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Digi-Tacho vermeidbar ?!

Themenstarteram 27. Juli 2008 um 19:35

Hallo zusammen!

 

Als ich Freitag bei einer Spedition in unserer Nähe

zum LKW waschen war, habe ich nicht schlecht

gestaunt. Da standen 5 nagelneue Actrosen,

allerdings nicht wie heute bei Neufahrzeugen

üblich mit Digi-tacho (DTCO 1381), sondern mit

analogen Kontrollgerät (MTCO 1324).

Als ich einen Fahrer, den ich privat auch gut kenne,

darauf ansprach, sagte er, dass die Firma alle

Neufahrzeuge über ihre Zweigstelle in der

Ukraine bezieht. Fahrzeuge haben aber alle

deutsche bzw Luxemburgische Kennzeichen.

Gibt es etwa doch eine gesetzeslücke um den Digi-Tacho

zu umgehen?:confused:

 

Gruß Marco

Beste Antwort im Thema

Es fiel mir schwer, irgendwie diese Konstellation mit Kontrollgeräten gem. Anhang I und einer Erstzulassung nach dem 05.05.2006 herzuleiten. Nach einigem hin und her erkenne ich nur eine Möglichkeit, weshalb das funktionieren sollte:

In Art. 2 der VO (EWG) 3821/85, welcher ja durch die VO (EG) 2135/98 geändert wurde, steht folgendes gekürzt drin: "Ab dem [Stichtag] müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein. " Ein Kontrollgerät nach Anhang I B wäre ein Digi-Tacho, während das nach Anhang I ein analoges Tacho ist.

Mit diesem Passus werden nur die Erstzulassungen erfasst und zwar nur solche, welche im Geltungsbereich dieser Verordnung stattfinden. Es wird nicht bestimmt, wo die Erstzulassung stattfinden muss. Die Ukraine gehört nicht in den Geltungsbereich der VO. Innerhalb des Geltungsbereichs der VO erlebt das Fahrzeug dann die Zweitzulassung. Diese wird aber durch die VO nicht erfasst, demzufolge wäre auch die Nutzung eines analogen Kontrollgerätes legitim.

Ob damit das Grundrecht der Gleichbehandlung erfüllt wird, steht auf einem anderen Blatt.

39 weitere Antworten
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39 Antworten
am 29. Juli 2008 um 15:13

Zitat:

Original geschrieben von Floriansgn

Die Ukraine ist nicht in der EU, denn der Digitale Tachograph ist nur für die EU ab, bin mir net ganz sicher mitte 2006, pflicht. Also in einem Land außerhalb der EU das Fahrzeug beziehen, kein Digitales Kontrollgerät. So einfach ist das.

MfG

Flo

Ja, dann musst du es aber auch außerhalb der EU anmelden oder in deine Garage stellen zum Anschauen. Wenn du ihn in der EU dann zulassen willst, musst du die Bestimmungen einhalten, und wenn Erstzulassung nach 05.2006 ist, hat ein Digitaler Tacho eingebaut zu sein.

Wenn ich in den USA einen Hauber kaufe, muss ich auch einen Tachographen einbauen, wenn ich ihn in der EU zulassen will, obwohl das in USA nicht vorgesehen ist.

Zitat:

Original geschrieben von dartom

Zitat:

Original geschrieben von Floriansgn

Die Ukraine ist nicht in der EU, denn der Digitale Tachograph ist nur für die EU ab, bin mir net ganz sicher mitte 2006, pflicht. Also in einem Land außerhalb der EU das Fahrzeug beziehen, kein Digitales Kontrollgerät. So einfach ist das.

MfG

Flo

Ja, dann musst du es aber auch außerhalb der EU anmelden oder in deine Garage stellen zum Anschauen. Wenn du ihn in der EU dann zulassen willst, musst du die Bestimmungen einhalten, und wenn Erstzulassung nach 05.2006 ist, hat ein Digitaler Tacho eingebaut zu sein.

Wenn ich in den USA einen Hauber kaufe, muss ich auch einen Tachographen einbauen, wenn ich ihn in der EU zulassen will, obwohl das in USA nicht vorgesehen ist.

Hallo

Vorausgesetzt das Fahrzeug ist umrüstbar, und der 2 monate alte actross hat in seinen russischen Papieren nicht als Erstzulassungsdatum 31.12.2005 stehen,was vielleicht bei entsprechender bezahlung möglich zu sein scheint!;)

am 30. Juli 2008 um 22:54

ich gönne es der spedition...digi tacho ist der letzte sch...nicht weil ich jetzt wunder wie fahrzeiten überziehen möchte sondern es für den fahrer auch sehr schlecht wenn er mal 20 min. am freitag überzieht um nach hause zu kommen,dann noch mal 2x 10 in der woche wegen keinen parkplatz....schon 40 min überzogen,das wird teuer wenn man 4 wochen später angehalten wird....

Es fiel mir schwer, irgendwie diese Konstellation mit Kontrollgeräten gem. Anhang I und einer Erstzulassung nach dem 05.05.2006 herzuleiten. Nach einigem hin und her erkenne ich nur eine Möglichkeit, weshalb das funktionieren sollte:

In Art. 2 der VO (EWG) 3821/85, welcher ja durch die VO (EG) 2135/98 geändert wurde, steht folgendes gekürzt drin: "Ab dem [Stichtag] müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein. " Ein Kontrollgerät nach Anhang I B wäre ein Digi-Tacho, während das nach Anhang I ein analoges Tacho ist.

Mit diesem Passus werden nur die Erstzulassungen erfasst und zwar nur solche, welche im Geltungsbereich dieser Verordnung stattfinden. Es wird nicht bestimmt, wo die Erstzulassung stattfinden muss. Die Ukraine gehört nicht in den Geltungsbereich der VO. Innerhalb des Geltungsbereichs der VO erlebt das Fahrzeug dann die Zweitzulassung. Diese wird aber durch die VO nicht erfasst, demzufolge wäre auch die Nutzung eines analogen Kontrollgerätes legitim.

Ob damit das Grundrecht der Gleichbehandlung erfüllt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Hi,

Finde schön das sich einer die Mühe gemacht hat und eine doch recht plausible erklärung hierfür geben kann.

MfG

Flo

am 31. Juli 2008 um 10:39

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Es fiel mir schwer, irgendwie diese Konstellation mit Kontrollgeräten gem. Anhang I und einer Erstzulassung nach dem 05.05.2006 herzuleiten. Nach einigem hin und her erkenne ich nur eine Möglichkeit, weshalb das funktionieren sollte:

In Art. 2 der VO (EWG) 3821/85, welcher ja durch die VO (EG) 2135/98 geändert wurde, steht folgendes gekürzt drin: "Ab dem [Stichtag] müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein. " Ein Kontrollgerät nach Anhang I B wäre ein Digi-Tacho, während das nach Anhang I ein analoges Tacho ist.

Mit diesem Passus werden nur die Erstzulassungen erfasst und zwar nur solche, welche im Geltungsbereich dieser Verordnung stattfinden. Es wird nicht bestimmt, wo die Erstzulassung stattfinden muss. Die Ukraine gehört nicht in den Geltungsbereich der VO. Innerhalb des Geltungsbereichs der VO erlebt das Fahrzeug dann die Zweitzulassung. Diese wird aber durch die VO nicht erfasst, demzufolge wäre auch die Nutzung eines analogen Kontrollgerätes legitim.

Ob damit das Grundrecht der Gleichbehandlung erfüllt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Hallo Chris,

kenne diesen Passus auch, allerdings kann man den auch anders auslegen: die Ukraine gehört nicht in den Geltungsbereich der VO, dort erfährt das Fahrzeug die Erstzulassung. Nach dem Import in den Geltungsbereich der VO erfährt das Fahrzeug zwar technisch die Zweitzulassung, innerhalb des Geltungsbereichs der VO aber die Erstzulassung. Somit halte ich deine Auslegung nicht für falsch, aber für prüfungswürdig genug, diese vorher genau klären zu lassen, wie sie wirklich ausgelegt wird.

Hallo dartom,

gerade wegen dem Ort der Erstzulassung war ich anfangs auch skeptisch. Nach einiger Recherche habe ich das Urteil des BFH mit dem Az VII R 27/05 gefunden, worin die Erstzulassung für die Kfz-Steuer nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung zu bestimmen ist:

Zitat:

b) Bei der Festlegung des Datums der Erstzulassung ist deshalb maßgeblich, wann das Fahrzeug erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung als Verkehrsmittel bzw. als Verbrauchsgut allgemein zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland (dazu Jagow, VD 1989, 50; Der Bundesminister für Verkehr, VkBl 1962, 66) mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 72 StVZO Rz. 2; Jagow, VD 1989, 50 f.). Das Datum der Erstzulassung bezeichnet mithin den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen (§ 23 StVZO) oder ein Ausfuhrkennzeichen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) zugeteilt worden ist (Kraftfahrt-Bundesamt, Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Stand: 15. September 2005, S. 7). Unbeachtlich ist, ob das betreffende Fahrzeug zuvor schon im Rahmen einer Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrt unter Verwendung von roten oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO) gefahren wurde, weil dadurch die spätere eigentliche Zulassung erst vorbereitet wird (Hentschel, a.a.O., § 72 StVZO Rz. 2; Jagow, VD 1989, 51; Der Bundesminister für Verkehr, VkBl 1990, 115).

Die FRV wurde in die neue FZV integriert, die Definition sollte aber identisch sein.

Demnach ist die Erstzulassung das Datum zu welchem ein Fahrzeug zum ersten Mal, egal ob im Inland, der EU, dem EWR-Wirtschaftraum oder dem Ausland, zugelassen wurde.

Insoweit sollte mein Fazit stimmen.

Allzeit Gute Fahrt!

am 31. Juli 2008 um 11:25

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Hallo dartom,

gerade wegen dem Ort der Erstzulassung war ich anfangs auch skeptisch. Nach einiger Recherche habe ich das Urteil des BFH mit dem Az VII R 27/05 gefunden, worin die Erstzulassung für die Kfz-Steuer nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung zu bestimmen ist:

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Zitat:

b) Bei der Festlegung des Datums der Erstzulassung ist deshalb maßgeblich, wann das Fahrzeug erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung als Verkehrsmittel bzw. als Verbrauchsgut allgemein zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland (dazu Jagow, VD 1989, 50; Der Bundesminister für Verkehr, VkBl 1962, 66) mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 72 StVZO Rz. 2; Jagow, VD 1989, 50 f.). Das Datum der Erstzulassung bezeichnet mithin den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen (§ 23 StVZO) oder ein Ausfuhrkennzeichen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) zugeteilt worden ist (Kraftfahrt-Bundesamt, Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Stand: 15. September 2005, S. 7). Unbeachtlich ist, ob das betreffende Fahrzeug zuvor schon im Rahmen einer Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrt unter Verwendung von roten oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO) gefahren wurde, weil dadurch die spätere eigentliche Zulassung erst vorbereitet wird (Hentschel, a.a.O., § 72 StVZO Rz. 2; Jagow, VD 1989, 51; Der Bundesminister für Verkehr, VkBl 1990, 115).

Die FRV wurde in die neue FZV integriert, die Definition sollte aber identisch sein.

Demnach ist die Erstzulassung das Datum zu welchem ein Fahrzeug zum ersten Mal, egal ob im Inland, der EU, dem EWR-Wirtschaftraum oder dem Ausland, zugelassen wurde.

Insoweit sollte mein Fazit stimmen.

Allzeit Gute Fahrt!

Hallo Chris,

Dein Zitat ist schlüssig, das Urteil allerdings auf nationaler Ebene und aufgrund der Festlegung der Kfz-Steuer gefällt.

Ob der Begriff der Erstzulassung auch auf nationaler Ebene anderer Staaten, internationaler Ebene bzw. der Ebene der anzuwendenden Vorschrift für den Digi-Tacho so zu sehen ist, kann ich daraus nicht 100%ig schließen. Habe aber ehrlich gesagt selber noch keine Nachforschungen z.B bei uns in A darüber angestellt, kann nichts gegenteiliges belegen. Sollte aber der Begriff der Erstzulassung z.B. national (wie in der EU weit verbreitet) anders geregelt sein und jeweils die nationale Definiton zur Anwendung kommen, wäre dies noch fataler, da dann z.B. ein deutscher Unternehmer ein aus der Ukraine importiertes Fahrzeug mit Analogtacho betreiben dürfte und ein Unternehmer eines anderen Staates welcher den Begriff der EZ anders regelt nur mit Digi-Tacho.

Schau Dir einfach das komplette Urteil an. Mein gebrachtes Zitat bezieht sich ausschließlich auf die verkehrsrechtliche Definition des Begriffes Erstzulassung.

Bisweilen habe ich die EU-Regularien noch nicht selbst gelesen, woraus die FRV geschaffen wurde, da dort aber auf die EU besonders Bezgug genommen und die Fahrzeugzulassungsbescheinigungen EU-weit harmonisiert wurden, weißt das schon stichhaltig auf eine EU-weite Regelung dieser Frage.

Da es in einem Gesetz gefasst wurde, befinden sich die EU-Zulassungregeln in einer Richtlinie, welche von jedem Mitgliedsland erst ratifiziert werden müssen. Insoweit wird wohl jeder Staat eine eigene Interpretation haben und lokales Recht wird gelten. So kann es durchaus vorkommen, dass diese Ausnahme nicht in jedem der Staaten funktioniert. In Deutschland sehe ich die Lücke allerdings als gegeben.

Trotzdem werde ich mich noch intensiver mit dieser Frage auseinander setzen.

am 31. Juli 2008 um 11:43

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

So kann es durchaus vorkommen, dass diese Ausnahme nicht in jedem der Staaten funktioniert. In Deutschland sehe ich die Lücke allerdings als gegeben.

Gut, dann sind wir derselben Ansicht. Dann lassen wir das so stehen und recherchieren weiter. Sollte ich noch was finden, werde ich selbstverständlich posten.

Wenn ich was zu sagen hätte würden alle Firmen die sich auf irgend eine fragwürdige Weise noch Autos mit analogen Tacho besorgen mit einer Wöchentlichen Hauskontrolle beglückt.Desweiteren hätte ich eine Nachrüstpflicht super gefunden.

Nachdem, was ich bisweilen im Europarecht zusammengelesen habe, sollte der Begriff Erstzulassung europaweit identisch definiert werden. Eine Benachteilung würde also nicht entstehen.

Warum hat man nur die Erstzulassungen erfasst, nicht jedoch alle Neuzulassungen?

Themenstarteram 3. August 2008 um 21:47

Zitat:

Original geschrieben von worti32

Wenn ich was zu sagen hätte würden alle Firmen die sich auf irgend eine fragwürdige Weise noch Autos mit analogen Tacho besorgen mit einer Wöchentlichen Hauskontrolle beglückt.Desweiteren hätte ich eine Nachrüstpflicht super gefunden.

Ich denke auch!

Nachrüstpflicht für alle ab EZ 2003!

MTCO raus, DTCO rein!

Ein Kinderspiel!

Gruß Marco

am 3. August 2008 um 21:52

wenn ich dort in tschatschikistan nen fahrzeug kaufe ....

dort der händler es 1 tag zulässt und ich es dann von ihm kaufe ist es doch rechtens so viel ich das jetzt hier mitbekommen hab oder?

Themenstarteram 24. November 2008 um 21:41

Ende Dezember oder Anfang Januar bekommen wir

nen Actros MP3. Der soll an unseren neuen Standort,

der am 1.12.08 in Weissrussland (BY) eröffnet wird,

zugelassen werden. Es gehen schon gerüchte inner

Firma rum, dass der ein analoges Kontrollgerät eingebaut

haben soll. Schätze mal, dass unser Chef das wegen

der ständigen Probleme mit dem DTCO in den nicht EU-ländern

so geordert hat. Denn die LuRz werden bei uns inner Firma

eigentlich immer eingehalten, wenn nicht bekommen die

Fahrer Druck vom Häuptling! Wenn's mal viel zu lange war!

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