Bußgeldbescheid

Moin Moin Zusammen,

ich habe da mal eine Frage!

Hatte im Februar einen Unfall und dann vom ADAC einen Mietwagen erhalten. Mit dem habe ich in Berlin ohne gültiges Ticket geparkt (war etwas drüber). Also klebte das Knöllchen direkt an der Scheibe. Habe das allerdings vergessen zu überweisen. Das Knöllchen klebte am 20. Februar am Wagen.

Am Samstag bekam ich dann einen Brief, natürlich richtig schön: 10 Euro Bußgeld, 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Auslagen...

Jetzt ist das ganze ja nun schon über 3 Monate her, eigentlich verjährt. Oder zählt das Knöllchen was direkt an der Scheibe klebte als "1. Zustellung" und dieser Zeitraum verlängert sich auf 6 Monate?

Vielen Dank schonmal vorab!

Beste Antwort im Thema

Du hast falsch geparkt, ein Ticket bekommen und nicht bezahlt.
Wogegen willst du jetzt Einspruch bzw. Widerspruch einlegen?

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Wow, vorab: Viielen Dank schonmal für eure Antworten, ich will es nochmal genauer erklären:

Falsch geparkt am 20. Februar 2016. Knöllchen klebte an der Scheibe. Hier sehe ich aber das Problem das kein Anhörungsbogen etc. vorhanden war, was meiner Meinung nach keine offizielle, erste Aufforderung zur Zahlung war. Berichtigt mich wenn es anders aussieht.

Den Bußgeldbescheid habe ich nun direkt von der Bußgeldstelle bekommen, NICHT von der Autovermietung. Von denen habe ich nichts gehört und die Bußgeldstelle schrieb nun das erste Mal direkt an mich, insgesamt 3 Monate und 3 Wochen nach dem Verstoß.

an der Scheibe kann gar keine Anhörung erfolgen, weil ja noch kein Fahrer ermittelt war. Das war ein Verwarngeldangebot und hätte Dir die Verwaltungskosten von 23,50 € gespart. Schlauerweise hättest Du das bezahlt.

Wenn Du den Bescheid direkt bekommen hast, ist die Autovermietung raus. Man könnte also jetzt mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung Einspruch einlegen. Entweder wird das Verfahren dann eingestellt. Dann würde aber vermutlich ein Kostenbescheid für die Verwaltungskosten gegen den Halter erlassen. Das ist die Autovermietung, die sich das Geld beim Mieter (=Dir) wiederholt.

Oder der Fahrer würde Post erhalten, dass man dem Einspruch nicht entsprechen kann. Dann geht die Behörde davon aus, dass keine Verjährung eingetreten ist, vermutlich weil sie rechtzeitig unterbrechende Maßnahmen gegen den Fahrer eingeleitet haben. Überprüfen könnte man das durch Akteneinsicht auf der Bußgeldstelle oder durch einen Anwalt.

Es gibt auch einige unterbrechende Maßnahmen wie z.B. Adressermittlungen. Wenn also die Mietfirma deinen Namen weiter gibt, aber die Behörde deine Adresse erst ermitteln muß, ruht solange die Verjährung.

Der Weg ist folgender: Der ADAC bekommt eine Fahreranfrage. Der ADAC benennt den Fahrer. Die zuständige Stelle versendet einen Anhörungsbogen an den Halter. Ist dieser verzogen, wird der Fall vorläufig eingestellt und die neue Anschrift ermittelt, somit verlängert sich die Verjährung. Hat der TE keinen Bogen erhalten, muß er beweisen, daß ihm dieser nicht zugegangen ist. Das wird dann aber schwierig.
Weiter ist zu sagen, daß Autovermieter in der Regel eine Bearbeitungsgebühr für die Benennung des Fahreres berechnen, meist so um die 25 Taler. Das ist hier aber nicht gegeben.

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Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 13. Juni 2016 um 18:40:11 Uhr:


Hat der TE keinen Bogen erhalten, muß er beweisen, daß ihm dieser nicht zugegangen ist.

Ob der Bogen zugegangen ist ist völlig irrelevant

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juni 2016 um 13:27:37 Uhr:


an der Scheibe kann gar keine Anhörung erfolgen, weil ja noch kein Fahrer ermittelt war. Das war ein Verwarngeldangebot und hätte Dir die Verwaltungskosten von 23,50 € gespart. Schlauerweise hättest Du das bezahlt.

Es könnte auch gut sein, dass es nur der Wisch vom Ordnungsamt war, dass mit diesem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und ihm in Bälde ein Anhörungsbogen zugesendet wird, dass er sich dazu äussern kann.
Da steht keine Konto- oder Vorgangsnummer drauf, mit welcher man die Zahlung eventuell zuordnen könnte.
Da das Kennzeichen aber einer Autovermietung zugehörig ist, geht der Anhörungsbogen natüerlich an diese. Und die Vermietung hat ihrerseits den wahren Fahrer angegeben. Was ja auch nachvollziehbar ist, schliesslich will sie die Kosten nicht übernehmen.

Bei den paar Euros ist ein Einspruch die Mühen und das Risiko nicht wert. Ich würde mich einfach ärgern, die Verwarnung vergessen zu haben, das Bußgeld inkl Verwaltungsgebühr zahlen, und gut.

Da es hier "nur" um Geld und nicht um Punkte geht und gleich wie der Fall ausgeht ein ungefähr gleich hoher Betrag vom TE zu zahlen sein wird, muss er nach meiner Meinung jetzt nur entscheiden, ob er das Geld nach längerem Schriftverkehr mit entsprechendem Zeitaufwand oder kurz und schmerzlos gleich zahlen will. Geht es allerdings um "Gerechtigkeit" oder das Austragen formaljuristischer Spitzfindigkeiten, dann bleibt nur der Einspruch. 😉

Grüße vom Ostelch

Ja, aber dann geht die Sache zum Gericht, was denn noch mal was kostet, es sei denn, man zieht den Einspruch zurück.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 13. Juni 2016 um 20:15:06 Uhr:


Ja, aber dann geht die Sache zum Gericht, was denn noch mal was kostet, es sei denn, man zieht den Einspruch zurück.

Der Tipp mit dem Einspruch war von mir nicht ernst gemeint.

Grüße vom Ostelch

Immer wieder lustig wenn sich Leute blöd anstellen und wegen so ein paar Kröten sich hin und her winden und ein Faß aufmachen...das gibt es auch nur bei Autofahrern.

Eine Möglichkeit wäre noch, die Verwarnung zu akzeptieren und nur die Verwaltungsgebühr anzufechten. Wenn das abgelehnt werden sollte, kann man den Widerspruch immer noch zurück ziehen.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 14. Juni 2016 um 07:02:28 Uhr:


und nur die Verwaltungsgebühr anzufechten.

wie soll das denn bitte gehen? Dafür gibt es doch überhaupt keinen Grund.

😁

Zitat:

@Kai R. schrieb am 14. Juni 2016 um 09:20:39 Uhr:


wie soll das denn bitte gehen? Dafür gibt es doch überhaupt keinen Grund.

Du hast wenig Ahnung und davon viel. Jeder hat das Recht auf rechtliches Gehör und die Chance, das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Kommt da nichts (was hier wohl der Fall war), ist es durchaus möglich die Kosten anzufechten. Wie der Richter entscheidet, weiß natürlich keiner. Schönen Gruß aus der Praxis ( wie mir das vier Jahre gefehlt hat 😁 ).

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