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Dienstwagen: E-Auto BLP 60.050€ 0,25% oder 0,5%

Themenstarteram 21. Juni 2023 um 9:56

Guten Morgen in die Runde,

weil der Steuerberater unserer Firma dazu keine treffende Aussage geben konnte und die Informationen vom BMF hierbei auch schwierig zu verstehen sind, mal folgende Frage, die mir jemand am besten mit einer Quelle darstellen könnte:

Ich würde mir gerne über meinen Arbeitgeber ein neues Elektroautozulegen. Dies hat einen BLP von 60.050€.

Jetzt gibt es ja die Regelung, dass bis 60000€ die 0,25% Versteuerung angewendet wird und bei mehr 0,5% als geldwerter Vorteil.

Darüber hinaus gibt es seit 2009 die Abrundungsregelung. D.h. es wird immer die nächste hunderter Stelle abgerundet.

Nun gibt es bei mir zwei Szenarien:

1. Das BLP wird abgerundet und die 0,25% greift.

2. Es wird nicht abgerundet und die 0,5% greift.

Vielen Dank im Voraus.

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41 Antworten

@strohy83

 

Erst muss der Vermittlungsausschuss ran.

 

Das ganze Gesetzgebungsverfahren wird sich locker ins erste Quartal 2024 ziehen.

 

Wenn da keine Rückwirkungsklausel drin ist, bringt dir dann KW 1 2024 auch nix.

Ich befürchte auch, dass du mit der Zulassung noch länger als nur eine Woche warten müsstest um den Vorteil mitzunehmen.

Dem Händler wird's doch egal sein, solange er sein Geld pünktlich bekommt. Überführung notfalls mit Kurzzeitkennzeichen und dann sicher abstellen.

Leasing? Da könnte die Gesellschaft verlangen, dass der Wagen direkt zugelassen wird... (Oder er wird sogar auf die Leasinggesellschaft zugelassen) - da wirst du die Details deines Vertrages besser kennen.

Gerade die Meldung bekommen dass mein iX1 erst Ende Januar geliefert wird. Wenn die Erhöhung auf 70.000 durch den Vermittlungsausschuss geht könnte ich Glück haben ;)

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 19. Dezember 2023 um 15:50:42 Uhr:

Zitat:

@strohy83 schrieb am 19. Dez. 2023 um 07:33:25 Uhr:

Zählt eigentlich Bestelldatum oder Erstzulassung…?

Für den geldwerten Vorteil gilt immer der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Wurde weiter oben auch schonmal geschrieben.

Das führte in der Vergangenheit durch lange Lieferzeit und Listenpreiserhöhung schonmal dazu, dass Autos plötzlich über die 60.000-Grenze kamen.

Das mag nicht komplett falsch sein, aber für die Anwendung der 70.000€ (sofern sie denn überhaupt kommen!) anstelle der 60.000€ gilt das Datum der Anschaffung (was idR vor der Zulassung liegen sollte, manchmal sogar Wochen) und nicht das Datum der Zulassung. Bisher hat das Gesetz hierbei ab dem 01.01.2024 vorgesehen. Nun wird man warten müssen, ob dies so bleibt und es somit eine Rückwirkung gibt.

Im Zulassungszeitpunkt gilt dann aber der BLP für die Ermittlung des Geldwerten Vorteils.

Ich verstehe deinen Beitrag nicht so recht. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils gilt meines Wissens schon immer (?) der Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der Anschaffung.

Inwiefern ist das bei einem BEV nun anders? (Immer angenommen die Anschaffung findet zwischen Anfang 2019 und Ende 2030 statt, denn nur dann gilt die Sonderregelung halber oder Viertel Listenpreis überhaupt)

 

Edit: ahh... Ich glaube jetzt verstehe ich was du meinst. Der neue Gesetzesentwurf spricht von Anschaffung ab 01.01.2024 und nur dann gilt die neue 70.000 Grenze? Wenn der Entwurf so als Gesetz kommt.

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 20. Dezember 2023 um 22:49:52 Uhr:

Ich verstehe deinen Beitrag nicht so recht. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils gilt meines Wissens schon immer (?) der Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der Anschaffung.

Inwiefern ist das bei einem BEV nun anders? (Immer angenommen die Anschaffung findet zwischen Anfang 2019 und Ende 2030 statt, denn nur dann gilt die Sonderregelung halber oder Viertel Listenpreis überhaupt)

Die bisherige Fassung des Gesetzesentwurfes sieht für die 70.000€ eine Anschaffung zwischen 01.01.2024 und 31.12.2030 vor. Nun wird es aber aber frühestens in Q1 2024 verabschiedet. Wenn es überhaupt kommt.

Daher ist es mE momentan fraglich, ob es dann bspw. bei Verabschiedung im März 2024 eine Rückwirkung in Bezug auf den Anschaffungszeitpunkt auf bzw. ab dem 01.01.2023 gibt, oder, ob der erhöhte BLP von 70.000€ eben erst bei Anschaffungen ab dem 01.04.2024 gilt. Dann könnte es sein, dass die Anschaffung bspw. im März war und du durch Verzögern der Zulassung auf April 2024 die 0,25% bekommen möchtest, diese aber NICHT bekommst, sondern nur die 0,5%.

Nun aber genug OT meinerseits.

Angesichts der Haushaltslage ist es fraglich, ob es 2024 ein Steuergeschenk geben wird.

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 19. Dezember 2023 um 15:50:42 Uhr:

Zitat:

@strohy83 schrieb am 19. Dez. 2023 um 07:33:25 Uhr:

Zählt eigentlich Bestelldatum oder Erstzulassung…?

Für den geldwerten Vorteil gilt immer der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. ...

Das ist falsch. Es gilt das Datum, an dem das Auto in den Besitz übergegangen ist.

Wenn du bspw. heute einen Tesla aus 2016 anschaffst (und in Besitz nimmst) und der unter 60k€ BLP hatte, dann musst du den nicht mit 1% versteuern wie damals zur Erstzulassung, sondern so wie heute mit 1/4 von 1%.

Für den geldwerten Vorteil gilt dennoch der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung! Das war noch nie anders.

Ob dann nach aktuellen Gesetzen davon 1% oder 1/4 von 1% (=0,25%) genommen werden ist irrelevant für die Ausgangsgröße (Bruttolistenpreis EZ Datum). Da wird bei einem gebraucht gekauft Wagen kein aktueller Wert genommen. Nichts anderes habe ich da oben geschrieben... Als Antwort auf die Frage ob Bestelldatum oder EZ-Datum zählt.

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 25. Dezember 2023 um 21:15:06 Uhr:

Für den geldwerten Vorteil gilt dennoch der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung! Das war noch nie anders.

Ob dann nach aktuellen Gesetzen davon 1% oder 1/4 von 1% (=0,25%) genommen werden ist irrelevant für die Ausgangsgröße (Bruttolistenpreis EZ Datum). Da wird bei einem gebraucht gekauft Wagen kein aktueller Wert genommen. Nichts anderes habe ich da oben geschrieben... Als Antwort auf die Frage ob Bestelldatum oder EZ-Datum zählt.

Deine Antwort auf die gestellte Frage war nicht korrekt. Seine Frage war:

Zitat:

@strohy83 schrieb am 19. Dezember 2023 um 07:33:25 Uhr:

Wie sieht es aktuell aus? Ist das Gesetz jetzt final (bis 70k) durch?

Zählt eigentlich Bestelldatum oder Erstzulassung…? Weil dementsprechend würde ich schauen dass mein 67k teurer BMW iX1 der nächste Woche kommen soll, erst in KW1 angemeldet wird…

Du sagtest, es (Zitat): "Für den geldwerten Vorteil gilt immer der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung"

Diese Antwort ist falsch. Es gilt nicht immer der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

Bei seiner Frage, ob die 1/4 Grenze bei 60k oder 70k ist, gilt das Datum, an dem das Auto in den Besitz übergegangen ist. Das ist schon seit Jahren so, seitdem es es die 1/4 Versteuerung für bestimmte BEV gibt.

Ich habe auf die Frage "Bestelldatum oder Erstzulassungsdatum" geantwortet. Das Bestelldatum ist in dem ganzen Thema völlig irrelevant! Das Erstzulassungsdatum bleibt für den Listenpreis immer noch relevant.

Ganz korrekt müsste die Antwort also lauten: "EZ + Besitzübergabe entscheiden über Steuerabzüge für den AN"

 

Ob 1/4 von dem EZ-Listenpreis oder 1/2 oder 1/1 ergibt sich dann aus dem Datum "Übergang des Besitzes", der Antriebsart und der an diesem Datum gültigen Gesetze. Dieser EZ-Listenpreis wird auch Jahre später noch herangezogen!

 

Nun klar, was ich meine? ;)

Frohe Rest-Weihnachten :)

Korrekt.

Ebenso Fröhliche Weihnachten.

Zitat:

@haiflo schrieb am 21. Juni 2023 um 11:56:37 Uhr:

Ich würde mir gerne über meinen Arbeitgeber ein neues Elektroautozulegen. Dies hat einen BLP von 60.050€.

Um nochmals auf das ursprüngliche Thema zurück zu kommen.

Was darf denn aktuell genau vom Listenpreis abgezogen werden?

Ein zweiter Satz Reifen (Winterreifen) darf abgezogen werden.

Was noch?

Gibt ja auch irgendwelche Regelungen, dass ein Autotelefon rausgerechnet werden darf.

Ist das noch relevant heut zu Tage? In der Regel ist das Telefon ja das Handy und das Auto hat nur noch eine Schnittstelle, um das Handy einzubinden.

Sonst noch etwas?

Das wäre mir neu, dass irgendetwas vom Listenpreis abgezogen werden darf.

Zu versteuern ist:

- Listenpreis des Herstellers

- Sonderausstattung, die ab Werk eingebaut ist

- Umsatzsteuer

Zubehör gehört nicht zum BLP und muss daher nicht mit versteuert werden.

Die Winterreifen inkl. Felgen sind Zubehör und werden daher nicht herausgerechnet, sondern gehören nicht zum BLP. In Normalfall sollte es dafür vom Autohaus auch eine separate Rechnung geben.

Und noch was zum Zubehör:

Bei meinem aktuellen Dienstwagen wurde die Anhängerkupplung beim Händler eingebaut, da der Hersteller keine AHK ab Werk einbaut. Für die AHK und den Einbau gab es eine eigene Rechnung und dieses muss nicht versteuert werden. Für das Auto gab es eine Rechnung ohne die AHK.

Davor hatte ich ein Auto, mit vom Werk aus eingebauter AHK. Diese gehörte mit zum BLP, da „ab Werk eingebaute Sonderausstattung“, und musste mit versteuert werden.

Dennoch würde ich, wenn möglich, die AHK immer ab Werk verbaut bestellen, da diese Lösung sicherlich besser ist, als das nagelneue Auto hinten komplett auseinanderbauen zu lassen. Auf die paar Euro kommt es nicht an. Bei 0,25 % und 1.600,- € für die AHK inkl. Einbau geht es um einen Unterschied von 4 Euro beim BLP. Bei einem Steuersatz von 40 % spart man 1,60 € monatlich. Da kommen noch die 0,03 % des BLP je Entfernungskilometer dazu. Dennoch: Jedes Glas Bier in der Kneipe kostet deutlich mehr.

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