Carport auf nicht abgeschlossenem Grundstück
Hallo, ich möchte mir ein Carport auf meinem Grundstück errichten. Dieser soll in einer vorderen Grundstücksecke stehen und der Gartenzaun soll dann um den außenrum Carport gebaut werden. Die Zufahrt zum Carport soll offen bleiben, so das ich gleich rein fahren kann ohne ein Tor öffnen zu müssen.
Meine Frage wäre jetzt; entspricht das den Versicherungsbedingungen "Fahrzeug steht auf einem abgeschlossenem Grundstück"?
Gruß otto2111
19 Antworten
Nein, wobei ich an Deiner Stelle das Vorhaben erst einmal nicht wegen 1,50 € Rabatt in Frage stellen würde.
Wirklich interessant wäre die Frage m.E. nur bei saisonal zugelassen Fahrzeugen bezüglich der Ruheversicherung außerhalb des Saisonzeitraumes.
Hast Du also noch ein kaskoversichertes saisonal zugelassenes Fahrzeug (KRAD, Cabrio, Wohnänhänger, oder sonst was) könnten die drei Meter extra zaun nochmal interessant werden.
Gruß
Danke, ich muss zugeben, dass ich noch keinen Versicherungsvergleich mit und ohne diesem Rabatt gemacht habe. Wenn das wirklich nur minimale Unterschiede sind, nehme ich die gerne in Kauf.
Ich ging bei meiner Überlegung eher davon aus, dass das Auto dann auf dem Grundstück und somit nicht im öffentlichem Verkehrsraum steht und es dadurch nicht von anderen Autos beschädigt werden könnte.
Die andere Option wäre Diebstahl, aber wer den Wagen knacken kann wird auch nicht an einem Gartentor scheitern.
Zitat:
@otto2111 schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:13:55 Uhr:
... aber wer den Wagen knacken kann wird auch nicht an einem Gartentor scheitern.
Da wäre ich nicht so sicher, das Auto wird per Lappi geöffnet und das Gartentor mit Dietrich oder der Gleichen. Die Diebe wollen sich doch auch nicht mehr die Finger schmutzig machen 😁
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Zitat:
@otto2111 schrieb am 10. Oktober 2015 um 10:59:46 Uhr:
Hallo, ich möchte mir ein Carport auf meinem Grundstück errichten. Dieser soll in einer vorderen Grundstücksecke stehen ...
Ist das baurechtlich zulässig?
Zitat:
@otto2111 schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:13:55 Uhr:
Ich ging bei meiner Überlegung eher davon aus, dass das Auto dann auf dem Grundstück und somit nicht im öffentlichem Verkehrsraum steht und es dadurch nicht von anderen Autos beschädigt werden könnte.
Die andere Option wäre Diebstahl, aber wer den Wagen knacken kann wird auch nicht an einem Gartentor scheitern.
Naja, das mag sein, aber versicherungstechnisch spielt es im Rahmen der Ruheversicherung halt eine Rolle, ob das Grundstück umfriedet ist oder nicht; also ohne jegliches Hindernis betretbar ist oder eben nicht. Die Notwendigkeit des Übersteigens eines meterhohen Zaunes macht da schon den Unterschied, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Zitat:
AKB GDV 2015 siehe hier:
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
- in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
Zitat:
@martinb71 schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:18:45 Uhr:
Da wäre ich nicht so sicher, das Auto wird per Lappi geöffnet und das Gartentor mit Dietrich oder der Gleichen. Die Diebe wollen sich doch auch nicht mehr die Finger schmutzig machen 😁Zitat:
@otto2111 schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:13:55 Uhr:
... aber wer den Wagen knacken kann wird auch nicht an einem Gartentor scheitern.
... das werden sie aber müssen denn ich wollte (falls es gibt) in den neuen Wagen eine OBD Sicherung einbauen.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:27:05 Uhr:
Ist das baurechtlich zulässig?Zitat:
@otto2111 schrieb am 10. Oktober 2015 um 10:59:46 Uhr:
Hallo, ich möchte mir ein Carport auf meinem Grundstück errichten. Dieser soll in einer vorderen Grundstücksecke stehen ...
in Berlin bei Einhaltung einiger Vorschriften ja.
- max. 30m² Grundfläche
- max. 9m Bebauung je Grundstücksgrenze
Zitat:
@otto2111 schrieb am 10. Oktober 2015 um 14:08:01 Uhr:
... das werden sie aber müssen denn ich wollte (falls es gibt) in den neuen Wagen eine OBD Sicherung einbauen.Zitat:
@martinb71 schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:18:45 Uhr:
Da wäre ich nicht so sicher, das Auto wird per Lappi geöffnet und das Gartentor mit Dietrich oder der Gleichen. Die Diebe wollen sich doch auch nicht mehr die Finger schmutzig machen 😁
Zitat:
Falls du Keyless Go hast, kannst du dir die OBD Sicherung sparen - die OBD-Dose wird dann nicht benötigt.
Es soll ein Xc70 oder sogar xc90 werden. Ich glaube die haben die Funktion. Sind die Modelle dann nicht über OBD zu knacken?
Doch natürlich. Aber die bösen Buben machen das auch ohne OBD über die drahtlose Verbindung und simulieren den Keyless-Code. Also ohne schmutzige Finger.
So langsam liebe ich meinen Renault megane doch. Der kann unabgeschlossen auf der Straße stehen und erweckt null Interesse
in Berlin bei Einhaltung einiger Vorschriften ja.Zitat:
@Oetteken schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:27:05 Uhr:
Ist das baurechtlich zulässig?
- max. 30m² Grundfläche
- max. 9m Bebauung je Grundstücksgrenze
Na da solltest Du nicht nur die Berliner Bauordnung lesen...
Die von Dir zitierten Maße stimmen, aber seitens der Bauämter wird ungern gesehen, wenn Garagen oder Carports direkt an die Verkehrsfläche angebaut sind (dazu gehört auch der Gehweg oder der Grünstreifen...).
Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben musst Du Dich an geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften halten!
Wenn Dein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, dann sind darüber hinaus noch die Vorschriften des B-Plans zu beachten. Und da heißt es oft "Nebenanlagen wie Carports und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen unzulässig".
Gibt es keinen B-Plan, dann muss sich Dein Vorhaben in die Umgebung "einfügen" (§34 BauGB). Wenn in Deiner Nachbarschaft mehrere Beispiele für Carports an der vorderen Grundstücksgrenze vorhanden sind, dann darfst Du das auch. Wenn nicht, kann Dir das Bezierksamt einen bösen Brief schreiben und Du musst alles wieder abbauen...
Ein Bekannter von mir musste den im Vorgarten zum Geräteschuppen unfunktionierten Bauwagen auch aus dem Vorgarten entfernen und hinter die - in diesem Fall auch nicht durch B-Plan festgesetzte, aber durch die Bebauung in der Nachbarschaft bestimmte Baufluchtlinie (vordere Baugrenze) zurücksetzen.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:37:42 Uhr:
Naja, das mag sein, aber versicherungstechnisch spielt es im Rahmen der Ruheversicherung halt eine Rolle, ob das Grundstück umfriedet ist oder nicht; also ohne jegliches Hindernis betretbar ist oder eben nicht. Die Notwendigkeit des Übersteigens eines meterhohen Zaunes macht da schon den Unterschied, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Eine gespannte Kette von einem Carportpfeiler zum anderen tut es auch, einer Umfriedung vollumfänglich nachzukommen, ein meterhoher Zaun aber ebenso.
Viel wichtiger ist, dass das Saisonzugelassene Fahrzeug ab 0:00 Uhr nicht mehr im offentlichen Verkehrsraum steht sondern auf einem Privatgrundstück.
Zitat:
@Devil8x4 schrieb am 11. Oktober 2015 um 18:49:48 Uhr:
in Berlin bei Einhaltung einiger Vorschriften ja.Zitat:
@Oetteken schrieb am 10. Oktober 2015 um 13:27:05 Uhr:
Ist das baurechtlich zulässig?
- max. 30m² Grundfläche
- max. 9m Bebauung je Grundstücksgrenze
[/quoteNa da solltest Du nicht nur die Berliner Bauordnung lesen...
Die von Dir zitierten Maße stimmen, aber seitens der Bauämter wird ungern gesehen, wenn Garagen oder Carports direkt an die Verkehrsfläche angebaut sind (dazu gehört auch der Gehweg oder der Grünstreifen...).Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben musst Du Dich an geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften halten!
Wenn Dein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, dann sind darüber hinaus noch die Vorschriften des B-Plans zu beachten. Und da heißt es oft "Nebenanlagen wie Carports und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen unzulässig".
Gibt es keinen B-Plan, dann muss sich Dein Vorhaben in die Umgebung "einfügen" (§34 BauGB). Wenn in Deiner Nachbarschaft mehrere Beispiele für Carports an der vorderen Grundstücksgrenze vorhanden sind, dann darfst Du das auch. Wenn nicht, kann Dir das Bezierksamt einen bösen Brief schreiben und Du musst alles wieder abbauen...
Ein Bekannter von mir musste den im Vorgarten zum Geräteschuppen unfunktionierten Bauwagen auch aus dem Vorgarten entfernen und hinter die - in diesem Fall auch nicht durch B-Plan festgesetzte, aber durch die Bebauung in der Nachbarschaft bestimmte Baufluchtlinie (vordere Baugrenze) zurücksetzen.
Zum Glück klärt das alle versicherungsrelevanten Fragen 😉