Digi-Tacho
Hallo zusammen
habe eine Frage zum Digi-Tacho.Mir wurde erzählt,daß man den Tacho einstellen kann um nach Hause zu fahren ohne das etwas auf die Karte geschrieben wird.Wäre schön wenn es sowas gibt.Habe bei mir den VDO DTCO 1381 im LkW.
Gruß aus Eutin
Michael
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Lange nicht sooo vieeeel falsches halbwissen gelesen.Wenn man schon jemanden Sachen erzählt wo es , evtl. wenn es falsch ist, seeehr teuer wird sollte man besser nichts sagen.
Wie sagte Dieter Nuhr: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten"
Dann verbreite doch bitte was falsch ist und was deiner Meinung nach richtig ist "oder halts wie der Nuhr"
53 Antworten
komisch das auch die polizei nichts sagt wenn du in eine kontrolle kommst ..
Zitat:
Original geschrieben von TinkerHorseman
nabend kollegensagt mal wo wir grade beim thema sind und ich dekra gelesen hab.
darf ich eigentlich nen lkw bewegen ohne digi-tacho-schulung 😕😕😕
fahr zwar schon ne zeitlang mit und werd morgen meine erste tour selbst fahren aber das interessiert mich dann doch mal.
wünsch allen ne gebühren- und schrottfreie fahrt.
gruß
ANDY
Es gibt keine Schulung für den DIGI-Tacho in dem Sinn.
Die Vorschriften gelten selbstverständlich auch wenn du noch ein Auto mit E-Kontrollgerät fährst.
Allerdings ist dein Arbeitgeber verpflichtet dich in der ordnungsgemäßen Anwendung des DIGI zu unterweisen.
Allerdings für die korrekte Bedienung bist nur du als Fahrer verantwortlich, also alles wie immer:
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe !!!!
Da ist ja einiger Tummult zusammen gekommen!
Es gibt grundsätzlich folgende Gebiete und für uns auch in dieser Hierarchie:
1. Deutschland
2. EU
3. AETR
4. Sonstiges Ausland, welches weder AETR- oder EU-Gebiet ist
wobei Fahrten welche in 1 bis 3 beginnen oder enden und bei denen 4 befahren wird, die Lenkzeiten als "andere Arbeiten" und die Zeiten zwischen den Ruhezeiten als "Bereitschaftszeiten" aufgeschrieben werden. Dies kann entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder auf einem Ausdruck des Kontrollgeräts eingetragen werden.
Die OUT (Out Of Scope)-Funktion dient dazu, dem Digi-Tacho mitzuteilen, dass die getätigten Fahrten NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH der VO (EG) 561/2006 fallen. Erfasst werden alle Fahrten mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug - wobei auch SZM erfasst werden, welche lt. StVO gar nicht zur Güterbeförderung geeignet sind - ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Damit ist klar, dass OUT OF SCOPE nur dann gesetzt wird, wenn es durch eines der Ausnahmetatbestände erfasst wird. Die Privatfahrt nach Hause wird darin nicht erfasst, was soviel bedeutet, dass für diese Fahrten nicht OUT eingestellt werden darf.
Zitat:
Original geschrieben von ScaniaChris
Da ist ja einiger Tummult zusammen gekommen!Es gibt grundsätzlich folgende Gebiete und für uns auch in dieser Hierarchie:
1. Deutschland
2. EU
3. AETR
4. Sonstiges Ausland, welches weder AETR- oder EU-Gebiet istwobei Fahrten welche in 1 bis 3 beginnen oder enden und bei denen 4 befahren wird, die Lenkzeiten als "andere Arbeiten" und die Zeiten zwischen den Ruhezeiten als "Bereitschaftszeiten" aufgeschrieben werden. Dies kann entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder auf einem Ausdruck des Kontrollgeräts eingetragen werden.
Die OUT (Out Of Scope)-Funktion dient dazu, dem Digi-Tacho mitzuteilen, dass die getätigten Fahrten NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH der VO (EG) 561/2006 fallen. Erfasst werden alle Fahrten mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug - wobei auch SZM erfasst werden, welche lt. StVO gar nicht zur Güterbeförderung geeignet sind - ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Damit ist klar, dass OUT OF SCOPE nur dann gesetzt wird, wenn es durch eines der Ausnahmetatbestände erfasst wird. Die Privatfahrt nach Hause wird darin nicht erfasst, was soviel bedeutet, dass für diese Fahrten nicht OUT eingestellt werden darf.
Gar nicht so schlecht , aber bitte nicht noch mehr durcheinander bringen.
Die VO (EG) 561/2006 hat nichts mit der STVO zu tun, will heißen mit der STVO hat das alles überhaupt nichts zu tun, wenn dann mit der STVZO.
In sofern hat dein Beispiel mit der SZM was mit der STVZO zu tun, nämlich mit dem Sonn.-Feiertagsfahrverbot aber niemals was mit der VO (EG) 561/2006.
Es spielt gem. VO (EG) 561/2006 keine Rolle ob das Fahrzeug zur Güterbeförderung geeignet ist , sondern nur wenn du ein Fahrzeug unter 7,5t zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendest darfst du den DIGI auf OUT stellen.
BEISPIEL:
Privater Umzug mit LKW mit zulässiger Gesamtmasse von 7,49 t darfst du auf OUT stellen,wenn dann noch ein Anhäger im Spiel ist darfst du es allerdings nicht.( es heist in den Außnahmereglungen: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 7.5t zulässige Höchtmasse )
Benutzt du einen LKW mit 12 Tonnen für deinen Umzug darfts du nicht auf OUT stellen.
Fährst du am Wochenende mit der SZM zum Einkaufen ist das ebenfalls keine Fahrt außerhalb des Gültigkeitsbereichs der VO (EG) 561/2006, also es ist Lenkzeit und würde sogar deine Wochenruhezeit unterbrechen. ( Wenn die verwendete SZM über 7,5t zzgw. hat, soll ja noch ein paar alte aus den Zeiten des SCHUMMELZWEIERS geben, die hat dann 7,49t dann darfst du auf OUT stellen und auch den Schrank auf der Sattelplatte festbinden😎).
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Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Gar nicht so schlecht , aber bitte nicht noch mehr durcheinander bringen.Zitat:
Original geschrieben von ScaniaChris
Da ist ja einiger Tummult zusammen gekommen!Es gibt grundsätzlich folgende Gebiete und für uns auch in dieser Hierarchie:
1. Deutschland
2. EU
3. AETR
4. Sonstiges Ausland, welches weder AETR- oder EU-Gebiet istwobei Fahrten welche in 1 bis 3 beginnen oder enden und bei denen 4 befahren wird, die Lenkzeiten als "andere Arbeiten" und die Zeiten zwischen den Ruhezeiten als "Bereitschaftszeiten" aufgeschrieben werden. Dies kann entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder auf einem Ausdruck des Kontrollgeräts eingetragen werden.
Die OUT (Out Of Scope)-Funktion dient dazu, dem Digi-Tacho mitzuteilen, dass die getätigten Fahrten NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH der VO (EG) 561/2006 fallen. Erfasst werden alle Fahrten mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug - wobei auch SZM erfasst werden, welche lt. StVO gar nicht zur Güterbeförderung geeignet sind - ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Damit ist klar, dass OUT OF SCOPE nur dann gesetzt wird, wenn es durch eines der Ausnahmetatbestände erfasst wird. Die Privatfahrt nach Hause wird darin nicht erfasst, was soviel bedeutet, dass für diese Fahrten nicht OUT eingestellt werden darf.
Die VO (EG) 561/2006 hat nichts mit der STVO zu tun, will heißen mit der STVO hat das alles überhaupt nichts zu tun, wenn dann mit der STVZO.
In sofern hat dein Beispiel mit der SZM was mit der STVZO zu tun, nämlich mit dem Sonn.-Feiertagsfahrverbot aber niemals was mit der VO (EG) 561/2006.
Es spielt gem. VO (EG) 561/2006 keine Rolle ob das Fahrzeug zur Güterbeförderung geeignet ist , sondern nur wenn du ein Fahrzeug unter 7,5t zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendest darfst du den DIGI auf OUT stellen.BEISPIEL:
Privater Umzug mit LKW mit zulässiger Gesamtmasse von 7,49 t darfst du auf OUT stellen,wenn dann noch ein Anhäger im Spiel ist darfst du es allerdings nicht.( es heist in den Außnahmereglungen: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 7.5t zulässige Höchtmasse )
Benutzt du einen LKW mit 12 Tonnen für deinen Umzug darfts du nicht auf OUT stellen.
Fährst du am Wochenende mit der SZM zum Einkaufen ist das ebenfalls keine Fahrt außerhalb des Gültigkeitsbereichs der VO (EG) 561/2006, also es ist Lenkzeit und würde sogar deine Wochenruhezeit unterbrechen. ( Wenn die verwendete SZM über 7,5t zzgw. hat, soll ja noch ein paar alte aus den Zeiten des SCHUMMELZWEIERS geben, die hat dann 7,49t dann darfst du auf OUT stellen und auch den Schrank auf der Sattelplatte festbinden😎).
Warum machst Du jetzt so ein Aufhebens?!?!? Wenn Du meinen Text richtig liest, habe ich das zur Definition zum Straßenverkehrsrecht lediglich abgegrenzt, keinesfalls die dortige Definition für die Sozialvorschriften im Straßenverkehr für gültig bestimmt. Dies geschah, weil die Definition einer SZM nach Straßenverkehrsrecht gängiges Wissen darstellt und es immer wieder zu Abgrenzungsproblemen kommt.
Mit Deiner 7,5-t-Grenze stellst Du auf einen Ausnahmetatbestand ab, der für die private Güterbeförderung geschaffen wurde. Wenn Du meinen Beitrag richtig gelesen hättest, wäre Dir aufgefallen, dass ich genau diese Ausnahmetatbestände ausgenommen habe: "... Damit ist klar, dass OUT OF SCOPE nur dann gesetzt wird, wenn es durch eines der Ausnahmetatbestände erfasst wird. ..."
Auch habe ich definitiv nicht von der Eignung eines Fahrzeuges zur Güter- oder Personenbeförderung gesprochen. Die VO verwendet hierfür den Begriff "verwendet werden". Die tatsächliche Eignung spielt hierbei keine Rolle.
Mir ist jetzt nicht so ganz klar, was Du als inkorrekt deklarieren möchtest. Bitte um Aufklärung!
Zitat:
Original geschrieben von 45weber
komisch das auch die polizei nichts sagt wenn du in eine kontrolle kommst ..
Nur weil ein Polizist eine Straftat nicht ahndet, heißt es nicht dass es keine Straftat war. "Privatfahrten" sind - sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt - auch aufzeichnungspflichtig.
@ tommmmes
Für mich liest es sich so als wenn du DEKRA Mitarbeiter bist.
Ich kann dir dir dann nur sagen das wirklich nicht alle deiner Kollegen den Wissenstand haben den du zu haben scheinst. Überall trifft man auf Unternehmer und Fahrer die sagen " hat uns die DEKRA so gesagt". Aber schlußendlich entweder falsch verstanden worden oder es wurde eine nicht korrekte Information weitergegeben.
Das was das AETR Abkommen betrifft haste natürlich recht. Ich wollte es nur einwenig einfacher halten um nicht nochmehr rumzuwirbeln.
@all
Was die Schulungen betrifft.
Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten über das ordnungsgemäße Bedienen des EG-Kontrollgerätes zu unterwesen. Er kann dieses selbst durchführen oder externe Bildungsträger damit beauftragen
§12 Arbeitsschutzgesetz ; Art. 13 der VO(EWG) Nr. 3821/85 und Art. 10 der Vo(EWG) Nr.561/2007
So und um diesen HickHack was darf ich wann wie fahren mal ein Ende zu setzen🙂😎
wenn du ein Fahrzeug welches du mit dem Führerschein der Klasse B fahren darfst und dieses nicht mehr als 7,5 t zGm. hat und du dieses fahrzeug nicht zum Transport gewerblicher Güter einsetzt ( was eine privaten Umzug z.B. betrifft) brauchste keine Fahrerkarte.
Alles was über 7,5t und mit Klasse C / CE gefahren wird, darf nur mit Fahrerkarte bewegt werden ausser es handelt sich um wie schon anderswo hier erwähnt um Werkstatt/ Probefahrten oder fahrten auf Betriebsgelände.
Gruß roadheini
Zitat:
Original geschrieben von roadheini
So und um diesen HickHack was darf ich wann wie fahren mal ein Ende zu setzen🙂😎wenn du ein Fahrzeug welches du mit dem Führerschein der Klasse B fahren darfst und dieses nicht mehr als 7,5 t zGm. hat und du dieses fahrzeug nicht zum Transport gewerblicher Güter einsetzt ( was eine privaten Umzug z.B. betrifft) brauchste keine Fahrerkarte.
Alles was über 7,5t und mit Klasse C / CE gefahren wird, darf nur mit Fahrerkarte bewegt werden ausser es handelt sich um wie schon anderswo hier erwähnt um Werkstatt/ Probefahrten oder fahrten auf Betriebsgelände.Gruß roadheini
Das ist genau so eine halbe Sache, wie sie in diesen Thread schon viele Male gebracht wurde. Kennt man sich mit Regularien aus, dann weiß man, dass die Ausnahme nicht die Regel ist. Pädagogisch wertvoll wird es erst dann, wenn der Unterrichtete in die Lage versetzt wurde, Fehler zu vermeiden.
Der Grundsatz lautet: Ab 3,5 t zulGG im Solofahrzeug oder einer Fahrzeugkombination braucht man ein Kontrollgerät. Im Falle eines digitalen Kontrollgerätes muss dann grundsätzlich immer eine Fahrerkarte gesteckt sein (= Grundsatz), es sei denn ein Ausnahmetatbestand (= Ausnahme) wird erfüllt.
Ausnahmen gibt es einige! In Art. 3 Bst. h wird die bisweilen aufgeführte Ausnahme beschrieben, nämlich wenn "... Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t ... " zur "... nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. ...". Es gibt aber viele weitere Ausnahmeregelungen, z. B. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, und und und.
Zitat:
Original geschrieben von roadheini
@ tommmmesFür mich liest es sich so als wenn du DEKRA Mitarbeiter bist.
Ich kann dir dir dann nur sagen das wirklich nicht alle deiner Kollegen den Wissenstand haben den du zu haben scheinst. Überall trifft man auf Unternehmer und Fahrer die sagen " hat uns die DEKRA so gesagt". Aber schlußendlich entweder falsch verstanden worden oder es wurde eine nicht korrekte Information weitergegeben.
Das was das AETR Abkommen betrifft haste natürlich recht. Ich wollte es nur einwenig einfacher halten um nicht nochmehr rumzuwirbeln.@all
Was die Schulungen betrifft.
Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten über das ordnungsgemäße Bedienen des EG-Kontrollgerätes zu unterwesen. Er kann dieses selbst durchführen oder externe Bildungsträger damit beauftragen
§12 Arbeitsschutzgesetz ; Art. 13 der VO(EWG) Nr. 3821/85 und Art. 10 der Vo(EWG) Nr.561/2007So und um diesen HickHack was darf ich wann wie fahren mal ein Ende zu setzen🙂😎
wenn du ein Fahrzeug welches du mit dem Führerschein der Klasse B fahren darfst und dieses nicht mehr als 7,5 t zGm. hat und du dieses fahrzeug nicht zum Transport gewerblicher Güter einsetzt ( was eine privaten Umzug z.B. betrifft) brauchste keine Fahrerkarte.
Alles was über 7,5t und mit Klasse C / CE gefahren wird, darf nur mit Fahrerkarte bewegt werden ausser es handelt sich um wie schon anderswo hier erwähnt um Werkstatt/ Probefahrten oder fahrten auf Betriebsgelände.Gruß roadheini
Was sich bei uns in den Schulungen abspielt kann man manchmal nicht glauben.
Da kommen Leute die haben dazu schlichtweg einfach keine Lust sich den ganzen Mist über Lenk.-Ruhezeiten, Arbeitszeitverordnung usw. einzuziehen, schnappen dann ,wenn sie mal wach werden ,irgendwelche Sätze auf die sie dann als geschulte Inhalte weiter verbreiten.
Das die Unterrichtsinhalte dann und wann etwas von einander abweichen , kann schon sein.
Das aber ein Kollege erzählt man kann 7,5t privat ohne Fahrerkarte fahren in dem man aut OUT stellt, entstammt irgendwelchen Träumen.
Was viele aber ebend verkennen ist, daß es sich um eines der wichtigsten Themen im gewerblichen Güterverkehr handelt, viele merken das allerdings erst wenn der Flick 500 Euronen haben will wegen einer Stunde Lenkzeitüberschreitung.
Deshalb kann man nur, wenn im Forum völlig rechtswidrige Dinge als gut und richtig dargestellt werden, mit aller Macht versuchen Licht in die Sache zu bringen.Hat also weniger was mit Hickhack zu tun.
Auch deshalb mal der Spruch von Herrn Nuhr in einem meiner Postings.
Gerade in diesem Bereich gibt es so viele Dinge die falsch gemacht werden, sich aber eingschliffen haben und am Ende für rechtskonform gehalten werden.
Bestes Beispiel:
Deine Wochenlenkzeit ist völlig ausgeschöpft ( 56 STD.) und du fährst dann Sonntag Abend 22.00 Uhr wieder los.
Ist gang und gebe, hat sich ebend so eingeschliffen, ist aber ebend auch völlig falsch.
Zitat:
Deshalb kann man nur, wenn im Forum völlig rechtswidrige Dinge als gut und richtig dargestellt werden, mit aller Macht versuchen Licht in die Sache zu bringen.Hat also weniger was mit Hickhack zu tun.
Gebe ich dir natürlich recht, nur was ich damit sagen wollte ist, das es immer wieder jemanden gibt der irgendwo etwas gehört hat, meint dieses zum besten geben zu müssen nur weil es auch genau das ist, was er hören wollte und für seinen Job gut gebrauchen kann. Dieses hin und her und nicht gerade einsichtig bezeichne ich dann als HickHack
Die stille Post der Straße ist nun mal exestent. Jeder weiß was dabei passiert.
Deshalb ist deine andere Aussage auch richtig was das "eingeschliffene" betrifft. Man versucht Klarheit in die Dinge zu bringen, aber hat dabei einen schweren Stand, weil vieles wollen die Kollegen dann nähmlich nicht hören.
@tommmmes
In Deine Lautatio des Lobes auf die Qualität der DEKRA-Referenten mag ich nicht so wirklich einstimmen. Da kenne ich Referenten, die nicht mal den Begriff Referent wert sind, bis hin zu Abteilungsleitern, die Referenten anleiten, die zu unterichtenden Inhalte bis zum Nichts zu reduzieren. Bei anderen Bildungsträgern ist das aber nicht zwingend anders. Das Individum hebt sich von der Masse ab.
Unbestritten lasse ich, dass
a) nur wenige sich tatsächlich mit den Vorschriften zum Digi-Tacho auskennen
b) nicht weniger viele sich das nach ihren angeblichen Notwendigkeiten auslegen, bzw. hinbiegen.
Gerade deshalb halte ich es wichtig, dass man korrekte Informationen gegen die herrschende Meinung abgrenzt und das Wissen korrekt weiter gibt.
Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Bestes Beispiel:Deine Wochenlenkzeit ist völlig ausgeschöpft ( 56 STD.) und du fährst dann Sonntag Abend 22.00 Uhr wieder los.
Ist gang und gebe, hat sich ebend so eingeschliffen, ist aber ebend auch völlig falsch.
Mal so eine Frage am Rande: Was ist daran falsch?
Nach 6 Tageslenkzeiten muss ich mindestens 36 Stunden (verkürzte Wochenendruhezeit) einlegen. Wenn ich diese 36 Stunden bis Sonntag 22 Uhr voll habe, darf ich dann wieder fahren. Dass ich dann am Mittwoch oder Donnerstag Feierabend machen muss, weil ich 90 Stunden voll habe, steht auf einem anderen Blatt.
Oder habe ich irgend eine Regelung übersehen?
Zitat:
Original geschrieben von ScaniaChris
@tommmmes
In Deine Lautatio des Lobes auf die Qualität der DEKRA-Referenten mag ich nicht so wirklich einstimmen. Da kenne ich Referenten, die nicht mal den Begriff Referent wert sind, bis hin zu Abteilungsleitern, die Referenten anleiten, die zu unterichtenden Inhalte bis zum Nichts zu reduzieren. Bei anderen Bildungsträgern ist das aber nicht zwingend anders. Das Individum hebt sich von der Masse ab.Unbestritten lasse ich, dass
a) nur wenige sich tatsächlich mit den Vorschriften zum Digi-Tacho auskennen
b) nicht weniger viele sich das nach ihren angeblichen Notwendigkeiten auslegen, bzw. hinbiegen.Gerade deshalb halte ich es wichtig, dass man korrekte Informationen gegen die herrschende Meinung abgrenzt und das Wissen korrekt weiter gibt.
Das sollte keine Lobeshymne sein, im gegenteil kann Dir nur voll zustimmen.
Ist ebend bei uns nicht anders als anderswo.
Um nicht zu sagen , es ist so wie an allen anderen Schulen auch, gerade die älteren Kollegen haben oft keine Lust mehr, reißen nur noch Ihre Zeit ab.
Allerdings wie schon geschrieben, ist guter Unterricht auch immer sehr stark von dem Verhalten der Schüler abhängig. ( Wenn alles schläft und einer spricht ist Unterricht )
Du darfst sogar am Standort EINE Ruhezeit in einem 14-Tages-Zeitraum auf 24 h reduzieren, wenn Du für Ausgleich bis zum Ende der dritten Woche sorgst. Hierfür musst Du allerdings diese Ausgleichs-Ruhezeit an eine Ruhezeit von 9 h anhängen.
Mit der rollierenden Gesamtlenkzeit von 90 h im 14-Tages-Zeitraum kommen auch viele nicht klar. Wohl wissen ebenfalls nur wenige, dass mit der Lenkzeit die Arbeitszeit nach Arbeitszeitrecht nicht überschritten werden darf.
Zitat:
Original geschrieben von dartom
Mal so eine Frage am Rande: Was ist daran falsch?Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Bestes Beispiel:Deine Wochenlenkzeit ist völlig ausgeschöpft ( 56 STD.) und du fährst dann Sonntag Abend 22.00 Uhr wieder los.
Ist gang und gebe, hat sich ebend so eingeschliffen, ist aber ebend auch völlig falsch.
Nach 6 Tageslenkzeiten muss ich mindestens 36 Stunden (verkürzte Wochenendruhezeit) einlegen. Wenn ich diese 36 Stunden bis Sonntag 22 Uhr voll habe, darf ich dann wieder fahren. Dass ich dann am Mittwoch oder Donnerstag Feierabend machen muss, weil ich 90 Stunden voll habe, steht auf einem anderen Blatt.
Oder habe ich irgend eine Regelung übersehen?
Verkürzte Wochenruhezeit spielt dabei keine Rolle.
Die Maximale Wochenlenkzeit beträgt 56 Stunden.
Die Woche ist mit Montag 0.00Uhr bist Sonntag 24.00 Uhr definiert.
Wenn du also Sonntag 22.00 Uhr wieder losfährst dann zählen die 2 Stunden bis 24.00 noch zu der laufenden Woche, du hättest dann also eine Wochenlenkzeit von 58 Stunden.
Mit anderen Worten, wenn du Sonntag Abend 22.00 Uhr wieder los fahren möchtest, darfst du bis zum Antritt deiner Wochenruhezeit nur 54 Stunden lenken.