Dauerparken?
Hallo,
folgenden Sachverhalt beobachte ich in der Nähe meines Domizils schon länger. Entlang der Straße sind öffentliche Parkplätze eingerichtet. Einer davon wird schon seit drei Jahren immer nur durch ein und denselben "Nutzer" beparkt.
Die überwiegende Zeit steht dort sein Wohnmobil, nutzt er jedoch dieses, so fährt er heraus und seine Lebensgefährtin stellt sofort seinen Pkw in die Lücke. Es ist also schon seit 3 Jahren den anderen nicht möglich diesen öffentlichen Stellplatz zu nutzen.
Es stellt sich mir die Frage ob das so im Rahmen der bestehenden Regularien und Gesetze möglich ist?
Sollte das ja wirklich legal sein, dann könnte man ja ganze Parkflächen auf Dauer unbrauchbar für die anderen machen. 😕
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von rpalmer
Es stellt sich mir die Frage ob das so im Rahmen der bestehenden Regularien und Gesetze möglich ist?
Ja, ist es. Ein Parkplatz ist zum Parken da, und wer zuerst kommt, mahlt zuerst. So einfach.
Ein richtiger Spießer würde dort ein befristetes Halteverbot wegen Umzug oder Verladen der Gartenzwergsammlung beantragen, dann kann der Spießer selbst dort parken und das Spiel selbst fortführen. Er könnte aber auch Milliarden sinnvollerer Dinge tun.
70 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Stimmt aber.Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Selbst einer ohne Auto musste die zur Wohnung gehörende Garage freiräumen (ob das so stimmt bezweifle ich aber, das wäre selbst für Bürokratendeutschland ein absolutes Stück Oberschwachsinn).Was jedoch in vielen Presseberichten weggelassen wurde (damit auf Bürokratieschwachsinn herumgeritten werden konnte), waren ein paar Hintergünde zu diesem Urteil:
Ein Mehrfamilien-Mietshaus, Garagen im Haus baulich integriert, der dann verurteilte Mieter hatte erhebliche Mengen Holz und Papier, wie auch viele Farben, Farbreste dort gelagert und Auslöser des Vermieters zur "Aufräumungs"-Klage (der Vermieter hatte geklagt, kein "Amt"😉 waren jede Menge Beschwerden der anderen Mieter, auch aus Angst wegen der Brandgefahr durch die dort gelagerten Lackfarben.
http://auto-presse.de/autonews.php?newsid=203626
Gut, das wäre ja brandschutztechnisch sinnvoll.
Aber warum sollte ich, sofern ich kein Auto besitze, eine Garage aber zur Wohnung gehört und bezahlt wird, diese nicht als "Kellerraum" nutzen dürfen?
Gruß Metalhead
Zitat:
Original geschrieben von freddi2010
Mir ist da gerade etwas eingefallen: Vor einiger Zeit lief auf SWR3 ein Bericht, wonach die Zweckentfremdung von Garagen durch die Behörden geprüft und gegebenenfalls mit Bußgeld belegt wird. Selbst das Aufbewahren von Gartengeräten, Leitern etc. ist nicht gestattet. Ich hielt es ja für einen verfrühten Aprilscherz. Möglicherweise betraf es nur eine Gemeinde, die ihre maroden Kassen auf diese Weise aufbessern möchte. Wissen die Kollegen aus BW genauer Bescheid darüber?
So was gibt es? Uiiiii! Dann könnte sich meine hiesige Gemeinde beim Haus gegenüber finanziell sanieren. Die haben fünf Garagen im Erdgeschoss und nicht weniger als fünf davon werden ausschließlich als Abstellraum/Messiemüllhalde genutzt.
Das macht in der Nachbarschaft auch einiges böses Blut. Allerdings nicht wegen Parkplatzknappheit, sondern weil es jede Menge Leute gibt die händeringend eine Garage suchen um ein Auto unterzustellen, aber weit und breit keine finden.
Im nächsten Leben investiere ich mein ganzes Geld in Garagen und werde Garagenmiethai. 😉
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Aber warum sollte ich, sofern ich kein Auto besitze, eine Garage aber zur Wohnung gehört und bezahlt wird, diese nicht als "Kellerraum" nutzen dürfen?
Ganz am Ende wird es darauf hinauslaufen: Weil eine Garage kein Kellerraum ist 😉
Irgendwo ist alles definiert, Garage, Keller, Wohnraum, ... vermutlich als erstes über baurechtliche Bestimmungen und daran anhängend Brandschutz und die "übliche Nutzung". Mit diesen Definitionen ergeben sich dann automatisch auch Grenzen, wo eine Garage keine gem. den allgemeinen Vorgaben und Vorschriften entsprechende Garage mehr ist oder als solche ausschließlich genutzt wird und "angreifbar" wird.
Auch wenn etwa knapp über 100% aller in Deutschland genutzten Garagen zumindest teilweise "rechtswidrig" genutzt werden, stört das nicht sonderlich. Mir ist nicht bekannt, dass irgend eine amtliche Organisation wie Bauamt oder Feuerwehr regelmäßig Spind Garagenkontrollen durchführt.
Problematisch wird das bei dem Thema, wie in einigen anderen Themen auch, wenn es dem lieben Nachbarn nicht gefällt. Ob nun irgendwie nachvollziehbar, wie hier mit begründbarer Brandgefahr, oder der Klassiker der mit abgefallen Äpfeln im falschen Garten beginnt. Da ist dann irgendwo auf dem weiteren Eskalationsweg die gem. behördlicher Vorgaben dann "widerrechtlich" genutzte Garage eine beliebte Zwischenstufe, bevor moralisch berechtigt aufeinander geschossen wird.
Wenn du siehst das das Wohnmobil weg fährt, dann mach dich schon bereit und drück dich in die Lücke bevor die Frau es schafft. Nur Mut.
Beruhigt das Gewissen, schaft aber einen neuen Nachbarschaftsstreit.
Wahrscheinlich hat dein Auto am nächsten Tag einen Platten, dann schaukelt sich das hoch und am Ende steht ein Zeitungsartikel in der BXXX.
Solange alles nach dem Gesetz ist dann ist es halt so , in Ordnung.
Wenn der nur alle 2 Jahre zum TÜV fährt und die Karre sonst nur rumsteht ist es sein gutes Recht.
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Zitat:
Original geschrieben von HighspeedRS
Wenn du siehst das das Wohnmobil weg fährt, dann mach dich schon bereit und drück dich in die Lücke bevor die Frau es schafft. Nur Mut.
Beruhigt das Gewissen, schaft aber einen neuen Nachbarschaftsstreit.
Und einen Bußgeldbescheid nach §12 Abs.5 StVO.
Aber wenn es das einem Wert ist, dann muss man das auch investieren. Wie auch das eigene Fahrzeug dann sehr lange dort stehen zu lassen - sonst fährt der wieder rein und man hat sich selbst nur (noch mehr) lächerlich gemacht.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. März 2014 um 14:56:51 Uhr:
Der User CMD-DEA denkt richtig, schreibt aber wirr.
Ich habe ziemlich klar geschrieben, Sie haben es nur nicht verstanden.
Zitat:
Die Begründung, legales Parken könne eine unerlaubte Sondernutzung sein, greift nicht und die von ihm verlinkten Quellen geben alle das Gegenteil wieder:
Beides ist falsch.
"Legales" Parken, wenn sie damit legal nach der Straßenverkehrsordnung meinen, kann sehr wohl eine unerlaubte Sondernutzung sein, weil - und das hatte ich ausführlich erklärt - das Straßenrecht als hier vorrangiges Recht nach Art. 70 GG den Rechtsrahmen für das Straßenverkehrsrecht überhaupt erst setzt. Was straßenrechtlich keinen Gemeingebrauch darstellt, ist daher trotz straßenverkehrsrechtler Unbedenklichkeit unzulässig und bedürfte einer Sondernutzungserlaubnis.
Zweitens geben das meine Quellen exakt so wieder., weil es ständige Rechtsprechung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – 7 C 27/79 –, BVerwGE 62, 376-380:
Demgemäß ist es, jedenfalls soweit es sich um Straßen außerhalb der Bundesfernstraßen handelt, die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Straßenverkehrsrecht Regelungen nur innerhalb des Rahmens deckt, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist; das Straßenverkehrsrecht knüpft an die wegerechtliche Widmung in ihrem gegebenen Bestand an und befaßt sich nicht selbst mit ihren Voraussetzungen, insbesondere mit ihrem Umfang (BVerwGE 34, 241 <243>; 320 <323>; Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 12.72 in Buchholz 407.51 Art. 8 Nr. 1 = MDR 1975, 430 -). Daraus folgt, daß das Straßenverkehrsrecht nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen berechtigt, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungs(Verkehrs)arten zulassen.
Was das Straßenrecht nach dem Gemeingebrauchsbegriff nicht zulässt, darf das Straßenverkehrsrecht also nicht erlauben. Eine legale straßenverkehrsrechtliche Nutzung ist daher ohne Relevanz, wenn sie gegen das Straßenrecht verstößt, da hieraus immer eine unzulässige Nutzung folgt.
Zitat:
http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm
Kernsatz (aus NRW, aber in anderen BL auch nicht anders geregelt):
Zitat:
Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist .
Und hier haben Sie meine Ausführungen schlicht nicht gelesen. Ich schrieb dort:
Man darf aber nicht vergessen, dass ein Fahrzeug öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen darf, solange es "zum Verkehr" benutzt wird. Parken ist somit an sich nur das zeitweise Abstellen des Fahrzeuges zwischen der Ausübung der eigentlichen Fortbewegungsfunktion.
und
Abstellen darf man halt nur zwischen der Nutzung zum Verkehr und diese muss auch entsprechend beabsichtigt sein. Dazu reicht es eben nicht, einmal im Jahr in den Urlaub zu schippern (so sieht es jedefalls das Straßenrecht).
Das war nämlich der dortige Fall und dann ist die Situation gegeben, dass - wie es Ihr Link oben selbst bestätigt - die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird. Warum die von Ihnen genannte Fundstelle jetzt dem entgegen sprechen sollen, ist daher nicht erkennbar (bzw. der Verweis auf sie wirr), da sich die Diskussion auf recht.de gerade um die Fälle drehte, in denen keine vorwiegende Vekehrsnutzung mehr vorliegt
Daher ist Ihre Aussage:
Zitat:
Parken ist nun mal Gemeingebrauch, so lange das Fahrzeug auch nur gelegentlich wieder in Betrieb genommen wird. Eine zeitliche Einschränkung findet sich nirgends.
schlicht falsch, da es maßgeblich auf das Merkmal "nur gelegentlich" ankommt, wobei es die Rechtsprechung bei der Frage, ob das Abstellen nach Straßenrecht noch zulässig oder eben nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt ist, als nicht mehr ausreichend ansieht, wenn die Nutzung eben nicht mehr vorwiegend zu dem Zwecke des Verkehrs (so auch der Tatbestand der landesstraßenrechtlichen Regelungen zum Gemeingebrauch, ebenso des BFStrG) erfolgt. Es kommt hier - anders als Sie meinen - auch nicht auf eine irgendwie geartete zeitliche Eingrenzung sondern auf den Zweck der Nutzung an (sog. subjektive Gemeingebrauchstheorie). Die Frage ist alleine, ob der Zweck des Abstellens darin liegt, noch überwiegend am Verkehr teilzunehmen, oder eben nicht mehr, wobei letzterem eine Versetzung in zeitlichen Abständen auch nicht entgegen steht, maßgeblich ist eine "Gesamtschau" der Nutzungsintention (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2005 – 11 A 4433/02; VG München, Beschluss vom 18. Mai 2001 – M 2 S 01.1810). Daher ist selbst die Fortbewegung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine unzulässige Sondernutzung (obwohl straßenverkehrsrechtlich "legal"!), wenn der Zweck der Fahrt nicht primär der Fortgewegung, sondern anderen Zielen dient, zB. der Werbung (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2011 – 1 K 48.10).
Diese Abgrenzung haben sie nicht gesehen und daher meinen Beitrag nicht verstanden.
Die Autokorrektur vom Tablett hat ihn immerwieder zurück geworfen 😁😁
Aber mal im Ernst, nach 2 Jahren? Echt jetzt?