CosmosDirekt droht mit Betrugs-Anzeige nach Totalschaden-Weiternutzung
Mit meinem Motorrad wurde ich von einer jungen Fahrerin, unter Verletzung der Vorfahrt, über den Haufen gefahren.
Gutachter stellte wirtschaftlichen Totalschaden an dem Motorrad (CBR Bj. 96) fest, nachdem die Verkleidung mehrfach gerissen war, und beide Räder beschädigt (Bordsteinkante).
Die Versicherung erstattete den Restwert ~2000 E und Schmerzensgeld.
Sie schickte aber dann einen Brief, wonach das Motorrad in einer Datenbank zur Betrugsvermeidung (HIS) eingetragen werde. Auf Nachfrage erklärte man, dies diene dazu, künftigen Versicherungsbetrug zu vermeiden.
Diese Haltung stellte ich in einem Verbraucherschutzportal (reclabox) in Frage.
Darauf wurde ich nun von der Cosmosdirekt angerufen, man wolle "Missverständnisse vermeiden".
Im Gespräch wurde dann noch nachgelegt: Wenn das Motorrad wieder in den Verkehr gebracht wird, dann wieder ein Unfall auftreten sollte und einer Versicherung (die das HIS System auslesen kann) der Schaden berechnet - dann würde die Versicherung Betrugs-Anzeige erstatten.
Hallo?
Wenn ein Fahrzeug wieder HU- und STVO-gerecht repariert wird, steht einer Weiternutzung doch nichts im Weg. Im konkreten Fall wurden die Räder erneuert und die Verkleidung durch Einzelscheinwerfer etc. ersetzt (noch nicht fertiggestellt). Dass ich das Bike reparieren/umbauen und weiter fahren will, hatte ich meinem Anwalt auch seinerzeit gesagt, und der sah darin kein Problem.
Das Vorgehen der Versicherung sieht für mich nach einem Fall von (angedrohtem) Rechtsmissbrauch aus, um Unfallopfer einzuschüchtern; vielleicht auch in (stiller) Kumpanei mit der KFZ-Wirtschaft.
Wie ist eure Meinung? Wer hat Erfahrung mit solchen Fällen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@bvdb schrieb am 6. April 2018 um 13:03:33 Uhr:
Gummikuh, bitte unterlasse es - als Lohnschreiber der Versicherungen oder aus Streitlust - persönlich zu werden, von wegen "zusammengepfuscht".
Ich frage mich, wieso man solchen Kindern, die offenbar zu doof sind, einem Gespräch mit einem Versicherungsmitarbeiter zu folgen oder einen Post zu verstehen, der die Sachlage richtig und erschöpfend erklärt, weitere Hilfestellung geben sollte, wenn sie dazu noch pampig werden.
68 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. April 2018 um 22:12:52 Uhr:
600,- abzgl. Altmetallwert (Restwert) = Schaden
Aha, also ist der Wert durch den Totalschaden mitnichten auf Null gefallen.
Und wenn der Schmidt den Bordstein vermieden und nur eine weitere Beule kassiert hätte - das gleiche.
Dann mag er den Wagen an Fr. Wahrig verkaufen - "Mehrere Unfälle, mit Beulen, aber frische HU und technisch fit - Festpreis 700E."
Und so könnte es x-mal weiter gehen.
Was brachte jetzt der HIS-Eintrag?
Womit hast Du da jetzt ein Problem? Der Restwert vom ersten Schaden wurde doch bezahlt. Das war nicht Null. Beim zweiten Unfall reduzierte sich der Restwert auf den Altmetallpreis. Die Differenz zum vorherigen WBW (die 600,- € beispielsweise) sind dann der neue Schaden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. April 2018 um 22:35:52 Uhr:
Womit hast Du da jetzt ein Problem?
Kein Problem, ich teile diese Sicht, weise nur auf den Widerspruch zu den Meinungen anderer Foristen hin:
"Beim nächsten Unfall kann damit nur noch ein Schaden in Höhe des Restwertes nach dem ersten Unfall abzüglich des Restwertes nach dem zweiten Unfall entstanden sein."
"Hat .. schon ein Geschmäckle wenn der neue WBW un einiges höher liegt als der alte Restwert"
"WBW minus Verkleidung zum Neupreis und du bist bei Minus X, also bekommt die Versicherung noch was vom Anspruchsteller zurück"
"Kommt es noch einmal zum Unfall, dann wird die Frage gestellt, wie es sich vom letzten Wert von 500€ weiter entwickelt. .. Man kann halt ein Auto nicht mehr doppelt abrechnen."
Und weiterhin stellt sich die Frage, welchen Zweck die HIS-Datenbank hat - da mehrfach-Abrechnungen nach Totalschaden gänzlich rechtens sind.
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Ohne HIS Eintrag wüsste man doch von dem ersten wirtschaftlichen Totalschaden nichts und wenn der Geschädigte diesen dann nicht angibt, dann ergibt sich die Situation die Deine dahingehende Frage beantwortet.
Der eigentlich korrekte Weg wäre doch, dass der Gutachter den Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall feststellt - also in der Sekunde vor dem Schadenereignis.
Der Eintrag in der HIS-Datenbank, dass es schonmal einen Totalschaden gab, ist bei der Wert-Ermittlung sicher eine wertbeeinflussende Komponente - aber eben nicht die einzige. Ein voriger Totalschaden kann also nicht dazu führen, dass dann per se ausschließlich der ehemalige Restwert des Fahrzeuges herangezogen wird.
Nehmen wir mal den Fall, dass es von dem verunfallten Fahrzeug nur noch 10 Stück weltweit gibt. Dann wurde das Fahrzeug nach einem abgerechneten Totalschaden wieder mühsam aufgebaut - bei einem neuen Unfall ist der Wert dann viel höher - vielleicht sogar mit Wertzuwachs. Warum das ein Geschmäckle haben soll, erschließt sich mir nicht, denn seltene Fahrzeuge gibt es zur Genüge.
So einfach ist die Sache bei der Wertfeststellung also nicht. Vielmehr scheint es so, als dass solche Gutachten eher unbrauchbar und im Sinne von Versicherungen gefertigt sind, wenn einfach ohne weitere Prüfung auf den ehemaligen Restwert des Unfallfahrzeuges abgestellt wird.
Es ist doch keine Rede davon, dass trotz sach- und fachgerechter Reparatur der Restwert als Wiederbeschaffungswert eingesetzt wird. Es wurde doch von Berlin-Paul schon alles richtig erklärt. Lässt der Geschädigte nach wirtschaftlichem Totalschaden sein Fahrzeug nicht reparieren, dann hat er nach einem erneuten Unfall maximal Anspruch auf den Restwert nach dem ersten Unfall. Der durch den SV festgestellte WBW unmittelbar vor dem Erstunfall ist der Wert der in Summe nach X Unfällen nicht überschritten werden kann.
Amüsant zu sehen, dass der Anspruchsteller nach dem Erstunfall auf einen möglichst geringen Restwert hofft um die maximale Regulierung auf seinem Konto zu sehen. Kommt es zu einem weiteren Unfall, dann war der Restwert nach dem Erstunfall viel zu gering angesetzt. Womöglich hat er Recht. Aber dann wurde nach dem Erstunfall überreguliert. Das Geld welches er jetzt mehr verlangt, wurde somit schon (unrechtmäßig) ausgezahlt.
Völlig anders ist die Situation, wenn das Fahrzeug nach Totalschaden wieder repariert / neu aufgebaut wurde. Dann wird auch ein entsprechender neuer Wiederbeschaffungswert vom SV ermittelt.
Zitat:
Er hat 600E plus Ummeldung ausgegeben und will das Geld zurück. Gutachter stellt auch einen ähnlichen WBW fest.
Die Versicherung sieht aber den HIS-Eintrag, dass schon mal ein Totalschaden bei dem Fahrgestell auftrat. Und nun was - zahlt keinen Cent mehr?
Was ist mit Schadenersatz - ist dem Schmidt kein Schaden entstanden?
Ist hier sonst irgendwas schief gelaufen - Täuschung? Betrug? Hehlerei?
Wahrscheinlich wird die Versicherung einfach die 600€ + Auslagenpauschale bezahlen und wenn der Herr Schmidt die Kosten für Wiederzulassung des nächsten Fahrzeuges einreicht, diese auch noch.
Vieleicht wird die Versicherung auch mitteilen, dass das Fahrzeug schonmal Totalschaden war...
Dann wird der Herr Schmidt sagen "ja, aber fuhr doch, hatte Tüv und hab ich 600€ für bezahlt, hier ist der Kaufvertrag" und dann kriegt er seine 600€...
Der Restwert von der vorherigen Fiktiven Abrechnung ist ja nicht automatisch der Wiederbeschaffungswert für den nächsten Eigentümer. Bei solchen Dingen gibt es idr. keine Komplikationen...
Die Probleme gibt es, wenn jemand n Unfallschaden von 8.000€ hat, z.B. nen Frontschaden mit angeknicktem Vorderwagen und bastelt sich ne neue Stoßstange davor, das Auto hat nochmal nen Frontschaden und nun sollen die Schäden des Altschadens (angeknickter Vorderwagen) nochmal abgerechnet werden. Dann kann die VS eben in die HIS gucken und sagen "warte Mal, da war doch was... ist das richtig repariert worden? bitte Nachweisen". Wenn du dann nur ne neue Stoßstange davor gehängt hast, kriegste nur deine Stoßstange bezahlt...
Doof ist, wenn du n Unfallauto gekauft hast, von dessen Vorschaden du nix wusstest...
Im allgemeinen entscheiden die Versicherungen dass, nur weil ein Auto in der HIS steht, heist es ja nicht, dass es nix gibt... Es heist nur, dass es da eingetragen ist, da schonmal was war, und die Versicherungen genauer hinschauen. Für uns alle als Versicherungsnehmer sehr positiv zu bewerten.
Zitat:
@SGTUSV schrieb am 7. April 2018 um 09:11:15 Uhr:
Lässt der Geschädigte nach wirtschaftlichem Totalschaden sein Fahrzeug nicht reparieren, dann hat er nach einem erneuten Unfall maximal Anspruch auf den Restwert nach dem ersten Unfall.
Der Fall mit dem mehrfach verbeulten und weiterverkauften PKW spricht doch klar dagegen.
Es wird jedesmal der WBW ermittelt und abzgl. Restwert erstattet - völlig unabhängig von bisherigen/m "Totalschaden". > Schadenersatz
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 7. April 2018 um 10:26:55 Uhr:
Die Probleme gibt es, wenn jemand n Unfallschaden von 8.000€ hat, z.B. nen Frontschaden mit angeknicktem Vorderwagen und bastelt sich ne neue Stoßstange davor, das Auto hat nochmal nen Frontschaden und nun sollen die Schäden des Altschadens (angeknickter Vorderwagen) nochmal abgerechnet werden.
Die Art des Schadens steht doch nicht in der DB, nur "Totalschaden".
Und das muss bei deinem Beispiel ja nicht einmal der Fall sein.
Da würde HIS also gar nicht helfen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. April 2018 um 22:58:30 Uhr:
Ohne HIS Eintrag wüsste man doch von dem ersten wirtschaftlichen Totalschaden nichts und wenn der Geschädigte diesen dann nicht angibt, dann ergibt sich die Situation die Deine dahingehende Frage beantwortet.
Die vorgenannten Beispiele zeigten doch, dass ein Halter die Vorschäden nicht kennen mag, auch nicht muss, daher auch nicht angeben kann, auch nicht muss.
Also was will die Versicherung gegen die Fr. Wahrig aus dem Beispiel vorbringen?
Das ohne HIS nicht möglich wäre?
Zitat:
@bvdb schrieb am 7. April 2018 um 11:04:07 Uhr:
Zitat:
@SGTUSV schrieb am 7. April 2018 um 09:11:15 Uhr:
Lässt der Geschädigte nach wirtschaftlichem Totalschaden sein Fahrzeug nicht reparieren, dann hat er nach einem erneuten Unfall maximal Anspruch auf den Restwert nach dem ersten Unfall.
Der Fall mit dem mehrfach verbeulten und weiterverkauften PKW spricht doch klar dagegen.
Es wird jedesmal der WBW ermittelt und abzgl. Restwert erstattet - völlig unabhängig von bisherigen/m "Totalschaden". > Schadenersatz
Es spricht nichts dagegen. Ob nach einem erneuten Unfall nach Verkauf des Fahrzeugs der von einem SV festgestellte WBW bemängelt wird oder nicht hat rein wirtschaftliche Ursachen. Der HIS-Treffer wird dem Sachbearbeiter automatisiert angezeigt. Dort ist entsprechend auch ein Gutachten hinterlegt.
Geht es um 100 Euro Differenz wird vermutlich kein Sachbearbeiter ein Fass aufmachen. Ich hatte allerdings schon Aktenprüfungen da ging es um mehrere tausend Euro. Im schlechtesten Fall muss der Käufer feststellen, dass er zuviel für das Fahrzeug bezahlt hat. Es besteht, in diesen Fällen, kein Anspruch auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
Zitat:
Also was will die Versicherung gegen die Fr. Wahrig aus dem Beispiel vorbringen?
Das ohne HIS nicht möglich wäre?
Zum Beispiel dass es sich um ein Unfallbeschädigtes Fahrzeug handelt und nicht um ein Unbeschädigtes, was sich im Wiederbeschaffungswert nieder schlagen könnte...
Vor allem wenn z.B. die Gleiche Stelle nochmal getroffen wurde und der SV den nicht reparierten Vorschaden so nicht erkennen konnte...
Zitat:
Die Art des Schadens steht doch nicht in der DB, nur "Totalschaden".
Und das muss bei deinem Beispiel ja nicht einmal der Fall sein.
Da würde HIS also gar nicht helfen.
Dann kann die VS das Gutachten anfordern und schauen, was für einen Schaden vorlag.
Z.B. in meinem Konkreten Beispiel 4 Jahre später ein zuvor auf Totalschaden abgerechnetes Auto mit einem Restwert von 800€ für 3300€ repariert wurde und nun eine Rechnung bei der VS über 3300€ eingereicht wurde, obwohl das Auto vor 4 Jahren Totalschaden war und blos noch nen Restwert von 800 und nen Wiederbeschafffungswert von 1600€ hatte...
Das führte dann im Ergebnis dazu, dass die VS nochmal nen eigenen Sachverständigen rausgeschickt hat, um nach zu schauen, was da los ist...
Zitat:
@bvdb schrieb am 7. April 2018 um 11:10:50 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. April 2018 um 22:58:30 Uhr:
Ohne HIS Eintrag wüsste man doch von dem ersten wirtschaftlichen Totalschaden nichts und wenn der Geschädigte diesen dann nicht angibt, dann ergibt sich die Situation die Deine dahingehende Frage beantwortet.
Die vorgenannten Beispiele zeigten doch, dass ein Halter die Vorschäden nicht kennen mag, auch nicht muss, daher auch nicht angeben kann, auch nicht muss.Also was will die Versicherung gegen die Fr. Wahrig aus dem Beispiel vorbringen?
Das ohne HIS nicht möglich wäre?
Sorry, aber irgendwie raffelst Du das nicht. Ein neuer Schaden kann über einen früheren Schaden draufklatschen und dann sind "unbekannte" Vorschäden zu Unrecht nicht abzugsfähig, weil man sie halt nicht erkennt. Genau deshalb gibt es die HIS-Datei.