Diebstahl in der Werkstatt

VW Passat 3CC

Habe mein Auto der Werkstatt übergeben in der Nacht würden an diversen Autos teile geklaut bei mir waren es zum Glück nur die Spiegelgläser nun will die Versicherung die neuen Gläser über meine Versicherung abrechnen ist das normal=???Sind die nicht versichert??

Der Hof ist nicht abschließbar also kann jeder darauf.

Danke für die Hilfe

29 Antworten

Der Wagen wurde zur Reperatur abgegeben, nicht zur Sicheren Verwahrung! Da ist der Unterschied. Das Autohaus hat in diesem Falle nix gemacht... den 823 kannst du auf den jenigen anwenden, der die Gläser demontiert hat, der war vorsätzlich! dabei. Das Autohaus, hat nunmal wie ich denke nur den Parkplatz...
Ja, machen die Hobbyjuristen wieder mal weiter... Ich würd aber in diesem Zusammenhang bei 823 gern mal wissen, wo das AH vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat... Fahrlässigkeit ist im übrigen in §276BGB definiert.

Die ABG bzgl Reperaturen von VW besagen nur was die Instandsetzung angeht. Die Abgabe erfolgt nunmal auf eigenes Risiko. Fällt der Wagen in der Werkstatt von der Bühne, dann ist die Schuldfrage eindeutig, ich mein OK, hier auch... aber da kann man ja noch ein wenig drüber diskutieren....

Ich erwähne hier mal, die Haftung von Parkhäusern, für die man sogar zahlen muss... die nämlich auch nicht haften...

Das ganze hier sollte nicht dahingehend abdriften, warum das AH haftbar sein könnte, sondern, wenn es das ist warum - und wenns das nicht ist, warum nicht. Könnte... müsste würde... bringt einen an dieser Stelle ziemlich wenig vorwärts.

Zitat:

Original geschrieben von Masterb2k


[...] Ich würd aber in diesem Zusammenhang bei 823 gern mal wissen, wo das AH vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat [...]

Hat es denn gehandelt, oder unterlassen?

Schon klar, dass 823 I auf den Dieb anzuwenden wäre, aber in Delekitsrecht wollen wir ja alle möglichen Anspruchgegner beleuchten.
Vielleicht können wir ja jmd. etwas zurechnen...

Ich höre auf, versprochen: Am Ende ist das verletzte Recht des TE garnicht "Eigentum" 😰

Zitat:

Original geschrieben von golf II History


Interessant wäre, ob du den Wagen Abends/Nachts da abgestellt hast. Also mit Rep.Auftrag in den Briefkasten o.Ä.?

Oder hast du den Wagen der Werkstatt übergeben, (womöglich persönlich) und dannach wurden die Teile geklaut?

Ich habe den Wagen Persönlich an einem Donnerstag abgegeben und denen einen Auftrag erteilt, die Gläser wurden in der Nacht zum Freitag gestohlen.

Zitat:

Original geschrieben von adri06


Ich habe den Wagen Persönlich an einem Donnerstag abgegeben und denen einen Auftrag erteilt, die Gläser wurden in der Nacht zum Freitag gestohlen.

"Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1977, 376; NJW-RR 1997, 342), trifft den Werkunternehmer sowohl in der Vertragsanbahnungsphase aus auch in der Zeit während und nach Durchführung des ihm erteilten Auftrages die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelang oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren."

Daher kannst Du wegen Verletzung der werkvertraglichen Sorgfalt- und Obhutspflicht im Zusammenhang mit der Aufbewahrung Deines Fahrzeugs gemäß § 280 BGB Schadensersatz verlangen, da der Werkunternehmer seine Obhuts- und Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt hat, §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, indem er nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug ausreichend gegen Diebstahlsgefahr gesichert war!

Alles andere ist Unfug!

Brain

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Den Fall, den du da anwendest ( es steht in deinem Zitat ein AUS, anstelle eines ALS, das macht die Rückverfolgung via Google recht einfach) kannst du dafür nicht anwenden....
Hier ein Link zu dem Fall, zu dem das von dir angeführte Zitat passt, bw, wo es her stammt: Klick Mich

So, dann kommen wir mal zu den Sachen gem. §157BGB Auslegung von Verträgen... Wie kann man von einem Unternehmen, dass einen frei zugänglichen Parkplatz hat, denken, dass Fahrzeuge nachts sicher Verwahrt werden? Die stehen draussen, so wie man es sehen kann.
Jetzt noch §631 BGB, Vertragtypische Pflichten beim Werkvertrag - soo....

Wie legte der BGH doch in einem von dir zitierten Urteil ebenso fest? Die Sicherungspflichten, seien im Einelfall genau zu prüfen! Womit wir wieder bei der im Verkehr im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sind...

Ein Urteil anzuführen, das gänzlich ungeeignet ist, bringt einen nicht wirklich vorwärts... Im Übrigen, die Klage Wegen dem Beschädigten Cabrio von 1982 (BJ1973) über knappe 9000DM wurde vom BGH ZURÜCKGEWIESEN!

Ich bezweifele, dass §280BGB hier passend ist, ich würde da schon beim 823 bleiben... zu 241 und 311 -> Werkvertrag... Die Pflichten daraus wurden afaik nicht verletzt...

Zitat:

Original geschrieben von Masterb2k


Ein Urteil anzuführen, das gänzlich ungeeignet ist, bringt einen nicht wirklich vorwärts... Im Übrigen, die Klage Wegen dem Beschädigten Cabrio von 1982 (BJ1973) über knappe 9000DM wurde vom BGH ZURÜCKGEWIESEN!

Ich bezweifele, dass §280BGB hier passend ist, ich würde da schon beim 823 bleiben... zu 241 und 311 -> Werkvertrag... Die Pflichten daraus wurden afaik nicht verletzt...

Ich habe den Text in "" und den Verweis gesetzt. Es geht doch hier um die Pflichten des Werkunternehmer und ob er sein Obhuts- und Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt hat! Und wenn ich diesem mein Fahrzeug 'offiziell' anvertraue (nicht nur auf den Parkplatz stelle) hat er dafür Sorge zu tragen. Dabei ist es relativ egal, ob anders lautende Texte in seinen AGB's stehen, diese sind dann gegebenenfalls nicht wirksam.

Brain

Du hast keinen Verweis gegeben, das was du da angegeben hast, steht in dem Link von mir, zu den BGH Urteilen, von dem ich grad nur eins Auftreieben kann, ist kein Verweis. Das zitat beginnt mit "Nach Rechtsprechung des BGH...." Da könnte man irrtümlich glauben, dass du irgendetwas zitierst, dass der BGH verbrochen hat - hat er auch indirekt, aber lies dir doch bitte mal durch, was der BGH da verbrochen hat.... und lies dir den Link durch, den ich gepostet habe.... Es geht dabei um ein entwendetes Fahrzeug, dessen Schlüssel von der Eigentümerin ( besser gesagt ihrem Freund/Mann oder was auch immer) in einen Aussenliegenden Briefkasten am Firmengeäude geworfen wurde, dieser Briefkasten wurde aufgebrochen und das Fahrzeug entwendet. Da hat das AH die Sorgfaltpflichten verletzt. Und, vor allem, ist in dem von dir angegebenen aber nicht zitierten BGH Urteil die Rede davon, dass es im EInelfall zu prüfen sei, was da vorliegt....

Und vor allem, Fahrlässig verletzt... schau in den §276BGB... dann schau dich umwie viele offene Autohaushöfe es gibt... ich würde sagen 75% sind offen... zumindest hier oben... und dann überleg mal was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist...

Wir reden hier von entwendeten Spiegelgläsern, nicht von einem Fahrzeug! Jetzt kommt zu den üblichen Sicherungen ne menge die in Betracht geogen werden muss... ist das schon öfter vorgekommen, wie ist die Gefährdung in dem Bereich allgemein? Der Kunde sieht wo die Fahrzeuge stehen... sieht dem entsprechend auch, dass KEINE Mauer oder Zaun das Grundstück umgibt.....

Ich habe hier mit keinem Wort irgendwelche AGB oder sowas erwähnt ( weiter oben ja, hier nicht)

und vor allem verwendest du eine Quelle, die nicht näher benannt ist, diese Verweist auf BGH Urteile und ohne diese zu kennen ( sonst wüsstest du, dass die eine Klage abgewiesen wurde) sagst du alles andere ist Unsinn....

Ich springe ja sonst auch gern auf den "Dresche für die Autohäuser"-Zug... aber hier kriege ich das nicht hin...

Zitat:

Original geschrieben von Masterb2k


und vor allem verwendest du eine Quelle, die nicht näher benannt ist, diese Verweist auf BGH Urteile und ohne diese zu kennen ( sonst wüsstest du, dass die eine Klage abgewiesen wurde) sagst du alles andere ist Unsinn....
Ich springe ja sonst auch gern auf den "Dresche für die Autohäuser"-Zug... aber hier kriege ich das nicht hin...

Gut, das wird hier keinem weiterhelfen. Der von mir zitierte Text stammt übrigens nicht aus 'Deinem' Link, sondern wird auch an anderen Stellen - auch in Teilen - zitiert. Ich habe den Text in Anführungsstriche gesetzt und nur den auf das BGH (NJW 1977, 376; NJW-RR 1997, 342) bezogenen Teilaspekt angeführt und mir ging es dabei auch nur um den Aspekt der Obhuts- und Sorgfaltspflichten.

Die Versicherung hat bezahlt, dem Halter ist demnach kein Schaden entstanden und wir sollten keinen 'Rechtsstreit' führen.

Brain

Ja, gibt mehrere Fundstellen zu dem Text, alle beziehen sich auf einen Fall, da ein Markanter Schreibfehler drin ist.

Das BGH befasste sich damit:

Zitat:

Tatbestand:

Die Klägerin brachte am 3. März 1981 ihren Personenkraftwagen (VW-Cabriolet, Baujahr 1973) zur Durchführung von Lackarbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Das Fahrzeug stand in der Nacht vom 3. zum 4. März 1981 verschlossen auf den überdachten Teil des von einer 2 m hohen Mauer umgebenen Werkstatthofes. Obwohl das Hoftor abgesperrt war, gelangte ein Unbekannter auf das Werkstattgelände und fügte dem Wagen der Klägerin erhebliche Schäden zu.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.809,09 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

In diesem Zusammenhang, bitte einfach mal das Urteil vom BGH vom 19.11.1996 lesen, Aktenzeichen: X ZR 75/95. Ich finde zwar die Urteilbegründung grad nicht, aber das Urteil selbst reicht ja schon.

bzw, hier einmal die Zusammenfassung. Das BGH beruft sich dabei auf die §§276, 631BGB

Zitat:

Ein Kfz-Reparaturunternehmen, das das Wohnmobil eines Kunden nach Abschluß der Reparaturarbeiten ordnungsgemäß verschlossen auf dem jedermann zugänglichen Betriebsgelände abstellt, verstößt nicht gegen seine vertragliche Nebenpflicht zur Sicherung des Eigentums des Kunden, wenn auf dem zum Abstellen von Neufahrzeugen genutzten umfriedeten Nachbargrundstück kein freier Stellplatz mehr vorhanden ist

Zitat:

Original geschrieben von Masterb2k


Ein Kfz-Reparaturunternehmen, das das Wohnmobil eines Kunden nach Abschluß der Reparaturarbeiten ordnungsgemäß verschlossen auf dem jedermann zugänglichen Betriebsgelände abstellt, verstößt nicht gegen seine vertragliche Nebenpflicht zur Sicherung des Eigentums des Kunden, wenn auf dem zum Abstellen von Neufahrzeugen genutzten umfriedeten Nachbargrundstück kein freier Stellplatz mehr vorhanden ist

Wenn das Wörtchen 'wenn' nicht wäre. " . . . . Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen." Zitat aus Amtsgericht München Az.: 212 C 15769/00

Ich glaube daran kann man erahnen, dass sich dies nicht einfach mit einem zitierten Urteil erschlagen lässt, sondern im Einzelfall geprüft werden muss.

Brain

sagt auch schon das BGH Urteil von 82....

Zitat:

Original geschrieben von Masterb2k


sagt auch schon das BGH Urteil von 82....

in sofern hast Du natürlich recht, dass meine erste Verallgemeinerung "alles andere ist Unfug" so nicht weiter haltbar ist.

Brain

Mehr wollte ich gar nicht sagen.

Also ich kann dazu nur sagen, dass bei meinem Passat nach einem Werkstattbesuch mal Kratzer in der Seite waren. Die Fahrzeuge waren auch so eng geparkt, dass man kaum einsteigen konnte. Ich habe den Schaden dann sofort gemeldet und er wurde aufgenommen und später auch durch das AH repariert. Ich bekam sogar einen Ersatzwagen für diese Zeit 🙂 Ein paar Monate Später hatte das AH dann auch einen Parkservice eingeführt. Da stehen jetzt immer zwei Leute rum, die die Auto einparken und dann wieder ausparken und dem Kunden übergeben. Scheinbar kam es da zu oft zu solchen Schäden und die Reparaturen wurden zu teuer.

So, warum wurde mir mein Schaden ersetzt und die geklauten Spiegelgläser sollen nicht ersetzt werden? Und wenn man die Gläser schon selber zahlen soll, warum werden die Gläser vom AH dann nicht zum Einkaufspreis durchgereicht und wenigstens kostenlos eingebaut?

Weil du Äpfel mit Birnen vergleichst.

Kratzer in der Seite nach Instandsetzung: Nicht nachzuvollziehen, Ob es ein anderer Kunde war ( was wieder keine Verletzung der Sorgfaltspflicht wäre) oder ein Mitarbeiter des AH... ob nun beim Einparken mit dem Eigenen Wagen, oder mit nem anderen Wagen aus der Werkstatt, oder ob nu jemand sich an deinem Auto vorbeschlängeln wollte, und mit was weiß ich was daran lang gekratzt hat.

Hier denke ich kann man das Wort verwenden, das bei vielen Deutschen Autofahreren schon ein wenig von seiner eigentlichen Bedeutung abgekommen ist: K-U-L-A-N-Z! Kann man machen, muss man aber nicht.

So ein demontiertes Spiegelglas, da wäre ich mir als AH ziemlich sehr sicher, dass das nicht während des Betriebs passiert ist....

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