Dachbox/Fahrradträger in Mietgarage anbringen. Löcher notwendig. Rechtslage?

Hallo Zusammen,

ich bin Mieter einer Wohnung inkl. dazugehöriger separater Mietgarage. Es handelt sich um eine Einzelgarage, welche nur zu dieser Wohnung gehört.

Darf ich ohne Rückfrage einen Dachlift oder Fahrradträger an die Decke/Wand montieren? Hierbei müssten Löcher gebohrt werden.

Würde es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handeln, welche die Zustimmung des Vermieters bedarf? Oder deckt das Wohnraummietrecht bzw. Sondereigentum solche Fälle ab, wo eine verhältnismäßige Anzahl von Löchern gestattet ist?

Ich konnte trotz ausgiebiger Suche keine ähnlichen Fälle finden. Vllt weiß jemand hier mehr oder kennt jemanden, der diese Frage beantworten kann?

Ich danke vorab.

Grüße
Peter

87 Antworten

Zitat:

@ktown schrieb am 10. Oktober 2024 um 07:19:40 Uhr:



Zitat:

@crafter276 schrieb am 9. Oktober 2024 um 21:33:59 Uhr:


Wenn die Garage ein Flachdach hat wäre ich vorsichtig mit in die Decke Bohren.
Unter Umständen könnte das die Frage ob du bohren darfst oder nicht erübrigen.
LOL Wie tief willst du bohren oder wie dünn ist bei dir diese Decke?

Bei Fertiggaragen gibt es Decken, die nur 8cm dick sind. Wenn man sich nicht des Problems bewusst ist, ist man ruckzuck durch. Beispielsweise Kemmler Garagen erlaubt in ihre Fertiggaragen nur eine Bortiefe von 33mm.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 11. Oktober 2024 um 08:28:41 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 07:31:25 Uhr:


@Moers75 @metalhead79
Baurecht ist Landesrecht. Kommunal dürfen max. Regeln aufgestellt werden die das Miteinander der Bürger regelt. Ein Eingriff in eine Kleingarage, um was es sich vermutlich handelt, wäre ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Garagenbesitzers. Daher kann ich nochmals sagen. Ihr werdet mir kein einziges Beispiel vorbringen können indem der Gesetzgeber es verbietet in einer Einzelgarage (nichts anderes ist eine Kleingarage) Regale aufzuhängen.

Es geht aber nicht um Baurecht. Es geht darum daß in Garagen primär Fahrzeuge stehen sollen (es gibt ja Vorschriften welche Garagen/Stellplätze man bei bau eines Wohngebäudes haben muß (Baurecht)).
Wenn jetzt jeder seine Garage als Rumpelkammer verwendet und das Auto trotzdem wieder auf der Straße steht, geht das am Sinn vorbei.

Da gebe ich dir vollkommen Recht. Der gesetzliche Rahmen des Baurechts hört aber mit der Abnahme auf. Wenn du also als Privatperson eine Garage auf dein Grundstück stellst und diese als Kellerersatzraum nutzt (obwohl die bauplanungsrechtlichen Vorgaben solch eine Garage fordert), dann hat der Gesetzgeber nur während der Bauphase eine Handhabe. Danach nicht mehr.

Ist sehr ärgerlich, aber derzeit nicht änderbar.

In Deutschland gibt es Millionen von Garagen in denen noch nie ein KFZ stand.

Einen Bekannten haben Nachbarn mal angeschissen, weil die Garage zu voll für ein Auto war. Also entweder irrst du dich öder das ist regional unterschiedlich.

Da ist dann Kompetenzüberschreitung auf Unwissenheit gestoßen oder es lag auch ein baurechtl. relevante Nutzungsänderung vor.

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Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 10:30:19 Uhr:


Der gesetzliche Rahmen des Baurechts hört aber mit der Abnahme auf. Wenn du also als Privatperson eine Garage auf dein Grundstück stellst und diese als Kellerersatzraum nutzt (obwohl die bauplanungsrechtlichen Vorgaben solch eine Garage fordert), dann hat der Gesetzgeber nur während der Bauphase eine Handhabe. Danach nicht mehr.

Wie kommst du denn zu dieser völligen Fehleinschätzung? Es ist nicht nur die Genehmigung bis zur Abnahme relevant, sondern auch die spätere Nutzung. Und das dürfte wohl in allen Bundesländern so sein. Die Rechtsgrundlage sind i.d.R. nicht die Garagenverordnungen, sondern die Landesbauverordnungen. Exemplarisch für Brandenburg:

§ 2 Abs. 7 BbgBO definiert Stellplätze und Garagen.
§ 85 BbgBO definiert es als ordnungswidrig, wenn man abweichend von Baugenehmigung bauliche Anlagen errichtet, ändert oder benutzt.

In nicht wenigen Gemeinden Deutschlands wird das auch kontrolliert und geahndet. In manchen Gemeinden nur auf "Anschwärzen" hin, in anderen wird auch aktiv danach gesucht.

Im Übrigen schreibst du ja selbst:

Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 11:28:25 Uhr:


oder es lag auch ein baurechtl. relevante Nutzungsänderung vor.

Wo liegt der Unterschied zum dem vorher Geschriebenen? Wenn es aber nur um das Aufhängen eines Regals ging, dann liegt damit natürlich keine Nutzungsänderung vor.

Ich kann nur empfehlen den VM zu befragen. Vermutlich wird er Deckenlöcher ablehnen.
Ein Standregal für eine Luftpumpe ist sicher kein Problem.

Unabhängig vom Baurecht spielen auch noch versicherungstechnische Gegebenheiten rein.
So darf aus Brandschutzgründen die Garage zum Abstellen eines Autos genutzt werden, nicht jedoch für die Lagerung von Benzinkanistern mit einer Größe von mehr als X Litern.

Wer dann noch Müll lagert, Pappkartons, etc ... hat im Brandfall sicher ein Problem.

Daher wird der Vermieter wohl eher schon aus Sicherheitsgründen vieles verbieten.

Wir wandern zwar immer weiter ab, ab mir scheint hier wird nur selektiv gelesen.

Man nehme das Beispiel von Rockville:

In der Brandenburgischen Bauordnung heißt es an besagter Stelle in vollem Umfang:

Zitat:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert oder benutzt

Da eine Einzelgarage weder unter den §59 noch unter den §74 oder 67 fällt greift der §85 nur bedingt und in den wenigsten Fällen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. Oktober 2024 um 12:41:27 Uhr:


Wo liegt der Unterschied zum dem vorher Geschriebenen? Wenn es aber nur um das Aufhängen eines Regals ging, dann liegt damit natürlich keine Nutzungsänderung vor.

Weil die Nutzung als Lagerfläche baurechtlich kein Nutzungsänderung ist. Würdest du aus der Garage einen Partyraum oder gar eine Ferienwohnung, dann läge eine baurechtl. relevante Nutzungsänderung vor.

Zitat:

@Hyperbel schrieb am 11. Oktober 2024 um 13:16:08 Uhr:


So darf aus Brandschutzgründen die Garage zum Abstellen eines Autos genutzt werden, nicht jedoch für die Lagerung von Benzinkanistern mit einer Größe von mehr als X Litern.

Wer dann noch Müll lagert, Pappkartons, etc ... hat im Brandfall sicher ein Problem.

Bei den Litern sind es in den meisten Fällen 200l Diesel oder 20l Bezin. Zum Müll, Pappkarton etc. gibt die Rechtslage bei Kleingaragen nix her. Dies wird nur bei Mittel und Großgaragen reglementiert.

Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 14:17:18 Uhr:


Wir wandern zwar immer weiter ab, ab mir scheint hier wird nur selektiv gelesen.

Es ist nun mal genau diese o.g. Begründung, die in nahezu allen Bundesländern dazu führt, dass zweckentfremdete Kleingaragen (Einzelgaragen) zu einem Bußgeld führen können. Das betrifft nicht das Regal oder den Reifenstapel, wohl aber die Umfunktionierung zum Partykeller oder die fehlende Nutzbarkeit der Garage durch Lagern von Brennholz und Sperrmüll.

Für den TE insofern uninteressant, als er ja die Garage offenbar auch weiterhin zum Einstellen eines Pkw nutzen will.

Nochmals. Würde sich ein Bürger, dem das Bauordnungsamt so kommt, sich wehren, dann würde solch ein Erlass ganz schnell wieder kippen.
Der Dreh und Angelpunkt ist, ob eine Garage als Garage genutzt werden könnte. Da geht nicht, wenn sie Einbauten hat, dass es unmöglich ist ein Fahrzeug reinzustellen. Wenn aber die Garage mit Gerümpel voll steht obliegt es der Behörde zu beweisen, dass eine dauerhafte Nutzungsänderung vorliegt und da reicht nicht, dass derzeit die Garage mit anderen Dingen voll steht.

Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 14:34:35 Uhr:


Nochmals.

Was soll ich jetzt zu dem "nochmals" sagen? Alles noch mal zu wiederholen, wäre langweilig.
Es irren sich also alle Behörden in Deutschland, die gegen solche mit Gerümpel gefüllte Garagen vorgehen und auch tatsächlich Bußgelder verhängen?

Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 14:34:35 Uhr:


Der Dreh und Angelpunkt ist, ob eine Garage als Garage genutzt werden könnte.

Ich weiß nicht, warum du das so vehement behauptest, wo doch der beispielhaft genannte Gesetzestext etwas anderes sagt. Da ist die Rede davon, dass man ordnungswidrig handelt, wenn man die Garage abweichend von der Baugenehmigung "benutzt". Das stellt doch auf die tatsächliche Nutzung ab, nicht auf hätte, könnte, würde.

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. Oktober 2024 um 14:41:02 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 14:34:35 Uhr:


Nochmals.

Was soll ich jetzt zu dem "nochmals" sagen? Alles noch mal zu wiederholen, wäre langweilig.
Es irren sich also alle Behörden in Deutschland, die gegen solche mit Gerümpel gefüllte Garagen vorgehen und auch tatsächlich Bußgelder verhängen?

Ich muss dir Recht geben. Es immer wieder zu wiederholen machte es nicht richtiger. Ich habe dir an deinem Beispiel aufgezeigt wieso es nicht richtig ist, aber du willst es ignorieren. Das Behörden dies sanktionieren liegt in den wenigsten Fällen einfach daran, dass die Garage zugemüllt ist und wenn dem so ist, dann gibt es entweder Anzeichen dafür, dass ein PKW auf Dauer nicht mehr eingestellt werden kann und auch bisher nicht wurde oder aber die Behörde nutzt die Unwissenheit, wie du sie ja aufzeigst, des Bürgers um mit einem Papiertiger den Missstand zu beheben.

Aber kommen wir doch mal zur Grundaussage von Moers75 zurück. Die da lautete

Zitat:

@Moers75 schrieb am 9. Oktober 2024 um 22:37:23 Uhr:



Zitat:

@VIN20050 schrieb am 9. Oktober 2024 um 21:27:39 Uhr:


Grundsätzlich darfst Du Regale o.ä. aufhängen/anbringen.

Das darfst du überwiegend nicht einmal wenn es deine eigene Garage ist - Stichwort Garagenverordnung. 😉

Diese Aussage ist falsch.

Das war der Ursprung dieses Diskussionsfadens. Daraus wurde durch metalhead79 das dies in den Kommunalsatzung drin stehen würde. Was auch falsch ist.

Aus dem einfachen Regal wurde dann die Rumpelkammer und dann bist du eingestiegen. Wir können nun noch die Lagerung von Farben, Lösungsmittel usw. hinzufügen und kommen dann in den Bereich der GefStoffV.😁

Übrigens muss ich meinen Standpunkt dahingehend hervorheben, dass es mich auch massiv ärgert, wenn Garagen nicht dafür genutzt werden für was sie eigentlich gedacht sind.
Die Rechtsprechung besagt, dass ein ungehindertes einfahren möglich sein muss. Die Rechtsprechung definiert nicht, wie lange man dafür benötigt.

Zitat:

@ktown schrieb am 11. Oktober 2024 um 15:02:55 Uhr:


Ich habe dir an deinem Beispiel aufgezeigt wieso es nicht richtig ist, aber du willst es ignorieren.

Ich habe dir gezeigt, dass deine Auffassung dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht, aber du behauptest es weiterhin. Der Wortlaut sagt "nutzt" und du machst daraus "nutzen könnte".

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