Bußgeld - TÜV abgelaufen

Hallo zusammen,

ich hoffe, einer von euch kennt sich mit diesem Thema aus.

Mein TÜV ist zum Juli abgelaufen und ich bin erst Ende August zum TÜV gegangen, jedoch waren ein Nebelscheinwerfer defekt, so dass mir zunächst der TÜV versagt wurde. Etwas später (Anfang September) hat mich wohl die Polizei mein Auto auf einen Parkplatz gesehen und ich habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen.

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Selbstverständlich habe ich inzwischen den TÜV erhalten...

Viele Grüße
Thomas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas


Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

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Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


mehr als 2 Monate.

Erklärung ist hier anhand der § und der Anlage VIII
http://www.motor-talk.de/.../...geld-tuev-abgelaufen-t4710834.html?...

Der Termin in diesem Sinne ist um 3 Monate überschritten.

Und die Verlängerung um 1 Monat nach StVO §29 (7) Satz 2
gibt es nur wenn es was zu verlängern gibt. Wenn die Monatsfrist bereits abgelaufen ist - wie will man da verlängern?

Plakette zeigt August, August HU, nicht durchgekommen, Verlängerung September.

Plakette zeigt August, Oktober HU, nicht durchgekommen - keine Verlängerung da nix zu verlängern gibt.

Moin,

meine Plakette zeigt Juni (5,6) 2013.

So wirds mal wieder Zeit, zum Tüv zu fahren!
Das letzte Mal waren es 6 Monate, und das Knöllchen gabs Sonntags von einem
Polizeiwagen, welcher gezielt zu meinem Fahrzeug fuhr, das Ticket anbrachte,
und sofort weiterfuhr, Danke an die aufmerksamen Nachbarn!

War übrigens mit meinem Anhänger am vorletzten Tag der Verlängerung beim Tüv,
Kam aber wegen Überlastung nicht mehr dran!

Somit muß ich wieder zur Vollprüfung mit vollen Kosten.
- Der TÜV ist genau so lästig, wie ein Zahnarzt 😁

schönen Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


mehr als 2 Monate.

Erklärung ist hier anhand der § und der Anlage VIII
http://www.motor-talk.de/.../...geld-tuev-abgelaufen-t4710834.html?...

Der Termin in diesem Sinne ist um 3 Monate überschritten.

OK, dann bin ich immer noch anderer Meinung ;-)

Die Verpflichtung besteht zur HU-Vorführung. (§29, Absatz1 i.V.m. Anlage VIII

Dieser Verpflichtung wurde nicht fristgerecht (Nr. 3.1.2 der Anlage VIII) nachgekommen -> OWi.

Nach erfolgter HU-Durchführung (mit EM) besteht diese OWi nicht mehr, weil das Fahrzeug ja nun vorgeführt worden ist (die OWi kann aber noch bis zum Eintritt der Verjährung verfolgt werden) -> Überschreitung bis zwei Monate.

Zitat:

Und die Verlängerung um 1 Monat nach StVO §29 (7) Satz 2
gibt es nur wenn es was zu verlängern gibt. Wenn die Monatsfrist bereits abgelaufen ist - wie will man da verlängern?

Die Bedeutung dieser Verlängerung scheint mir überschätzt zu werden, da es doch garkeine Pflicht gibt, eine "gültige HU-Plakette" zu haben? (Insbesondere ist die abgelaufene Plakette keine OWi, sondern nur die nicht-(fristgerechte-)Vorführung)

Lediglich für die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs könnte ich hier eine Bedeutung sehen, die aber dann nur bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs relevant ist (dann aber für Halter und Fahrer).

Mit einem "rechtzeitig" im Bußgeldkatalog wäre das natürlich einfacher zu lesen. 🙁

Du darfst auch anderer Meinung sein (sollte eben begründbar sein) allerdings bin ich anderer Meinung. 😉

Ok du gehst immer noch davon aus, daß die durchgefallene HU im 2. Monat etwas bringt.

Dem stelle ich nochmal die oben bereits verlinkten § und die Anlage entgegen. 😉

Zitat:

mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung

und ( da ist die

Plakette

)

Zitat:

spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette
...
zur Hauptuntersuchung vorzuführen

Dafür gibt es das Bußgeld - darauf bezieht sich der Bußgeldkatalog.

Was bringt dir also die HU mit erheblichem Mangel wenn sie im 2. Monat durchgeführt wird und du im 3. Monat erwischt wirst?

Nix. 😉
Und das läuft auch so durch.

OT?:
Problem das auch wieder hier im Forum zu sehen ist, deutscher Autofahrer, kleiner Finger, Bißspuren in der Schulter.

a) Es gibt diese hm "Kulanz" für 2 Monate - da kostet es nix
b) Es wird nicht mehr zurückdatiert
c) 2 Monate kosten noch keine erhöhte Prüfgebühr
d) eine Nachprüfung ist günstig

wenn man jetzt natürlich das alles mal wieder ausreizt bis zum Gehtnichmehr und dann am letzten Tag des 2. Monats nicht mehr drankommt - naja dann hat man eben die Gebühren für eine neue HU, die erhöhte Prüfgebühr und wenns dumm geht noch nen kleines Bußgeld zu zahlen. Eben zu hoch gepokert.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do



Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


du hast dein Fahrzeug zwar erst nach Ablauf der HU beim TÜV vorgeführt, dies war aber noch innerhalb der nicht bußgeldbewehrten Kulanzzeit von zwei Monaten.
woher nimmst du die Kulanzzeit?

Nach §69a StVZO ist jeder Verstoß gegen die Vorführpflicht eine OWi, also schon ab dem ersten Tag der Überschreitung. Dass es für die ersten zwei Monate keinen Regelsatz gibt (und der Verstoß in der Zeit i.d.R. auch nicht verfolgt wird) ändert doch nichts daran?

...bitte einfach richtig lesen!!! Ich habe nur geschrieben, dass es eine nicht bußgeldbewehrte Kulanzzeit ist. Das

kein Verstoß

nach 69a StVZO i. V. m. § 24 StVG vorliegt, habe ich

nicht geschrieben.

N.T.

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Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


In dem Fall kenn ich mich aus. (und das läuft auch so durch 😉 )

....na ja, dann wird´s wohl so sein.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


...bitte einfach richtig lesen!!! Ich habe nur geschrieben, dass es eine nicht bußgeldbewehrte Kulanzzeit ist.

und genau das ist falsch

Zitat:

Das kein Verstoß nach 69a StVZO i. V. m. § 24 StVG vorliegt, habe ich nicht geschrieben.

und genau weil es das ist, kann es auch verfolgt werden

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Was bringt dir also die HU mit erheblichem Mangel wenn sie im 2. Monat durchgeführt wird und du im 3. Monat erwischt wirst?

Den Unterschied zwischen zwei Monaten Überschreitung und drei Monaten Überschreitung.

Da es für die zwei Monate keinen Regelsatz gibt, könnte es passieren, dass die Behörde von der Verfolgung absieht. Es könnte aber auch sein, dass sie einfach selbst einen Betrag festsetzt. z.B. 15 Euro. Vielleicht auch nur 10 Euro. (mehr als 15 würde ich aber nicht erwarten)

BTW hat das auch nicht mit den erheblichen Mängeln zu tun:
Auch wenn im 2. Monat die HU ohne erkannte Mängel absolviert wurde, wurde die OWi begangen...

Zitat:

Original geschrieben von hk_do



Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


...bitte einfach richtig lesen!!! Ich habe nur geschrieben, dass es eine nicht bußgeldbewehrte Kulanzzeit ist.
und genau das ist falsch

Zitat:

Original geschrieben von hk_do



Zitat:

Das kein Verstoß nach 69a StVZO i. V. m. § 24 StVG vorliegt, habe ich nicht geschrieben.

und genau weil es das ist, kann es auch verfolgt werden

Könntest du mir dann bitte für deine These nur kurz die TB-Kennzahl im Bußgeldkatalog nennen, die für diese Überschreitung (Pkw unter zwei Monaten) anzuwenden ist?

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do



Den Unterschied zwischen zwei Monaten Überschreitung und drei Monaten Überschreitung.

Da es für die zwei Monate keinen Regelsatz gibt, könnte es passieren, dass die Behörde von der Verfolgung absieht. Es könnte aber auch sein, dass sie einfach selbst einen Betrag festsetzt. z.B. 15 Euro. Vielleicht auch nur 10 Euro. (mehr als 15 würde ich aber nicht erwarten)

BTW hat das auch nicht mit den erheblichen Mängeln zu tun:
Auch wenn im 2. Monat die HU ohne erkannte Mängel absolviert wurde, wurde die OWi begangen...

Die Behörde

die den Verstoß verfolgt ist die Polizei! Zur Verfolgung der von ihr festgestellten Owi´s haben die Polizeibeamten einen Bußgeldkatalog an die Hand bekommen. In diesem sind Regelsätze festgelegt, wie hoch welcher Verstoß sanktioniert wird. Eine Überschreitung der HU bis zu

zwei Monaten

ist im Bußgeldkatalog

nicht bußgeldbewehrt

. Der

Polizeibeamte

kann sich nicht einfach über diese

Regelsätze hinwegsetzen

und eine Überschreitung des HU-Termines um einen Monat mit 10 € sanktionieren.

Zum Ersten würde die sachbearbeitende Dienststelle, sprich Bußgeldbehörde, den Polizeibeamten nachfragen, ob ihn der Hafer gestochen hat - mit welcher Kennzahl sie denn den Bußgeldbescheid erlassen soll (vielleicht belehrst du mich ja hier noch eines Besseren), zum Zweiten würde jeder RA hier ein gefundenes Fressen haben, Verstoß nach Art. 3 GG. Fünf Millionen PKW-Fahrer mit abgelaufenem TÜV unter drei Monaten werden nicht verfolgt nur sein Mandant, etc....

Abgelaufene HU unter drei Monaten ist und bleibt nicht bußgeldbewehrt. Der Polizeibeamte kann diesbezüglich nur mahnend den Finger heben und eine Mängelkarte ausstellen.

N.T.

Die ganze Aufregung mag einer verstehen🙄 Kann man denn so abgelenkt oder neben der Spur sein, dass man nicht im Kopf hat, wann das eigene Auto (rechtzeitig) zum TÜV muss? Das sind doch alles die Folgen einer Schlamperei oder Interesselosigkeit und da nun einiges schief gelaufen ist, sollte man nicht anderen an die Nase fassen😉

....hatte in den 80er Jahren mal einen ca. 75-jährigen Fahrzeugführer, der hatte seinen TÜV um 12 Jahre überzogen. War ein BMW 2800 mit kaum Kilometern auf dem Tacho, der Fahrzeugführer und gleichzeitig -halter war entsprechend verwirrt, der wusste gar nicht mehr was TÜV war.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


....hatte in den 80er Jahren mal einen ca. 75-jährigen Fahrzeugführer, der hatte seinen TÜV um 12 Jahre überzogen. War ein BMW 2800 mit kaum Kilometern auf dem Tacho, der Fahrzeugführer und gleichzeitig -halter war entsprechend verwirrt, der wusste gar nicht mehr was TÜV war.

N.T.

Kaum zu glauben! Dann war der gute Mann aber auch nie zum Service in der Werkstatt, denn die haben schon ein Auge drauf, wenn der nächste TÜV fällig ist. Das war in den 80er Jahren auch nicht anders.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Könntest du mir dann bitte für deine These nur kurz die TB-Kennzahl im Bußgeldkatalog nennen, die für diese Überschreitung (Pkw unter zwei Monaten) anzuwenden ist?

Wenn du im Gegenzug deine Defizite bezüglich der Bedeutung von §69a StVZO, BKatV und Tatbestandskatalog aufarbeitest (und vielleicht noch die Begriffe Verwarngeld(angebot) und Bußgeld nachschlägst):

900011 bis 999911

Siehe unter den Nummer 4.1.2 und 4.1.3.

Zitat:

Zur Verfolgung der von ihr festgestellten Owi´s haben die Polizeibeamten einen Bußgeldkatalog an die Hand bekommen. In diesem sind Regelsätze festgelegt, wie hoch welcher Verstoß sanktioniert wird.

Das ist etwas ungenau.

Der Wortlaut der Vorschrift ist:
Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.

Für nicht im Katalog aufgeführte Ordnungswidrigkeiten macht die BKatV keine Festlegung

Zitat:

Eine Überschreitung der HU bis zu zwei Monaten ist im Bußgeldkatalog nicht bußgeldbewehrt.

Auch das ist ungenau.

Richtig ist: es gibt keinen Regelsatz.

Zitat:

Der Polizeibeamte kann sich nicht einfach über diese Regelsätze hinwegsetzen und eine Überschreitung des HU-Termines um einen Monat mit 10 € sanktionieren.

Da es keinen Regelsatz gibt, kann sich der Beamte auch über nichts hinwegsetzen.

Allerdings wird er schon ganz besonders vom Regelfall abweichende Umstände anführen müssen, um bei einer Überschreitung von weniger als zwei Monaten den Regelsatz für 2-4 Monate zu überschreiten. Deswegen würde ich eher 10 Euro erwarten.

Zitat:

Zum Ersten würde die sachbearbeitende Dienststelle, sprich Bußgeldbehörde, den Polizeibeamten nachfragen, ob ihn der Hafer gestochen hat - mit welcher Kennzahl sie denn den Bußgeldbescheid erlassen soll (vielleicht belehrst du mich ja hier noch eines Besseren),

siehe oben, das ist genau geregelt...

hk_do

BKZ 329113 Fällige HU überschritten um mehr als 2 und bis zu 4 Monaten (BKat 186.2.1), Verwarnungsgeld 15 €, so eine einfache Information hätte ich von dir erwartet die mir gezeigt hätte, dass eine HU-Überschreitung von einem Monat bußgeldbewehrt ist. Das wären Fakten gewesen die mir gezeigt hätten, dass du tatsächlich Ahnung von der Sache hast. Leider sprechen deine wirren Ausflüchte jedoch eine andere Sprache.

Eine Überschreitung des HU-Termines bis zu zwei Monaten ist eine entsprechend geringfügige Owi und aus diesem Grund nicht bußgeldbewehrt.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


hk_do

BKZ 329113 Fällige HU überschritten um mehr als 2 und bis zu 4 Monaten (BKat 186.2.1), Verwarnungsgeld 15 €, so eine einfache Information hätte ich von dir erwartet die mir gezeigt hätte, dass eine HU-Überschreitung von einem Monat bußgeldbewehrt ist. Das wären Fakten gewesen die mir gezeigt hätten, dass du tatsächlich Ahnung von der Sache hast. Leider sprechen deine wirren Ausflüchte jedoch eine andere Sprache.

Eine Überschreitung des HU-Termines bis zu zwei Monaten ist eine entsprechend geringfügige Owi und aus diesem Grund nicht bußgeldbewehrt.

N.T.

Moin,

und was sagt das uns 😕

- kann man machen, kostet nichts -

Und die neue Plakette wird nicht mehr zurück gestellt
- vermutlich wird es bald wieder eine Plakette vorne geben 🙄

schönen Gruß

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