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Dashcam

Hallo Zusammen,

wir fahren demnächst für zwei Wochen in den Urlaub und überleben uns eine Dashcam zu holen.
Wisst ihr, ob Dashcam in der Schweiz und Italien erlaubt sind ?
Benutzt ihr auch eins ? Findet ihr die sinnvoll ? Könnt ihr ein bestimmtes empfehlen ?

Vielen Dank 🙂

69 Antworten

ich denke die Antwort weiß jeder, der sich mit der Thematik etwas beschäftigt hat.

Zitat:

@audijazzer schrieb am 29. Juni 2021 um 10:49:16 Uhr:



Zitat:

@Hueh-Brid schrieb am 29. Juni 2021 um 09:03:43 Uhr:



Jetzt bist Du auch noch Arzt und erstellst Ferndiagnosen...?

Respekt!

hab ich nirgends behauptet, aber bei jemanden, der sich hier offenbar auf Kreuzzug gegen Dashcams [..]

Dass Du mir in einem Beitrag kurz vorher Paranoia attestiert hast, hast Du schon vergessen? Negierst Deine eigene Aussage und packst dann sofort im nächsten Nebensatz noch eine weitere Diagnose rein. Aber gerne suche ich deinetwegen noch mein Kreuzritter-Kettenhemd raus.

Aus dem Tätigkeitsbereicht der Aufsichtsbehörde in Sachsen für 2020. Frisch aus der Presse und sogar mit Bezug zu Deinem BGH-Urteil. Das Original ist noch viel länger. Liest sich das wie "aber Dashcams sind erlaubt"...?

[..]
Auch für eine gegebenenfalls erfolgende Audioaufzeichnung der geführten Gespräche ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. In Bezug auf den regelmäßig verfolgten Zweck der Beweis- sicherung bei Verkehrsunfällen fehlt es schon an der Erforderlichkeit für die Aufzeichnung von im oder neben dem Fahrzeug geführten Gesprächen. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO scheidet also auch hier als Rechtsgrundlage aus. Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17, hat diesbezüglich klar zum Ausdruck gebracht, dass das Grundgesetz davor schützt, dass Gespräche heimlich aufgenommen werden und heimliche Tonaufnahmen (nicht in der Öffentlichkeit geführter Gespräche) noch wesentlich stärker in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen eingreifen als schon heimliche Bildaufnahmen der (sich bewusst in der Öffentlichkeit bewegenden) Verkehrsteilnehmer. Das Recht am gesprochenen Wort ge- währleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunika- tion mit anderen. Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbststän- digt werden. Nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch ist damit sogar ein Straftatbestand er- füllt; regelmäßig fehlt es insoweit – mangels Kenntnis der betroffenen Personen – lediglich an diesbezüglichen Strafanträgen.
[..]

Möchtest Du noch ein paar Urteile, Verordnungen oder Stellungnahmen von den Aufsichtsbehörden haben? Wie viele benötigst Du? Hast Du irgendwo konkrete, echte Fakten statt der eigenen Meinung oder bist Du nur angepisst, weil Dir jemand vorhält, dass das Ignorieren der aktuellen Rechtslage auch unangenehme Konsequenzen haben kann?
Wischiwaschi-Antworten wie "die Antwort weiß jeder, der sich mit der Thematik etwas beschäftigt hat" passen prima dazu, wenn man Null Belege und Fakten hat und andere Diskussionsteilnehmer für dumm erklären will, wenn sie nicht Deinen Meinungen folgen. Wenn Du die Antwort(en) weißt, dann sei so nett und erhelle uns mit deinem Fachwissen. Ich bin gespannt. Mein Kreuzritterkettenhemd zwickt inzwischen etwas.

Meine Herren, ich muss doch bitten. 😉

Am geilsten finde ich die Zeitgenossen, die aus Datenschutzgründen gegen section control, Kameraüberwachung, Volkszählung, Corona Apps u.ä. quaken, aber ihr gesamtes Leben in Facebook und Co offenlegen.

Nicht, dass ich annehmen würde, das beträfe jemanden hier ...

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Am Besten noch auf Fratzbuch den Urlaub ankündigen; Ganoven möchten sich ja auch vernünftig vorbereiten. 😁
Sorry für OT.

Zitat:

@audijazzer schrieb am 30. Juni 2021 um 08:01:41 Uhr:


ich denke die Antwort weiß jeder, der sich mit der Thematik etwas beschäftigt hat.

Wenn ich mich mit der Thematik beschäftigt hätte, würde ich nicht fragen. Aber trotzdem Danke für deine sehr gehaltvolle Antwort.

Zitat:

@Hueh-Brid schrieb am 30. Juni 2021 um 10:35:56 Uhr:



[..]
Auch für eine gegebenenfalls erfolgende Audioaufzeichnung der geführten Gespräche ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. In Bezug auf den regelmäßig verfolgten Zweck der Beweis- sicherung bei Verkehrsunfällen fehlt es schon an der Erforderlichkeit für die Aufzeichnung von im oder neben dem Fahrzeug geführten Gesprächen. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO scheidet also auch hier als Rechtsgrundlage aus. Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17, hat diesbezüglich klar zum Ausdruck gebracht, dass das Grundgesetz davor schützt, dass Gespräche heimlich aufgenommen werden und heimliche Tonaufnahmen (nicht in der Öffentlichkeit geführter Gespräche) noch wesentlich stärker in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen eingreifen als schon heimliche Bildaufnahmen der (sich bewusst in der Öffentlichkeit bewegenden) Verkehrsteilnehmer.

Stichwort ist hier heimlich.

Es bedarf keiner Rechtsgrundlage: In meinem Fahrzeug kann ich aufnehmen, was ich möchte. Wer ein Problem darin sieht, dass eine Dashcam auch Ton aufnehmen kann, der darf dann entweder Laufen (ich werde keinen zur Mitfahrt zwingen 😉 ) oder ich schalte das Mikro aus, aber dann darf er auch sein Smartphone wegwerfen. (Mein Mikro ist eh permanent aus)

Gespräche von Außen hört man bei mir zumindest nicht. Da würde das (schlechte) Mikro erstrecht nichts aufnehmen.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 30. Juni 2021 um 11:29:32 Uhr:



Zitat:

@audijazzer schrieb am 30. Juni 2021 um 08:01:41 Uhr:


ich denke die Antwort weiß jeder, der sich mit der Thematik etwas beschäftigt hat.

Wenn ich mich mit der Thematik beschäftigt hätte, würde ich nicht fragen. Aber trotzdem Danke für deine sehr gehaltvolle Antwort.

hättest du trotzdem schnell selber herausfinden können.

2 Sekunden via Tante Google:

Loops Dashcam

Hallo!

Egal wie kurz die einzelnen Loops auch sein mögen, werden sie (ohne Ereignis) nicht unmittelbar wieder überschrieben, sondern erst, nach Stunden, Tagen oder Monaten, dann ist das nach ziemlich einhelliger Meinung vieler Rechtsexperten ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz.

Im BGH-Prozess ging es genau um diesen Fall, die Speicherkarte enthielt die letzten vier Stunden Fahrt. Was der BGH als grundsätzlich unzulässig erklärt hat (als Beweismittel wurde es dennoch zugelassen). Ob die 4 Stunden nun als eine fortlaufende Aufzeichnung (gibt's das überhaupt?) oder in Hunderten kurzen Clips gespeichert sind spielt für das Resultat, die 4-stündige anlasslose Speicherung vor dem Ereigniseintritt, keine Rolle.

Was die Hersteller der Dashcams dazu schreiben, ist völlig unerheblich. Nicht sie bekommen im Zweifelsfall den Ärger, sondern der Anwender. Meines Wissens erfüllen aktuell leider erschreckend viele Modelle diese rechtlichen Vorgaben nicht (z. B. Nextbase ganz klar gemäß deren eigener Beschreibung). Und so bleibt der Betrieb mindestens mal eine Grauzone.

Gruß
.SD

Zitat:

@audijazzer schrieb am 30. Juni 2021 um 12:18:48 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 30. Juni 2021 um 11:29:32 Uhr:


Wenn ich mich mit der Thematik beschäftigt hätte, würde ich nicht fragen. Aber trotzdem Danke für deine sehr gehaltvolle Antwort.

hättest du trotzdem schnell selber herausfinden können.

2 Sekunden via Tante Google:

Loops Dashcam

Na, bis zu 4 Stunden ist ja jetzt nicht gerade kurz. Ich hätte eher erwartet, dass es sich um die letzten paar Sekunden handelt, was ja im Falle eines Unfalls ja ausreichend wäre. Wozu braucht man eine derart lange Aufzeichnung?

theoretisch BIS zu 4 Std... allein abhängig von der SD-Karte.
Üblich sind wenige Minuten und das ist mittlerweile auch die Standardeinstellung moderner Cams.

Bei Verwendung der von Nextbase (um bei deinem Beispiel zu bleiben) empfohlenen mindestens (!) 32 GB - Speicherkarte ca. 4 Stunden bei 1080p. Nicht mehr, nicht weniger, nicht nur theoretisch! Für "wenige Minuten" (sagen wir mal 5) dürfte die Speicherkarte nur ca. 0.6 GB groß sein. So etwas bietet Nextbase, die natürlich die Nutzung eigener Karten dringend empfehlen, gar nicht an. 32 GB ist aktuell die Kleinste.

Klar kann man die Karte auch kleiner partitionieren, aber davon schreibt Nextbase nichts.

Gruß
.SD

Nachtrag: Nein, nicht "allein abhängig von der SD-Karte", sondern auch vom Aufnahmemodus (Auflösung und Framerate).

aber nicht durchgängig 4 Std in einem Stück, sondern in einzelnen Files (die aus Datenschutzgründen regelmäßig überspielt werden - steht da ebenso, also bitte komplett zitieren).

Wird gern fehlinterpretiert und dann kommt hier wieder so ein "Geschmäckle" in die Diskussion.

Ja, und? Was macht das für einen rechtlichen Unterschied? Im Ergebnis werden die letzten 4 Stunden unzulässig gespeichert. Damit arbeitet diese Cam (und alle nach gleichem Prinzip funktionierenden) eindeutig nicht Datenschutzkonform.

Gruß
.SD

Hunderte Dateien mit kurzen Sequenzen statt eines Videos macht für dich also keinen Unterschied.. aha..
wenn das alles so illegal ist, dann erklär mal, warum man sie immer noch kaufen und benutzen darf.

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