Die richtigen Schritte nach Unfallschaden - Gutachter - Anwalt - Quotenvorrecht?
Hallo Zusammen,
Folgendes ereignete sich auf meinem Grundstück: Meinen Wagen fuhr ich rückwärts aus der Garage und hielt davor an, von wo aus ich sie per Funk schloss. In diesem Moment fuhr ein Paketzustellfahrzeug rückwärts auf meinen Wagen auf.
Der Fahrer behauptete, dass ich ihm aufgefahren war. Die Polizei nahm den Unfall auf, die Schuldfrage blieb ungeklärt. Den Schaden habe ich bei meiner Versicherung und der des Gegners gemeldet und jeweils eine Schadennummer erhalten.
Offensichtlich beschädigt wurden an meinem Fahrzeug Stoßfänger, Heckklappe, Rückleuchte. Der umlaufende Rand der Kofferraumöffnung (auf der die Dichtung sitzt) wurde durch den hochgedrückten Stoßfänger etwas eingedrückt, der Kofferraumdeckel steht links etwas höher als rechts. Die Seitenwand ist im Bereich des herausgedrückten Rücklichtes etwas verkratzt. Mehr konnte ich nicht erkennen.
Mein Wagen ist VK (300 Euro SB, Rabattschutz) versichert, bei derselben Versicherung habe ich Rechtschutz (150 Euro SB).
Meine Versicherung riet mir, einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen, allerdings dürfe bis der versicherungseigene Gutachter einen Blick auf den Schaden geworfen hat, nichts abgebaut werden. Zum Gedanken, den Unterboden anzusehen und auch eine Vermessung in Betracht zu ziehen, bekam ich keine Aussage. Das Hinzuziehen eines Anwalts wurde empfohlen. Von einer Teilschuld sei auszugehen.
Von der Möglichkeit des Quotenvorrechts habe ich gelesen und, dass ein öffentlich vereidigter SV manchmal eine andere Sicht hat, als ein von der Versicherung geschickter.
Welche Schritte sollten nun der Reihe nach eingehalten werden, um Zeit, Nerven und Geld zu sparen?
Danke für Input.
46 Antworten
Zitat:
@hydrou schrieb am 19. April 2022 um 17:58:38 Uhr:
Genauso. Daher ist in dem Fall z.B. ein Rabattretter keine hilfreiche Sache, weil dann auch kein Stufungsschaden erstattungsfähig ist.
Natürlich hat er einen Hochstufungsschaden.
Er bleibt bei dem Rabattschutz nächstes Jahr in der gleichen SF-Klasse, wie in diesem Jahr.
Bei Nichtinspruchnahme würde er nächstes Jahr in eine SF Klasse günstiger kommen. 🙂
Zitat:
@KaulKalkhoffe schrieb am 19. April 2022 um 17:57:02 Uhr:
Zitat:
@germania47 schrieb am 19. April 2022 um 15:26:44 Uhr:
Die Reparaturkosten betragen mindestens € 3.000,-- und dann soll sich die Inanspruchnahme der VK nicht lohnen?P.S. Die Sachverständigengebühren, eine Wertminderung und die Selbstbeteiligung sind auf Grund des Quotenvorrechts, zu 100% zu erstatten.
Wie siehts aus, wenn er eine Vollkasko mit 1.000 oder 2.500 Euro Selbstbeteiligung hat?
Er hat 300,— SB.
Steht im ersten Beitrag.
Zitat:
@germania47 schrieb am 19. April 2022 um 18:06:50 Uhr:
Zitat:
@hydrou schrieb am 19. April 2022 um 17:58:38 Uhr:
Genauso. Daher ist in dem Fall z.B. ein Rabattretter keine hilfreiche Sache, weil dann auch kein Stufungsschaden erstattungsfähig ist.Natürlich hat er ein Hochstufungsschaden.
Er bleibt bei dem Rabattschutz nächstes Jahr in der gleichen SF-Klasse, wie in diesem Jahr.
Bei Nichtinspruchnahme wird er nächstes Jahr eine SF Klasse besser. 🙂
Ok, das schon. Aber ansonsten käme zusätzlich die Schlechterstufung für mehrere Jahre zum Tragen.
Zitat:
@hydrou schrieb am 19. April 2022 um 18:09:26 Uhr:
Zitat:
@germania47 schrieb am 19. April 2022 um 18:06:50 Uhr:
Natürlich hat er ein Hochstufungsschaden.
Er bleibt bei dem Rabattschutz nächstes Jahr in der gleichen SF-Klasse, wie in diesem Jahr.
Bei Nichtinspruchnahme wird er nächstes Jahr eine SF Klasse besser. 🙂Ok, das schon. Aber ansonsten käme zusätzlich die Schlechterstufung für mehrere Jahre zum Tragen.
Er wird ja auch so für mehrere Jahre schlechter gestellt, da die Differenz immer bestehen bleibt. 🙂
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Danke euch für den Austausch und die Infos.
KV der Werkstatt pauschal 4-5k Euro, ohne Zerlegen ist Genaueres nicht möglich. Die Seitenwand sei wohl auch betroffen, sieht aber richtbar aus.
Anwalt rät zur Inanspruchnahme der VK und das Geltendmachen der SB ggü. der Haftpflicht des Gegners. Quote schätzt er auf 50/50.
Tue ich das, kommt ein Gutachter meiner Versicherung.
Quote steht noch keine fest, angekündigt wurden noch Fragebögen von Polizei und gegnerischer VS.
Den Fragebogen sollte der Anwalt ausfüllen, falls er noch nicht alle Informationen erteilt hat.
Die Quote ist vertretbar.
Sollte mit dem Inanspruchnehmen der VK noch abgewartet werden, wie die Quote letztendlich festgesetzt wird?
Schaue vorab in dei AKB, da Du keine Fristen versäumen solltest. Im Zweifel kannst Du den Schaden eh zurückkaufen und sparst Dir die Rückstufung. Ob das bei der Schadenshöhe Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt.
Es gibt keine Frist, um ihn der VK zu melden. Jahresende fiel im Gespräch.
Ordentliches Gutachten, damit man genau weiß, was Sache ist, muss der nächste Schritt sein. Egal, wie der Schaden reguliert wird.
Zitat:
@grisu4 schrieb am 22. April 2022 um 14:48:53 Uhr:
Es gibt keine Frist, um ihn der VK zu melden. Jahresende fiel im Gespräch.Ordentliches Gutachten, damit man genau weiß, was Sache ist, muss der nächste Schritt sein. Egal, wie der Schaden reguliert wird.
Und was spricht dagegen den Schaden vorab zu melden und mitzuteilen, dass man sich vorbehält die VK in Anspruch zu nehmen?
Den Schaden hatte ich bereits am Tag des Ereignisses bri beiden Versicherungen gemeldet.
Melde ich ihn als VK, bin ich an einen Gutachter der Versicherung gebunden. Warte ich ab und bekomme ev. kaum Schuld, kann ich über die gegnerische HV abrechnen. So mein leienhaftes Denken.
Aber du hast recht, die Möglichkeit besteht auch.
Ich hätte dazu eine Frage: gibt es FOTOS insbesondere von den Schäden am DHL-Auto? Scheinbar gibts keine Zeugen vom Unfall. Rückwärtsfahrer haben meist die A-Karte. Wichtig ist meiner Meinung nach - wo genau bzw in welchem Winkel Dein Auto rückwärts auf das vom Paketzusteller knallte. Frontal oder seitlich versetzt (= Schadbild am DHL-Auto).
Wenn die Polizei den Unfall protokolliert hat, dann sollten die wenigstens eine Skizze gemacht haben. Hilft aber mMn auch nicht wirklich 100%ig.
Jetzt kam die Info der gegnerischen Versicherung. Ausnahmsweise 75:25. Zeuge war lediglich mein Sohn auf dem Beifahrersitz, kein außenstehender. Dennoch haben wir seine Aussage der Polizei und der gegnerischen Versicherung vorgelegt: Wagen stand vor der Garage, als es passierte.
@Darkhexlein
Aufprall war genau geradlinig in Fahrtrichtung, kein schräger Versatz. Nach dem Rausfahren stand ich vorm Tor. Paketfahrzeug fuhr hälftig auf mein Grundstück und das vom angrenzenden Nachbarn. Es hatte ein zersprungenes Glas vom Rücklicht. Fotos habe ich und auch die Polizei gemacht. Verwarnt wurden beide Parteien.
Was fange ich nun mit den 25% an? Beim Gutachter war ich noch nicht, da ich die Quote abwarten wollte.
Zitat:
@Darkhexlein schrieb am 4. Mai 2022 um 12:24:09 Uhr:
https://www.kostenlose-urteile.de/...en-des-Ausparkenden.news29285.htm
Zu der Geschichte im Link.
Unser Grundstück befindet sich am Ende eines kurzen Stich- bzw. Sackweges von etwa 25 Metern Länge ab Straßenanbzweig. Dieser dient als Zufahrtweg für nur die beiden nebeneinander liegenden Grundstücke. Nach niedrigem Bordstein schließt sich die Auffahrt zur Garage an. Das sind nochmal 7 Meter Grundstücksfläche. Mein Fahzeug stand vor der Garage auf eigener Fläche. Der Zusteller fuhr rückwärts mittig rund 2 Meter auf beide Auffahrten und stieß so auf meinen Wagen. Fließenden Verkehr gibt es hier meiner Ansicht nach nicht.