Chance auf 0,5 Prozentregelung nur bei Einhaltung der EmoG-Grenzwerte
Hallo,
fuer Hybrid, die ab 01.01.19 zugelassen werden steigt die Chance die 1 Prozent Regel zu halbieren.
https://m.focus.de/.../...-von-e-autos-als-dienstwagen_id_9324334.html
Beste Antwort im Thema
das sehe ich ein wenig anders. Betrachte plugin hybride als eine Art Übergangslösung, solange Voll-Elektrisch noch nicht im ausreichend Maße zur Verfügung steht. Die Stückzahlen der plugin hilft hier den Weg zu grösseren Stückzahlen ebnet. Darüberhinaus stellt eine Übergangslösung dar, solange weder Reichweite noch Lade-Infrastruktur ausreichend vorhanden ist. Demnach ist es durchaus legitim auch plugins zu fördern, denn es ist eine Etappe auf dem Weg zum vollelektrischen fahren.
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Jo, das war auch mein Fazit im 60er Forum
Aber die die Meinungen gehen hier ja auseinander 😉
Das wäre perfekt, klingt absolut verständlich lexxi1200 und ich will auch keinem die Freude nehmen, aber nach dem folgenden kritischen Artikel ist "Schon in der nächsten Woche (am 27. September 2018) die erste Lesung im Bundestag angesetzt." (11. Absatz)
Was auch immer die dort noch "lesen" wollen... und vor allem: wenn es eine erste Lesung gibt, kommen vermutlich noch weitere? Keine Ahnung....
https://www.mmnews.de/.../...eduziert-steuern-fuer-dienstwagenbesitzer
Eine zweite Lesung kommt dann. Aber der Bundesrat wird erst zustimmen, wenn die Finanzierung angepasst wurde.
Bei Dienstwägen darf ja aktuell pro KWH ein bestimmter Betrag vom Bruttolistenpreis abgezogen werden (siehe https://www.haufe.de/.../...lektroantrieb_idesk_PI10413_HI3458168.html).
Wenn nun die 0,5-Regel kommt, ersetzt sie diese Praxis, oder? Oder existieren dann beide Regelungen gleichzeitig?
Die 0,5% Regelung ersetzt den kWh Abzug im Zeitraum 2019-2021
Zitat:
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu-züglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nut-zung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus
mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energie-wandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge1.
bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folge-jahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder2.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzu-setzen.
Zitat:
@Sheldon Cooper schrieb am 25. September 2018 um 12:44:51 Uhr:
Die 0,5% Regelung ersetzt den kWh Abzug im Zeitraum 2019-2021
Zitat:
@Sheldon Cooper schrieb am 25. September 2018 um 12:44:51 Uhr:
Zitat:
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu-züglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nut-zung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus
mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energie-wandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge1.
bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folge-jahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder2.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzu-setzen.
Danke, so habe ich es mir gedacht.
PS: Gibts schon mutige die bestellt haben? :-)
Ich hab den XC60 T8 jetzt klar gemacht, da es so oder so ein gutes Angebot ist und die Auswirkung der 0,5% Regelung, wie ich weiter oben geschrieben hatte, durch die bei mir ziehende Deckelung des geldwerten Vorteils garnicht so groß ist.
Übrigens lautet da auch der Gesetzentwurf nicht "0,5%-Versteuerung" sondern analog zur kWh-Regelung bezieht es sich auf den "Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge", der dann "nur zur Hälfte anzusetzen" ist.
Und damit bezieht es sich AUCH auf die 0,03% des Arbeitsweges, genau wie bei der kWh-Minderung auch. 😁😁😁😁
So ist es! Die Bemessungsgrundlage ist der halbe Listenpreis. Die Rechnung dahinter bleibt die gleiche. Muss unser Fuhrparkleiter noch nicht mal sein Excel File ändern
Dann sollte ich mal den Threadtitel anpassen. 😁😁😁
Aber ich muss deshalb wohl trotzdem nicht die Treppe runter als Arbeitsweg ansetzen. 😛😛😎
Im Gesetzesentwurf steht :"bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern..."
Was gilt beim Leasing als Anschaffungsdatum ?
Zitat:
@SBittner schrieb am 26. September 2018 um 08:27:18 Uhr:
Im Gesetzesentwurf steht :"bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern..."Was gilt beim Leasing als Anschaffungsdatum ?
Die Erstzulassung.
Morgen gibts wieder Neuigkeiten zum Gesetz, denn dann findet die 1. Lesung im Bundestag statt.
Hier findet sich die Agenda für morgen: https://www.bundestag.de/.../tagesordnung-komplett-data.pdf
(siehe Agendapunkt 9)
Danach geht es so weiter:
"Nachdem ein Gesetzentwurf die parlamentarische Beratung in drei Lesungen durchlaufen hat, wird nach Ende der dritten Lesung über den Gesetzentwurf abgestimmt. In dieser Schlussabstimmung zeigen die Abgeordneten ihre Zustimmung bzw. Ablehnung des Gesetzentwurfs durch Aufstehen bzw. Sitzenbleiben. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung des Bundestages etwas anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Mehrheit. (...)" (Quelle: Bundestag.de)
Und dann darf der Bundesrat zustimmen oder die Zustimmung verweigern. In vielen Fällen wird das vorab "abgestimmt" und die Gesetze so angepasst, dass sie im Bundesrat mehrheitsfähig sind. Sonst kommen zu viele Gesetzesentwürfe in den Vermittlungsausschuss und da ist das Gesetz dann komplett offen, nicht nur die monierten Stellen.
(Bei Geld bleiben die Länder meist etwas hartnäckiger als bei ideologischen Sachfragen, wie der steuerliche Abstand zum E-Bike oder Pedelec).