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Blaulicht als Dachlast

Hallo, ich habe ein Polo 6n der nun umgebaut zu ein US Car ist Schwarz / Weiß mit Aufschriften etc.

nun habe ich ein Mx 7000 Lightbar die ich aufs Dachbauen will nun habe ich folgendes Problem .

Gesetz sagt : Es darf kein blaulicht drauf gebaut sein das funktioniert !

TÜV sagt : Solte es angeschlossen sein müssen alle leuchten funktionieren nur das eintragen ist schwer wenn es einer machen würde...

Gesetzes lücke :

Ich darf das blaulicht auf dem gepäckträger montieren wenn der balken OHNE kabel darauf ist denn dann ist es ein Transport sprich Dachlast und es ist erlaubt nach gesetz. Ich wolte ein stecker drann bauen das ich dann für show zwecke nutzen kann.

Was sagt ihr bzw erfahrungen oder kenn ihr gesetze dafür?

Weil abdecken möchte ich es auf KEIN fall denn dann ist es für mich kein Police car.

Beste Antwort im Thema

Jaja...schön ablenken von illegalen Umbauten, jetzt wo man sich verplappert hat...und nur weil etwas eingetragen ist, ist es noch lange nicht legal...

Und das passt sogar außerordentlich gut hier rein, das Prinzip ist das Gleiche, die Farbe des Lichts macht da nur einen kleinen Unterschied...

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Zitat:

Original geschrieben von hk_do


Wenn der Balken nicht verkabelt wird ..., würde ich die Sache äußerst entspannt sehen: keine LTE, kein Verstoß gegen die StVZO.

Absolut richtig

Zitat:

(und für Show-Zwecke ausserhalb des öffentlichen Straßenverkehrs mit einem fliegenden Kabel betrieben wird)

Das jedoch nicht.

Die ECE-R48 verbietet die Inbetriebnahme durch eine einfach Tätigkeit:

"wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann"

Eine fliegende Leitung anstecken ist noch viel einfacher als ein Leuchtmittel ("Birne"😉 einsetzen, somit für für die Funktionsunfähigkeit gem. der ECE-Vorgabe bei weitem nicht ausreichend.

Wenn man es ganz weit auslegt, kann man auch das ausstecken des Kabels als entfernen der Sicherung werten.

Zitat:

Original geschrieben von Jlaebbischer


Wenn man es ganz weit auslegt, kann man auch das ausstecken des Kabels als entfernen der Sicherung werten.

Absolut richtig und genau deshalb auch nicht ausreichend nach ECE-R48

Zitat:

5.22 Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann.

Kann es irgendwie sein, dass bei doppelt negierter Ausdrucksweisen leichte Verständnisprobleme entstehen - dann lassen wir die doppelten Negierungen weg:

Eine Leuchte gilt als weiterhin vorhanden, wenn sie durch einfachen Eingriff in Betrieb genommen werden kann.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Die ECE-R48 verbietet die Inbetriebnahme durch eine einfach Tätigkeit:

Schon, aber die ECE-R48 gilt nicht für Ladung. Sonst wäre jeder LKW der Fahrzeugbeleuchtung transportiert unzulässig weil ja alle Lampen auf der Ladefläche theoretisch so angeklemmt werden könnten und er dann zu viele Schlussleuchten oder ähnliches hätte.

Der entscheidende Punkt ist immer noch Ladung oder nicht und keine ECE, EG oder Sonstwasgenehmigung.

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Zitat:

Original geschrieben von Moers75


Schon, aber die ECE-R48 gilt nicht für Ladung.

Aber ja doch,

die ECE-R48 regelt die Abgrenzung zwischen einer lichttechnischen Einrichtung und einer Ladung bzw. Zierteil.

Zitat:

Sonst wäre jeder LKW der Fahrzeugbeleuchtung transportiert unzulässig weil ja alle Lampen auf der Ladefläche theoretisch so angeklemmt werden könnten und er dann zu viele Schlussleuchten oder ähnliches hätte.

Kann doch sein,

wenn die Leuchten ganz einfach in Betrieb zu nehmen wären (und dann eine unmittelbare Außenwirkung hätten), dann ist es auch keine Ladung mehr, sondern eine LTE - siehe ECE-R48.

Da so eine klassische LKW-Ladung von Leuchten üblicherweise nicht ganz so einfach in Betrieb zu setzen ist, ist es keine lichttechnische Einrichtung, sondern Ladung.

Aber eben nicht aus dem Grunde eine Ladung, weil es hinten auf einem LKW liegt und ein Lieferschein dazu existiert, sondern weil es keine LTE nach ECE-R48 ist und daher was anderes sein muss.

Zitat:

Der entscheidende Punkt ist immer noch Ladung oder nicht ...

Falsch,

der entscheidende Punkt ist, ob es sich um eine lichttechnische Einrichtung handelt und das definiert die ECE-R48.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Aber ja doch,
die ECE-R48 regelt die Abgrenzung zwischen einer lichttechnischen Einrichtung und einer Ladung bzw. Zierteil.

So stimmt es. Ladung ist Ladung und nicht genehmigungspflichtig. Und wenn ich eine Diskokugel auf dem Dachgepäckträger oder eine Ampel transportiere bleibt es Ladung und kein Zierteil oder eine lichttechnische Einrichtung, denn genehmigungspflichtig sind nur alle am Fahrzeug ANGEBRACHTEN Bauteile, keine Ladung. Du bekommst ja auch keinen Ärger wenn du eine LED-Leuchte im Kofferraum liegen hast weil du angeblich eine nicht genehmigte Lampe mitgeführt hast.

Sobald es Ladung ist sind sämtliche ECE, EG oder sonstwelche Genehmigungsvorschriften vom Tisch.

Und genau DA ist der Knackpunkt, ist das Blaulicht fest auf dem Dachgepäckträger Ladung oder schon ein Anbauteil?

Zitat:

Original geschrieben von Moers75


Sobald es Ladung ist sind sämtliche ECE, EG oder sonstwelche Genehmigungsvorschriften vom Tisch.

Dann zeige doch einfach mal die Legaldefinition von "Ladung"

Zitat:

Und genau DA ist der Knackpunkt, ist das Blaulicht fest auf dem Dachgepäckträger Ladung oder schon ein Anbauteil?

Weil man mit einem eingeschaltetem Blaulicht, das man am Arm aus dem Schiebedach hält, fahren darf, weil es nicht am Fahrzeug angebaut ist 🙄

Was hat eine Zulässigkeit damit zu tun, wie es am Fahrzeug befestigt ist oder seit wann führen "Umkehrschlüsse" zu einer juristisch korrekten Lösung.

Die Schwiegermutter auf dem Dachgepäckträger binden ist unzulässig - und wenn ich die da oben nicht anbinde wird das zulässig - alles klar. 😉

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Dann zeige doch einfach mal die Legaldefinition von "Ladung"

Weil man mit einem eingeschaltetem Blaulicht, das man am Arm aus dem Schiebedach hält, fahren darf, weil es nicht am Fahrzeug angebaut ist 🙄

1) Für Ladung gibt es keine Definition, aber eine für (genehmigungspflichtige) Fahrzeugteile gem. §22 StVZO wo explizit steht "ein- oder angebaute Fahrzeugteile".

2) Jein. Gegen die StVZO verstößt du damit nicht. In wie weit dir das einschalten des Blaulichtes in der Hand dann als Amtsanmaßung, widerrechtliche Nutzung von Sonderrechten oder ähnlichem ausgelegt wird steht auf einem anderen Blatt.

Daher gilt ja auch Ladung und nicht eingeschaltet = kein Problem, keine Genehmigung, nichts. Jedenfalls nicht nach StVZO.

Schwiegermutter auf dem Dach anbinden ist unzulässig, der Anblick würde andere Verkehrsteilnehmer so schockieren dass das schon als Verkehrsgefährdung gilt. Schwiegermutter gehört ordnungsgemäß gesichert und geknebelt in den Kofferraum. Aber aufpassen dass die maximale Zuladung nicht überschritten wird 😁

Zitat:

Original geschrieben von Moers75


1) Für Ladung gibt es keine Definition,

aber ohne Definition auch keine Möglichkeit, das Dingens gleich im ersten Schritt als Ladung zu identifizieren und damit aus der Schusslinie zu haben.

Zitat:

aber eine für (genehmigungspflichtige) Fahrzeugteile gem. §22 StVZO wo explizit steht "ein- oder angebaute Fahrzeugteile".

...

Daher gilt ja auch Ladung und nicht eingeschaltet = kein Problem, keine Genehmigung, nichts. Jedenfalls nicht nach StVZO.

Nicht nach §22, stört aber nicht, da LTE in §49a geregelt sind - und da wird es eng für ein Dingens auf dem Dach, zu eng:

Die Art der Montage wird eingangs nur mit "angebracht" bezeichnet, in der weiteren Erläuterung des Abs.1 kommt es dann aber richtig heftig:

"... müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen."

Der Absatz 5.(2.2.) wurde bereits zitiert, das mit der nicht einfachen Inbetriebsetzung von so einem Teil. Weiterhin finden sich dann die Anbauvorschriften der jeweiligen lichttechnischen Einrichtungen.

Ein nicht vorschriftsmäßiger Anbau (entsprechend der ECE-Vorgabe) macht aus diesem Teil keine zulässige Ladung, sondern es ist eine unzulässige LTE, die dann (u.U., je nach Art der Befestigung) auch noch unzulässig angebracht wurde.

Mag sich komisch anhören, denn hat etwas von einer Zusatz-Strafe, weil man bei einem Mord(versuch) mit einer illegalen Schusswaffe das Opfer nicht richtig getroffen hat, ... ist aber so.

Nun sollte auch deutlich sein, was ein blaues Drehlicht am langen Arm aus dem Schiebedach ist, schon ohne dass jemand anderes darauf reagiert: Zwei Ordnungswidrigkeiten nach §49a StVZO, illegale LTE und die nicht korrekt montiert - allerdings in Tateinheit begangen. Je nach Reaktion anderer Verkehrsteilnehmer dann auch noch mit anderen Dingen.

Zitat:

Schwiegermutter auf dem Dach anbinden ist unzulässig, ... Schwiegermutter gehört ordnungsgemäß gesichert und geknebelt in den Kofferraum. Aber aufpassen dass die maximale Zuladung nicht überschritten wird 😁

Nun hast Du es doch geschrieben, was vorher bestritten 😉

Die Eigenschaft "Schwiegermutter" und "LTE" sind identisch,
beides klar definiert, die Art der Befestigung ist kein Definitionskriterium, die Eigenschaft verändert sich nicht durch die Art der Befestigung, kann aber bei falscher Befestigung zu weiterem Ungemach führen. 😁

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Die ECE-R48 verbietet die Inbetriebnahme durch eine einfach Tätigkeit:

tatsächlich?

wo denn?!

Zitat:

"wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann"

Da schonmal nicht:

Die abschließende Aufzählung nennt zwei Möglichkeiten. "Ein Kabel anschließen" ist nicht dabei...

Zitat:

Eine fliegende Leitung anstecken ist noch viel einfacher als ein Leuchtmittel ("Birne"😉 einsetzen, somit für für die Funktionsunfähigkeit gem. der ECE-Vorgabe bei weitem nicht ausreichend.

Ich kann eine Formulierung wie "

z.B.

das Einsetzen einer Lichtquelle und/oder Sicherung" oder auch "das Einsetzen eine Lichtquelle und/oder Sicherung

oder eine ähnlich einfache Handlung

" nicht finden.

Insofern bleibe ich der Meinung, dass du die Vorschrift zu ausufernd interpretierst.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do


Insofern bleibe ich der Meinung, dass du die Vorschrift zu ausufernd interpretierst.

Deine Meinung ist Dir unbenommen.

Noch viel krasser als die meine Meinung hatte das VG Mainz 19.08.09, Az.: 3 K 552/08.MZ. Da war nicht mal eine Abdeckung (lichtdichte Kappe) oder technische Kastration durch Ausweiden möglich, sondern nur das vollständige Entfernen.

Die haben allerdings aus einer anderen, einer verwaltungsrechtlichen Ecke geschossen - und getroffen. Ging leider nicht weiter zu einem OVG mit einer halbwegs verbindlichen Aussage:
http://www.vdvka.de/index.php?...

In Brandenburg ist bei dem Thema im letzten Sommer auch Stimmung gewesen. Dort darf man ausschließlich eine vollständig ausgeweidete Leuchte (Attrappe) fahren. Dies aber auch nur dann, wenn man entweder über ein Oldtimergutachten verfügt, was die blaue (leere!) Kuppel als "zum äußeren Erscheinungsbild zugehörig" erklärt, zB. bei einem Ex-Feuerwehrfahrzeug; oder bei "Youngtimern" unter 30 Jahre eine Ausnahme nach §70 i.V.m. §52 StVZO vorweisen kann (für die leere blaue Kuppel).

Hier ein umfangreicher Thread dazu, weil bei einem die alleinigen Abdeckkappen bemängelt wurden. Es wurde das Ausweiden plus ein Gutachten/ Ausnahme verlangt und von anderen Usern so bestätigt:
http://www.ifa-tours.de/.../

Du hast schon gesehen das es dabei um fest verbautes Blaulicht geht und nicht um die Dachlast wie der TE es möchte? Als Fahrer eines ausgemusterten Feuerwehrfahrzeugs brauchst du natürlich eine genehmigung und eine Abdeckung für das Licht.

Das Ding als Dachlast zu befördern ist legal da eine fehlende Verkabelung ausrechend ist. Trotzdem ist dem TE immer noch dringend davon abzuraten da der Fremdschämfaktor bei der Karre viel wichtiger ist als irgendwelche Gesetze.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Noch viel krasser als die meine Meinung hatte das VG Mainz 19.08.09, Az.: 3 K 552/08.MZ. Da war nicht mal eine Abdeckung (lichtdichte Kappe) oder technische Kastration durch Ausweiden möglich, sondern nur das vollständige Entfernen.

Diese Ansicht (die in NRW auch vertreten wird) begründet man aber üblicherweise mit der Verwechslungsgefahr mit "aktiven Behördenfahrzeugen".

Eine solche Gefahr besteht bei einem Show-Car im US-Design nicht.

Zitat:

Die haben allerdings aus einer anderen, einer verwaltungsrechtlichen Ecke geschossen

ebendt.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do



Zitat:

Die haben allerdings aus einer anderen, einer verwaltungsrechtlichen Ecke geschossen

ebendt.

und das hilft jetzt dem Fragesteller, wenn er nicht aus der StVZO sondern aus dem Verwaltungsrecht abgeschossen wird - oder nur Dir, weil Deine Aussage, dass aus der StVZO keine Gefahr lauert nicht in diesem Urteil widersprochen wird?

Fehlt aber noch für den totalen Erfolg der Hinweis, dass auch die Situation der Brandenburger Oldtimerfans nicht (unmittelbar) aus der StVZO stammt, sondern aus der FZV, die nur die StVZO hilfsweise benutzt um die Zulassung des Fahrzeugs zu entziehen.

Zitat:

Eine solche Gefahr besteht bei einem Show-Car im US-Design nicht.

Naja, der Richter hat in der Urteilsbegründung ein paar Kriterien aufgeführt, die eine mögliche Verwechselung des Gesamtobjekts nicht als notwendige Voraussetzung haben. Mit der Reduzierung auf das Ding allein, mit allem das einem Blaulicht ähnelt oder irgendwann ähneln könnte, kann man einen Fußgänger von der Straße holen, der sich ein Blaulicht auf die Glatze tätowiert hat - selbst wenn der eine Mütze tragen würde.

Danke schonmal für eure vielen Antworten !!

Also das mit der Dachlast ist schonmal richtig und es wird auf dem gepäckträger ja befestigt mit schrauben weil irgendwie muss ja auch die last gesichert sein nach gesetz. Und solang ich kein Kabel drann habe wird es sicher legal sein weil ich brauch ja kein tüv da es nicht fest am wagen montiert ist. Aber ich werde mit dem Balken nochmal zur Polizei und zur Dekra fahren und mir dort alles schwarz auf weis geben lassen. Evtl. gibt es auch jemand bei der Dekra der es mir einträgt es kommt immer auf die Person drauf an (eintrag als zusatzscheinwerfer)

Aso ich habe mal ein foto angehang das ist mein original Auto (zurzeit noch Photoshop) das ist mein Auto nur bearbeitet so solte es aussehn....

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