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Das soll eine Grundstückszufahrt sein?

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 13:34

Hallo Leute,

neulich habe ich ein Ticket kassiert: "Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt mit Behinderung (TBNR 112293, 15€).

Dort parkte ich nur, weil an diesem Tag das Parken auf dem Firmengelände nicht möglich war. Morgens war es noch dunkel, die Gartenpforte habe ich erkannt, davor befindet sich noch ein etwa 2m breiter Rasenstreifen bis zur Fahrbahn. Als ich nachmittags wieder zum Wagen kam, wurde ich übelst vom Anwohner, der auch das Ordnungsamt gerufen hatte, beschimpft. Er habe seine Mutter mit dem Rollstuhl nicht aus dem Grundstück herausbugsieren können.

Mein Kollege meinte, er würde nicht bezahlen und dagegen vorgehen, zumal eine VS-Rechtschutzversicherung besteht. Ich habe aber bezahlt, weil ich derzeit andere Probleme habe, als mich mit sowas herumzustreiten.

Hier die Fotos von der Situation, für mich ist das jedenfalls keine Grundstückszufahrt:

..
...
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ZiKla schrieb am 20. Oktober 2020 um 10:27:54 Uhr:

Hi!

Mir geht es hier gar nicht darum, anderen ein Ei zu legen, sondern mir generell kein Ei legen zu lassen.

Das Schild "Ausfahrt freihalten" bei einer 1m breiten Tür ist schon mal Käse und sicher ungültig.

Ein wichtiger Zugang ist nicht zu erkennen. Der Normalmensch erwartet hier eine Gartentür, einen Hinterausgang.

Dass das Ordnungsamt hier überhaupt tätig wurde, sehe ich als bedenklich an.

Wenn der Grundstückseigner hier Platz für den Rollstuhl benötigt, kann er entweder eine richtige Einfahrt bauen oder einfach ein Schild aufhängen, welches dies erklärt.

Niemand kann hier damit rechnen, dass ein Rollstuhlfahrer Platz vor diesem Tor braucht.

Für mich sieht das aus wie "Gelangweilter rentner will stets und ständig gerade aus aus seiner Tür auf die Straße gehen können, also hängt er ein Schild auf". So etwas ignoriere ich, wenn sonst kein Parkplatz vorhanden ist.

Wird jedoch auf einen Rollstuhlfahrer hingewiesen, parke ich selbstverständlich woanders.

Nun klar?

ZK

Nö. Ein Schild "Ausfahrt freihalten" ist nie "ungültig". Da es kein amtliches Verkehrszeichen ist, hat es immer nur den Charakter einer Bitte, gefälligst die StVO zu beachten. Ob der Zugang "wichtig" ist, spielt auch keine Rolle. Grundstücksein- und ausfahrten sind immer frei zu halten. Da muss der Grundstückseigentümer auch nicht lang und breit erklären, wann, weshalb und wofür er den Zuweg braucht. Deine Privat-StVO mag anders lauten, interessiert aber das Ordnungsamt nicht.

Dass du bei einem Hinweis auf Rollstuhlfahrer woanders parkst, ist natürlich sehr großzügig von dir. Wenn jemand durch das Tor mit seinem Motorrad muss, hat er deiner Meinung nach kein Recht dazu? Dreiste Einstellung! Nun klar?

Grüße vom Ostelch

 

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Zitat:

@birscherl schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:30:51 Uhr:

Tange Google macht bei uns glücklicherweise noch nicht die Gesetze. Noch nicht.

Suchmaschienen helfen eine Informationsquele zu finden. Es ist auch immer schön, wenn diese in einem Beitrag mit angegeben wird, damit andere sie kontrollieren können. Damit ist man besser aufgestellt, als auf Meinungen anderer zu hören, die möglicher Weise noch nicht mal die Gesetze kennen.

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 15:45

Zitat:

@MvM schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:17:00 Uhr:

[...]

Im Bußgeldkatalog ist es doch erklärt, dass ein Gehweg auch eine art Zufahrt ist.

Zitat: Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen.

https://www.bussgeldkatalog.org/parken-vor-grundstueckseinfahrten/

Danke für den Link. Demnach scheint das mir erteilte Ticket wohl rechtens zu sein.

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 15:55

Zitat:

@remix schrieb am 18. Oktober 2020 um 16:30:30 Uhr:

Du könntest ja mal freundlich bei der Ordnungsbehörde nachfragen, da es ja eigentlich nur wie eine Eingangstür aussieht...

Ich werde die Ordnungsbehörde auf die Steine aufmerksam machen (einer ist auf einem Foto hinter meinem wagen zu sehen), die der Anwohner auf öffentlichem Straßenland platziert hat. Damit wären wir dann quitt :-)

Wenn das Grundstück tatsächlich eine Einfahrt auch an anderer Stelle hat, würde ich mich sehr schwer damit tun, diese "Fußgängertür" als Einfahrt dieses Grundstücks zu werten.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:55:08 Uhr:

Ich werde die Ordnungsbehörde auf die Steine aufmerksam machen (einer ist auf einem Foto hinter meinem wagen zu sehen), die der Anwohner auf öffentlichem Straßenland platziert hat. Damit wären wir dann quitt :-)

Den Wunsch kann ich verstehen, und das Verlangen hätte ich inn dieser Situation auch. Aber sollte das Ordnungsamt nicht lieber wichtigeren Dingen nachgehen, als auf rumliegende Steine zu achten? Meine Glaskugel sagt mir, dass der Anwohner sich dann von der Stadt irgendwelche Poller aufstellen lässt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 18. Oktober 2020 um 18:20:28 Uhr:

Wenn das Grundstück tatsächlich eine Einfahrt auch an anderer Stelle hat, würde ich mich sehr schwer damit tun, diese "Fußgängertür" als Einfahrt dieses Grundstücks zu werten.

Es ist sehr schwer das auf dem Bild beurteilen zu können. Ich kenne genug Grundstücke mit einem kleinen Gartentor hinterm Haus. Der Ausgang ist notwendig, um die Gartengeräte in den Vordergarten zu bringen. Ein Falschparker kann dazu führen, dass man vorne keinen Rasen mähen kann, oder die Gartengeräte später wieder zurück in den Schuppen bringen kann.

Ebenso kenne ich Grundstücke, wo es eine wirkliche Ausfahrt gibt, die aber nicht mehr genutzt wird. (Oder die Garage an Nachbarn vermietet ist.) Das große Tor zu öffnen ist für ältere Leute ein größerer aufwand. Daher sollte man ihnen das kleine Törchen freilassen.

Wenn man man den Anwohner kennt, kann man natürlich dort parken. Das Ordnungsamt wird nur bei eier Beschwerde rausrücken.

Zitat:

@MvM schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:28:02 Uhr:

Zitat:

@Tarnik schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:20:12 Uhr:

Nehmen wir mal an das Ticket ist nicht richtig, ich bin mir ziemlich sicher das der Mann würde auf nachfrage ein Sonderregelung bekommen das der Platz vor seinem Tor freigehalten werden muss.

In einem Land, wo jede Kleinigkeit geregelt ist, wird es dafür schon längst eine Reglung geben. Es handelt sich eindeutig um eine Behinderung beim zugang oder verlassen seines Grundstückes. Die Frage ist daher nicht ob es ein vergehen ist, sondern wie das Vergehen heißt.

Tante Google hat zum gleichen Ergebnis geführt, wie das Ordnungsamt es aufgeschrieben hat.

Dann ist ja alles klar. Bei mir in der Innenstadt gibt es Häuser, wenn man die Eingangstür aufmacht kommt gleich der Bürgersteig, da kann man ja auch nicht einfach davor rumstehen und die Leute aufhalten die raus wollen. So ähnlich sehe ich das hier auch.

Zitat:

@MvM schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:17:00 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:11:43 Uhr:

Der steht den Fußgängern im Weg, richtig, aber das rechtfertigt nicht den Tatbestand "Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt mit Behinderung", weil dort keine Ein- und Ausfahrt ist.

Im Bußgeldkatalog ist es doch erklärt, dass ein Gehweg auch eine art Zufahrt ist.

Zitat: Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen.

https://www.bussgeldkatalog.org/parken-vor-grundstueckseinfahrten/

Das legst Du meines Erachtens falsch aus.

"Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen"

Klar kann die Zufahrt über einen Gehweg erfolgen der parallel zum Grundstück/Strasse geführt ist. Da fährt man dann über den Gehweg.

Es geht darum das man nicht vor einer Grundstücks-Einfahrt/Ausfahrt parken darf. Die Gartenpforte für Fußgänger ist keine Einfahrt/Ausfahrt. Auf dem Bild wird auch mit ausreichend Abstand zur Pforte geparkt.

Wenn dann brauchen wir eine Definition, das ein Eingang für Fußgänger (wie beim TE im Bild zu sehen) auch als Ein/Ausfahrt gilt.

Bei der suche nach Informationen kam ein Treffer auf Motor-Talk. Habe nur keine Zeit mir die 12 Seiten durchzulesen. Vielleicht ist ja was interessantes dabei.

https://www.motor-talk.de/.../...e-abgesenkten-bordstein-t5274645.html

PS: Bitte nicht dort weiter diskutieren, sondern hier. ;)

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 18. Oktober 2020 um 18:45:07 Uhr:

Klar kann die Zufahrt über einen Gehweg erfolgen der parallel zum Grundstück/Strasse geführt ist. Da fährt man dann über den Gehweg.

Es geht darum das man nicht vor einer Grundstücks-Einfahrt/Ausfahrt parken darf. Die Gartenpforte für Fußgänger ist keine Einfahrt/Ausfahrt. Auf dem Bild wird auch mit ausreichend Abstand zur Pforte geparkt.

Ich glaube, du hast Recht. Ich gucke später mal, ob ich das passende finde.

Zitat:

@Emsland666 schrieb am 18. Oktober 2020 um 15:57:26 Uhr:

Zitat:

 

Und welche? Hätte er dann auch nen Rollstuhl gebraucht?

Der Wagen kommt erst weg, wenn er in einem vernünftigen Ton spricht.

Nee, die einfachste und gerechtfertige wäre ...

Schwanz einziehen und sich entschuldigen. ;)

Zitat:

@Mario_at_Herne schrieb am 18. Oktober 2020 um 16:28:58 Uhr:

Ist vielleicht keine Einfahrt sondern ein Eingang, aber so etwas halte ich auch immer frei und kann den Eigentümer schon verstehen. Ich möchte schließlich ungehindert mein Grundstück betreten können.

Der befestigte Weg zum Eingang war ja durch das Auto zugestellt.

Somit war ja der ungehinderte Zutritt versperrt und ich sehe das so wie du.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:55:08 Uhr:

Zitat:

@remix schrieb am 18. Oktober 2020 um 16:30:30 Uhr:

Du könntest ja mal freundlich bei der Ordnungsbehörde nachfragen, da es ja eigentlich nur wie eine Eingangstür aussieht...

Ich werde die Ordnungsbehörde auf die Steine aufmerksam machen (einer ist auf einem Foto hinter meinem wagen zu sehen), die der Anwohner auf öffentlichem Straßenland platziert hat. Damit wären wir dann quitt :-)

Könnte nach hinten losgehen, wenn herauskommt, dass es mit zum Grundstück gehört. Wir haben hier auch eine Straße, wo das teilweise der Stadt gehört, teilweise aber gehört es zum Grundstück.

Davon ab, ist doch nun wirklich Kindergarten jetzt eine Retourkutsche fahren zu wollen.

Auch wenn das Verhalten des Grundstücksbesitzers nicht die feine Art war. Möglicherweise ist er genervt, weil das öfter vorkommt. Und da mit Rollstuhl hantieren, ist schwierig. Gut, kann man trotzdem freundlich bleiben. Na ja, ich persönlich finde es kindisch sich da jetzt über Steine aufzuregen.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 18. Oktober 2020 um 19:59:06 Uhr:

Zitat:

@Mario_at_Herne schrieb am 18. Oktober 2020 um 16:28:58 Uhr:

Ist vielleicht keine Einfahrt sondern ein Eingang, aber so etwas halte ich auch immer frei und kann den Eigentümer schon verstehen. Ich möchte schließlich ungehindert mein Grundstück betreten können.

Der befestigte Weg zum Eingang war ja durch das Auto zugestellt.

Somit war ja der ungehinderte Zutritt versperrt und ich sehe das so wie du.

Den befestigten Weg hast du gerade erfunden. Das Auto TE versperrt auch nicht den Zugang für zu Fuß laufende Personen zum Grundstück. Von dem Rollstuhl konnte der TE nichts wissen, aber so wie ich die Sache sehe, wäre mit gutem Willen auch hier kein Problem zu schaffen.

Du bist doch sonst so easy drauf.

......verklickert....

Hättest Du 1.5 m weiter vorne geparkt, dann wäre die ganze Diskussion nicht. Ich denke in solchen Situationen immer ganz pragmatisch unabhängig davon ob das Recht jetzt auf meiner Seite ist oder nicht: Angenommen dort wohnt eine Person die plötzlich einen medizinischen Notfall bekommt. Im Fall auf dem Foto hätten es die Sanitäter schon schwer die Person dort raus zu bekommen. Über den Skoda hieven wäre eine Möglichkeit.

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