Bußgeld aus Belgien nicht zahlen
Hi, bin wohl 2kmh zu schnell gefahren auf der belgischen autobahn. Nun finde ich 63.10euro jedoch happig. Ich werde dieses land nicht wieder besuchen. Vorallem weil ich mir sicher bin nicht 2kmh zu schnell gefahren zu sein.
Auf der Rückseite steht.
Wenn nicht fristgerecht gezahlt wird würden die auf
76.10eur erhöhen dann später ein weiteres mal auf 118.02eur
Laut eu verordung wird wohl erst ab 70euro Bußgeld eingetrieben.
Nun frage ich mich natürlich wenn ich nicht zahle gilt das auch für die erhöhungen? Der betrag ist ja über 70 wenn man nicht zahlt?
Auch steht im brief das die deutschen behörden aktiv werden.
Also muss man Bußgelder aus belgien nun zahlen oder nicht? Wenn nicht warum gibts diese Behauptung überhaupt das man es nicht müsste?
Passiert mir in Deutschland nun etwas wenn ich nicht zahle oder nicht?
233 Antworten
@Rockville
Die von dir genannten Fälle haben mit dem Sachverhalt, um den es hier geht, doch überhaupt nichts zu tun.
Da haben deutsche Gerichte ohne lokale Rechtsgrundlage gegen EU-Recht (Gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnis) verstoßen, was der EuGH zurecht kassiert hat.
Zitat:
@Melosine schrieb am 7. November 2024 um 16:25:53 Uhr:
Aber doch nicht, wenn diese Verfahrensweisen deutschem Recht widersprechen.
Das wäre diktatorisch.
Wir sind aber nicht feindlich von der EU übernommen worden, wir haben sie mit gegründet und auch daraufhingewirkt das es für viele Belange (übergordnetes) EU-Recht gibt. Insofern hat Demokratie auch diktatorische Züge. Es wird mehrheitlich ein Beschluß gewfasst, anschl. hat man sich dem zu beugen und sich nicht wie das Fähnlein im Sturm zu drehen.
Zitat:
@Melosine schrieb am 7. November 2024 um 18:16:38 Uhr:
Die von dir genannten Fälle haben mit dem Sachverhalt, um den es hier geht, doch überhaupt nichts zu tun.
Deine Behauptung war, dass der EuGH Deutschland nicht zur Anwendung bestimmter Verfahrensweisen zwingen könne, wenn dies deutschem Recht widerspräche. Genau dies war aber der Fall: Nationales Recht in Form der FeV durfte nicht weiter zur Anwendung kommen. Behörden und Gerichte waren gezwungen, abweichend (!) vom nationalen Recht die Entscheidung des EuGH umzusetzen. Also passt es auch genau zu dem hier behandelten Fall.
Zitat:
@Melosine schrieb am 7. November 2024 um 18:16:38 Uhr:
Da haben deutsche Gerichte ohne lokale Rechtsgrundlage ...
Das ist ja mal eine mutige Behauptung. Deutsche Gerichte handeln - hoffentlich - nie ohne Rechtsgrundlage. Die nationale Rechtsgrundlage gab es selbstverständlich, wie schon erwähnt in Form der FeV.
Was du geschrieben hast ist korrekt, allerdings mit Einschränkungen.
Wenn die anfragende ausländische Behörde die für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Person benennen kann, ist das kein Problem. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, die verantwortliche Person in Belgien der Halter, in Deutschland aber der Fahrer ist, dann können die deutschen Behörden zwar versuchen den Fahrer zu ermitteln, was sie nicht tun werden (daFahrerfoto so gut wie unmöglich), aber eine Forderung an den Halter wird genauso wenig erfolgen, als wenn jemand in D geblitzt wird und es gibt kein verwertbares Foto.
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Nö, ich habe keine Lust mehr, alles doppelt und dreifach zu erklären. Mag sein, dass ich es nicht richtig erkläre, kann aber auch sein, dass jemand nicht verstehen will oder möchte- obwohl der Sachverhalt unterm Strich gar nicht so schwierig ist.
Ich schlage deshalb vor, dass Du Dich mal gründlich in die Materie einliest, denn auch die 12. Seite hier (den anderen Thread zum gleichen Thema ungeachtet) beinhaltet wohl nicht die Infos, die Du gerne hättest. Im Net steht dazu zwar reichlich viel Mist, dem Du scheinbar zumindest in Teilen aufgesessen bist, es gibt jedoch auch viele seriöse Seiten- z.B. das Bundesamt für Justiz, Dittmann & Hartmann, deurag u.v.m. Das ist unterm Strich sehr viel Lesestoff, wird Dir aber sicher Deine Fragen beantworten.
Von mir vielleicht nochmal final: Wenn der belgische Halter den Verkehrsverstoß zugibt und das Ticket zahlt, ist die Sache vom Tisch. Gibt er einen anderen Fahrer an und dieser Angehöriger der EU, also hier Deutschland, erhält er eben das Ticket aus Belgien. Es gilt dabei immer noch das belgische Recht. Und weil die deutsche Justiz dies hinsichtlich des Abkommens dies anerkannt hat, findet keine rechtliche Prüfung nach deutschen Gesetzen statt. Somit ist Deine Sache mit dem Foto völlig egal.
Das Ticket aus Belgien ist also in jedem Fall gültig, das kann auch noch nach Monaten zugestellt werden. Das kannst Du drehen und wenden wie Du willst. Einzige Ausnahme in der ganzen Sache: Den Belgiern ist die Sache zu aufwändig im Verhältnis zur Strafe, was allein in deren Ermessen liegt. In diesen doch sehr seltenen Fällen verläuft die Sache im Sande.
Ansonsten bin ich jetzt hier raus.
Zitat:
@Rockville schrieb am 7. November 2024 um 18:26:25 Uhr:
Deine Behauptung war, dass der EuGH Deutschland nicht zur Anwendung bestimmter Verfahrensweisen zwingen könne, wenn dies deutschem Recht widerspräche. Genau dies war aber der Fall: Nationales Recht in Form der FeV durfte nicht weiter zur Anwendung kommen. Behörden und Gerichte waren gezwungen, abweichend (!) vom nationalen Recht die Entscheidung des EuGH umzusetzen. Also passt es auch genau zu dem hier behandelten Fall.
Die FeV bzw. Führerscheinrichtlinie wurde erst später, ich meine das war 2011, um einen entsprechenden Passus erweitert, weswegen heute eine entsprechende Klage vor dem EuGH erfolglos wäre.
Zum Zeitpunkt der von dir genannten Fälle, war die Konstellation Führerscheinentzug -> Angelaufene Sperre -> Angeordnete MPU -> Führerschein aus EU-Ausland in der Führerscheinrichtlinie nicht definiert, weshalb der EuGH auf die gegenseitige Anerkennungen Fahrerlaubnis zurückgegriffen hat. Heute geht das nicht mehr weil es in der geschilderten Konstellation deutschem Recht widerspricht.
Grundsätzlich gilt, dass wenn in einer Sache nationales Recht von EU-Recht abweicht, gilt immer das nationale Recht.
Und genau so verhält es sich im Falle des TE und das ist auch gut so.
Zitat:
@Melosine schrieb am 7. November 2024 um 19:38:24 Uhr:
Grundsätzlich gilt, dass wenn in einer Sache nationales Recht von EU-Recht abweicht, gilt immer das nationale Recht.
Wenn nationales Recht erkennbar dem EU-Recht widerspricht, dann kann es ohne EuGH-Urteil zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegenüber Deutschland kommen und mit EuGH-Urteil müssen sich Gerichte und Behörden dem EuGH beugen, im weiteren Verlauf dann auch der Gesetzgeber.
Es ist ja auch nicht so, dass der EuGH immer der Spielverderber für die deutschen Gerichte ist und gegen diese entscheidet. Im Gegenteil, oft genug legen deutsche OLGe dem EuGH eine Fragestellung zur Entscheidung vor, gerade damit der EuGH die Sache so klärt, dass sie mit EU-Recht konform ist.
Und bei Bußgeldern aus dem Ausland ohne Fahrerfeststellung, aber mit Gelegenheit den Fahrer zu benennen, ist es nun mal vom EuGH geklärt, dass auch solche Staaten, die keine Halterhaftung kennen, die Rechtshilfe trotzdem leisten müssen. Dagegen sperrt sich Deutschland derzeit noch, sodass man auch sagen könnte, dass das BMJ derzeit europarechtswidrig handelt. Solange dagegen kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist, bleibt es wie bisher und der TE könnte Erfolg haben. Allerdings reicht dafür bloßes Nicht-Antworten auf belgische Schreiben nicht aus, er müsste schon aktiv die Fahrereigenschaft bestreiten (§ 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG).
Zeit um zwischendurch meldung zu machen
So letzter brief kam am 04.01 per einschreiben. Nichts von deutschen Behörden bis jetzt.
Der betrag stieg von ursprünglich 65euro jetzt auf 120euro.
Ändert nichts am busgeld der 65 betrug wegen 3kmh zu schnell. Es sind also 4 monate um seit dem letzten brief und genau 7monate seit dem 1. Brief.
Ich bleibe dabei zahle nicht. Weil viel zu viel für 3kmh.
Auch bin ich nicht mit der messmethode einverstanden.
Höchstwahrscheinlich sogar messfehler. Auch sehe ich nicht ein über Grenzen hinaus Bußgeld zu zahlen wenn ich weis das ich nie wieder durch dieses land fahren werde.
Meine nächste mitteilung wird nach 12monaten sein wenn nicht vorher ein neuer brief kommen sollte. Solange nichts von deutschen behörden kommt lege ich auch kein einspruch ein. Mfg... aus der Diskusion halte ich mich weiterhin Raus.
Thema Schweiz: von einem Bekannten erzählt bekommen!
Geblitzt in CH wegen Rotlichtverstoss. Fahrer behauptet bei Gelb noch drübergefahren. Behörde behauptet 1,4 Sekunden drüber. Busse 800 Franken!
Da der der Fahrer beruflich in der Schweiz tätig ist, wurde das Fahrverbot durch
Erhöhung der Busse abgewendet. Das ist happig.
In der Firma wo ich arbeite, wurde ein Mitarbeiter vom Zoll CH vorm Grenzübergang Fürstentum Lichtenstein kontrolliert 🙂. Busse 1000 Franken wegen fehlender Zollabwicklung, bzw. unsere Firma hat vergessen die Abwicklung zu tätigen!
Schmuggelgut waren technische Produkte zum Austausch im FL Lichtenstein!
Da sind Ordnungswidrigkeiten in D noch niedrig.
Zitat:
@Kaderekusen schrieb am 5. April 2025 um 09:48:53 Uhr:
Ich bleibe dabei zahle nicht.
Da der Betrag nun oberhalb der Grenze angekommen ist ab der auch hierzulande beigetrieben werden kann: Lass dich überraschen.
Und dann kanns ja sein, dass einem dieser Betrag und noch ein paar hunderter drauf egal sind, weil der Kontostand das mehr als nur hergibt.
Schließlich gehts ja ums Prinzip, nur 3 Km/h, den gierigen bösen Staat und gegen die Freiheit. Und überhaupt, die Messmethode. Und sowieso war die Beschränkung dort unnötig und reine Gängelei.
Aber das man das über Jahre nicht los wird und immer wieder irgendwelches Zeug von irgendwelchen Behörden im Briefkasten liegt gänge mir derart auf den Zünder dass ich den Mist längst bezahlt hätte.
Zitat:
@Kaderekusen schrieb am 5. April 2025 um 09:48:53 Uhr:
Weil viel zu viel für 3kmh.
Für renitentes uneinsichtiges Klientel wie dich noch viel zu wenig - und das meine ich nicht ironisch.
Wenn die Deutschen das belgische Verfahren eingestellt haben, bleibt dann das "Grundverfahren" in Belgien bestehen?
Also kann bei einer Kontrolle gegen den "Täter" unmittelbar vollstreckt werden.