Darf man ohne Seitenscheiben fahren? (theoretisch)
Vorweg, Folgendes ist kein Plan und hat absolut keinen Hintergrund. Der Sinn steht auch nicht zur Frage. Es ist lediglich ein Gedanke, welcher mich nicht loslässt.
1. Wäre es legal die Seitenscheiben auszubauen und so zu fahren? Die Sicht dürfte nicht beeinträchtigt werden, sie sollten keine tragenden Teile sein und sie sind nicht vorgeschrieben.
2. Wäre der Scheibenausbau eintragunspflichtig?
3. Gibt es einen rechtlichen Unterschied zum Schiebedach, vorausgesetzt es ist kein tragendes Teil?
Danke für alle Antworten zu diesem nicht zu ernstzunehmenden Thema.
51 Antworten
Das Fahrzeug das TE beschreibt, hat aber von Werk aus Seitenscheiben. 🙄
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 4. April 2023 um 09:09:44 Uhr:
Das Fahrzeug das TE beschreibt, hat aber von Werk aus Seitenscheiben. 🙄
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Meinst Du mich oder wie...😕
Hab ich irgendwie was falsches geschrieben.???
P. S.
Der TE sprach allgemein von einem Fahrzeug ohne bestimmte Bezeichnung der Model Art.
Ich von Cabrio bzw. Coupé...🙂
Hm, also wenn ich nun mit komplett heruntergelassen Scheiben durch die Gegend fahre - egal welches Wetter - ist das dann "fahren ohne Betriebserlaubnis"?
🙄
😁
Zitat:
@Astradruide schrieb am 4. April 2023 um 10:50:06 Uhr:
Hm, also wenn ich nun mit komplett heruntergelassen Scheiben durch die Gegend fahre - egal welches Wetter - ist das dann "fahren ohne Betriebserlaubnis"?
🙄
😁
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Normalerweise nicht - denn da sind sie ja.
Halt nur in der "Versenkung"...
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Mit einer eingeschlagenen Scheibe darf man fahren, hat mir der Polizist bestätigt, als ich ihn danach fragte. War nur sehr windig und unangenehm. Ich war froh, als ich eine Neue hatte.
Ich denke es kommt darauf an, ob das Crash erhalten verändert wird - nur wer will das prüfen? Fahren ohne WSS ist verboten, einmal wegen Verletzungsgefahr und weil die geklebten Scheiben zu den tragenden Teilen gehören.
Alle verklebten Scheiben gehören zur tragenden Struktur und dürfen daher nicht entfernt werden. Gilt auch für Seiten- oder Heckscheiben.
Bei versenkbaren Seitenscheiben zieht die Argumentation damit nicht, dann dürfte man nicht mit offenen Scheiben fahren. Da man mit komplett offenen Scheiben fahren darf, es keine Vorschrift für eine Seitenscheibenpflicht gibt und die nicht zur tragenden Struktur gehören gehen mir etwas die Argumente gegen ein Entfernen der Scheiben aus.
Meine Frage wäre da eher da das Auto mit Seitenscheiben genehmigt wird ob dann in der Konsequenz ein Austragen bei einer Prüforganisation zwingende Folge wäre, nicht aber ob ein Ausbau per se unzulässig wäre.
Ich hatte früher mal einen U406 (Unimog).
Der hatte ganz normal Seitenscheiben. Die konnte man aber "rausnehmen", Heißt, man löste jeweils vorn und hinten in der Tür eine Schraube, und man konnte das Fenster nach oben rausziehen, und zur Seite stellen. Die Tür hatte dann quasi kein Fenster mehr.
Wenn es nicht unter 5° draußen war, hatte ich die Scheiben immer ausgebaut. Da ich im Sommer mit ihm bei einer Oldi-Abnahme beim TÜV war, das ganz sicher ohne Scheiben, habe ich völlig problemlos den Stempel bekommen. Man fragte auch nicht nach Scheiben.
In den Papieren war dahingehend nichts eingetragen, wie zB.: Auch genehmigt: Ohne Seitenscheiben.
Gruß Jörg.
Ein Morgan +8 hat auch Steckscheiben. Und ein Iltis. Und...
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 4. April 2023 um 13:54:32 Uhr:
Ein Morgan +8 hat auch Steckscheiben. Und ein Iltis. Und...
Korrekt, Mario.
Und bei solchen FZ schau mal in die Papiere.
Wenn da was drinnesteht, was es nicht tut, was sagt uns das ?
Ich denke, es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine eingebaute Seitenscheibe - ob sie nun beim Kauf dabei war, oder es Zubehör war.
Gruß Jörg.
Jein. Die Zualssungsbedingungen werden ja auch immer restriktiver. Wer weiß heute noch genau, was alles zur Betriebserlaubnis gehört?
Früher hat man umgebaut was irgendwie ging (oder auch nicht). Wesentlich größerer Motor, der man gerade saugend-schmatzend reinpasst? Kein Problem, wenn der Prüfer das abnimmt. Wer kann denn heutzutage ein komplettes Abgasgutachten bezahlen? Da kann man weiter machen wo man will.
Zitat:
@Rockville schrieb am 4. April 2023 um 00:17:42 Uhr:
Steht schon weiter vorne: "Da sich die Vorschrift nicht nur auf andere Verkehrsteilnehmer bezieht, sondern auch für den Fahrer selbst gilt ..."Da steht nicht, dass "andere" nicht belästigt oder gefährdet werden dürfen, also gilt es für jeden.
Aber was
michbelästigt oder behindert entscheide ich als Fahrer ja immer noch selbst.
Außerdem werden ja genug Fahrzeuge ohne Scheiben hier aufgeführt, also kann man sich ja in dem Fall nicht auf diese Grundsätzliche Regelung beziehen.
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Da keiner dieser Punkte vom Ausbau der Fenster tangiert ist, dürfte der Ausbau zulässig sein und müßte nicht abgenommen werden.
Man möge mir Gegenargumente nennen. Außer daß es reinregnet.
Ist es ohne Scheiben denn nun eine offene Bauweise?
Ich glaube kaum.