Boot auf dem Fahrradträger für die Anhängerkupplung
Hallo zusammen,
ich habe einen Fahrradträger für zwei Fahrräder. Jetzt will ich mir gerne ein GFK Boot kaufen. Das Boot paßt aber nicht ins Auto hinein. Das Boot wiegt ca 45 kg. Das ist viel weniger als die Stützlast für die Anhängerkupplung. Das Auto ist ungefähr 2m breit und das Boot ist ca. 2,45m lang. Ich hätte so einen Überstand von ca. 20 cm. Von den technischen Daten her sollte es also passen.
Jetzt zu der Frage:
Spricht irgendetwas dagegen dass ich das kleine Bootchen draufschnalle? ich wüßte nicht daß die Straßenverkehrsordnung bzw. die ABE irgendwelche Unterschiede zwischen Ladungen machen. Soweit nicht irgendein Kriterium überschritten wird...
60 Antworten
Zitat:
@olli27721 schrieb am 18. Juli 2022 um 16:53:56 Uhr:
Egal - Der Wind - (Widerstand) wird die Sache schon erledigen.Der haut voll ins Boot - das wird den Träger runterreissen - und zwar schon vor den 80km/h.
Und mit der offenen Seite nach hinten bekommt man das Boot nicht fest.
Ist einfach so. 😉
Korrekt.
Stützlast, Trägerlast, Bestimmungen des Herstellers usw ist zwar alles relevant, aber uninteressant. Das Boot hat 2,45, und damit ragt es entweder nach oben, oder zu den Seiten raus.
Und dann kommt Ollis Beitrag zum tragen.
Über mehr muss man sich keine Gedanken machen.
Dachträger, oder Anhänger sind die Lösung.
Das andere käme für mich nicht in Frage.
Gruß Jörg.
Der Beitrag wird immer merkwürdiger, da die Frage der Zulässigkeit doch bereits geklärt ist.
Man kann das Boot auch mit Blumendraht oder Panzerband an die Karre pappen aber da wird die Rennleitung die Fahrt unterbrechen,
Eine Diskussion ob es strömungstechnisch auf irgendeine Art und Weise möglich wäre, ist doch sinnfrei, da es nicht der sichere Weg ist.
Entweder ein geeigneter zugelassenen Dachträger oder ein Anhänger der ebenfalls das Boot bauartbedingt absichert und fertig ist die Laube.
Ich bin ständig mit einem Boot auf meiner Anhängekupplung durch die Gegend gefahren. Allerdings ein Schlauchboot, das in einem nahezu quadratischem Packsack auf dem für drei Fahrräder und 65kg Zuladung freigegebenen Fahradträger bei einer Stützlast von 80kg festgezurrt war. Es hat also alles gepasst. Die Ladung darf nicht nach hinten über den Träger herausragen (Tafel oder Laterne erforderlich) und seitlich nicht breiter als das Fahrzeug sein.
Gruß
Gravitar
Gratulation, das keiner zu Schaden gekommen ist.
Warum entfaltet man ein Schlauchboot nicht dort wo man es einsetzen möchte?
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Zitat:
@klausram schrieb am 21. Juli 2022 um 21:43:50 Uhr:
Gratulation, das keiner zu Schaden gekommen ist.
Warum entfaltet man ein Schlauchboot nicht dort wo man es einsetzen möchte?
Hat er doch ... ?!
Hallo,
mit der überbreite einer Landung wäre ich sehr vorsichtig!!
Ist weder beim Pkw noch Lkw erlaubt..ausser mit Sondergenehmigung und gelbes Blinklicht!!
Alles was hinter einem Fahrzeug heraussteht ist m.W. bis 1 Meter ohne Kennzeichnungspflicht, über diesen mit roter Fahne bzw. bei Dunkelheit mit roter "Laterne" bzw. elektr. Rücklicht zu versehen.
Daher würde ich mich nicht trauen, seitlich vom Kfz auch nur irgendwas überstehen zu haben.
Gr. Rupert
Es handelt sich nicht um Überbreite. Das Boot hat 2,45 Meter. Bis 2,5 Meter sind erlaubt.
Ein Kompakt bzw. Mittelklasse-Kfz hat mit Spiegeln ca. 2,05 m. Der Überstand hält sich daher in Grenzen. Beleuchtung ist nicht zwingend erforderlich. Nur "wenn nötig" laut StVo. Der Heckträger darf auch zweckentfremdet werden, laut Anleitung z.B. von Atera. Nur wird dann eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Ich weiß ja nicht welcher Träger vorhanden ist und wo der Fragesteller gedenkt, herumzufahren. Testen würde ich es schon mal (Belastungstest). Gerne mit Video.
Keine Überbreite..Sicher??
Soweit ich Informiert bin, zählt die Fahrzeugbreite und sobald seitlich was hinaus steht, gibt es Probleme..
Nach Hinten ist es keine große Sache.....
Es darf seitlich nichts über das Fahrzeug hinausragen.
Ja das denke ich auch...
Bei einem Anhänger ist es was anderes, aber nicht bei Ladungsgegenstände...
Der TE scheint eh abgetaucht zu sein, oder auf Bootstour :-)
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 26. Juli 2022 um 17:08:29 Uhr:
Es darf seitlich nichts über das Fahrzeug hinausragen.
Anderer Meinung:
§22 Absätze 2 und 5 StVO.
Dann braucht er aber ggf. WoMo-Spiegel, damit er was sieht. 😉
Zitat:
@hk_do schrieb am 26. Juli 2022 um 18:02:27 Uhr:
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 26. Juli 2022 um 17:08:29 Uhr:
Es darf seitlich nichts über das Fahrzeug hinausragen.Anderer Meinung:
§22 Absätze 2 und 5 StVO.
Hast recht, mea culpa. Ich dachte das ginge nur mit Genehmigung.
Rausragen darf es nicht, aber bis Spiegelaußenkante darf es doch und das ist mehr als das Fahrzeug selbst.