Bmw E60 - 1. Unfall - Teilschuld.
Hallo Community.
Ich habe mit dem Bmw meinen ersten Unfall gehabt. Als ich aus der Parklücke Vorwärts ( Rückwärts eingeparkt rausgefahren bin) , ist mir jemand Rückwärts an die Seite draufgefahren.
Will es hier nur Kurz & Knapp erzählen. Polizei & Versicherung sind bei der Meinung, ist auch schon sicher dass es 50 / 50 ist.
Schaden beläuft sich bei mir auf 4000 € laut Gutachten. Nun habe ich aber eine Sb von 1000 €.
1. Dame der Versicherung ( Zenrale ) hat mir gesagt, ich muss die Sb nicht bezahlen.
Okay Auto zu reperatur gebracht. Auto ist fertig.
2. Werkstatt sagt, sie müssen das Geld bezahlen ... Daraufhin halten Werkstatt & Versicherung rücksprache.
Danach ruft mich eine andere Dame vom Büro an und sagt : Ich muss die Sb bezahlen, weil es einfacher aus meiner sicht ist.
Ich bin momentan völlig ratlos.
Danke euch, für eure Hilfe.
Falls ich was vergessen haben sollte, bitte bescheid geben.
Beste Antwort im Thema
Bei Vollkasko wäre es zb so
Schaden lieber vorrangig über die eigene Vollkasko regulieren
Beide Beteiligte bekommen nur 50 Prozent ersetzt. Den Rest müssen sie selbst zahlen. „Kein Problem“, glauben Autobesitzer mit Vollkaskopolice: „Die übrigen 50 Prozent hole ich mir von dort.“ Doch das klappt nur teilweise. Die Vollkasko bezahlt zwar die Reparatur. Sie greift aber nicht für weitere Kosten wie Abschleppen, Sachverständige, Nutzungsausfall oder Mietwagen. Sie gleicht auch die Wertminderung nicht aus, die das Auto nach einer Reparatur meist hat. Außerdem zieht sie den Selbstbehalt ab, in vielen Policen 300 oder 500 Euro. Was viele Autofahrer nicht wissen: Es ist deutlich günstiger, den Schaden vorrangig über die eigene Vollkasko zu regulieren und den Rest von der gegnerischen Haftpflicht zu holen. Das bringt oft über tausend Euro.
Quotenvorrecht: Selbst vielen Anwälten unbekannt
Das Schlüsselwort heißt Quotenvorrecht. Selbst viele Rechtsanwälte kennen diesen Weg der Schadenregulierung nicht, obwohl er für den Klienten günstiger ist. Wer eine Vollkasko hat und eine Teilschuld bekommt, sollte darüber Bescheid wissen.
Beispiel: Markus Müller trägt an einem Auffahrunfall 50 Prozent Mitschuld. Sein Schaden beläuft sich auf 5 600 Euro:
•4 000 Euro Reparatur,
•350 Euro Abschleppen,
•530 Euro für den Gutachter,
•400 Euro Wertminderung,
•300 Euro Nutzungsausfall,
• 20 Euro, die er als Pauschale für seine Auslagen – zum Beispiel Telefonate und Porto – geltend machen kann.
Kfz-Haftpflicht zahlt die Hälfte
Wenn Müller nun bei der Regulierung den Weg wählt, den viele Autofahrer gehen, wendet er sich an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie ersetzt entsprechend seiner Mitschuld die Hälfte, also 2 800 Euro. Wegen der anderen Hälfte nimmt er seine Vollkasko in Anspruch. Für sie bleiben noch 50 Prozent des Schadens zu regulieren, da die gegnerische Versicherung ja bereits die anderen 50 Prozent bezahlt. Dennoch bekommt Müller deutlich weniger als diese 50 Prozent. Weil Vollkaskopolicen in der Regel nur für die reinen Reparaturkosten greifen, stehen Müller im vorliegenden Fall lediglich 2 000 Euro zu. Davon zieht die Versicherung die Selbstbeteiligung ab, bei Müller 500 Euro. So erhält er am Ende nur 1 500 Euro. Im Ergebnis bekommt er von beiden Versicherern insgesamt 4 300 Euro. Damit bleibt er auf 1 300 Euro Kosten sitzen.
1 140 Euro mehr bekommen
Viel besser sieht es für ihn aus, wenn er sein Quotenvorrecht nutzt. Er wendet sich zunächst an seine Vollkaskoversicherung. Dann muss sie nicht nur den halben Schaden übernehmen, sondern die vollen 4 000 Euro Reparaturkosten. Abzüglich 500 Euro Selbstbeteiligung bekommt Müller 3 500 Euro. Als nächstes geht er wegen der übrigen Schadenpositionen, die die Vollkasko nicht ersetzt, zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Sie hat noch nichts bezahlt, steht aber wegen der Mitschuld ihres Kunden in der Leistungspflicht – in diesem Fall maximal bis zur Höhe des Gesamtschadens.
Versicherer ersetzt höhere Quoten
Hier greift nun das Quotenvorrecht: Der Haftpflichtversicherer muss die übrigen Schadenpositionen übernehmen – und nicht nur anteilig, im Beispiel zu 50 Prozent, sondern in einigen Punkten sogar zu 100 Prozent. Das gilt für Selbstbeteiligung, Abschleppen, Wertminderung und Sachverständigenkosten. Den Nutzungsausfall hingegen muss der Kfz-Versicherer nur anteilig ersetzen, ebenso die Unkostenpauschale. Im Beispiel sieht die Erstattung so aus:
•500 Euro Selbstbeteiligung (100 Prozent),
•350 Euro Abschleppen (100 Prozent),
•530 Euro Gutachter (100 Prozent),
•400 Euro Wertminderung (100 Prozent),
•150 Euro Nutzungsausfall (50 Prozent),
•10 Euro Unkostenpauschale (50 Prozent).
Das sind insgesamt 1 940 Euro. Jetzt sieht die Rechnung für Müller viel besser aus: 3 500 Euro von der Vollkasko plus 1 940 Euro vom gegnerischen Versicherer – macht zusammen 5 440 Euro. Das sind deutlich mehr als die 4 300 Euro, die er beim herkömmlichen Weg der Schadenregulierung erhalten hätte. Mithilfe des Quotenvorrechts bleibt er nicht auf 1 300 Euro Kosten sitzen, sondern nur auf 160 Euro.
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13 Antworten
Rechtsberatung im Einzelfall dürfte bei einem Rechtsanwalt besser aufgehoben sein als in einem Autoforum.
Du kannst aber mal nach "Quotenvorrecht" googeln, um dich selbst zu informieren.
Hier auch mal ein Beispiel
Es gibt Verträge mit 1.000 € SB? War mir gar nicht bekannt
Etwas OT, ansonsten schliesse ich mich an. Da würde ich auch zu einem Rechtsanwalt raten. Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, evtl. sogar per einmaligen Anruf dann professionell alles geklärt.
Was für ein Problem mit deinem e60 hast Du nochmal?
Rechtsschutzversicherung ist leider nicht vorhanden.
Cen009 - Habe kein Problem mit meinem E60.
War der Unfall auf einem Parkplatz beim Einkaufen? und du bist aus einem Stirnparkplatz rausgefahren? Wenn ja dann gilt die StVO Regel "gegenseitige Rücksichtnahme" Wird meistens die Schuld 50:50 angewandt bzw. jeder zahlt seinen Schaden selber. Meine Tochter hatte genau so einen Treffer und meinet sie sei doch nicht schuld - das Gericht sah das anders.
Und wenn du 1.000 SB in der VK hast bedeutet das, dass du von der Erstattung / dem Rest-Rechnungsbetrag deiner Versicherung 1.000 Euro ebgezogen bekommst. Heißt ja Selbstbeteiligung. Diese musst du bei jedem Unfall sebler bezahlen
es geht auch anders !
... und 50:50 heißt auch nicht, dass jeder seinen Schaden selber bezahlt, sondern jeder 50% des Schadens des anderen.
Bei einer Begegnung zwischen zwei Golf-Fahrern mag das keinen großen Unterschied machen. Wenn du mit deinem 20 Jahre alten Corsa einen brandneuen Ferrari auf die Hörner nimmst schon
Zitat:
@RHM3 schrieb am 9. April 2020 um 15:55:15 Uhr:
War der Unfall auf einem Parkplatz beim Einkaufen? und du bist aus einem Stirnparkplatz rausgefahren? Wenn ja dann gilt die StVO Regel "gegenseitige Rücksichtnahme" Wird meistens die Schuld 50:50 angewandt bzw. jeder zahlt seinen Schaden selber. Meine Tochter hatte genau so einen Treffer und meinet sie sei doch nicht schuld - das Gericht sah das anders.
Und wenn du 1.000 SB in der VK hast bedeutet das, dass du von der Erstattung / dem Rest-Rechnungsbetrag deiner Versicherung 1.000 Euro ebgezogen bekommst. Heißt ja Selbstbeteiligung. Diese musst du bei jedem Unfall sebler bezahlen
Hallo RHM3.
Der Unfall war auf einem Parkplatz vor der Haustür, wo mehrere Autos Parken können, obwohl die StVo, ist der Unfallgegner, schneller gefahren als sonst. Schau dir mal die Bilder an. Sowas kann nicht mit Schrittgeschwindigkeit Passieren ...
Danke für deine Antwort.
Ja und wie schnell bist du rausgefahren ...
Solange niemand was beweisen kann ist 50/50 in deinem Fall ok.
Was ich nicht verstehe. Die 1000€ SB sind doch von deiner Vollkasko , oder ?
Das bedeutet ja, dass deine Versicherung deinen Schaden bezahlt hat. Wenn die Aussage von ghm stimmt , dann hat deine VK 50% des Schadens übernommen und die anderen 50% wurde von der Haftpflichtversicherung des Gegners übernommen.
Somit hast du einen VK Fall. Da gilt nun mal SB. Warum solltest du die SB nicht bezahlen ?
Für mich ist alles korrekt abgelaufen
Ich hab nie behauptet, dass die eigene Vollkasko 50% des eigenen Schadens übernimmt.
Meine Aussage bezog sich darauf, dass bei 50:50 die jeweilige Haftpflicht 50% des gegnerischen Schadens regulier und nicht, dass jeder séinen eigenen Schaden bezahlt.
Wenn man selbst eine Vollkasko hat und rechnet nach der Methode des Quotenvorrechts ab - das Stichwort wurde weiter oben ja schon gegeben - sieht die Rechnung ggfs völlig anders aus. Das würde aber hier den Rahmen sprengen.
Bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko und Abrechnung nach Quotenvorrecht mit der gegnerischen Haftpflicht kann man dann die Selbstbeteiligung geltend machen, muss sie aber natürich der eigenen Vollkaskoversicherung bezahlen.
Bei Vollkasko wäre es zb so
Schaden lieber vorrangig über die eigene Vollkasko regulieren
Beide Beteiligte bekommen nur 50 Prozent ersetzt. Den Rest müssen sie selbst zahlen. „Kein Problem“, glauben Autobesitzer mit Vollkaskopolice: „Die übrigen 50 Prozent hole ich mir von dort.“ Doch das klappt nur teilweise. Die Vollkasko bezahlt zwar die Reparatur. Sie greift aber nicht für weitere Kosten wie Abschleppen, Sachverständige, Nutzungsausfall oder Mietwagen. Sie gleicht auch die Wertminderung nicht aus, die das Auto nach einer Reparatur meist hat. Außerdem zieht sie den Selbstbehalt ab, in vielen Policen 300 oder 500 Euro. Was viele Autofahrer nicht wissen: Es ist deutlich günstiger, den Schaden vorrangig über die eigene Vollkasko zu regulieren und den Rest von der gegnerischen Haftpflicht zu holen. Das bringt oft über tausend Euro.
Quotenvorrecht: Selbst vielen Anwälten unbekannt
Das Schlüsselwort heißt Quotenvorrecht. Selbst viele Rechtsanwälte kennen diesen Weg der Schadenregulierung nicht, obwohl er für den Klienten günstiger ist. Wer eine Vollkasko hat und eine Teilschuld bekommt, sollte darüber Bescheid wissen.
Beispiel: Markus Müller trägt an einem Auffahrunfall 50 Prozent Mitschuld. Sein Schaden beläuft sich auf 5 600 Euro:
•4 000 Euro Reparatur,
•350 Euro Abschleppen,
•530 Euro für den Gutachter,
•400 Euro Wertminderung,
•300 Euro Nutzungsausfall,
• 20 Euro, die er als Pauschale für seine Auslagen – zum Beispiel Telefonate und Porto – geltend machen kann.
Kfz-Haftpflicht zahlt die Hälfte
Wenn Müller nun bei der Regulierung den Weg wählt, den viele Autofahrer gehen, wendet er sich an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie ersetzt entsprechend seiner Mitschuld die Hälfte, also 2 800 Euro. Wegen der anderen Hälfte nimmt er seine Vollkasko in Anspruch. Für sie bleiben noch 50 Prozent des Schadens zu regulieren, da die gegnerische Versicherung ja bereits die anderen 50 Prozent bezahlt. Dennoch bekommt Müller deutlich weniger als diese 50 Prozent. Weil Vollkaskopolicen in der Regel nur für die reinen Reparaturkosten greifen, stehen Müller im vorliegenden Fall lediglich 2 000 Euro zu. Davon zieht die Versicherung die Selbstbeteiligung ab, bei Müller 500 Euro. So erhält er am Ende nur 1 500 Euro. Im Ergebnis bekommt er von beiden Versicherern insgesamt 4 300 Euro. Damit bleibt er auf 1 300 Euro Kosten sitzen.
1 140 Euro mehr bekommen
Viel besser sieht es für ihn aus, wenn er sein Quotenvorrecht nutzt. Er wendet sich zunächst an seine Vollkaskoversicherung. Dann muss sie nicht nur den halben Schaden übernehmen, sondern die vollen 4 000 Euro Reparaturkosten. Abzüglich 500 Euro Selbstbeteiligung bekommt Müller 3 500 Euro. Als nächstes geht er wegen der übrigen Schadenpositionen, die die Vollkasko nicht ersetzt, zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Sie hat noch nichts bezahlt, steht aber wegen der Mitschuld ihres Kunden in der Leistungspflicht – in diesem Fall maximal bis zur Höhe des Gesamtschadens.
Versicherer ersetzt höhere Quoten
Hier greift nun das Quotenvorrecht: Der Haftpflichtversicherer muss die übrigen Schadenpositionen übernehmen – und nicht nur anteilig, im Beispiel zu 50 Prozent, sondern in einigen Punkten sogar zu 100 Prozent. Das gilt für Selbstbeteiligung, Abschleppen, Wertminderung und Sachverständigenkosten. Den Nutzungsausfall hingegen muss der Kfz-Versicherer nur anteilig ersetzen, ebenso die Unkostenpauschale. Im Beispiel sieht die Erstattung so aus:
•500 Euro Selbstbeteiligung (100 Prozent),
•350 Euro Abschleppen (100 Prozent),
•530 Euro Gutachter (100 Prozent),
•400 Euro Wertminderung (100 Prozent),
•150 Euro Nutzungsausfall (50 Prozent),
•10 Euro Unkostenpauschale (50 Prozent).
Das sind insgesamt 1 940 Euro. Jetzt sieht die Rechnung für Müller viel besser aus: 3 500 Euro von der Vollkasko plus 1 940 Euro vom gegnerischen Versicherer – macht zusammen 5 440 Euro. Das sind deutlich mehr als die 4 300 Euro, die er beim herkömmlichen Weg der Schadenregulierung erhalten hätte. Mithilfe des Quotenvorrechts bleibt er nicht auf 1 300 Euro Kosten sitzen, sondern nur auf 160 Euro.
Zitat:
@ghm schrieb am 10. April 2020 um 14:03:20 Uhr:
Ich hab nie behauptet, dass die eigene Vollkasko 50% des eigenen Schadens übernimmt.
Meine Aussage bezog sich darauf, dass bei 50:50 die jeweilige Haftpflicht 50% des gegnerischen Schadens regulier und nicht, dass jeder séinen eigenen Schaden bezahlt.
Wenn man selbst eine Vollkasko hat und rechnet nach der Methode des Quotenvorrechts ab - das Stichwort wurde weiter oben ja schon gegeben - sieht die Rechnung ggfs völlig anders aus. Das würde aber hier den Rahmen sprengen.
Bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko und Abrechnung nach Quotenvorrecht mit der gegnerischen Haftpflicht kann man dann die Selbstbeteiligung geltend machen, muss sie aber natürich der eigenen Vollkaskoversicherung bezahlen.
Meine Aussage bezog sich auf die von dem TE. Ich hatte ja auch gesagt, dass die Haftpflicht des Gegners die 50% des Schadens vom TE übernommen hat. Nun verlangt doch die eigene Versicherung des TE eine SB. Die kann es doch nur wenn die VK des TE den Rest des Schadens (vom TE) reguliert hat ? Oder ?
Somit wäre doch alles Klar und OK.