Brauche Hilfe: muß ein angemeldetes KFZ fahrbereit sein?
Hallo!
Mal eine juristische Frage...
Jemand, nennen wir ihn chris124, besitzt ein angemeldetes, versichertes KFZ.
Dieses KFZ hat auch noch Tüv und AU, ist aber aufgrund eines Unfallschadens nicht fahrbereit (keine scharfen Kanten).
Darf chris das Auto auf der Straße vor seinem Haus parken (parken ist dort grundsätzlich erlaubt) oder ist es verboten, weil das Auto nicht fahrbereit ist?
Gibt es da ein entsprechendes Bundesrecht oder gilt Landesrecht und wo kann ich, ich meine natürlich er, das nachschlagen? 😉
Entsprechende Urteile wären auch interessant.
Nehmen wir desweiteren an, das ganze passiere im Saarland...
MfG, Chris.
Beste Antwort im Thema
Soweit mir bekannt, darf das Auto so nicht im öffentlichen Verkehrsraum (sprich Straße) stehen. Steht es auf Privatgelände ist es eine andere "Baustelle".
34 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von chris124
Ja, auf googeln bin ich natürlich auch gekommen... 🙁 Da erscheinen erstmal 376,273 Seiten zum Thema abgemeldetes Auto abschleppen, relativ gleich was man als Suchbegriffe eingibt *GRRRRR*Mich würd mal interessieren, ob es dementsprechende eindeutige Gesetzestexte gibt oder ob es Auslegungssache ist.
Ich meine den "Gemeingebrauch" googeln.
Es ist ja so, es gibt nicht nur die StVO sondern auch Straßen- und Wegegesetze und Gemeindesatzungen und auch noch die Auslegung dessen was "Gemeingebrauch" ist.
Und da ist eher nicht vorgesehen, daß nicht fahrbereite Fahrzeuge auf der Straße stehen. 😉
Sowas nennt man dann "Sondernutzung". Das kann auch googlen.
Oder es ist gleich verboten...
Aber wirklich 100 % eindeutiges gibts es nicht. Je nach Bundesland, Gemeinde, Richter... 😁
Edit:
Hier ein Beispiel!
http://www.altena.de/Sondernutzung.448.0.htmlZitat:
Sondernutzung
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 19.12.2001
zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2009Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV. NW. S. 462), sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1452) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) in seiner Sitzung am 17.12.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich der öffentlichen Wege und Plätze) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Altena (Westf.).
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NW sowie in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, nachdem die Erlaubnis erteilt ist.
§ 3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch/§ 14 a StrWG bzw. § 8 a FSTRG).
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren;
b) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und in Fußgängerzonen nicht mehr als 1 m sowie ansonsten nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen und, soweit es sich um Gehwege handelt, die verbleibende Gehwegbreite bei Inanspruchnahme der Sondernutzung mindestens 1,25 m beträgt;
c) Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten zur Weihnachtszeit, für Feiern, Feste, Umzüge, insbesondere aus Anlaß der Schützenfeste und ähnlicher Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen, das Verteilen von Flugblättern bzw. Druckschriften politischen Inhalts auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Verkehrsflächen;
d) Informationsstände mit einer Grundfläche bis zu 10 qm, die aus Anlaß von Parlamentswahlen (Europäisches Parlament, Bundestag, Landtag), Kommunalwahlen oder aus Anlaß von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden von den hieran teilnehmenden zugelassenen Parteien, Wählergruppen und politischen Vereinigungen innerhalb einer Zeit von sechs Wochen vor dem Wahltag bzw. Abstimmungstag vorübergehend (stunden- und tageweise) auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Verkehrsflächen errichtet werden. Die Sondernutzung ist mindestens eine Woche vor ihrer Ausübung anzuzeigen.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Belange des Straßenbaues oder Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, dies erfordern.
§ 5 Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
§ 6 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich eine Woche vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Ist durch die Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung zu befürchten, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 7 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Eine Regelung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ist zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und ist daher nicht übertragbar. Die Ausübung der Sondernutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung durch die ausstellende Behörde.
§ 8 Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige und unerlaubte Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NW bzw. § 8 Abs. 2 a Bundesfernstraßengesetz Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder eine Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Für Veranstaltungen mit besonderem öffentlichen Interesse (u. a. ALWEWO, Kirmes, Schützenfest, Stadtfest, Straßenfest, Zirkus) können Pauschalbeträge erhoben werden. Die Mindestgebühr beträgt hierbei 20 Prozent des Gebührentarifs (Teil B Nr. 3).
(4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 9 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit der Ausübung der Nutzung.(2) Die Gebühren werden mit der Erlaubnis oder durch gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind zu dem in der Erlaubnis oder im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt fällig.
§ 11 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 12 Gebührenbefreiungen
(1) Von Sondernutzungsgebühren befreit sind:
a) Politische Parteien, Wählergruppen, politische Vereinigungen hinsichtlich ihrer mobilen Informationsträger und Informationsstände.
b) Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
c) Veranstaltungen, die förderungswürdigen Zwecken in den Bereichen Jugend, Sport und Kultur dienen.(2) Die Stadt kann auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist oder besondere Gründe im Einzelfall dies rechtfertigen.
(3) Gebührenbefreiungen entbinden nicht von der Erlaubnispflicht der Sondernutzung.
§ 13 Haftung
Für Schäden, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet der Gebührenschuldner. Er hat die Stadt von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Anlage zur Satzung der Stadt Altena (Westf.) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung –
Gebührentarif
A. Allgemeine Bestimmungen:
1. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle EURO-Beträge abgerundet.
3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,00 EURO.
B. Gebühren: Art der Sondernutzung und Bemessungsgrundlage
1. Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen aller Art pro qm und Monat 2,00 EURO
2. Automaten, Vitrinen, Schau- und Auslagekästen pro qm und Monat 4,00 EURO
3. Großveranstaltungen (u. a. Jahrmärkte, Kirmesveranstaltung, Messen, Spezialmärkte, Volksfeste und Zirkus) sowie Schaustellereinrichtungen pro qm und Monat 3,00 EURO
4. Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten für Zwecke der Außengastronomie pro qm und Monat 2,00 EURO
5. Materiallagerungen, Bauzäune, Baubuden, Baugeräte, Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräte, Container pro qm und Monat 2,50 EURO
6. Werbeanlagen, die über den erlaubnisfreien Rahmen des § 4 hinausgehen
a) bei dauernder Anbringung pro qm und Jahr 10,00 EURO
b) bei vorübergehender Anbringung pro qm und Monat 15,00 EURO7. Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern (incl. Wohnwagen) auf zugewiesenen Flächen pro Monat 17,00 EURO
8. Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen oder nicht fahrbereiten Fahrzeugen oder Anhängern (incl. Wohnwagen) – unerlaubte Sondernutzung pro Tag 8,00 EURO
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Bitte ganz ruhig und sachlich bleiben.Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
... allein die Frage ist ein Witz und ich frage mich, welche Fahrschule die Lizenz zum führen eines Kfz ausgestellt hat??? Denn DA sollte man Antworten auf solche Fragen auch lernen!!!
Ich selbst kann mich nicht erinnern, in der Fahrschule behandelt zu haben, ob das Auto mit fehlendem linken oder rechten Scheinwerfer, oder erst mit fehlenden Kühlergrill und Fahrzeugemblem nichtmehr auf der Straße stehen darf. 😉Gruß Martin
Du hast aber sicherlich in der Fahrschule gelernt was ein Fahrzeug unbedingt haben muß, wenn es zugelassen ist, oder? Genau DAS meine ich ... 😎 Somit kann ich annehmen, dass JEDER Führerscheininhaber weiß wie ein Fahrzeug auszusehen hat, oder? Deshalb ist alleine die Frage ein Witz, ob DAS Auto auf der Straße parken darf, ok?
Ok, meine Fahrschule ist schon lange her und wenn ich mir heute manche Fahrschulwagen ansehe ... gebe ich dir recht ... 😉
@chris: Meinst du mit "nicht fahrbereit" den Zustand auf dem Bild? Oder hat er was anderes? Wie du anhand der ultranetten Kommentare einiger erkennen kannst, darf es so wohl eher nicht auf der Straße stehen. Da du aber auch geschrieben hast, dass alles grad wieder drankommt, darf es dann dort stehen, auch wenn es nicht fahrbereit ist, z.B. Getriebeschaden o.Ä.
Der TE hat doch selbst geschrieben, das Stoßfänger und Scheinwerfer wieder hereinkommen. Dann steht dem Parken nichts im Wegen. Wer will denn von außen erkennen, das der wagen so evtl. nicht Fahrbereit ist?
Und wer will das dann anzeigen? Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn man immer nach der Devise Fahrbereit und Verkehrssicher handeln würde, wäre der Fahrzeugbestand auf den bundesdeutschen Straßen auf einen Schlag um 50% gemindert.
MFG Thomas
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Hi,
ich will mich nicht weit aus dem Fenster lehnen,aber so darf man sein auto draussen nicht stehen lassen,da mann sowieso mit diesem zustand nicht fahren darf,wenn dir einer z.b. die haube aufmacht was klaut, oder das könnte auch ne provokation sein wenn einer dir dein auto klaut,was willst deiner Versicherung dann erzählen?kriegst keinen müden euro,GROB FAHRLÄSSIG!,oder ein kind auf der strasse steckt seine Hände rein und verletzt sich,oder einer geht hin und reist dir dein kühlerschlauch ab,dann liegt alles auf dem boden und du darfst löhnen!
Gruß
George
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Da du aber auch geschrieben hast, dass alles grad wieder drankommt, darf es dann dort stehen, auch wenn es nicht fahrbereit ist, z.B. Getriebeschaden o.Ä.
Nein, das wäre nicht vom Gemeingebrauch gedeckt und sehr wahrscheinlich eine Sondernutzung oder ganz verboten.
Je nach Bundesland, Gemeinde und Richter. 😁
Sondernutzungssatzungen, Straßen- und Wegegesetze und Urteile...
Siehe Beispiellink und Zitat weiter oben.
Hallo!
Stoßstange und Lampen sind wieder dran, on außen sieht er wieder (halbwegs) ok aus. Fahrbereit ist der Kleine nicht, weil kein Kühler drin ist. Darüberhinaus ist die Hinterachse nicht anständig festgeschraubt und die Bremsanlage muß entlüftet werden.
Anscheinend hat mich aber einer meiner Nachbarn besonders lieb, denn der hetzt mir deswegen alle 2 Wochen das Ordnungsamt auf den Hals...
Die wissen, daß der Wagen die letzten Monate nicht benutzt wurde.
Aber es gibt doch keine gesetzliche Verpflichtung ein angemeldetes Auto auch zu benutzen, oder?
Naja, im Notfall müßte es doch ausreichen, mit Kreide die Position der Reifen zu markieren (Beweisfoto) und den Wagen dann einen Meter vorrollen zu lassen, oder muß ich dem OA ein fahrendes Auto live vorführen?
MfG, Chris.
PS. Die Fahrschule, in der man gesagt bekommt, was am Auto geht und was nicht, möchte ich sehen!
Ich will den Karren ja gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, er wird nur stehen.
Zitat:
Original geschrieben von chris124
Ich will den Karren ja gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, er wird nur stehen.
Wozu hast dann so ein Fahrzeug? Um Parkplatzsuchende zu mobben? 😁
Richtest den noch fertig?
Beleuchtung ist vorgeschrieben, wenn es die Witterung oder die Nachtzeit erforderlich macht, wie sonst ist zu erklären, das manche Rohkarossen, lediglich mit Blinkern und Bremslicht bestückt, auf eigener Achse gefahren werden dürfen, bei denen auch gelegendlich auf den Verbau von Stossstangen und Motorhauben verzichtet wird?
Hmmm... Um ehrlich zu sein: JA!
Ich wohne 2 Häuser neben der Kirche, und sonntags seh ich immer wieder Leute, die etwa 300 Meter weit weg wohnen, mit dem Auto zum Gottesdienst kommen. Und das sind keine alten Leute, die sind einfach stinkend faul. Ok, mir sind die ca. 30 Meter auch zu früh, aber wenn man seine Kids schon sonntagmorgens in die Kirche prü, äh nötigt, dann kann man doch mit seinem faulen ... die 300 Meter gehen.
Die Spezialisten parken dann immer am Bürgersteig. Zwischen Bürgersteig und Häusern liegen in unserer Straße noch ca. 2m Privatgrund, die die meisten als Parkplatz nutzen, ich auch.
Wenn man dann sonntags mal dringend weg muß, ist man zugeparkt.
Und ich hab keine Lust, nochmal in die vollbesetzte Kirche zu marschieren, mich schön in die Mitte zu stellen und zu rufen: "Wem gehört der rote Jetta draußen or Nr.2? Wenn der nicht gleich weg ist, schieb ich ihn aus dem Weg und drück ihn runter auf die Hauptstraße!"
Hat zwar gewirkt (hatte damals nen Mercedes 300TE mit Allrad), aber nur etwa 2 Wochen vorgehalten.
Dazu kommt, daß mich Steuer und Versicherung zusammen weniger kosten als eine Garage, eigentlich wollt ich mir den Saxo nochmal fertigmachen. Und ich geh nächstes Jahr nochmals in den Prozenten runter.
MfG, Chris.
@ hartgummifelge: dürfen die nicht, machen sie aber. Leider immer noch 2 vollkommen erschiedene Dinge.
Jetzt muß ich hier auch noch editieren, laß das 😁
Wenn der Motor doch sonst hochkocht, dann muß die haube halt weg. Ist doch logisch! (und völlig daneben)
@ archduchess: danke für den Tip mit dem Gemeingebrauch. Jetzt bin ich noch verwirrter 😁
Es sieht so aus, als ob das alles Auslegungssache wäre. Also immer schön freundlich in den Wald lächeln 😉
TE
Also blockierst du einen oeffendlichen Bereich, ggf einen Parkplatz mit einem Schrottauto nur um dein Grundstueck frei zu halten? Nich gerade die feine englische Art 😉 Mal abgesehen wer wann und warum bei dir vorm Grundstueck parkt
Die haben Massenverdummungswaffen!
Ein praventiver Erstschlag war also überfällig.
Nee, mal im Ernst, ich hab den Wagen schon ne Weile, und vor meinen Stellplätzen ist die einzig grade Stelle in der Straße. Und da die Bremsen nicht funktionieren,...Außerdem behindere ich da keinen.
Zitat:
Original geschrieben von chris124
Aber es gibt doch keine gesetzliche Verpflichtung ein angemeldetes Auto auch zu benutzen, oder?Naja, im Notfall müßte es doch ausreichen, mit Kreide die Position der Reifen zu markieren (Beweisfoto) und den Wagen dann einen Meter vorrollen zu lassen, oder muß ich dem OA ein fahrendes Auto live vorführen?
So fern du auf einem ordentlichen Parkplatz stehst (und vom Auto keine Gefahr für andere oder die Umwelt ausgeht), kannst da stehen bleiben bis der TÜV abläuft.