Dashcam als Beweis zulässig

Mercedes E-Klasse S212

ENDLICH 🙂 Dashcam als Beweis zulässig

BGH Urteil von heute, 15. Mai 2018

Bericht auf tagesschau.de

Gruß

MiReu

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Ich kann alles schrieb am 17. Mai 2018 um 09:54:03 Uhr:


Und nur noch mal zum allg. Verständnis, es gibt kein Gesetz das vorschreibt man muss jemanden "reinlassen", ausser wir reden von Fahrbahn Verengung bzw. Spurzusammenführung zum anwenden des Reißverschluss-Systems. Da bin der erste der es anwendet und auch einfordert.

Ich wusste (!), dass so etwas in der Art kommt. Die oben zitierten Sätze zeigen mir, dass Du genau zu den Fahrern gehörst an die ich bei der Gruppe Autofahrer denke die sich auf die Dashcam freuen.
Nur mal zum allgemeinen Verständnis: Ich brauche kein Gesetz das mir vorschreibt jemanden reinzulassen. Ich lasse jemanden rein wenn es angeraten ist. Weiß ich, ob er mich nötigen oder sich reindrängeln will? Hat er sich nur vertan und/oder war abgelenkt, hat mich übersehen? Was auch immer der Grund war, mit ein wenig Umsicht, sei es auch nur die Gelassenheit des erfahreneren Autofahrers, man könnte es auch Souveränität nennen, hätte man (sehr wahrscheinlich) einen Spurwechsel ermöglichen können. Es bringt mir keinen Nachteil, keinen Zeitverlust - gar nichts.
Der zweite Teil ist genauso entlarvend: Das Reissverschlussverfahren ist klar definiert, funktioniert mehr oder weniger gut. Aber auch hier gilt, ich fordere da nichts ein. Ich blinke, erwarte eine Lücke und treffe auch mal auf Leute die eben niemanden reinlassen wollen. Dann eben nicht, denke mir meinen Teil und fahre genau ein Auto später auf die andere Spur. Mir ist meine Zeit und sind meine Nerven zu schade mich über so Kinkerlitzchen aufzuregen. Da hätte ich in deutschen Großstädten viel zu tun...und vermutlich wöchentlich Grund für eine Anzeige.
Deswegen meinst Du eine Dashcam brauchen zu müssen und ich brauche die eben nicht.
Aber lass uns die Diskussion beenden, bringt eh nichts.

Gruß
Hageschaden

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Habe jetzt beim Nachbarn am WE, in seinem 211er, eine eingebaut.
Nachdem jetzt zum 4ten mal sein geparkten Fzg beschädigt wurde und keiner die Hand hebt, versucht er es mit einer die, auch geparkt, Bilder macht.
Deckt nicht rundum ab, aber die Chancen verbessern sich.

Sofern von der Kamera nur nicht-öffentliche Bereiche, also nur privat zugängliche Bereiche aufgenommen werden können ist das ja auch zulässig.

Gruß
Hagelschaden

Da fehlt "dauerhaft Speichern" und "veröffentlichen"
Bei seiner (und meiner) Cam, kann man unendlich aufnehmen, es wird also immer wieder überspielt.
Und den Teil der Aufnahme verwenden, der einem konkreten Schadensfall zuzuordnen ist, das ist jetzt zulässig.

Da ist das mit dem "rechts Überholen" aber eindeutiger........😉😁

Welchen Bereich nimmt die Kamera auf, öffentlichen oder nicht-öffentlichen Bereich?
Das ist die entscheidende Frage, da eine Videoüberwachung von öffentlichen Bereichen nur in sehr engen Grenzen zulässig ist.
Wo kein Kläger da kein Richter usw., aber wenn ich als Passant in den Aufzeichnungsbereich der Kamera geraten kann wäre es ein Leichtes das Ding abschalten / untersagen zu lassen.

Gruß
Hagelschaden

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