Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. März 2014 um 14:56:51 Uhr:
Der User CMD-DEA denkt richtig, schreibt aber wirr.
Ich habe ziemlich klar geschrieben, Sie haben es nur nicht verstanden.
Zitat:
Die Begründung, legales Parken könne eine unerlaubte Sondernutzung sein, greift nicht und die von ihm verlinkten Quellen geben alle das Gegenteil wieder:
Beides ist falsch.
"Legales" Parken, wenn sie damit legal nach der Straßenverkehrsordnung meinen, kann sehr wohl eine unerlaubte Sondernutzung sein, weil - und das hatte ich ausführlich erklärt - das Straßenrecht als hier vorrangiges Recht nach Art. 70 GG den Rechtsrahmen für das Straßenverkehrsrecht überhaupt erst setzt. Was straßenrechtlich keinen Gemeingebrauch darstellt, ist daher trotz straßenverkehrsrechtler Unbedenklichkeit unzulässig und bedürfte einer Sondernutzungserlaubnis.
Zweitens geben das meine Quellen exakt so wieder., weil es ständige Rechtsprechung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – 7 C 27/79 –, BVerwGE 62, 376-380:
Demgemäß ist es, jedenfalls soweit es sich um Straßen außerhalb der Bundesfernstraßen handelt, die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Straßenverkehrsrecht Regelungen nur innerhalb des Rahmens deckt, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist; das Straßenverkehrsrecht knüpft an die wegerechtliche Widmung in ihrem gegebenen Bestand an und befaßt sich nicht selbst mit ihren Voraussetzungen, insbesondere mit ihrem Umfang (BVerwGE 34, 241 <243>; 320 <323>; Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 12.72 in Buchholz 407.51 Art. 8 Nr. 1 = MDR 1975, 430 -). Daraus folgt, daß das Straßenverkehrsrecht nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen berechtigt, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungs(Verkehrs)arten zulassen.
Was das Straßenrecht nach dem Gemeingebrauchsbegriff nicht zulässt, darf das Straßenverkehrsrecht also nicht erlauben. Eine legale straßenverkehrsrechtliche Nutzung ist daher ohne Relevanz, wenn sie gegen das Straßenrecht verstößt, da hieraus immer eine unzulässige Nutzung folgt.
Zitat:
http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm
Kernsatz (aus NRW, aber in anderen BL auch nicht anders geregelt):
Zitat:
Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist .
Und hier haben Sie meine Ausführungen schlicht nicht gelesen. Ich schrieb dort:
Man darf aber nicht vergessen, dass ein Fahrzeug öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen darf, solange es "zum Verkehr" benutzt wird. Parken ist somit an sich nur das zeitweise Abstellen des Fahrzeuges zwischen der Ausübung der eigentlichen Fortbewegungsfunktion.
und
Abstellen darf man halt nur zwischen der Nutzung zum Verkehr und diese muss auch entsprechend beabsichtigt sein. Dazu reicht es eben nicht, einmal im Jahr in den Urlaub zu schippern (so sieht es jedefalls das Straßenrecht).
Das war nämlich der dortige Fall und dann ist die Situation gegeben, dass - wie es Ihr Link oben selbst bestätigt - die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird. Warum die von Ihnen genannte Fundstelle jetzt dem entgegen sprechen sollen, ist daher nicht erkennbar (bzw. der Verweis auf sie wirr), da sich die Diskussion auf recht.de gerade um die Fälle drehte, in denen keine vorwiegende Vekehrsnutzung mehr vorliegt
Daher ist Ihre Aussage:
Zitat:
Parken ist nun mal Gemeingebrauch, so lange das Fahrzeug auch nur gelegentlich wieder in Betrieb genommen wird. Eine zeitliche Einschränkung findet sich nirgends.
schlicht falsch, da es maßgeblich auf das Merkmal "nur gelegentlich" ankommt, wobei es die Rechtsprechung bei der Frage, ob das Abstellen nach Straßenrecht noch zulässig oder eben nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt ist, als nicht mehr ausreichend ansieht, wenn die Nutzung eben nicht mehr vorwiegend zu dem Zwecke des Verkehrs (so auch der Tatbestand der landesstraßenrechtlichen Regelungen zum Gemeingebrauch, ebenso des BFStrG) erfolgt. Es kommt hier - anders als Sie meinen - auch nicht auf eine irgendwie geartete zeitliche Eingrenzung sondern auf den Zweck der Nutzung an (sog. subjektive Gemeingebrauchstheorie). Die Frage ist alleine, ob der Zweck des Abstellens darin liegt, noch überwiegend am Verkehr teilzunehmen, oder eben nicht mehr, wobei letzterem eine Versetzung in zeitlichen Abständen auch nicht entgegen steht, maßgeblich ist eine "Gesamtschau" der Nutzungsintention (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2005 – 11 A 4433/02; VG München, Beschluss vom 18. Mai 2001 – M 2 S 01.1810). Daher ist selbst die Fortbewegung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine unzulässige Sondernutzung (obwohl straßenverkehrsrechtlich "legal"!), wenn der Zweck der Fahrt nicht primär der Fortgewegung, sondern anderen Zielen dient, zB. der Werbung (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2011 – 1 K 48.10).
Diese Abgrenzung haben sie nicht gesehen und daher meinen Beitrag nicht verstanden.