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Bußgeld - TÜV abgelaufen

Themenstarteram 9. Oktober 2013 um 11:49

Hallo zusammen,

ich hoffe, einer von euch kennt sich mit diesem Thema aus.

Mein TÜV ist zum Juli abgelaufen und ich bin erst Ende August zum TÜV gegangen, jedoch waren ein Nebelscheinwerfer defekt, so dass mir zunächst der TÜV versagt wurde. Etwas später (Anfang September) hat mich wohl die Polizei mein Auto auf einen Parkplatz gesehen und ich habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen.

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Selbstverständlich habe ich inzwischen den TÜV erhalten...

Viele Grüße

Thomas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

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Es kann doch nicht so schwer sein rechtzeitig beim TÜV vorstellig zu werden.

Bei einem zeitlich befristeten FS muss man doch auch rechtzeitig was unternehmen sonst ist es fahren ohne Fahrerlaubnis.

am 7. Februar 2015 um 13:47

Danke für die Antworten.

Aber das sich eine Gültigkeit nicht verlängern können soll, wenn sie einmal abgelaufen ist, das ist für mich nicht logisch.

Für mich hat sich die Gültigkeit um 1 Monat verlängert.

Damit trifft aber dann auch der Vorwurf nicht mehr zu, dass ich mehr als 2 bis zu 4 Monaten den Termin zu fälligen Hauptuntersuchung überschritten habe, da sich die Fälligkeit doch um 1 Monat verschoben hat?

Was mir allerdings einleuchtet ist, dass ich lieber die Verwarnung zahlen sollte, bevor ich ein Bußgeld bekomme für die Überziehung bis zu zwei Monaten bekomme, das aber mit Kosten teurer ist.

Ist es aber zulässig mir ein Bußgeld für die Überziehung bis zu 2 Monaten zu geben?

Habe noch ein Cabrio mit Saisonkennzeichen, das eigentlich im Herbst 2014 HU gehabt hätte. Zu Beginn der Saison 5/2015 hätte ich das Fahrzeug nochmal kurz gefahren und dann eingemottet (Oldie mit tierischer KFZ-Steuer) und in 2016 mit H-Kennzeichen zugelassen. Kann das bei der Abmeldung in 2015 Ärger geben. Soll ich es lieber noch vor Beginn der Saison abmelden oder vielleicht gleich zu Saisonbeginn noch TÜV machen, obwohl ich es in 2015 eigentlich gar nicht mehr fahren will?

Viele Grüße

am 7. Februar 2015 um 13:53

Noch kurz als Nachtrag,

hatte mich schon bei der Verkehrsüberwachung gemeldet. Die haben von einer 2 monatigen Kulanzfrist gesprochen, die aber überschritten sei, obwohl sie es auch so sehen, dass die Gültigkeit u 1 Monat verlängert wird. Vor allem hatte mir der Mann vom TÜV noch gesagt, dass ich wegen der Verlängerung kein Problem bekommen würde.

Natürlich ist es nicht schwierig das Auto rechtzeitig vorzufahren-außer die Kiste hat 350.000km drauf und man rechnet mit der endgültigen Trennung ;-) Außerdem interessiert mich grundsätzlich die Rechtslage.

Zitat:

@christomart schrieb am 7. Februar 2015 um 14:47:07 Uhr:

Aber das sich eine Gültigkeit nicht verlängern können soll, wenn sie einmal abgelaufen ist, das ist für mich nicht logisch.

Für mich hat sich die Gültigkeit um 1 Monat verlängert.

selbst wenn:

Angenommen die Fälligkeit war im November, du bist im Januar durch die HU durchgefallen und im Febraur mit der November-Plakette aufgefallen. Dann hätte eine einmonatige Verlängerung der Plakettengültigkeit diese auch nur bis Dezember verlängert, sie wäre also schon im Januar (und damit erst recht im Februar) ungültig gewesen...

 

Zitat:

Damit trifft aber dann auch der Vorwurf nicht mehr zu, dass ich mehr als 2 bis zu 4 Monaten den Termin zu fälligen Hauptuntersuchung überschritten habe, da sich die Fälligkeit doch um 1 Monat verschoben hat?

Der Vorwurf bezieht sich auf die Pflicht zur HU-Durchführung, nicht die Gültigkeit der Plakette. Eine ungültige oder unrichtige Plakette ist eine eigene OWi.

Zitat:

Ist es aber zulässig mir ein Bußgeld für die Überziehung bis zu 2 Monaten zu geben?

natürlich, warum nicht?

Du hast gegen eine Vorschrift des §29 StVZO verstoßen, das ist gem. §69a Absatz 2 Nummer 14 eine Ordnungswidrigkeit, schon ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung.

Zitat:

Habe noch ein Cabrio mit Saisonkennzeichen, das eigentlich im Herbst 2014 HU gehabt hätte.

noch im Betriebszeitraum oder schon außerhalb?

Zitat:

Zu Beginn der Saison 5/2015 hätte ich das Fahrzeug nochmal kurz gefahren und dann eingemottet (Oldie mit tierischer KFZ-Steuer) und in 2016 mit H-Kennzeichen zugelassen.

wie ist der Plan, das Fahrzeug im Jahr 2016 zur Untersuchung nach §29/23 zu bekommen?

Zitat:

Kann das bei der Abmeldung in 2015 Ärger geben.

wenn die HU-Fälligkeit noch im Betriebszeitraum lag:

ja, dann kann bei der Abmeldung die OWi von der Zulassungsstelle an die Bußgeldstelle weitergemeldet werden. Früher war das völlig unüblich, aber in Zeiten knapper Kassen bei den Kommunen würde mich nichts mehr wundern.

Wenn die HU-Fälligkeit schon außerhalb des Betriebszeitraums war:

Dann muss die HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchgeführt werden, bei einer Abmeldung in diesem Monat dürfte keine OWi vorliegen.

Zitat:

Soll ich es lieber noch vor Beginn der Saison abmelden oder vielleicht gleich zu Saisonbeginn noch TÜV machen, obwohl ich es in 2015 eigentlich gar nicht mehr fahren will?

Das hängt davon ab, wie du die beiden Fragen oben beantwortest...

am 7. Februar 2015 um 14:44

Nochmal zum Thema Pflicht zur Vorführung zur HU:

Ich bin der Pflicht zur Vorführung zur HU nachgekommen . Ich (bzw. mein Auto ;-)) habe zwar nicht bestanden-habe aber bei der ersten Vorführung nicht mehr als zwei Monate überzogen. Um das Fahrzeug nun nochmal vorführen zu können wird nach §29 (7) die Plaketten-Gültigkeit um 1 Monat verlängert. Wenn ich innerhalb eines Monats jetzt wieder vorfahre, habe ich die Pflicht zur Vorführung meiner Meinung nach nicht um mehr als zwei Monate überschritten, da meine Plakette ja nun ein Monat länger gilt!

Wegen meines Cabrios: Ich fahre das Auto sehr selten und es steht eigentlich nur in der Garage. Fahre in zwei Jahren nur noch ca. 2000km. Hat bisher nur 50.000km. Deswegen fahre ich mehr zum TÜV wie was anderes ;-).

Der Termin zur HU war schon im Betriebszeitraum überschritten.

Von der Garage zum TÜV dürfte kein großes Problem sein, da der nicht weit weg ist.

Denke mir auch, dass vielleicht ein STREBER in der Zulassungsstelle was melden könnte. Würde die Zeit in der gar kein Betriebszeitraum ist (von November bis inkl. April) auch als Überziehungszeit zählen?

Dann kann ich mir ausrechnen, ob das Bußgeld günstiger ist, oder die HU, die dann abläuft, wenn die Kiste eh abgemeldet ist. Müsste zum TÜV auch noch die Reifen wechseln. Die werden dann auch nicht besser, wenn die Kiste die ganze Zeit steht.

Zitat:

@christomart schrieb am 7. Februar 2015 um 14:47:07 Uhr:

Aber das sich eine Gültigkeit nicht verlängern können soll, wenn sie einmal abgelaufen ist, das ist für mich nicht logisch.

Wie kann sich etwas verlängern, was nicht (mehr) existiert?

 

Zitat:

Für mich hat sich die Gültigkeit um 1 Monat verlängert.

Welche Gültigkeit?

Zum Zeitpunkt der ersten HU-Vorführung existierte keine gültige HU, keine Gültigkeit mehr, die sich um einem Monat hätte verlängern können.

Gibt es in sehr vielen Rechtsbereichen, das völlig problemlose Verlängern einer ablaufenden First. Aber ist die Frist abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Was nicht da ist, kann nicht verlängert werden.

Zitat:

@christomart schrieb am 7. Februar 2015 um 15:44:11 Uhr:

Der Termin zur HU war schon im Betriebszeitraum überschritten.

...

Würde die Zeit in der gar kein Betriebszeitraum ist (von November bis inkl. April) auch als Überziehungszeit zählen?

Ja.

Zitat:

@christomart schrieb am 7. Februar 2015 um 15:44:11 Uhr:

Fahre in zwei Jahren nur noch ca. 2000km. ... Deswegen fahre ich mehr zum TÜV wie was anderes ;-).

Du fährst also mehr zum TÜV, als sonst wo hin. Ergibt demnach mehr als 1000 km für Fahrten zum TÜV. Angenommen, du fährst in zwei Jahren zweimal zum TÜV, weil du beim ersten mal durchfällst, dann wären das für die einfache Strecke...

Zitat:

@christomart schrieb am 7. Februar 2015 um 15:44:11 Uhr:

Von der Garage zum TÜV dürfte kein großes Problem sein, da der nicht weit weg ist.

Schon klar ... mehr als 250 km (siehe oben). :D

am 7. Februar 2015 um 14:59

NA DAS WAR AUCH ETWAS IRONISCH GEMEINT!

Wenn Du 4mal Tanken warst und dann wieder zum TÜV musst, dann kommst Du dir schon verarscht vor!

Grüße

Dann fahre mehr. Dazu ist die Kiste doch da, oder? Ölwechsel ist dann ja auch jedes Mal fällig. ;)

am 7. Februar 2015 um 15:16

Das ist bzw. wird ein Oldtimer, den ich noch viele viele Jahre haben möchte. Du hast schon recht. Ich mache auch alle 2 Jahre Ölwechsel. Das Öl, dass an der Ölablassschraube rauskommt ist noch goldgelb.

Ist einfach Hobby-trotzdem möchte ich ganz gern den TÜV strecken.

Grüße

Strecken ist sinnvoll. Habe ich mit meinem Lotus auch gemacht, weil ich mit dem Ding im Winter gar nicht zum TÜV fahren kann. Wurde in einem Durchgang und mit geringem Aufpreis von Januar auf Mai umgestellt. :D

Zitat:

@christomart schrieb am 7. Februar 2015 um 15:44:11 Uhr:

Ich bin der Pflicht zur Vorführung zur HU nachgekommen . Ich (bzw. mein Auto ;-)) habe zwar nicht bestanden-habe aber bei der ersten Vorführung nicht mehr als zwei Monate überzogen.

Ja, so sehe ich das auch.

Die OWi ist beendet und kann nun noch drei Monate lang verfolgt werden.

(im Übrigen auch dann noch, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich eine neue Plakette bekommen hat)

Zitat:

@Roadwin schrieb am 7. Februar 2015 um 15:54:07 Uhr:

Zitat:

@christomart schrieb am 7. Februar 2015 um 15:44:11 Uhr:

 

Würde die Zeit in der gar kein Betriebszeitraum ist (von November bis inkl. April) auch als Überziehungszeit zählen?

Ja.

so unterschiedlich sind die Ansichten:

Für mich gilt die Vorgabe, dass nur im Betriebszeitraum liegende Überziehungszeiten zu berücksichtigen sind. Bei einem Kennzeichen von 4-10 und Fälligkeit in 9 würde also ein HU in 4 noch keinen Aufschlag kosten.

Aber das bedeutet natürlich nicht, dass die Bußgeldstelle nach den gleichen Regeln arbeitet :-/

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. Februar 2015 um 19:51:16 Uhr:

Für mich gilt die Vorgabe, dass nur im Betriebszeitraum liegende Überziehungszeiten zu berücksichtigen sind. Bei einem Kennzeichen von 4-10 und Fälligkeit in 9 würde also ein HU in 4 noch keinen Aufschlag kosten.

Du bist auch die HU mit der Fahrzeugtechnik.

Für Dich zählt nicht so sehr der Faktor Zeit für die intensivere Kontrolle, sondern die Nutzung (Verschleiß) und wenn die Nutzung nur effektiv ein Monat überzogen war, dann sind die 5 Monate rumstehen nicht so sonderlich sicherheitsrelevant.

 

Zitat:

Aber das bedeutet natürlich nicht, dass die Bußgeldstelle nach den gleichen Regeln arbeitet :-/

Und die Leutchen haben nur eine Ausnahmeregel für den Fall, wenn der Fristablauf der HU im "passiven" Zeitraum der Saisonzulassung liegt.

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