintlichen Kennzeichen Missbrauch eingestellt wurde.
Der Kfz Halter erhält auch die Autokennzeichen zurück, die aber jetzt nachträglich entstempelt worden, d.h. die roten Zulassungs Plaketten wurden abgekratzt.
Als nächsten Schritt meldete sich die Financeabteilung des Zollamtes Dresden, und wollte noch zusätzlich 27 € KFZ-Steuer.
Ein Anruf bei der Kfz Abteilung des Zollamtes in Dresden, dass die wohl eine Falschmeldung von der Kfz Zulassungsstelle erhalten haben, und der Kfz Halter solle doch bitte zwecks Klärung eine amtliche Bescheinigung des Kfz Amtes beibringen, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug von märz bis April 2017 mit diesem Kennzeichen zugelassen gewesen ist.
Dieses Tat auch der Kfz Halter, und schick dir die amtliche Bescheinigung des Straßenverkehrsamtes Goslar an das Hauptzollamt Dresden.
Daraufhin kam folgender Brief, beziehungsweise E-Mail, was ich jetzt hier eben so ein gescannt habe.
Eine Frage an die Leute, die sich mit Finanzrecht besser auskennen als ich, welches Gericht da möglicherweise für zuständig wäre.
Ich weiß, man kann auch zu einem Rechtsanwalt gehen, und sich dort beraten lassen aber das ist ungefähr so als hohle man sich ein verschrottet das Auto vom Schrottplatz, um es in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen.
Mit anderen Worten, die Gebühr für die Beratung beim Rechtsanwalt würde den Streitwert von 27 € um 1 vielfaches erhöhen.
Beste Antwort im Thema
Ich versteh die halbe Geschichte nicht. Total wirr geschrieben. Wer ist Käufer, wer ist Halter, wer hat das Kennzeichen besorgt? Das Kennzeichen war gültig bis 12.04.17. Warum wurde es dann im Sommer mit abgelaufenen Kennzeichen auf öffentlichem Gelände geparkt? Warum hatte es da nicht schon lange reguläre Kennzeichen?
Wenn der TE der Meinung ist im Recht zu sein, warum telefoniert er dann nicht mit dem Sachbearbeiter, der ihm den Brief geschickt hat? Wenn er im Unrecht ist, warum zahlt er nicht einfach die 27 Euro und hat Ruhe? Und wenn der Zustand nicht definiert ist, warum zahlt er nicht trotzdem die 27 Euro und hat Ruhe? Warum überlegt er stattdessen zum Anwalt zu rennen, der allein für den Handschlag zur Begrüßung schon mehr als 27 Euro abrechnet?
181 Antworten
Übrigens.
Ob die Steuerforderung wirklich unberechtigt ist?
Laut der letzten Seite des Eröffnungsbeitrag ist derjenige der Steuerschuldige, der das Fahrzeug "benutzt" hat. Und das ist ganz eindeutig der TE, denn er hat das Auto eigenhändig da abgestellt.
Ob er der Eigentümer des abgestellten Autos war oder nicht, scheint für die Steuerpflicht insofern überhaupt nicht erheblich zu sein - der TE hat einfach Pech gehabt, dass der Käufer das Auto nicht rechtzeitig mitgenommen hat. Ähnlich wie ein vertrauensseliger Autoverkäufer, der das Ummelden dem Käufer überlässt, die Kfz-Steuern auch etwas länger zahlt, falls sich der Käufer mit der Ummeldung Zeit lässt. (Selbst wenn im Kaufvertrag eine Frist für die Ummeldung gesetzt wurde und die überschritten wurde, hat das erst mal nichts mit der Steuerbehörde zu tun. Der Verkäufer muss erstmal die Steuern zahlen und kann versuchen, sich das Geld beim Käufer zurückzuholen.)
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 10. Februar 2018 um 13:30:20 Uhr:
Wenn ein Kaufvertrag gemacht und die Papiere schon übergeben wurden, folgt daraus nicht, dass der Käufer schon Eigentümer des Fahrzeuges ist.Das Fahrzeug muss dem Käufer übereignet werden. Dieser Zeitpunkt soll im Kaufvertrag festgehalten werden, damit der Zeitpunkt des Eigentumswechsels eindeutig nachvollzogen werden kann.
Woher soll vorliegend die Behörde wissen, wann der Eigentumswechsel stattfand?O.
Und was ist dann eine Eigentumsübereignung, wenn diese nicht durch einen Kaufvertrag
manifestiert worden ist?
Zitat:
@Pasha78 schrieb am 10. Februar 2018 um 14:28:12 Uhr:
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 10. Februar 2018 um 14:09:07 Uhr:
Moment:Da muss ich dich leider etwas korrigieren. Der Staat muss diesen Weg nicht gehen. Der erlässt z. B. einen Festsetzungs- oder Steuerbescheid, der dann einfach vollstreckt werden kann.
Jetzt frage ich mal ganz einfach:
Und wie will denn das vollstreckt werden (können)?Zitat:
Ohne Umweg über Gerichte. Du hast vorher nur die Möglichkeit, fristgerecht Einspruch gegen solche Bescheide einzulegen und die Sache auf diese Weise zu klären - ggf. kommt es im Rahmen dessen dann zu einer Verhandlung vor dem zuständigen Gericht, aber das musst du initiieren. Ein Einspruch wäre hier evtl. auch mal angebracht, sofern nicht schon Verfristung eingetreten ist.
Also muß ich jetzt beim Verwaltungsgericht Einspruch / Widerspruch einlegen?
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 10. Februar 2018 um 15:07:01 Uhr:
Und was ist dann eine Eigentumsübereignung, wenn diese nicht durch einen Kaufvertrag
manifestiert worden ist?
Der Kaufvertrag regelt nur die gegenseitigen Pflichten (Übergabe der Sache bzw Zahlung des Kaufpreises), dokumentiert aber nicht, dass diese auch ausgeführt wurden.
Um dieses eindeutig zu können, wären Quittungen nicht verkehrt - Verkäufer bestätigt mit seiner Unterschrift Erhalt des Kaufpreises, Käufer mit seiner Unterschrift Erhalt der Schlüssel und der Dokumente).
Aber wie schon weiter oben gesagt - ob die Eigentumsfrage für die Steuerpflicht überhaupt maßgeblich ist, da wäre ich mir nicht so sicher.
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Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Februar 2018 um 14:44:21 Uhr:
Übrigens.Ob die Steuerforderung wirklich unberechtigt ist?
Laut der letzten Seite des Eröffnungsbeitrag ist derjenige der Steuerschuldige, der das Fahrzeug "benutzt" hat. Und das ist ganz eindeutig der TE, denn er hat das Auto eigenhändig da abgestellt.
(...)
Das haben wir doch nun schon alles lang und breit erörtert. Das Auto wurde abgemeldet und es gibt keinen deutschen Halter mehr. Mithin ist der TE also weder Halter, noch Besitzer, noch Eigentümer des Fahrzeuges und entsprechend ist er auch nicht steuerpflichtig.
Und dass er das Auto dort abgestellt hat, als es noch ihm gehörte und die Kennzeichen noch gültig waren, ändert hieran auch nichts.
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 10. Februar 2018 um 15:11:08 Uhr:
Jetzt frage ich mal ganz einfach:
Und wie will denn das vollstreckt werden (können)?(...)
Also muß ich jetzt beim Verwaltungsgericht Einspruch / Widerspruch einlegen?
Der Zoll schickt nach Rechtswirksamkeit des Bescheides und wenn du trotz Mahnung nicht zahlst, einen Vollstreckungsbeamten zu dir, der das Geld eintreibt. Alternativ können die auch dein Konto pfänden, wenn die deine Bankverbindung haben.
Wo du Einspruch einlegen kannst oder musst, steht auf dem Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung. Das wird der Zoll selbst sein. Verwaltungsgericht nicht. Nach Zugang des Bescheides hast du dafür i. d. R. aber nur 4 Wochen Zeit.
Zitat:
@Pasha78 schrieb am 10. Februar 2018 um 15:24:09 Uhr:
Das haben wir doch nun schon alles lang und breit erörtert. Das Auto wurde abgemeldet und es gibt keinen deutschen Halter mehr. Mithin ist der TE also weder Halter, noch Besitzer, noch Eigentümer des Fahrzeuges und entsprechend ist er auch nicht steuerpflichtig.
Aber maßgeblich für die Steuerpflicht ist, wer BENUTZER des Autos ist. NICHT, wer Halter, Besitzer oder Eigentümer ist.
Ob die Eigentumsübereignung den TE aus der Rolle des Benutzers entlassen hat, weiß ich nicht. Aber genau diese Frage ist für die Frage der Steuerpflicht maßgeblich.
Steuerpflichtig ist nicht der Benutzer, sondern der Halter. Und ein abgemeldetes Auto hat keinen Halter.
Zitat:
@Pasha78 schrieb am 10. Februar 2018 um 15:54:22 Uhr:
Steuerpflichtig ist nicht der Benutzer, sondern der Halter. Und ein abgemeldetes Auto hat keinen Halter.
Das ist halt bloß so, wenn das Fahrzeug regulär zugelassen ist. Bei einer widerrechtlichen Benutzung ist halt der Nutzer steuerpflichtig. Und laut Schreiben des HZA haben sie eben den TE als diesen Nutzer ermittelt, nur deswegen hat er ja einen Steuerbescheid erhalten...
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 10. Februar 2018 um 13:30:09 Uhr:
...
Was wollen "böse Menschen" denn mit abgelaufenen Kennzeichen Informationen anfangen und Schriftstücken, deren Namen geschwärzt sind🙂😁😁😁😁
VIN, Steuernummer, sämtliche Behördenadressen. Ich lasse dich einfach in deinem Glauben: Da kann man nichts damit anfangen.
Du hattest den Wagen also tatsächlich von April bis Juli mit abgelaufenen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum stehen? Kennzeichen extra nicht abgemacht, damit niemand drangeht? Oder wie oder was? Bitte nochmal Klartext.
Erzähl uns mehr darüber oder schreib´s doch gleich selbst der entsprechenden Behörde.
Wahrscheinlich ist´s eh schon egal, weil ein halbes Jahr her. Du darfst die Behörden ruhig vollumfänglich aufklären. Falls nicht verjährt, sämtliche Nachzahlungen oder Bußgelder bezahlst du doch gerne, nicht?
Über Leute wie dich muss ich mich dann doch schon gar nicht mehr ärgern. Hatte dich anfangs wohl einfach falsch eingeschätzt.
Zitat:
@Pasha78 schrieb am 10. Februar 2018 um 15:24:09 Uhr:
Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Februar 2018 um 14:44:21 Uhr:
Übrigens.Ob die Steuerforderung wirklich unberechtigt ist?
Laut der letzten Seite des Eröffnungsbeitrag ist derjenige der Steuerschuldige, der das Fahrzeug "benutzt" hat. Und das ist ganz eindeutig der TE, denn er hat das Auto eigenhändig da abgestellt.
(...)
Das haben wir doch nun schon alles lang und breit erörtert. Das Auto wurde abgemeldet und es gibt keinen deutschen Halter mehr. Mithin ist der TE also weder Halter, noch Besitzer, noch Eigentümer des Fahrzeuges und entsprechend ist er auch nicht steuerpflichtig.
Und dass er das Auto dort abgestellt hat, als es noch ihm gehörte und die Kennzeichen noch gültig waren, ändert hieran auch nichts.
Die Kennzeichen waren ja eben NICHT mehr gültig als er es auf dem Parkplatz abgestellt hat! 😉
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 10. Februar 2018 um 13:19:18 Uhr:
...
KENNZEICHEN ABSCHRAUBEN ----} völliger Blödsinn, denn damit bringst Du Dich selbst in die Schusslinie von Kriminellen, die dann denken, das Auto gehöre niemanden oder sei verlassen worden, was die dann wieder veranlassen, Teile abzubauen, oder einzubrechen usw usw. denn das Auto gehöre ja niemanden.Selbst Polizeibeamte raten von so einem Quatsch ab!
...
Das macht man spätestens bzw. genau während der Übergabe.
Da du mit einem Auto mit abgelaufenen Kennzeichen im öffentlichem Verkehrsraum genauso viel machen kannst wie mit einem ganz ohne Kennzeichen (Es auf einem Anhänger parken?), bringen die nichts.
Mag zwar nicht illegal sein, die Kennzeichen dranzulassen, das Auto steht/bewegt sich da aber illegal auf seinen eigenen Rädern.
Einem Käufer sein Auto mit abgelaufenen Kennzeichen zu übergeben, ist daher so schlau wie...
Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Februar 2018 um 15:15:50 Uhr:
Der Kaufvertrag regelt nur die gegenseitigen Pflichten (Übergabe der Sache bzw Zahlung des Kaufpreises), dokumentiert aber nicht, dass diese auch ausgeführt wurden.Um dieses eindeutig zu können, wären Quittungen nicht verkehrt - Verkäufer bestätigt mit seiner Unterschrift Erhalt des Kaufpreises, Käufer mit seiner Unterschrift Erhalt der Schlüssel und der Dokumente).
Genau das ist doch bei jedem Kaufvertragvordruck im Internet enthalten.
@Linksfahrer64 welcher Vertrag wurde denn benutzt?
Zitat:
Aber wie schon weiter oben gesagt - ob die Eigentumsfrage für die Steuerpflicht überhaupt maßgeblich ist, da wäre ich mir nicht so sicher.
Was denn sonst? Daß der TE das Auto zum Verkaufen irgendwo abgestellt hat und nicht fahrend übergeben hat versteht sich doch von selbst.
Stellt euch vor ihr verkauft euer (logischerweise geparktes) Auto an jemandem, gebt dem Schlüssel, Papiere und ihr erhaltet das Geld.
Nach 6 Monaten steht das Auto immer noch da und jetzt will der Zoll Geld von euch? Sicher nicht!
Gruß Metalhead
Wenn der verehrte TE clever gewesen wäre, hätte er beim Ausfuhrkennzeichen den Namen des Käufers eintragen lassen. War er aber nicht.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 10. Februar 2018 um 19:42:40 Uhr:
...
Zitat:
Aber wie schon weiter oben gesagt - ob die Eigentumsfrage für die Steuerpflicht überhaupt maßgeblich ist, da wäre ich mir nicht so sicher.
Was denn sonst? Daß der TE das Auto zum Verkaufen irgendwo abgestellt hat und nicht fahrend übergeben hat versteht sich doch von selbst.
Stellt euch vor ihr verkauft euer (logischerweise geparktes) Auto an jemandem, gebt dem Schlüssel, Papiere und ihr erhaltet das Geld.
Nach 6 Monaten steht das Auto immer noch da und jetzt will der Zoll Geld von euch? Sicher nicht!
...
Nun, wer hat das Auto denn (für den Verkauf) in Verkehr gebracht? Doch sicherlich der Verkäufer. Auch wenn der Wagen da schon stand... unangemeldet seit April...
Ich melde ein Auto ab, es steht über Mitternacht auf öffentlichem Grund und erst dann übergebe ich es, dort stehend... geht einfach nicht... 😰
Mag zwar so gemacht werden, regelmäßig, interessiert auch niemanden wirklich, aber wenn´s auffliegt und der Zoll dann seine Steuer für einen Monat haben will...
Es gibt wohl Möglichkeiten wie man´s richtig macht, aber so eben defintiv nicht.