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Blitzer-Atrappe = Amtsanmaßung?

Themenstarteram 10. Dezember 2018 um 19:54

Hallo Zusammen,

https://www.aachener-nachrichten.de/.../...freigesprochen_aid-35014953

Wie kann ein Nistkasten mit rot hinterlegten Einflugloch diesen Tatbestand rechtfertigen? Das Design ist weder rechtlich geschützt, noch sonstwie (z. B. wie Verkehrszeichen) reguliert.

Die vorgeworfene „Amtsanmaßung“ entsteht dann erst im Kopf eines potentiell ertappten Verkehrssünders.

Grüße vom Möwenmann

Beste Antwort im Thema

Wir leben halt in der Bananen Republik Deutschland...

Wir leben (zumindest bis vor 2 - 3 Jahren) ziemlich sicher...

Was von Politik und Gerichten kommt ist manchmal einfach seltsam - aber alle paar Jahre wird in Deutschland gewählt - offensichtlich will die Mehrheit in Deutschland nichts ändern.

(die Franzosen mit den gelben Westen sind da anders drauf, versteht der Deutsche aber nicht)

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Und wenn ich dann auch noch lese, dass die eine Durchschnittsmessung durchgeführt haben, um rauszukriegen, ob dort ein Gefahrenschwerpunkt besteht - na hallo! Müssen tolle Experten sein. "Der Dorfteich war im Durchschnitt 1 m tief, trotzdem sind fünf Kühe ersoffen."

Zum Glück käme man vom AG auch noch zum LG und auch darüber hinaus.

Ja, das wäre spannend, aber wir werden dem Beklagten von hier aus vermutlich nicht entsprechend zuraten können. :cool:

... zumal er eine freundliche Einstellung (wohl nach § 153 StPO) wegen Geringfügigkeit geschenkt bekommen hat. Gibt auch wirklich gravierendere Dinge, mit denen sich die Justiz befassen könnte / sollte. :)

Bei uns in der Gegend stehen mehrere Fake Blitzer. Z.B. echte funktionslose Blitzer auf einem Privatgrundstück. Die sehen besser aus, als in dem Link. Ich würde nie auf auf die Idee kommen, das sei strafbar.

Ich fühle mich als Autofahrer nicht davon gestört. Für mich hat das ungefähr die gleiche Qualität, wie. "Bitte fahrt langsam, der Kinder zuliebe".

Ich mach das dann sogar. Was soll der Quatsch, dass das vor Gericht geht.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 10. Dezember 2018 um 22:01:32 Uhr:

Naja, der Urteilstext wird es sicherlich erklären. Mal sehen, ob er veröffentlicht wird.

Leider werden Einstellungen eines Verfahrens von den Presseabteilungen der Gerichte so gut wie nie veröffentlicht. Wenn die Richterin zu den Gründen der Einstellung richtig zitiert wurde, dann wurde das Verfahren ja u.a. eingestellt, weil der Angeklagte nicht wusste, dass er etwas Verbotenes tat. Diese Begründung ist vollkommen unsinnig, denn ein Verbotsirrtum schließt nur dann die Schuld aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Bei einem vermeidbaren Irrtum kann lediglich die Strafe gemildert werden.

Ich sehe es auch so, dass hier die Tatbestandsmerkmale einer Amtsanmaßung nicht erfüllt waren. Ein Freispruch wäre daher richtig gewesen, während die Einstellung des Verfahrens einen faden Beigeschmack hat. Der Anwohner muss jetzt nicht nur die Kosten des Verfahrens tragen, er bleibt auch trotz Einstellung im gerichtsinternen System vorgemerkt. Steht er irgendwann mal wieder vor Gericht, wird im Protokoll der Straftatbestand und die Einstellung zumindest "informatorisch" vorgelesen.

Ich halte den Beschluss des Amtsgerichts Köln für abwegig. Es scheitert m. E. schon daran, dass der ojektive Tatbestand von § 132 StGB nicht erfüllt ist. Es ist keineswegs Behörden vorbehalten, Blitzer-Attrappen aus Holz auf eigenem Grund aufzustellen. Woraus soll sich dieses exklusive Recht ergeben?

Durch diese Maßnahme "befasste" sich der Angeklagte aber in Wahrheit nicht mit einer Amtsausübung oder hat eine Handlung vorgenommen, die Amtsinhabern vorbehalten ist. Schon echte Blitzer dürfen auch andere als Behörden aufstellen, selbst wenn sie dafür einer Erlaubnis bedürfen. Aber Holzkisten, die den Anschein eines Blitzers erwecken, bedürfen keinerlei Genehmigung.

Ein solches Urteil gab es bisher auch nicht. Die übereifrige Richterin wäre m. E. mit Sicherheit in die Schranken gewiesen worden, wenn die Entscheidung anfechtbar wäre. Das ist sie aber nicht, weil die Einstellung des Verfahrens die Einwilligung des Angeklagten voraussetzt, der sich auf diese Weise eine zügige Entscheidung gesichert hat, die ihn nun nicht mehr stark belastet. Denn anderenfalls müsste er noch einige Zeit Unsicherheit ertragen, was ihn offenbar zu viele Nerven gekostet hätte.

Da iiirst du.

Verkehrüberwachung ist nicht jedem vorbehalten, auch nicht die Technik.

Wenn die Behörden die Blitzer Attrappen nicht bestrafen ist das allein deren Verantwortung.

Damit ist es immer noch nicht erlaubt.

Schmunzeln werden wir weiterhin....

Also wenn ich mir das Bild der Blitzer-Attrappe so ansehe...

Der Vater hätte mit seinen Söhnen nur vorne ein Loch reinbohren sollen. Dann wärs ein Vogelhäuschen geworden und das Verfahren hätte es entweder gar nicht gegeben oder der wäre "richtig" freigesprochen worden.

Hallo,

so unterschiedlich bewertet der Rechtsstaat/Justiz die Bürger.

In Köln steht man wegen Amtsanmaßung vor Gericht, im Bodenseekreis, wissen die Behörden vom Fake-Blitzer und unternehmen nichts...

https://www.youtube.com/watch?v=qmAB17kXm8A

Meine persönliche Meinung: Geht gar nicht! Entweder echter Blitzer oder nichts.

 

Grüße,

diezge

Auch sehr schön gemacht, sieht beim Vorbeifahren ziemlich echt aus (steht ein paar Dörfer weiter von meinem Heimatort): https://www.noz.de/.../...ill-raser-durch-blitzer-attrappe-abschrecken

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 11. Dezember 2018 um 07:20:56 Uhr:

Da iiirst du.

Verkehrüberwachung ist nicht jedem vorbehalten, auch nicht die Technik.

Wenn die Behörden die Blitzer Attrappen nicht bestrafen ist das allein deren Verantwortung.

Damit ist es immer noch nicht erlaubt.

Schmunzeln werden wir weiterhin....

Keine Ahnung was dann noch als Amtsanmaßung gilt, wenn dieser Fall hier keine Amtsanmaßung ist ?!

Dem Fake-Blitzer Aufsteller ging es doch mit der Aufstellung seines "Starenkastens" im eigenen Garten darum, die Verkehrsteilnehmer auf das bestehende Tempolimit zu maßregeln.

Für mich ein ganz klarer Fall der Verkehrsüberwachung und Erziehung der Autofahrer.

Da der Aufsteller dies auch noch zugegeben hat unter dem Motto "Wenn die Stadt nix macht, dann weiße Ich eben die VT darauf hin" ist es ganz klar noch als Vorsatz zu betrachten.

Was wäre gewesen, wenn es durch diesen Fake-Blitzer zu Auffahrunfällen gekommen wäre, weil VT "unnötig" und durch den "Starenkasten" beeinflußt in die Eisen gegangen wären.

Dann sollten diese Autofahrer ihre Fahrweise sehr kritisch hinterfragen.

Und von mir aus sollen die Leute sowas zu Hunderten aufstellen.

Mal ehrlich: Wieso fühlt man sich als Kraftfahrer überhaupt von sowas beeinträchtigt? Oder zeigt gar Leute an, wie dort in Köln? Welches Rechtsgut ist hier verletzt?

Zitat:

Keine Ahnung was dann noch als Amtsanmaßung gilt, wenn dieser Fall hier keine Amtsanmaßung ist ?!

Dem Fake-Blitzer Aufsteller ging es doch mit der Aufstellung seines "Starenkastens" im eigenen Garten darum, die Verkehrsteilnehmer auf das bestehende Tempolimit zu maßregeln.

Für mich ein ganz klarer Fall der Verkehrsüberwachung und Erziehung der Autofahrer.

Da der Aufsteller dies auch noch zugegeben hat unter dem Motto "Wenn die Stadt nix macht, dann weiße Ich eben die VT darauf hin" ist es ganz klar noch als Vorsatz zu betrachten.

Eine Amtsanmaßung ist es, wenn ich mich als Polizist verkleide und mit den Worten an Ihr Auto trete: "Gänsefleisch mal den Gofferaum offmachen?" oder mich als Gerichtsvollzieher ausgebe und mit einem (gefälschten) Durchsuchungsbeschluss Ihre Wohnung durchsuche. Oder eine Bußgeldbescheid-Attrappe wegen zu schnellen Fahrens zustelle.

Klar hat der Angeklagte die Attrappe vorsätzlich hingestellt und sicherlich auch mit der Intension, die Verkehrsteilnehmer auf das bestehende Tempolimit hinzuweisen. Ein Amt hat er sich aber dadurch nicht angemaßt, denn die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit einfordern darf jeder.

Vielleicht könnte eine Amtsanmaßung diskutiert werden, wenn die Blitzerattrappe mit Blitzgerät ausgestattet wäre oder sogar ein echtes Gerät hingestellt würde. Bei einer funktionslosen Attrappe nimmt man dagegen keine Handlung vor, "welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf" (2. Tatbestandsalternative; die erste kommt gar nicht in Betracht und wegen der erfolgte auch keine Anklage).

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