Bodenfreiheit

VW Polo

Was ist jetzt richtig laut des Teilegutachtens sind 8cm pflicht bei festen anbauteilen wie unterboden usw und 7cm für Spoilerund auspuff !!
Laut der DEKRA sind es aber 11cm für alles wobei ich das auch schon von anderen seiten gehört habe !!!
was ist denn nun richtig ?!

17 Antworten

meine bodenfreiheit ist leider nun noch mehr geschrumpft auf ca 7,5 cm durch die Riegerschürze kennt einer nen guten tüv im Ruhrpott bei dem man wenig probleme hat gggg vielen dank

anbei ein der aktuelle stand Wagen steht einseitig auf dem Bürgersteig ggg

Ich habe mich gerade mal auf einer VW-Tuningseite aus Österreich getummelt und dort aus Zufall diese 11cm Klausel gefunden. Sie wurde allerdings vom österreichischen und nicht vom deutschen Verkehrminiterium erlassen, was erklären würde, warum bisher noch niemand von uns so richtig davon gehört hat. Ich habe die entscheidende Passage mal kopiert:

B.] Tieferlegung des Fahrzeuges
B.1.]
Dadurch ergeben sich mögliche Gefährdungen durch
a.]
Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens [negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen]

b.]
Verschlechterung des Bremsverhaltens [Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils]

c.]
Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen

d.]
Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung

e.]
Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung

f.]
Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen

g.]
Folgeunfälle [Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden]

h.]
Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.

B.2.]
Im Besonderen führt die ungenügende Bodenfreiheit immer wieder zu Problemen, sodass in der Tagung der Kraftfahrreferenten im Oktober 1999 folgendes festgelegt wurde:

"Eine Genehmigung von Schraubfahrwerken ist nur zulässig, wenn damit eine minimale Bodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wird und in allen Stellungen der Nachweis der Einhaltung der Verkehrs- und der Betriebssicherheit erbracht werden kann. Zur besseren Überprüfung müssten Kontrollmaße vorliegen, als Möglichkeit wäre hier Höhe zur Scheinwerferunterkante [bis 50 cm] bzw. Abstand Fahrbahnoberfläche-Kotflügelunterkante zu nennen". Der hier vorliegende Erlass erweitert bzw. ersetzt die im Protokoll zu dieser Tagung [GZ. 170.303/18-II/B/7/99] gemachten Festlegungen. Diese können somit aufgehoben werden.

jaja... die ösis...😁

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