Bußgeld - TÜV abgelaufen
Hallo zusammen,
ich hoffe, einer von euch kennt sich mit diesem Thema aus.
Mein TÜV ist zum Juli abgelaufen und ich bin erst Ende August zum TÜV gegangen, jedoch waren ein Nebelscheinwerfer defekt, so dass mir zunächst der TÜV versagt wurde. Etwas später (Anfang September) hat mich wohl die Polizei mein Auto auf einen Parkplatz gesehen und ich habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen.
Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?
Selbstverständlich habe ich inzwischen den TÜV erhalten...
Viele Grüße
Thomas
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von stud_thomas
Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?
Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.
89 Antworten
Dann lies doch bitte alles. 🙂
Und schau auch auf was Bußgeldkatalog abzielt, also auf was in der StV Z O er sich bezieht.
Bußgeldkatalog bezieht sich auf:
Zitat:
§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
StV Z O (nur die wichtigsten Nummern - den Rest kann man sich selber suchen)
§ 29 Absatz 1 Satz
Zitat:
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Anlage VIII
2.1
Zitat:
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
Anlage VIII
3.1.2
Zitat:
Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
weiter steht genau drin im Bußgeldkatalog:
Zitat:
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 €
Jetzt klar?
Und auch nochmal wann NUR die Gültigkeit verlängert wird.
§29 StV Z O
(7) Satz 1
Zitat:
Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
(7) Satz 2
Zitat:
Ihre Gültigkeit
verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind.
Also, mit Ablauf des jeweiligen Monats werden sie ungültig.
Die Verlängerung der Gültigkeit nach Satz 2 geht nur wenn die Plakette noch gültig ist.
HU im Juli fällig, HU im Juli durchgeführt - aber Mängel - HU ist im August noch gültig.
HU im Juli fällig, HU im August oder September... durchgeführt - aber Mangel - keine Verlängerung!
Verstanden?
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Jetzt klar?
Mir schon
Zitat:
Verstanden?
Ja, und Du ?
Und noch einmal, der Tatvorwurf MIT DATUM innerhalb der 4 WOCHEN Wiedervorführung ein Fahrzeug der HU nicht VORGEFÜHRT zu haben ist nicht haltbar.
Keine Ahnung ob du es verstanden hast - aber jetzt sollte es jeder normale Mensch nachvollziehen können, daß es das Bußgeld/Verwarngeld gibt und ein Termin nach Ablauf der HU daran überhaupt nichts ändern kann. 😉
Den §69a liefer ich natürlich auch noch
(2)
Zitat:
...
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
14.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt
...
Edit:
Also bitte ich kann auch editieren.
Lies es dir doch einfach nach und nach durch.
Die HU war abgelaufen. Fertig aus. Der Monat war vorbei und keine HU ist gemacht worden. Solange die (alte) HU bei Durchführung noch nicht abgelaufen gewesen wäre, hätte sie um 1 Monat verlängert.
Aber TE war erst später bei der HU und das bringt dann 0,nix gegen ein Bußgeld.
Die Zuwiderhandlung gegen die StV Z O ist unbestreitbar da.
Lies es dir einfach durch auf was das Bußgeld abzielt. 🙄
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Die Zuwiderhandlung gegen die StV Z O ist unbestreitbar da.
Nein, eben nicht innerhalb der Frist der Wiedervorführung, da der Tatvorwuf dort lautet:
Ein Fahrzeug nicht vorgeführt zu haben, es wurde aber vorgeführt in der Zeit des vorgeworfenen Tatzeitpunktes.
Zitat:
Lies es dir einfach durch auf was das Bußgeld abzielt. 🙄
Ja eben, Du solltest dir auch durchlesen worauf sich das Bußgeld bezieht.
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auf
§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
bezieht es sich. 😁
Und damit ist alles klar wie hier
http://www.motor-talk.de/.../...geld-tuev-abgelaufen-t4710834.html?...
beschrieben.
Es wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vorgeführt. Und darauf zielt das Bußgeld ab.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
auf§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14bezieht es sich. 😁
Und damit ist alles klar wie hier
http://www.motor-talk.de/.../...geld-tuev-abgelaufen-t4710834.html?...
beschrieben.
Jetzt musst Du nur noch dort beschriebenes verstehen
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Wofür möchtest Du denn die Grundlage ?Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Du kannst also keine Rechtsgrundlage nennen.Für das Handeln der Bußgeldstelle ?
Für deine Behauptung, die Tatsache "HU-Plakette abgelaufen" wäre bei einem zugelassenen Fahrzeug (ohne Inbetriebnahme) eine Ordnungswidrigkeit.
Zitat:
oder der Zulassungsstelle ?
die war bisher in diesem Diskussionsfaden nicht beteiligt und ich sehe auch keinen Grund, das zu ändern
Zitat:
http://www.bussgeld2013.de/bussgelder/5-haupt-und-abgasuntersuchung
Ich hoffe, dass Du damit ausreichend bedient bist. 😉
Mehr als das.
Das ist eine Internetseite, die ihrerseits gewisse Behauptungen aufstellt ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu nennen. Also völlig untauglich, um die Frage nach der Rechtsgrundlage zu beantworten.
Dazu kommt: Wenn eine Seite mit "2013" in der URL unter dem Titel "Der aktuelle Bußgeldkatalog" dann auch noch Verstöße gegen die AU-Pflicht aufzählt, dann ist sie schon gleich auf den ersten Blick völlig unglaubwürdig (um nicht zu sagen: unseriös).
Den richtigen Bußgeldkatalog gibt es z.B. hier. Die in Frage kommenden Tatbestände sind unter 186.2 zu finden.
Für die Frage nach dem Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit reicht der BKat aber nicht aus. Was ordnungswirdrig ist, wird in §69a StVZO festgelegt. Es muss schliesslich nicht für jede OWi einen Regelsatz im BKat geben. So z.B. für die (hier IMHO durchaus relevante) Überschreitung der HU-Frist um bis zu 2 Monate...
Wobei wenn man sich das einmal richtig durchliest muß er nichtmal über
§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
gehen um es zu verstehen. 🙂
Es reicht eigentlich
Zitat:
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
um sich klar zu werden, daß DER Vorführtermin überschritten ist. Welches ist wohl DER Vorführtermin?
Es hilft natürlich den §69a Absatz 2 Nummer 14 und/oder die Nummer 2.1 und 3.1.2 der Anlage VIII zu lesen um es noch besser zu verstehen.
Und §29 (7) Satz 2 StV Z O trifft nicht zu da der Vorführmonat abgelaufen war. Etwas abgelaufenes kann man nicht verlängern.
Lieber TE,
du hast dein Fahrzeug zwar erst nach Ablauf der HU beim TÜV vorgeführt, dies war aber noch innerhalb der nicht bußgeldbewehrten Kulanzzeit von zwei Monaten.
Da du nicht durch den TÜV gekommen bist hast du eine neue Frist zur Vorführung bekommen sozusagen eine Fristverlängerung. Während dieser Frist ist wird die Owi nach § 29 StVZO nicht geahndet da die Ordnungswidrigkeit faktisch nicht zutrifft - wie bereits von Kai70 hier richtig erkannt und erläutert. Warte einfach bis der Anhörungsbogen kommt und schicke dann diesen, mit einer Kopie deines Prüfberichtes, zurück an die Bußgeldstelle.
Der Polizeibeamte kann nicht wissen das du beim TÜV warst, daher empfiehlt es sich, den Prüfbericht sichtbar ins Fahrzeug zu legen.
N.T.
Ach ich schreib nix mehr, offenbar haben alle kein Internet und können nicht auf den Bußgeldkatalog zugreifen und die § daneben lesen, sich diese suchen, durchlesen, verstehen.
....es ist eben das Problem des Internet´s das alle meinen, mit ein bisschen Googlen kann man hier Rechtsabhandlungen schreiben. Alle anderen, die möglicherweise ein Fachstudium und zig Jahre praktische Erfahrung haben machen vermutlich seit Jahren ihren Job falsch. Dies ist insbesondere hier im V&S-Forum der Fall. Kommt mir etwa so vor wie wenn ich einem Chirurgen erzählen will, wie er eine Herztransplantation zu machen hat, nur weil ich mal ein Buch darüber gelesen habe. Vielleicht denkst du mal darüber nach.
N.T.
In dem Fall kenn ich mich aus. (und das läuft auch so durch 😉 )
Hast du dir den Bußgeldkatalog und die § / die Punkte der Anlage auf die er sich bezieht angesehen?
Bitte mal machen.
Einfach mal vorurteilsfrei sämtliche § nebeneinander aufmachen, lesen und dann sagen warum du der Meinung bist, daß eine Vorführung nach Fristablauf etwas am Bußgeld ändern sollte. Und wie etwas abgelaufenes verlängert werden sollte. (außer es gibt ne Anweisung mal wieder aber die würde ich auch gern sehen 😉 )
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
du hast dein Fahrzeug zwar erst nach Ablauf der HU beim TÜV vorgeführt, dies war aber noch innerhalb der nicht bußgeldbewehrten Kulanzzeit von zwei Monaten.
woher nimmst du die Kulanzzeit?
Nach §69a StVZO ist jeder Verstoß gegen die Vorführpflicht eine OWi, also schon ab dem ersten Tag der Überschreitung. Dass es für die ersten zwei Monate keinen Regelsatz gibt (und der Verstoß in der Zeit i.d.R. auch nicht verfolgt wird) ändert doch nichts daran?
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Einfach mal vorurteilsfrei sämtliche § nebeneinander aufmachen, lesen und dann sagen warum du der Meinung bist, daß eine Vorführung nach Fristablauf etwas am Bußgeld ändern sollte. Und wie etwas abgelaufenes verlängert werden sollte.
So ganz klar ist mir dein Standpunkt nicht geworden.
Nehmen wir mal (losgelöst vom Fall des TE) folgende Konstellation an:
HU-Vorführung im 2. Monat nach Fälligkeit (mit EM), Feststellung der abgelaufenen Plakette im 3. Monat nach Fälligkeit.
Siehst du hier "Fahrzeug nicht vorgeführt, Überschreitung des Termins bis zu 2 Monate" oder "Fahrzeug nicht vorgeführt, Überschreitung des Termins mehr als 2 Monate" als gegeben an?
mehr als 2 Monate.
Erklärung ist hier anhand der § und der Anlage VIII
http://www.motor-talk.de/.../...geld-tuev-abgelaufen-t4710834.html?...
Der Termin in diesem Sinne ist um 3 Monate überschritten.
Und die Verlängerung um 1 Monat nach StVO §29 (7) Satz 2
gibt es nur wenn es was zu verlängern gibt. Wenn die Monatsfrist bereits abgelaufen ist - wie will man da verlängern?
Plakette zeigt August, August HU, nicht durchgekommen, Verlängerung September.
Plakette zeigt August, Oktober HU, nicht durchgekommen - keine Verlängerung da nix zu verlängern gibt.