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Blaulicht und keine Möglichkeit, das Einsatzfahrzeug vorbeizulassen

Themenstarteram 30. Mai 2009 um 15:19

Hallo!

Ich hatte neulich folgende Situation:

Ich war in einer Einbahnstraße unterwegs, in welcher rechts immer Autos parken und links ein relativ hoher Bordstein ist. Es passt also nur ein Fahrzeug auf die freie Fahrbahn.

Im Rückspiegel bemerkte ich einen Notarzt-Audi mit Blaulicht, welcher auch schon bald das Martinshorn anschaltete.

Da ich keine Möglichkeit hatte, nach rechts oder links auszuweichen und den Notarztwagen nicht behindern wollte, beschleunigte ich in der Straße auf ca. 70-80 km/h (innerorts, 50 erlaubt) um dann nach etwa 200-300m schnell rechts in eine breite Lücke (Parklücke für 2-3 Autos) rüberzuziehen.

Ein Kumpel, welcher bei der FFW ist, meinte, dass das durchaus erlaubt wäre und für den Fall, dass dort ein Blitzer gestanden hätte, gäbs keine Konsequenzen.

Ist also eine Tempoüberschreitung erlaubt um einen Notarztwagen nicht zu behindern? Wenn ja, in welchem Rahmen?

Gruß

Tobi

Beste Antwort im Thema

Das übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird Dir im Falle einer Kontrolle sicherlich keine Probleme bereiten. Du solltest hierbei jedoch immer die "Verhältnismäßigkeit der Mittel" beachten. Mit 100 durch die 30er-Zone, weil hinter Dir ein Großfahrzeug der Feuerwehr mit 50 kommt, wird Dir niemand als gerechtfertigt abkaufen. Mit 70-80 durch eine 50er Zone, weil der Notarzt hinter Dir ist, sollte OK sein. Grundsätzlich: Fahre nur so schnell, wie Du verantworten kannst. Pauschale Geschwindigkeiten wird Dir keiner sagen können, da es hierzu in der STVO auch keine Grenzwerte gibt. Noch ein Tipp: Zeige dem nachfolgenden Fahrzeug frühzeitig was Du vorhast. Voll in die Eisen und dann rechts ran ist schlecht. Wenn Du eine Lücke siehst, Blinker an, kurz Bremse antippen, dann in die Lücke reinbremsen. Der Fahrer hinter Dir sieht den Blinker und das Bremssignal und weiß was Du vorhast.

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Es ist absolut OK wenn man an Stellen, an denen man das Einsatzfahrzeug nicht vorbeilassen kann, zügig vorbeifährt. In der von Dir beschriebenen Straße sind 80 aber sicher zu viel. Das ist sogar mit Blaulicht und Martinshorn eigentlich zu viel. Aber gut, es gibt ja immer wieder Einsatzfahrer, bei denen die Aktivierung des Blaulichtes unzertrennlich mit der Deaktivierung des Verstandes verbunden ist :D

Gruß

Jürgen

am 4. Juni 2009 um 19:00

Zitat:

Original geschrieben von fire-fighter

@Nice-DJ: Klar weiss ich wie die Leute sind. Aber hier ging es ja darum, dass der TE sich supi verhalten hat und unsicher war, ob das ok war. War es ja auch. Es gibt halt immer wieder die Zweifler, die meinen "ich seh blaulicht und werfe erst mal meinen Anker"....

Jo, habe ich schon verstanden.

Das meine ich auch.

@16V

Da hast Recht, aber leider Reagiert nicht jeder Verkehrsteilnehmer so.

Bei denen kommen wohl Angstzustände, wenn sie Blaulicht sehen und Horn hören.

Habe schon genug gesehen, welche sich den Wagen wegen sowas beschädigt haben, weil die in Panik kamen.

Und hier die entsprechende Rechtsgrundlage:

§ 16 OwiG

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Allerdings ist das wie schon gesagt immer Abwägungssache. Die Gefahr, dass der Rettungswagen nicht rechtzeitig zu dem oder den Verletzten kommt, darf nicht anders abwendbar sein als durch die Begehung der Ordnungswidrigkeit, hier also das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Außerdem muss noch eine Interessenabwägung zwischen den verletzten Rechtsgütern und den zu schützenden vorgenommen werden. Ist also alles ein wenig verzwickt, aber grundsätzlich ist es hiermit möglich, einen Geschwindigkeitsverstoß zu begehen, der im Rahmen eines Notstandes gerechtfertigt ist.

am 5. Juni 2009 um 15:12

Wie will der vorrausfahrende denn wissen, ob die Punkte für rechtfertigenden Notstanderfüllt sind?

Müssen sie ja nicht, um Sonder- und Wegerechte für den Blaulichtfahrer zu erlauben.

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher

Wie will der vorrausfahrende denn wissen, ob die Punkte für rechtfertigenden Notstanderfüllt sind?

Müssen sie ja nicht, um Sonder- und Wegerechte für den Blaulichtfahrer zu erlauben.

Das ist unter Umständen immer das Problem, dass Staatsanwalt und Richter stundenlang bewerten können, was der Betroffene in Sekunden entscheiden musste. In der Situation finden sich Einsatzkräften, hier vor allem Führungskräfte, regelmäßig.

Es gibt hier allerdings einen juristischen Grundsatz (oder wie auch immer das heißt, bin kein Jurist): Wenn die Entscheidung, die sich im Nachhinein als falsch bzw. als fatal erwiesen hat, unter den zum Zeitpunkt der Entscheidung herrschenden Umständen und mit den demjenigen zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kenntnissen nachvollziehbar und vermeintlich richtig war, sind die Folgen nicht zu bestrafen.

Gruß, Hannes

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher

Wie will der vorrausfahrende denn wissen, ob die Punkte für rechtfertigenden Notstanderfüllt sind?

Müssen sie ja nicht, um Sonder- und Wegerechte für den Blaulichtfahrer zu erlauben.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

So, und wenn nun ein Krankenwagen hinter dir fährt, dann wird der wohl kaum eine flüchtige Person verfolgen, oder? Somit hast du die Gefahr für ein Menschenleben oder schwere gesundheitliche Schäden immer begründet, wenn du einen Krankenwagen mit Martinshorn hinter dir hast.

am 6. Juni 2009 um 6:41

Hallo,

darf ich eigendlich ein Feuerwehrfahrzeug das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist überholen?

Ich bin mal ewigkeiten hinter ein altersschwachen Feuerwehrauto hinterher gefahren das sich mit 25 km/h eine steigung hochgekämpft hat, mit Blaulicht und Martinshorn. Ich hab mich nicht getraut zu überholen, es kann ja sein ich steh dann im Stau und sie müssen wieder an mir vorbei. War aber nicht so, ein Zementsilo hat ladung verloren und die Feuerwehr hat die Straße gekehrt.

Zitat:

Original geschrieben von R500

Hallo,

darf ich eigendlich ein Feuerwehrfahrzeug das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist überholen?

Grundsätzlich schon, verkneifen solltest Du es Dir trotzdem. Solche Spezialisten haben wir, vor allem auf der Autobahn, immer wieder. Da die Großfahrzeuge kaum mehr als 100 schaffen, werden wir auch regelmäßig überholt. Teilweise sogar dann, wenn wir schon (in Vorbereitung auf den abzusehenden Stau) zwischen mittlerer und linker Spur fahren, rechts. Die sehen wir dann im Stau alle wieder...

am 6. Juni 2009 um 8:08

Musst beim überholen immer nur dran denken, das die Hilfe zu Dir evtl. später kommt, da wir gerade im Einsatz sind ! ;)

am 6. Juni 2009 um 17:13

gestern erst wieder gesehen

1 Spurig Rettungswagen mit Blaulicht und Sirene auf den Weg ins Krankenhaus

Ampel Rot meinst du der Schwachmat der da stand wär auch nur ansatzweise drüber gefahren

nix der lässt den Rettungswagen wirklich warten bis grün ist

unglaublich

und das obwohl alles frei war

ich muss aber dazu sagen dank meiner Felgen würde ich in einem Fall wo ein andres Auto möglicherweise den Bordstein hochfahren könnte auch lieber eine Rote Ampel überfahren

die Strafe ist einfach weniger wie die Felgenreparatur :D falls es wirklich zu einer kommen sollte. Was ich nicht glaube

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