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Das soll eine Grundstückszufahrt sein?

Themenstarteram 18. Oktober 2020 um 13:34

Hallo Leute,

neulich habe ich ein Ticket kassiert: "Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt mit Behinderung (TBNR 112293, 15€).

Dort parkte ich nur, weil an diesem Tag das Parken auf dem Firmengelände nicht möglich war. Morgens war es noch dunkel, die Gartenpforte habe ich erkannt, davor befindet sich noch ein etwa 2m breiter Rasenstreifen bis zur Fahrbahn. Als ich nachmittags wieder zum Wagen kam, wurde ich übelst vom Anwohner, der auch das Ordnungsamt gerufen hatte, beschimpft. Er habe seine Mutter mit dem Rollstuhl nicht aus dem Grundstück herausbugsieren können.

Mein Kollege meinte, er würde nicht bezahlen und dagegen vorgehen, zumal eine VS-Rechtschutzversicherung besteht. Ich habe aber bezahlt, weil ich derzeit andere Probleme habe, als mich mit sowas herumzustreiten.

Hier die Fotos von der Situation, für mich ist das jedenfalls keine Grundstückszufahrt:

..
...
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ZiKla schrieb am 20. Oktober 2020 um 10:27:54 Uhr:

Hi!

Mir geht es hier gar nicht darum, anderen ein Ei zu legen, sondern mir generell kein Ei legen zu lassen.

Das Schild "Ausfahrt freihalten" bei einer 1m breiten Tür ist schon mal Käse und sicher ungültig.

Ein wichtiger Zugang ist nicht zu erkennen. Der Normalmensch erwartet hier eine Gartentür, einen Hinterausgang.

Dass das Ordnungsamt hier überhaupt tätig wurde, sehe ich als bedenklich an.

Wenn der Grundstückseigner hier Platz für den Rollstuhl benötigt, kann er entweder eine richtige Einfahrt bauen oder einfach ein Schild aufhängen, welches dies erklärt.

Niemand kann hier damit rechnen, dass ein Rollstuhlfahrer Platz vor diesem Tor braucht.

Für mich sieht das aus wie "Gelangweilter rentner will stets und ständig gerade aus aus seiner Tür auf die Straße gehen können, also hängt er ein Schild auf". So etwas ignoriere ich, wenn sonst kein Parkplatz vorhanden ist.

Wird jedoch auf einen Rollstuhlfahrer hingewiesen, parke ich selbstverständlich woanders.

Nun klar?

ZK

Nö. Ein Schild "Ausfahrt freihalten" ist nie "ungültig". Da es kein amtliches Verkehrszeichen ist, hat es immer nur den Charakter einer Bitte, gefälligst die StVO zu beachten. Ob der Zugang "wichtig" ist, spielt auch keine Rolle. Grundstücksein- und ausfahrten sind immer frei zu halten. Da muss der Grundstückseigentümer auch nicht lang und breit erklären, wann, weshalb und wofür er den Zuweg braucht. Deine Privat-StVO mag anders lauten, interessiert aber das Ordnungsamt nicht.

Dass du bei einem Hinweis auf Rollstuhlfahrer woanders parkst, ist natürlich sehr großzügig von dir. Wenn jemand durch das Tor mit seinem Motorrad muss, hat er deiner Meinung nach kein Recht dazu? Dreiste Einstellung! Nun klar?

Grüße vom Ostelch

 

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Zitat:

@Alien2012 schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:01:56 Uhr:

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 18. Oktober 2020 um 17:55:08 Uhr:

 

Ich werde die Ordnungsbehörde auf die Steine aufmerksam machen (einer ist auf einem Foto hinter meinem wagen zu sehen), die der Anwohner auf öffentlichem Straßenland platziert hat. Damit wären wir dann quitt :-)

Könnte nach hinten losgehen, wenn herauskommt, dass es mit zum Grundstück gehört.

Dann hätte hier eine Abgrenzung durch einen Zaun erfolgen müssen. Der Zaun stand aber weiter nach hinten gesetzt. Davor ist öffentlicher Raum, da darf ich leide nicht machen was ich möchte, leider, mir gehen die Hundebesitzer auf den Keks die da ihre Bellos ständig hinsch.... lassen und dann nichts wegräumen.

Zitat:

@Diedicke

Den befestigten Weg hast du gerade erfunden. Das Auto TE versperrt auch nicht den Zugang für zu Fuß laufende Personen zum Grundstück.

Na schaue doch mal, wie der da steht.

https://www.motor-talk.de/.../-i209998392.html

Oder verlangst, das sich die Bewohner ans Auto, über Stock und Stein und am Baum "vorbeistolpern" sollen?

Das ist in etwa so, als wenn du ne Treppe zu deinem Hauseingang hast und ein Auto so dicht an der Treppe steht, das du die Treppe seitlich betreten müsstes.

Zitat:

@Mario_at_Herne schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:33:16 Uhr:

Hättest Du 1.5 m weiter vorne geparkt, dann wäre die ganze Diskussion nicht. Ich denke in solchen Situationen immer ganz pragmatisch unabhängig davon ob das Recht jetzt auf meiner Seite ist oder nicht: Angenommen dort wohnt eine Person die plötzlich einen medizinischen Notfall bekommt. Im Fall auf dem Foto hätten es die Sanitäter schon schwer die Person dort raus zu bekommen. Über den Skoda hieven wäre eine Möglichkeit.

Das eigene Empfinden zählt hier aber nicht. Ich würde da glaube ich auch nicht parken, aber ich sehe auch keine Rechtsgrundlage für das Knöllchen.

Zitat:

Dann hätte hier eine Abgrenzung durch einen Zaun erfolgen müssen. Der Zaun stand aber weiter nach hinten gesetzt.

Das halte ich mal für falsch.

Das Betriebsgelände, wo ich arbeite, ist ja Privatgrundstück von meinem Chef. Und der Grasstreifen gehört mit zum Grundstück.

So schaut's aus

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:40:33 Uhr:

Zitat:

@Diedicke

Den befestigten Weg hast du gerade erfunden. Das Auto TE versperrt auch nicht den Zugang für zu Fuß laufende Personen zum Grundstück.

Na schaue doch mal, wie der da steht.

https://www.motor-talk.de/.../-i209998392.html

Oder verlangst, das sich die Bewohner ans Auto, über Stock und Stein und am Baum "vorbeistolpern" sollen?

Das ist in etwa so, als wenn du ne Treppe zu deinem Hauseingang hast und ein Auto so dicht an der Treppe steht, das du die Treppe seitlich betreten müsstes.

Du übertreibst, das ist eine ganz einfache Parksituation, so einfach wünschen es sich Hunderttausende aus den Städten und Ballungsgebieten .

Kannst du eine Rechtsgrundlage nennen warum hier das Parken nicht zulässig ist. Das würde uns weiter helfen.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:46:07 Uhr:

Zitat:

Dann hätte hier eine Abgrenzung durch einen Zaun erfolgen müssen. Der Zaun stand aber weiter nach hinten gesetzt.

Das halte ich mal für falsch.

Das Betriebsgelände, wo ich arbeite, ist ja Privatgrundstück von meinem Chef. Und der Grasstreifen gehört mit zum Grundstück.

...und da darf er keinen Stacheldraht auslegen weil er nicht möchte das da geparkt wird. Das darf er nur hinter seinem Zaun.

Und ich möchte fast wetten das de Grünstreifen nicht zum Grundstück gehört, lediglich lt. Ortssatzung ist er dazu verpflichtet einen gewissen Bereich vor seinem Grundstück von Laub, Schmutz, Schnee...frei zu halten. Bei mir ist es bis zur Straßenmitte, ist aber nicht mein Grundstück. Das beginnt am Zaun. Lass dir mal die Grenzsteine zeigen. Ist alles genau abgesteckt.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:32:18 Uhr:

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 18. Oktober 2020 um 19:59:06 Uhr:

 

Der befestigte Weg zum Eingang war ja durch das Auto zugestellt.

Somit war ja der ungehinderte Zutritt versperrt und ich sehe das so wie du.

Den befestigten Weg hast du gerade erfunden. Das Auto TE versperrt auch nicht den Zugang für zu Fuß laufende Personen zum Grundstück. Von dem Rollstuhl konnte der TE nichts wissen, aber so wie ich die Sache sehe, wäre mit gutem Willen auch hier kein Problem zu schaffen.

Du bist doch sonst so easy drauf.

Wenn ich mir die Bilder so angucke muss dort ein Weg zur Straße sein. Es sieht so aus, als wenn die Wiese auf gleicher Höhe zur Straße liegt. Das Gartentor liegt aber ein Stück tiefer. Zu Fuß ist es wie eine normale Stufe. Mit einem Rollstuhl ist es aber schon ein kleines Problem. Wenn alles ebenerdig wäre, hätte kein Fahrzeug den Weg versperrt, weil man über die Wiese rollen könnte. Höchstahrscheinlich hätte das Ordnungsamt dann auch nichts unternommen.

Von dem Rollstuhl hätte er nichts wissen können. Aber auf dem Schild steht "Ausfahrt freihalten". Dies hätte die Ausfahrt für ein Mofa, Roller oder Motorrad sein können. Erst nach dem Knölchen war klar, dass es "nur" ein Rollstuhl ist.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:46:26 Uhr:

...

Kannst du eine Rechtsgrundlage nennen warum hier das Parken nicht zulässig ist. Das würde uns weiter helfen.

Da nenne ich mal § 12 Abs. 3 Nr. StVO, der das Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten verbietet. Wie breit diese Ein- und Ausfahrt sein muss, ist nicht geregelt. Das Schild "Ausfahrt freihalten" ist ein sicherer Hinweis, dass das Tor nicht nur als Zugang benutzt wird. Dass zwischen Fahrbahn und Tor ein Grünstreifen ist, spielt keine Rolle. Das Parkverbot gilt für die Fahrbahn und wenn es statt des Grüns ein befestigter Fußweg wäre, dürfte man an der Stelle immer noch nicht parken. Einfach 2m Platz lassen und alles ist i.O. Denn breiter als das Tor kann wohl kein Fahrzeug sein, dem hier die Ein- und Ausfahrt ermöglicht werden soll.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

Das Parkverbot gilt für die Fahrbahn und wenn es statt des Grüns ein befestigter Fußweg wäre, dürfte man an der Stelle immer noch nicht parken.

Also, wenn der Gehweg ne normale Bordsteinkante hätte, würde ich das nicht so sehen.

Dann dürfte man ja auch nicht, neben dem Gehweg, auf Höhe einer Haustür parken.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 18. Oktober 2020 um 21:35:08 Uhr:

Zitat:

Das Parkverbot gilt für die Fahrbahn und wenn es statt des Grüns ein befestigter Fußweg wäre, dürfte man an der Stelle immer noch nicht parken.

Also, wenn der Gehweg ne normale Bordsteinkante hätte, würde ich das nicht so sehen.

Dann dürfte man ja auch nicht, neben dem Gehweg, auf Höhe einer Haustür parken.

Eine Haustür ist keine Ein- und Ausfahrt. Ob es eine Bordsteinkante gibt, ist auch nicht von belang. Der Grundstücksbesitzer wird aus gutem Grund das Schild "Ausfahrt freihalten" angebracht haben, weil das recht schmale Tor eben nicht nur, wie eine Haustür, den Zugang, sondern auch die Zufahrt ermöglichen soll. Es ist sicher grenzwertig, weil das Tor recht schmal ist.

 

Grüße vom Ostelch

Aber auch ein Einspurfahrzeug wie ein Motorrad ist ein Fahrzeug mit dem man vielleicht auf sein Grundstück will.

Wenn er nie ein Auto besessen hat hat ihn die Breit gereicht und er hat allen anderen Parkern 1,5m zu Verfügung gestellt weil er sich nicht ein Tor hingestellt hat das 2,5m breit ist.

Wenn man wüsste das dort ein Rolli rein raus muss würden 99,9% der wissenden Leute dort auch nicht parken.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Oktober 2020 um 21:30:08 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:46:26 Uhr:

...

Kannst du eine Rechtsgrundlage nennen warum hier das Parken nicht zulässig ist. Das würde uns weiter helfen.

Da nenne ich mal § 12 Abs. 3 Nr. StVO, der das Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten verbietet. Wie breit diese Ein- und Ausfahrt sein muss, ist nicht geregelt. Das Schild "Ausfahrt freihalten" ist ein sicherer Hinweis, dass das Tor nicht nur als Zugang benutzt wird. Dass zwischen Fahrbahn und Tor ein Grünstreifen ist, spielt keine Rolle. Das Parkverbot gilt für die Fahrbahn und wenn es statt des Grüns ein befestigter Fußweg wäre, dürfte man an der Stelle immer noch nicht parken. Einfach 2m Platz lassen und alles ist i.O. Denn breiter als das Tor kann wohl kein Fahrzeug sein, dem hier die Ein- und Ausfahrt ermöglicht werden soll.

Grüße vom Ostelch

Auch wenn ich hier deine Meinung nicht teile stimme ich dir in einem zu, „ einfach so viel Platz lassen wie das Tor breit ist“, das hat der TE getan. Deine 2 Meter sind aber zu hoch gegriffen.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:38:20 Uhr:

Zitat:

@Alien2012 schrieb am 18. Oktober 2020 um 20:01:56 Uhr:

 

Könnte nach hinten losgehen, wenn herauskommt, dass es mit zum Grundstück gehört.

Dann hätte hier eine Abgrenzung durch einen Zaun erfolgen müssen. Der Zaun stand aber weiter nach hinten gesetzt. Davor ist öffentlicher Raum, da darf ich leide nicht machen was ich möchte, leider, mir gehen die Hundebesitzer auf den Keks die da ihre Bellos ständig hinsch.... lassen und dann nichts wegräumen.

Nö, wie gesagt, ich kenne es hier von einer Nachbarstrasse. Die wurde gerade neu gemacht. Sieht aus, als hätte sie rechts und links einen schönen breiten Bürgersteig, in Wahrheit hat sie keinen, weder rechts noch links. Parken überall Autos drauf mit vielen Schildern der Eigentümer. Es gehört da mit zu den Grundstücken, nix Bürgersteig. Die Stadt wollte die Stücke aufkaufen, weiß ich, weil eine Freundin dort wohnt. Meine Freundin hätte auch verkauft, hatte einen Hof zum Parken, aber es wollten halt nicht alle Eigentümer.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 18. Oktober 2020 um 21:49:20 Uhr:

 

Auch wenn ich hier deine Meinung nicht teile stimme ich dir in einem zu, „ einfach so viel Platz lassen wie das Tor breit ist“, das hat der TE getan. Deine 2 Meter sind aber zu hoch gegriffen.

Ich bin eben großzügig. Vielleicht genügt auch 1,80m. ;) Was spricht denn deiner Meinung nach gegen die Anwendung von § 12 II Nr. 3 StVO?

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Oktober 2020 um 22:04:28 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 18. Oktober 2020 um 21:49:20 Uhr:

 

Auch wenn ich hier deine Meinung nicht teile stimme ich dir in einem zu, „ einfach so viel Platz lassen wie das Tor breit ist“, das hat der TE getan. Deine 2 Meter sind aber zu hoch gegriffen.

Ich bin eben großzügig. Vielleicht genügt auch 1,80m. ;) Was spricht denn deiner Meinung nach gegen die Anwendung von § 12 II Nr. 3 StVO?

Grüße vom Ostelch

Die geringen Ausmaße der Gartenpforte.

Hier geht es um einen Ähnlichen Fall, ein Eigentümer hätte gerne vor seiner „Ausfahrt“ ein Parkverbot. Wird aber abgeschmettert da auf dem Platz vor seinem Haus gar kein Kraftfahrzeug Platz hat. Daraus schließe ich das diese Gartenpforte keine Ein/Ausfahrt sein kann da kein normales KFZ durchpasst. Motorräder werden in der Begründung ausgeschlossen, nicht als Kraftfahrzeuge betrachtet.

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