Darf man ohne Seitenscheiben fahren? (theoretisch)
Vorweg, Folgendes ist kein Plan und hat absolut keinen Hintergrund. Der Sinn steht auch nicht zur Frage. Es ist lediglich ein Gedanke, welcher mich nicht loslässt.
1. Wäre es legal die Seitenscheiben auszubauen und so zu fahren? Die Sicht dürfte nicht beeinträchtigt werden, sie sollten keine tragenden Teile sein und sie sind nicht vorgeschrieben.
2. Wäre der Scheibenausbau eintragunspflichtig?
3. Gibt es einen rechtlichen Unterschied zum Schiebedach, vorausgesetzt es ist kein tragendes Teil?
Danke für alle Antworten zu diesem nicht zu ernstzunehmenden Thema.
51 Antworten
Alles ein bisschen ...
PKW offen vs. PKW geschlossen gibt es nur bei Fahrzeugen mit deutscher Genehmigung, also ältere Fahrzeuge oder welche mit Einzelgenehmigung. Bei den EG-Fahrzeugklassen M1 und Unterarten in die PKW fallen gibt es kein offen - geschlossen sondern explizit Cabrio, Limousine, etc.. Nur ohne Seitenscheiben dürfte noch nicht in mit ohne Dach fallen.
Kommt hier und da auch darauf an wen man fragt. Ich hab mal Ärger bekommen wegen fehlender Weitwinkelspiegel beim Sprinter die ich nicht bemängelt habe weil unter 3,5t nicht vorgeschrieben. Da hieß es "Bestandteil der Typgenehmigung" -> "Abweichung vom genehmigten Zustand" -> "erheblicher Mangel". Hab ich auch nicht wirklich eingesehen.
Mit der Logik wären fehlende Seitenscheiben ein erheblicher Mangel und damit ohne Eintragung ein Problem.
Vor Gericht und auf hoher See ...
Zitat:
@David817 schrieb am 3. April 2023 um 15:01:14 Uhr:
Vorweg, Folgendes ist kein Plan und hat absolut keinen Hintergrund. Der Sinn steht auch nicht zur Frage. Es ist lediglich ein Gedanke, welcher mich nicht loslässt.1. Wäre es legal die Seitenscheiben auszubauen und so zu fahren? Die Sicht dürfte nicht beeinträchtigt werden, sie sollten keine tragenden Teile sein und sie sind nicht vorgeschrieben.
2. Wäre der Scheibenausbau eintragunspflichtig?
3. Gibt es einen rechtlichen Unterschied zum Schiebedach, vorausgesetzt es ist kein tragendes Teil?Danke für alle Antworten zu diesem nicht zu ernstzunehmenden Thema.
Auch wenn das hier keinen Plan oder Hintergrund hat, folgende Info. (Ferien 🙄?)
Bei Fahrzeugen mit EG-BE hat der Fahrzeughersteller den Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall nachzuweisen. (Thema: Kopfformprüfung)
Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn nun das Fahrzeug so genehmigt wurde, und hinterher geändert wird, erlischt tatsächlich die Betriebserlaubnis, da die zutreffende EG-Vorschrift nicht mehr eingehalten wird. (Nachweis der Zulässigkeit bzw. die weitere Einhaltung der Vorschrift fehlt)
Es gelten natürlich immer die einzuhaltenden Vorschriften zum Tag der Erstzulassung bzw. Erteilung der Betriebserlaubnis.
Das Problem fängt meiner Ansicht nach beim Abstellen des Fahrzeugs an. Ein Cabrio mit offenem Dach aber "geschlossenen" Seitenscheiben gilt als geschlossen und abgesichert. Ein Fahrzeug mit festem Dach bei runtergelassener Scheibe gilt als offen. Zumindest hinsichtlich einiger Vollkaskoversicherungen.
Ist zwar absurd, aber genauso handhabt es meine KfZ-Versicherung.
Verletzungsgefahr o.ä. sehe ich nicht als Problem; wäre es ein Grund, dann dürfte man nicht mit heruntergelassener Scheibe fahren (was jedoch erlaubt ist).
Absicherung gegen unbefugte Benutzung wäre vielleicht ein Punkt beim Abstellen. Aber dafür gibt es die Wegfahrsperre.
Das könnte dann Richtung 38a STVZO gehen....konnte auf die Schnelle aber nichts dazu finden, dss die Seitenscheiben dazugehören.
Zitat:
@migoela schrieb am 4. April 2023 um 08:23:38 Uhr:
Soviel ich weiß sind bei manchen Fahrzeugen (meist Cabrios oder Coupés) die Seitenscheiben sogar tragende Teile (wegen einknicken des Dachs bei Unfall) - da z.Teil keine B-Säule vorhanden...!
Also darf ich die nicht einfach mal ausbauen.
Und bei einem Überschlag schiessen die Scheiben dann raus (wenn vorher runtergefahren) und retten die Insassen? Dafür haben Cabrios einen Überrollbügel; teilweise versenkt mit Pyrotechnik. Eine Glasscheibe hält keinen Überschlag aus, wenn das Dach einknicken sollte.
Die Windschutzscheibe ist ein anderer Schnack, das ist verklebtes Verbundglas. Beides sorgt für Stabilität.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 4. April 2023 um 23:05:26 Uhr:
Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Schwierig: Wie verändert sich das Verletzungsrisiko durch die Scheibe (welches geprüft wurde), wenn die Scheibe nicht vorhanden ist. Sofern die Scheibe nicht aus Verbundglas besteht scheint die Vorschrift davon auszugehen, dass die Scheibe irrlevant ist und nur der Aufbau interessiert.
Soweit ich in der kürze der Zeit feststellen konnte führt auch ein defekter Fensterheber nicht mehr zu Problemen bei der HU. FH defekt und Scheibe dauerhaft unten -> scheinbar kein Problem.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 04. Apr. 2023 um 23:5:26 Uhr:
falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Seit wann das denn?
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Die Scheibe ist Teil des Test zum Seitenaufprall.
Ich schätze, das Verbundglas erheblich fester ist, und auch deshalb ein Augenmerk darauf geworfen wird.
Das war ja auch nur ein Auszug aus der Richtlinie.
Mein Audi hatte Verbundglas als Seitenscheibe. Wird als Acustic-Verglasung vermarktet (doppellagige Scheibe mit Folie dazwischen soll Geräusche dämmen).
Und ja, das ist fester...
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 4. April 2023 um 23:05:26 Uhr:
Auch wenn das hier keinen Plan oder Hintergrund hat, folgende Info. (Ferien 🙄?)Wenn nun das Fahrzeug so genehmigt wurde, und hinterher geändert wird, erlischt tatsächlich die Betriebserlaubnis, da die zutreffende EG-Vorschrift nicht mehr eingehalten wird. (Nachweis der Zulässigkeit bzw. die weitere Einhaltung der Vorschrift fehlt)
Deine Antwort scheint mir hier mit eine der sinnvollsten. Könnte man deiner Meinung nach aber eine Eintragung bekommen? Ein Nachweis der Sicherheit mit ausgebauter Scheibe scheint mir unmöglich zu erbringen. Auch wenn theoretisch die Sicherheit durch das zulässige Fahren mit heruntergelassener Scheibe gegeben ist, ist dies ja keine Grundlage für eine "rechtssichere" Sicherheit.
Eine andere Frage die dadurch für mich entsteht ist, wo fängt die Eintragungspflicht hier an. Man könnte argumentieren dass durch einen Sitzbezug der Halt im Sitz verringert wird, wodurch sich das Verhalten des Körpers beim Crash verändert. Das Beispiel ist überspitzt aber ich hoffe du verstehst was ich meine.
P.S: Tatsächlich musste ich die Frage loswerden um mich wieder auf das Lernen konzentrieren zu können (Antriebstechnik an der Uni)^^