Dienstwagen 1%-Regelung ?
Meine Freundin hat von ihrem Chef das Angebot bekommen, seinen ca. 1jährigen V50, 2.0D mit Navi und allem Schnick und Schnack (nicht die aus der Baumarktwerbung) als Firmenwagen mit Privatnutzung zu übernehmen.
Das Auto wird überwiegend für private Zwecke genutzt.
Wir haben dann mal das große Internetsuchportal bemüht und keine ,für uns verständliche, Erklärung zur 1% Regelung gefunden.
Lohnt sich das als Arbeitnehmer und welche Haken gibt es dabei?
Gesucht werden die Oswald Kolles der Dienstwagenfraktion zur umfassenden Aufklärung.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Muhaha
Mir hat jetzt einer gesagt das es auf den Einkommensteuersatz ankommt. Wenn der bei 20% liegt würde man auch nur 20% der oben angegebenen 6000,- zahlen!
Fast. Es ist so wie Martin sagte. Wenn deine EInkommensteuer berechnet wird erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um 12*500 Euro. Wieviel das dann ausmacht hängt an deinem Steuersatz. Bist du ledig und hattest schon zuvor mehr als 60T Euro und keine Steuersparmodelle, dann kannst du grob mit einem Steuersatz von 50% rechnen. Du müßtest also rund 3000Euro Steuer zusätzlich zahlen.
Noch ein Tip. Wenn du das nicht weisst, dann ist nicht das neue Auto da wichtigste sondern ein Steuerberater. Alternativ kannst du dich auch selber schlau machen. Solange du weder solches Basiswissen noch einen Steurberater hast wirst du die Selbstständigkeit nicht überleben, egal wie gut du bist. Das ist der Unterschied zum Angetelltendasein. Als Selbstständiger musst du dich selber kümmern und bist selber verantwortlich - und haftbar!
Rapace
178 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von gorgor
Si einfach kann Steuerrecht sein,
Du armer Irrer, wenn Du dieses glaubst 😁 😁
Martin hat eine Möglichkeit dargestellt (Präzisierung 500,00 € je Monat natürlich und zuzüglich 0,03% Fahrten Wohnung und Arbeit).
Aber die möglichen Fallvarianten, insbesondere bei Kostenübernahmen/Zuzahlungen etc, da sollte jeder Einzelfall im Detail betrachtet werden.
Es gibt ganze Steuer-Fachbücher nur zum Thema Kfz-Gestellung - das ist Steuerland 2008.
Fahrtenbuch - hast ja bestimmt immer zeitnah erstellt und brauchst jetzt nur noch zu rechnen 😉 - kann häufig zu Entlastungen führen - ist aber lästig.
Viel Spaß
Zitat:
Original geschrieben von hjp xc70
und zuzüglich 0,03% Fahrten Wohnung und Arbeit
In meinem Fall war das ein Aussendienstler, der niemals nie in die Firma muss 😁 😉
Gruß
Martin
Ne, das glaube ich nicht. Aber für die spezifische Situation eine für mich verständliche Erläuterung.
Ich vertraue hier auch auf professionelle Fremdhilfe bei meiner Mehrdimensionalen Steuersituation da ich nicht ansatzweise die Komplexität nachvollziehen kann/will.
Momentan nutze ich nur gestellte Mietwägen und habe seit Jahren Homeoffice. Natürlich fahre ich nie ins Office und wenn, dann weniger als 46 x, was denkt ihr denn? 😉D.h. Fahrtenbuch ist Stand heute nicht notwendig, da es auch keine Belastung dazu gibt.
Das plane ich für die Zeit, wenn der Elch vor der Türe steht. Ja, Lästig, aber im Vergleich zum zeitlichen Aufwand ein guter Stundensatz.
Hatte ich beim ehemaligen Wagen auch so, das war lückenlos geführt, und nachvollziehbar und gab Geld zurück bei über 80% Dienstanteil.
Zitat:
Original geschrieben von XC70D5
In meinem Fall war das ein Aussendienstler, der niemals nie in die Firma muss 😁 😉Zitat:
Original geschrieben von hjp xc70
und zuzüglich 0,03% Fahrten Wohnung und ArbeitGruß
Martin
stimmt, hatte ich übersehen 😁
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Hallo zusammen,
ich habe den ganzen Thread verfolgt und habe auch eine spezielle Frage, da hier offensichtlich Experten sitzen:
Wegen Änderungen bei mir in der Firma kommt für mich ab 01.01.09 die Besteuerung eines Firmenwagens in Betracht.
Um da nicht nächste Woche bei unserer Geschäftsleitung völlig ahnunglos zu sitzen, möchte ich ein wenig vorbereitet sein.
Die Eckdaten:
Das Fahrzeug (ist nagelneu, BLP 25500€) steht mir NUR und AUSSCHLIESSLICH für die Fahrt Wohnort-Arbeitstätte zur Verfügung.
Darüberhinaus ist KEIN EINZIGER ZENTIMETER Privatfahrten erlaubt. Andere dienstliche km fallen natürlich reichlich an.
Auch in meinem Urlaub habe ich das Fahrzeug NICHT ZUR VERFÜGUNG. Dann steht es in der Geschäftsstelle.
Es fallen also DEFINITIV KEINE Privat-km an.
Die Gründe dafür stehen auf einem anderen Blatt Papier.
1. Frage: Ein Freund (Bank-Vorstand, fährt seit 20 Jahren Firmenwagen), sagt mir eben am Telefon, dass in diesem Fall die
1%-Regelung NICHT greift, sondern NUR die 0,03%-Regelung. STIMMT DAS ??? Wenn ja, wo kann ich das offiziell nachlesen und ausdrucken ???
Und auch wird die 0,03%-Regelung nicht in solchen Monaten angewendet, wenn deren Arbeitnehmer komplett Urlaub haben.
D. h., es muss z.B. der KOMPLETTE Juli Urlaub sein, dann versteuert der Arbeitnehmer GAR NIXXX !!!
2. Frage: Bei uns ist es so geregelt, dass die Firmenwagennutzer (ob nun mit oder ohne Privat-km), 2000km p.a. "für lau" fahren dürfen.
Das gilt auch für die Fahrten vom Wohnort zur Geschäftsstelle. Jeder km darüber hinaus muss mit 18 ct bezahlt werden.
Nun sagt mir "Freund-von-der-Bank": Die Kosten, die ich dadurch habe, kann ich vom geldwerten Vorteil ABZIEHEN !!!,
weil ja der geldwerte Vorteil dadurch wegfällt bzw. verkleinert wird.
STIMMT AUCH DAS ??? Wenn ja, wo kann ich das offiziell nachlesen und ausdrucken ???
"Mein" Banker sagt, das machen die schon seit Jahren so mit den Arbeitnehmern, auf die das auch so zutrifft wie bei mir und noch NIE hätten sie Ärger mit den Prüfern gehabt !!!
Die Alternative für mich zu dem Firmenwagen wäre, ein zweites Auto im Haushalt anzuschaffen um damit die Fahrten in die Geschäftsstelle zu machen.
Kann mir jemand bei der Problematik helfen, es eilt ein bisschen, denn nächste Woche soll das entschieden werden :-((((((
Geregelt ist das ganze in den aktuellen LStR (Lohnsteuerrichtlinien); R 31 Abs. 9:
Gestellung von Kraftfahrzeugen
(9) Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, so gilt Folgendes:
1. Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit nicht entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers nach R 38 Abs. 3 als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ausgeschlossen ist. Die Monatswerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte, z.B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer, sind nicht zulässig. Listenpreis im Sinne der Sätze 1 bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für - auch nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz. Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.
2. Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:
a) Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit),
b) Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
c) Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen (einschließlich sämtlicher Unfallkosten) zuzüglich Umsatzsteuer und Absetzungen für Abnutzung zu ermitteln. Den Absetzungen für Abnutzung sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
3. Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden.
4. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden; in den Fällen der Nummer 2 gilt dies nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Zuschussrückzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert haben.
Lesetipp: http://www.konz-steuertipps.de/forum/posts/list/290.page
Der Entwurf für 2008 ändern hier nichts:
Hi,
zusammengefasst:
1. Will er die 1% nicht zahlen, muss er Fahrtenbuch führen, auch für die 0,03%
2. die an den Arbeitgeber zu zahlen Beträge kann er abziehen
Richtig? Oder gibt es da Sonderregelungen?
Schönen Gruß
Jürgen
Hallo Stelo u. Jürgen,
Zitat aus LStR (Lohnsteuerrichtlinien); R 31 Abs. 9:
1. Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen...
und
2. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird.
Aus dem Satz 1. kann man den Umkehrschluss herleiten, dass eben, wenn der AN den PKW NUR zu Fahrten zwischen Whg und Arbeitsstätte nutzen darf, auch NUR die 0,03%-Regelung Anwendung findet, oder ???
Wenn ich den Nutzungswert abziehen darf, dann ergibt das ja eine ziemlich bescheuerte Rechnung !!!
Beispiel:
Bei dem Auto handelt es sich um einen PKW mit BLP von 25500€. 0,03%davon x 43km (einfache Strecke) = 328,95€ geldwerter Vorteil.
Das schmälert mein Nettoeinkommen um ca. 130€.
Wenn ich jetzt ca. 16 mal im Monat (Rest sind z.B. Dienstreisen mit Übernachtung, Dienstausgleich-Tage, etc.) die Strecke Whg - Arbeit
fahre und dafür 18ct bezahlen muss, dann ergibt das: 16 * 43km (*2) * 18ct = 247,68€ Nutzungswertminderung.
Wenn ich diese 247,68€ jetzt von dem geldwerten Vorteil abziehen darf, dann ist der noch 81,27€.
Um wieviel diese 81,27€ verbleibende geldwerte Vorteil mein Netto schmälert, ist mir ziemlich egal.
Das Bescheuerte daran ist aber: Je öfter ich den Wagen für Fahrten für Whg - Arbeit benutze, desto BILLIGER wird es für mich.
Mein Verständnis sagt mir: "da kann doch was nicht stimmen !"
Aber das dt. Steuerrecht ist ja auch ziemlich bescheuert, oder?
Wo ist mein Gedanken- / Rechenfehler ???
Für die 0,03%-Regelung muss man kein Fahrtenbuch führen! Da wird einfach die kürzeste (oder auch verkehrsgünstigste) Entfernung angesetzt. Die 1%-Regelung muss nicht angewendet werden, wenn die weitere private Nutzung verboten ist.
Die Fahrten werden auch pro Tag nur einmal angesetzt, einfache Strecke, also nicht hin und zurück.
Die seltsame Regelung mit den 2.000km/a verkompliziert die Sache ein wenig. Wie Du aber schon richtig geschrieben hat, vermindert sich dadurch der geldwerte Vorteil.
Gruß
Martin
Zitat:
Original geschrieben von stelo
Geregelt ist das ganze in den aktuellen LStR (Lohnsteuerrichtlinien); R 31 Abs. 9:
Hallo,
zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) gibt es noch die Hinweise
zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStH).
In den Hinweisen zu den Lojnsteuerrichtlinien ist in Hinweis 31 (H 31 LStH) auch noch mal aufgeführt, dass meine eingangs gestellten Fragen
mit Ja zu beantworten sind.
Da nämlich für ALLE Firmenwagenbenutzer aus Gründen der Einfachheit IMMER die 1%-Regelung angewendet wird und ich aber der einzige wäre, der auf Privatfahrten KOMPLETT verzichten würde, dann bei mir AUCH die 1% + 0,03%-Regelung Anwendung findet, dann lohnt es sich für mich überhaupt nicht, einen Firmenwagen zu fahren. (Auch wenn ich es mir später vom FA zurückholen kann)
Also, dann noch mal vielen Dank für Euren Mühen und ich sehe dann mal, was mein AG kommende Woche
von mir GENAU will.
Es gibt Neuigkeiten:
Zitat:
In Bezug auf die Besteuerung des Weganteils zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Dienstwagenberechtigte gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs München (BFH – Az.: VI R 85/04).
Demnach ist für einen Besteuerungszuschlag maßgeblich, ob und in welchem Umfang ein Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1-Prozent-Regelung besteuert, so erhöht sich die Pauschale um monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann.
Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es dem BFH zufolge – ebenso wie bei der Entfernungspauschale – auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (z.B. in einem Park-and-ride-Fall), beschränke sich der Zuschlag auch nur auf diese Teilstrecke.
Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sei auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 Prozent des Listenpreises entsprechend den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vorzunehmen.
Gruß
Martin
Nur mal so am Rande😉😁
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Abschaffung der Pendler-Pauschale ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Ab sofort gilt wieder: € 0,30 ab dem 1. Kilometer.
Gruß Martin
Zitat:
Original geschrieben von d5er
Nur mal so am Rande😉😁
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Abschaffung der Pendler-Pauschale ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Ab sofort gilt wieder: € 0,30 ab dem 1. Kilometer.Gruß Martin
...und das ganze Rückwirkend...2007 und 2008...
Gruß Martin
Zitat:
Original geschrieben von Maddiin
...und das ganze rückwirkend...2007 und 2008...
Hmmm, kritzel, kratzel.... Wer also bisher 20km und mehr zur Arbeit hatte, darf 230 (?) Tage x 20 km / Tag x 0,30€ / km = 1380€ mehr pro Jahr absetzen, ergo im Spitzensteuersatz von 45% (wo viel mehr Leute "reingeraten" als man glaubt) spart man dann 621€ an Steuern. (Oder?) Merry Christmas! Ab 2009 gibt es dann wahrscheinlich eh deutlich weniger je Kilometer.
Gruß
xc90er