bremskraftverstärker übernimmt die gewährleistung??

Ford Focus Mk2

bremskraftverstärker austausch übernimmt die gewährleistung??

19 Antworten

😕😕😕🙁🙁🙁

Zitat:

Original geschrieben von blnescobar



Zitat:

Original geschrieben von dudel27749


Damit hast Du Dir die Antwort im Prinzip selbst gegeben!

Händler und 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie, also bei 5monatiger Haltung
noch weitere 7 Monate.
Ab zum Händler und monieren.

Gruß dudel

ja ich habe keine garantie sondern eine gewährleistung von 1 jahr

OK, Gewährleistung.

Gewährleistung ist ein rechtlicher Anspruch auf Mängelbeseitigung,
Garantie sind freiwillige Leistungen, die idR an bestimmte Vorgaben
gebunden sind (z.B. Wartungen).
Also hast Du mit Gewährleistung einen starken Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Hast Du es nun verstanden?? Hin zum Händler, marsch marsch.

dudel

Zitat:

Original geschrieben von dudel27749



Zitat:

Original geschrieben von blnescobar


ja ich habe keine garantie sondern eine gewährleistung von 1 jahr

OK, Gewährleistung.

Gewährleistung ist ein rechtlicher Anspruch auf Mängelbeseitigung,
Garantie sind freiwillige Leistungen, die idR an bestimmte Vorgaben
gebunden sind (z.B. Wartungen).
Also hast Du mit Gewährleistung einen starken Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Hast Du es nun verstanden?? Hin zum Händler, marsch marsch.

dudel

ich danke dir dudel

ich danke an euch alle für die schnelle antwort

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Kfz Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte bei einem Kfz sind dieselben wie bei anderen beweglichen Sachen. Grundsätzlich kann im Falle eines Mangels Nacherfüllung (Mangelbeseitigung und evtl. Ersatzlieferung) oder Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Evtl. besteht auch ein Rücktrittsrecht.
Bei einem Gebrauchtwagen liegt ein Mangel nicht vor, wenn der Fehler in Hinblick auf Alter und Kilometerstand normalem Verschleiß entspricht.
Der Käufer muss im Falle eines Mangels beweisen, dass dieser schon bei Übergabe vorlag. Tritt der Mangel im Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird jedoch vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr).

Die Frist für die Verjährung der Gewährleistungsrechte beim Kauf neuer Sachen beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Für Gebrauchtwagen, darf die Gewährleistungsfrist von einem Jahr nicht unterschritten werden.

Zwischen Unternehmer (Händler) und Verbraucher kann kein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagen kommt nur zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen zwei Unternehmern infrage.

Auch die allgemeine Floskel "Gekauft wie gesehen" schließt nicht grundsätzlich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus und bedarf der Überprüfung im Einzelfall.

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