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Chirp verboten?

Themenstarteram 23. Januar 2005 um 13:00

Stimmt es dass diese akustische Bestätigung ("chirp-chirp"), beim Verrigeln des Autos verboten ist? Aber ehrlich gesagt weiss ich nicht, wie man das kontrollieren kann, hier hat jedes vierte Auto so ein Teil und niemanden stört es. Ist es den nun verboten oder nicht? Und wie kann mir jemand nachweisen, dass ich damit "rumgepiept" habe?

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23 Antworten

Yo,

soweit ich weiß ist das doch vollkommen legal. Ich habe auch schon von einem Fall gehört wo den Nachbarn das morgens um 6 dauernd genervt hat. Aber der konnte dabei nichts machen. Es fällt auch nicht unter den Bereich Lärmbelästigung.

Themenstarteram 23. Januar 2005 um 15:35

Ja Nachts oder so könnte man lautlos absperren, mcih interessiert es vorallem tagsüber...

am 23. Januar 2005 um 17:09

Es ist ganz verboten. Steht sogar in den Anleitungen der Alarmanlagen.

Gruß

Ercan

Zitat:

Original geschrieben von C20NE-Cruiser

Es ist ganz verboten. Steht sogar in den Anleitungen der Alarmanlagen.

Gruß

Ercan

Bei mir steht das nicht drin. Mir ist auch keine gesetzliche Regelung bekannt. Lasse mich aber mit einer seriösen Quelle gerne vom Gegenteil überzeugen.

am 23. Januar 2005 um 19:18

Das Thema hatten wir schonmal und es ist in ganz Europa verboten.

Zitat:

• Akustisches Signal beim Aktivieren und Deaktivieren (in der EU nicht zulässig)

4.Seite unter Erweiterte Funktionen.

Diese Alarmanlage habe ich mehrmals in T4´s verbaut. Daher weiss ich das es drin steht.

http://www.cobra-alarm.de/deu/pdf/einbau_globe_modular.pdf

Gruß

Ercan

Ist in Deutschland aufgrund der StVZO komplett verboten. Genauer gesagt ist das in §35e Absatz 1 und §55 Absatz 4 zu finden.

Zitat:

Original geschrieben von StVZO

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35e Türen

(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§55 Einrichtungen für Schallzeichen

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

@ytna: Lies mal ein bisschen weiter!

§38b + Anhang: Fahrzeug-Alarmsysteme.

§35e bezieht sich auf Türen selber, bzw. automatische Türöffner und -schliesser (z.B. Busse)

§55 Schallzeichen sind nur Zeichen die im Betrieb abgegeben werden können, also Hupe, Sirene bei Sondereinsatzfahrzeugen. Alarmsysteme fallen nicht darunter.

Gruß Meik

völliger schwachsinn alles!!!

hab sogar bei nem bekannten bei der polizei nachgefragt, der hat auch gemeint dass es völlig legal ist. wird ja auch in vielen neuwagen schon verbaut. manche wissen garnit dass ihr auto sowas hat, man muss es nur aktivieren....

Schriftlicher Beweis?

Drei mal darfst Du raten warum es deaktiviert ist und nicht einmal in den Prospekten aufgeführt wird!

Gruß

Ercan

Zitat:

Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz ausgerüstet sein.

Das Ganze mal auf deutsch:

Fahrzeuge mit Blaulicht müssen ein Martinshorn haben.

Warum einfach, wenns auch kompliziert geht? Und da wundert sich noch einer, dass die Grünen selber nicht mehr durchblicken?

Was mich ja vollkommen wundert, bzw. nervt sind die Warnblinker, die bei jedem Ver-und-Entriegeln aufleuchten. In der STVZO ist eigentlich alles bezüglich Licht etc. genauestens festgelegt, aber solche Spielereien scheinen erlaubt zu sein (?). Hintergrund: Ich bekomme, vor allem, wenn ich mit dem Roller unterwegs bin, jedesmal eine leichte Pulsfrequenzerhöhung, wenn ich bei einem in einer Reihe geparkten Auto den Blinker angehen sehe und denke: Fährt der jetzt ohne zu schauen los oder prollt er/sie nur mit seinem neuesten Elektrogimmick rum. Wenn dann solche Features bei schon etwas "angestaubten" Modellen installiert sind und das dazugehörige Piepgeräusch noch zwei Blocks weiter zu hören ist, lässt das meinerseits immer unangenehme Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Besitzers zu.

Zitat:

Original geschrieben von C20NE-Cruiser

Schriftlicher Beweis?

Drei mal darfst Du raten warum es deaktiviert ist und nicht einmal in den Prospekten aufgeführt wird!

Auf den schriftlichen Beweis wirst du wohl ewig warten müssen...:D

Und was ist wenn beim Verringeln und Entriegeln des Autos per Funk es piept? Meiner tut das.

Zitat:

Original geschrieben von schuetzendorf

Was mich ja vollkommen wundert, bzw. nervt sind die Warnblinker, die bei jedem Ver-und-Entriegeln aufleuchten.

Das muss aber so sein, da man dadurch die Bestätigung erhält, dass alle Türen richtig verriegelt sind. (ist z.B. noch eine Tür offen, blinkt er nicht.) Sonst müsste man ja nach dem Betätigen der Fernbedienung nochmal ums Auto rumgehen und alle Türen prüfen, ob sie zu sind. Das wäre aber widersinnig.

Blinken im Straßenverkehr zeigt nur an, was man vorhat, wenn ! kein Hindernis mehr im Weg ist. Leider glauben manche, wer blinkt, hat automatisch Vorfahrt (wird wohl vor allem beim LKW-Führerschein so gelehrt... ;-)

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