ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. BGH Urteil zu Reparaturkosten - Grundsätzliche Frage

BGH Urteil zu Reparaturkosten - Grundsätzliche Frage

Themenstarteram 20. August 2015 um 13:14

Hallo, vielleicht hat das schon jemand gelesen:

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/bgh-stoppt-trickserei-bei-reparaturen-von-unfallwagen-a-1049038.html

Grundsätzlich mal dazu eine Frage: Ich habe ein altes Auto, über 15 Jahre alt und habe unverschuldet einen Unfall. Ich beauftrage einen Sachverständigen, der ermittelt, dass die Reparaturkosten über der 130% Grenze liegen (ist mir schon 2 mal passiert :) ).

Welche Wahl habe ich jetzt genau, und vor allem auch durch dieses Urteil?

1. Ich lasse mit auf Gutachtenbasis den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert lauf Gutachten auszahlen. (Das hab ich in den beiden Fällen gemacht)

2. Ich repariere selbst mit Teilen vom Schrott/Gebrauchte. Den Betrag, den ich von der Versicherung erhalte ist trotzdem nur gleich dem aus Punkt 1.

Bis hier hin soweit klar, und scheint sich ja auch nichts geändert zu haben.

3. Ich lasse reparieren. Bislang, dachte ich, kann man maximal 130% geltend machen. Wenn die Werkstatt also nur 130% braucht, dann ist alles ganz, sonst muss ich den Mehrbetrag selbst bezahlen.

3neu. Ich lasse reparieren. Die Reparatur muss laut Gutachten ausgeführt werden. Bis 130% werden erstattet.

4. Ich lasse teilweise Reparieren. Keine Ahnung wie das angerechnet werden kann.

Vielleicht kann jemand die Punkte 1-2 bestätigen/korrigieren und zu 3 und 4 eine ausführlichere Einschätzung abgeben?

Wich würde auch interessieren, wie das bei Jungtimern (mit oder ohne H) geregelt ist. Denn der Wert eines geplegten Golf 2 liegt vielleicht noch immer sehr niedrig?!

Viele Grüße,

Marius

Beste Antwort im Thema

Es stimmt aber doch.

Das Fahrzeug ich sach- und fachgerecht zu reparieren. Der Reparaturweg ist einzuhalten. Wenn dabei die 130% überschritten würden, gäbe es eine Totalschadenabrechnung, egal welche Teile zum Einsatz kommen.

Wird durch eine zeitwertgerechte Reparatur nach dem vom SV ermittelten Reparaturweg (gebrauchte Teile) die Grenze aber wieder unterschritten, ist der Ersatz der Reparaturkosten auch wieder drin.

11 weitere Antworten
Ähnliche Themen
11 Antworten

1 und 2 sowie 4 haben mit 3 nichts zu tun.

Wenn du bei 1 und 2 sowie 4 fiktiv abrechnest, ist es dein Geld, mit du machen kannst, was du willst.

Bei 3 hingegen wird direkt ohne fiktive Abrechnung repariert. Und das nur nach Gutachten und bis 130 %. Also nicht 200 % lt. Gutachten und dann mit gebrauchten oder Altteilen reparieren lassen und somit wieder unter 130 % kommen.

Und 4 klappt wohl nur bei fiktiver Abrechnung, aber nicht bei sach- und fachgerechter Reparatur nach Gutachten.

Es ist dabei egal, ob 2 Jahre altes Auto oder 20 Jahre altes Auto. Das spiegelt sich dann nur im Wiederbeschaffungswert und Restwert wieder. Ein 20 Jahre alter 911 kann teurer sein als ein 2 Jahre alter Dacia, das Vorgehen ist das selbe.

Zitat:

@hydrou schrieb am 20. August 2015 um 15:27:19 Uhr:

Also nicht 200 % lt. Gutachten und dann mit gebrauchten oder Altteilen reparieren lassen und somit wieder unter 130 % kommen.

Doch, das geht. Wenn vollständig und fachgerecht repariert wird dürfen auch Gebrauchtteile verwendet werden. Nur andere Reparaturwege ("hindengeln" statt erneuern), Teile Weglassen oder ähnliches geht nicht.

am 20. August 2015 um 21:27

Zitat:

@Moers75 schrieb am 20. August 2015 um 19:33:16 Uhr:

Zitat:

@hydrou schrieb am 20. August 2015 um 15:27:19 Uhr:

Also nicht 200 % lt. Gutachten und dann mit gebrauchten oder Altteilen reparieren lassen und somit wieder unter 130 % kommen.

Doch, das geht. Wenn vollständig und fachgerecht repariert wird dürfen auch Gebrauchtteile verwendet werden. Nur andere Reparaturwege ("hindengeln" statt erneuern), Teile Weglassen oder ähnliches geht nicht.

Der Punkt ist aber, dass die Reparaturkosten laut Gutachten gelten für die 130% Schwelle, d.h. wenn der Gutachter 150% geschätzt hat mit Neuteilen muss man vielleicht mit dem Gutachter sprechen wieso er nicht gebrauchte Teile in die Kostenrechnung kalkuliert hat, denn eine Reparatur mit Neuteilen wäre ja teilweise eine Wertverbesserung.

Themenstarteram 20. August 2015 um 21:54

@hydrou schrieb:

Bei 3 hingegen wird direkt ohne fiktive Abrechnung repariert. Und das nur nach Gutachten und bis 130 %. Also nicht 200 % lt. Gutachten und dann mit gebrauchten oder Altteilen reparieren lassen und somit wieder unter 130 % kommen.

A) Angenommen die Reparatur beträgt 200% des Wiederbeschaffungswertes. Ich lasse Reparieren, nach Gutachten mit Neu(Gebraucht)Teilen, die Werkstatt schreibt eine Rechnung über einen Betrag von 178% des Wiederbeschaffungswertes. Erhalte ich die 130% nach Vorlage der Rechnung? Netto oder Brutto? (Der Wiederbeschaffungswert ist ja ohne MwSt, geht ja um ein 15+ Jahre altes Auto)

B) Angenommen die Reparatur beträgt 200% des Wiederbeschaffungswertes. Ich lasse Reparieren, nach Gutachten mit Neu(Gebraucht)Teilen, die Werkstatt schreibt eine Rechnung über einen Betrag von 210% des Wiederbeschaffungswertes. Erhalte ich die 130% nach Vorlage der Rechnung?

...einfaches NEIN..

Wenn die Reparaturkosten 130% übersteigen, rechnet die Versicherung nach

Restwert ab, da wirt. Totalschaden, ohne wenn und aber.

Was Du dann mit dem Wagen machst und wie und ob Du ihn reparierst, ist

Dein pers. wergnügen.

In diesem Falle, (über 130% Reparaturkosten) hast Du keine Wahl, das hat auch der

BGH so bestätigt.

Grüße

Themenstarteram 21. August 2015 um 22:17

Den Verdacht hatte ich, aber gut, dass das nochmal jemand bestätigt...

Danke :)

Zitat:

@ovaskerri schrieb am 22. August 2015 um 00:17:52 Uhr:

Den Verdacht hatte ich, aber gut, dass das nochmal jemand bestätigt...Danke :)

Auch wenn das pauschal so nicht stimmt?

Es stimmt aber doch.

Das Fahrzeug ich sach- und fachgerecht zu reparieren. Der Reparaturweg ist einzuhalten. Wenn dabei die 130% überschritten würden, gäbe es eine Totalschadenabrechnung, egal welche Teile zum Einsatz kommen.

Wird durch eine zeitwertgerechte Reparatur nach dem vom SV ermittelten Reparaturweg (gebrauchte Teile) die Grenze aber wieder unterschritten, ist der Ersatz der Reparaturkosten auch wieder drin.

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 22. August 2015 um 09:54:40 Uhr:

Es stimmt aber doch.

Aber eben nicht pauschal.

So schreibt der BGH z.B. in seiner Urteilsbegründung:

"„Bei der "Integritätsspitze" von 30 % ist im übrigen stets zu beachten, dass es sich um keine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt, der bei den Massenfällen der Kraftfahrzeugschäden in der Regel zu einem gerechten Er- gebnis führt, der aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch ein- mal über- oder unterschritten werden kann“"

Beispiele sind hier z.B. Oldtimer, Einzelstücke von besonderem Wert.

Anderes Beispiel sind Fahrzeuge wo es nicht möglich ist diese in kurzer Zeit wiederzubeschaffen und so der Nutzungsausfall teurer wird als die Reparatur über 130%. Hier z.B. Fahrzeuge mit speziellen Behindertenumbauten oder anderweitige Spezialfahrzeuge.

Weiterhin kann im Rahmen des Prognoserisikos die Reparatur auch über 130% gehen und muss bezahlt werden wenn die Schadenerweiterung bei der usprünglichen Begutachtung nicht erkennbar war.

Nur ein paar Beispiele dass die 130%-Grenze nicht immer so 100% fix sein muss.

Wenn es ein gängiges Auto ist und nichts für ein besonderes Integritätsinteresse spricht dann muss die Reparatur unter 130% bleiben und sach- und fachgerecht bleiben. Das kann aber durchaus die günstigere Werkstatt sein, die Reparatur mit Gebrauchtteilen usw.. Hier zählen die tatsächlichen Aufwendungen und die fachgerechte Reparatur.

Grundsätzlich nicht zulässig ist ein Splitting, also 130% von der Versicherung, den Rest selber zahlen. Das hat der BGH mal eindeutig ausgeschlossen. Da hier auf Totalschadenbasis abgerechnet wird sollte man sich hier auf jeden Fall mal die aktuellen Urteile zum Thema Restwert angucken, insbesondere wenn die Versicherung meint mit irgendeinem höheren Gebot abzurechnen.

Hat man besondere Einbauten im Fahrzeug (Gasanlage, teure HiFi-anlage) können unter Umständen auch Wiederbeschaffungs- und Restwert ohne diese Einbauten ermittelt werden und Umbaukosten geltend gemacht werden. Auch das ist möglich.

Teilweise sind sich je nach Region die Gerichte aber auch nicht immer einig, solche Fälle sollte man immer mit Hilfe eines Anwaltes angehen.

Naja, weißt Du....

Da hast Du jetzt aber wirklich absolute Exoten-Fälle ausgegraben.

Für den "normalen" Verkehrsunfall gilt, dass bei 130% Ende im Gelände ist.

Ich hatte in inzwischen 16 Jahren K-Schaden noch keinen der von Dir geschilderten Fälle auf dem Tisch.

Wenn hier mal ein 40 Jahre altes Fahrzeug mit Handgas-Umbau zum Thema wird, können wir gerne nochmal über die Exoten-Fälle reden... :D

Beim Prognoserisiko bin ich nicht ganz bei Dir, denn die 130% beziehen sich ja auf die vom SV geschätzten Rep. Kosten. Das heißt, dass er sich um ein sattes Drittel verschätzt haben muss.

Sorry, aber da zahlt die Differenz der SV. Denn das gibt einen fetten Regress.

Hallo,

ich fahre ein 18 Jahre altes Auto, welches ich pflege und technisch gut in Schuss halte. Es ist mir ans Herz gewachsen und ich möchte es nicht ersetzen, wenn es mir durch einen anderen versicherten Verkehrsteilnehmer bei einem nicht von mir verschuldeten Unfall beschädigt wird. Ausserdem habe ich entsprechend Geld investiert, um den Wartungsstau zu beseitigen.

Was kann ich denn in dem Falle machen, das habe ich noch nicht so ganz verstanden. Ich kann also nicht auf vollständige Reparatur des entstandenen Schadens pochen, wenn die Kosten dafür den "Wiederbeschaffungswert" übersteigen? Das finde ich bedenklich, denn ich hatte ja vorher ein funktionierendes Auto, was ich wieder repariert haben möchte.

Scheinbar ist das in so einem Falle tatsächlich diffizil, denn man bekommt so einen alten Eimer auch für kleines Geld. Nur halt meistens mit einem ausgewachsenen Wartungsstau. Es bringt mir ja nichts, wenn ich von der Versicherung z.B. zweitausend Euro bekomme, um mir dafür einen anderen gebrauchten Wagen zu kaufen und dann das gleiche Geld nochmal wieder für einen einwandfreien Zustand investieren muss. Da hätte ich lieber mein ursprüngliches Auto behalten.

Ist das ganze Dilemma vielleicht der Preis für den hohen Wertverlust unserer Autos?

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. BGH Urteil zu Reparaturkosten - Grundsätzliche Frage