Boot auf dem Fahrradträger für die Anhängerkupplung

Hallo zusammen,
ich habe einen Fahrradträger für zwei Fahrräder. Jetzt will ich mir gerne ein GFK Boot kaufen. Das Boot paßt aber nicht ins Auto hinein. Das Boot wiegt ca 45 kg. Das ist viel weniger als die Stützlast für die Anhängerkupplung. Das Auto ist ungefähr 2m breit und das Boot ist ca. 2,45m lang. Ich hätte so einen Überstand von ca. 20 cm. Von den technischen Daten her sollte es also passen.
Jetzt zu der Frage:
Spricht irgendetwas dagegen dass ich das kleine Bootchen draufschnalle? ich wüßte nicht daß die Straßenverkehrsordnung bzw. die ABE irgendwelche Unterschiede zwischen Ladungen machen. Soweit nicht irgendein Kriterium überschritten wird...

60 Antworten

Es würde schon ausreichen wenn die die langsamer sind rechts fahren und die anderen eben links.
So steht es ja eigentlich auch in der STVO.
Wir deutschen sind nur leider selbst bei der Fahrt in den Urlaub mit Anhänger Wohnmobil etc. nicht entspannt und fahren links, egal wie lange die Schlangen hinter einem sind.
Ich werde mit Radträger und 2 E- Bike jedenfalls zusammen mit den LKW rechts zu unserem Urlaubsort schleichen, auch um nicht erschöpft anzukommen.

Boot …Leute, ……“Boot auf dem Fahrradträger“, erlaubt oder nicht..darum ging’s hier, oder ?

Ich bin in meiner Meinung trotz der bisherigen Beiträge noch unsicher, ob das erlaubt und/oder vernünftig wäre….

Das Boot auf dem Fahrradträger dürfte für regelmäßige Kontrollen sorgen.

Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass es legal sein könnte.
Auch auf einem Dachgepäcktreger kann ich mir vorstellen, dass Sogkräfte entstehen, welche das Boot abreissen lassen.

Die entstehenden Windkräfte kann man leicht unterschätzen. Ein Fahrrad ist eine Sammlung von Luft, die durch ein wenig Rahmen und Speichen unterbrochen ist. Da geht der Fahrtwind durch. Das Boot ist eine geschlossene Schrankwand, die voll im Wind liegt. Das sind recht hohe Kräfte, welche dabei entstehen.

Die einzig sinnvolle Lösung wäre ein kleiner Anhänger. Und da könnte man versuchen ihn als zweckgebunden zu titulieren um ggf. ein grünes Kennzeichen zu erhalten.

Per Ferndiagnose kann man die Frage auch nicht beantworten.

Grundsätzlich ist es nicht verboten. Wenn es sicher ist (Stichwort Betriebsfestigkeit) und wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen wie Abmessungen, Gewichte, Beleuchtung usw erfüllt sind darf man das machen.

Ich würde dem TE ja auch eine entsprechende Begutachtung anbieten, aber ich fürchte die drei- bis fünf tausend Euro (unabhängig vom Ergebnis) will er nicht anlegen 🙂

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Ich denke nicht, dass da mit 200 km/h über die Bahn gebrettert wird. Bis 80-100 Sachen halten sich die Kräfte im Rahmen m.E. (Windwiderstandskurve). Ein Boot ist auch eher rundlich d.h. strömungsgünstig (der Rumpf zumindest). Ein gewisser Teil wird vom Auto selber überdeckt. Wie das den Windwiderstand tatsächlich beeinflusst ist halt fraglich.
Das Boot ordentlich festzurren, sollte klar sein. Sofern das bei der eher fragilen GFK-Struktur möglich ist und nicht unter dem Zug des Spanngurts bricht. Da hätte ich Bedenken. Aufmerksamkeit zieht man damit auf jeden Fall auf sich, zwangsläufig auch eine Kontrolle mit Diskussionsbedarf. So wirklich wohl wäre mir mit einem fast 2,50 Meter breiten Ladungsgut nicht. Das kann ganz schnell mal sehr eng werden. Radfahrer überholen, Landmaschinen-Gegenverkehr etc.
Einfach Rückbank umklappen und mit nach hinten herausstehender Ladung fahren. Bis 1 Meter ohne Kennzeichnung. Ladung sichern und Heckklappe soweit es geht zuziehen und fixieren.

Egal - Der Wind - (Widerstand) wird die Sache schon erledigen.

Der haut voll ins Boot - das wird den Träger runterreissen - und zwar schon vor den 80km/h.

Und mit der offenen Seite nach hinten bekommt man das Boot nicht fest.

Ist einfach so. 😉

Zitat:

@drivetrue schrieb am 18. Juli 2022 um 16:11:58 Uhr:


Ein Boot ist auch eher rundlich d.h. strömungsgünstig (der Rumpf zumindest).

In Fahrtrichtung des Bootes ganz sicher. Quer mit Kiel oder Deck voran ganz sicher nicht mehr.
Dazu kommt der Hohlraum für die Passagiere des Bootes. Das ist etwas, was sehr gut einen Sogeffekt erzeugen kann.

2,45x2 Meter würde ich mit den richtigen Dachträgern ohne Problem auf dem Dach transportieren.
So etwas meine ich.
https://www.arts-outdoors.de/...l-fur-dachtrager-pulverbeschichtet?...
Alles andere außer einem Boots Trailer ist Nonsens und geht vor Gericht nicht gut aus wenn sich etwas bei der Verwendung eines Fahrradträgers ablöst und Menschen oder Sachen beschädigt.
Wer also hier für eine Zweckentfremdung plädiert, trägt ja nicht die Verantwortung.
Was den Sog oder die Windlast angeht, zieht man über den Hohlkörper ggf. eine starke Plane und schon ist das auch kein Problem mehr wenn man vernünftig mit unter 100 km/h die Sache bewegt und natürlich von Zeit zu Zeit den Sitz der Gurte und Rutschhemmung kontrolliert.

Moinsen,
Ich sehe das so…..wenn der Träger in seinen Papieren als Lastträger o.ä. benannt ist, dürfte es aus rechtlicher Sicht keine Probleme geben, wenn allerdings dort explizit „Fahrradträger“ oder als Funktion der „Transport von Fahrrädern“ benannt ist, würde ich das als „Verbot“ für eine andere Verwendung verstehen.
Unabhängig davon sind natürlich die technischen Vorgaben wie Stützlast, Trägertragfähigkeit, Abmaße, Beleuchtung,usw. einzuhalten und eine sichere Befestigung zu gewährleisten.
Dann wird man sicherlich auch eine vernünftige Geschwindigkeit wählen, ich denke nicht das damit jemand auf die Idee käme mal eben 140, 160 km/h oder mehr zu fahren.

Im Windschatten hinter dem Fahrzeug ist die Aerodynamische Komponente sicher einfacher zu beherrschen als auf dem Dach. Wenn man auch nicht selten Kanutransporte genau so umherfahren sieht, vernünftig befestigt und angemessen gefahren passiert auch da in der Regel nichts,

Da sich der TE nicht mehr meldet, hat sich das wohl ohnehin erledigt. 😉

Antwort Warum nicht.
Als Belastung ist ja nur Stützlast vorgeschrieben. Ob bessere Vorschriften sinnvoll sind, ist hier nicht die Frage.
Viele haben jetzt auch Transportbox für Anhängerkupplung.

Viele Transportboxen (vor allem Wildwannen....) sind so wie sie verwendet werden allerdings auch schwer illegal...

Stützlast ist nur ein Argument, die Tragfähigkeit des Heckträgers kommt die größere Bedeutung zu, denn die gibt der Hersteller vor.

Geiwicht Ladung muss kleiner als zulässige Gewichtsbelastung Anhängerträger.
Geiwicht Anhängerträger + Ladung muss kleiner als zulässige Gewichtsbelastung Anhängerträger.
zulässige Belstung Anhängerträger muss kleiner als zulässige belstung Anhängerkupplung=Stützlast.
Ob bessere Vorschriften sinnvoll sind, ist fast keine Frage. Ein Überregulierung ist aber auch nicht sinnvoll.
Meines Erachtens wird auf Schwingungen, Überlast, Drehmoment=Ausladung Last, Befestigung, Fahrzeuggeschwindigkeit sowie eine qualifizierte Abnahme und Zulassung/Prüfung der Anhängerträger usw. zuwenig Beachtung geschenkt.

Zitat:

@hans12345678 schrieb am 20. Juli 2022 um 17:22:51 Uhr:


... zulässige belstung Anhängerkupplung=Stützlast. ...

Die zulässige Belastung der Anhängerkupplung kann auch höher als die Stützlast liegen (und diese darf dann für Gepäck auch verwendet werden, nicht aber für Anhänger).

Gruß Metalhead

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