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BGH-Urteil zu Inspektionen und Garantieverlust

Themenstarteram 18. Oktober 2007 um 8:28

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, daß Klauseln von Automobilherstellern unwirksam sind, die den Verlust der Garantie/Gewährleistung für Fahrzeuge vorsehen, bei denen eine geforderte Inspektion nicht durchgeführt wurde. Dieses Urteil gilt dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Inspektion und Garantiefall nicht besteht.

Im Klartext: Zwischen beispielsweise einem defekten Radlager/Stoßdämpfer/Anlasser usw. und einer nicht durchgeführten Inspektion besteht kein Zusammenhang. Folglich landet die schiefäugige bisherige Praxis des Abschmetterns, wenn einer nicht das Stempelchen im Serviceheft hat, dort wo sie hingehört: Im Papierkorb.

Dies ist nun der zweite überfällige Schritt in Richtung zu mehr Kundenfreundlichkeit, nachdem die EU bereits festgelegt hat, daß geforderte Wartung(Inspektion) ohne Garantieverlust bei jedweder Fachwerkstatt durchgeführt werden darf, und nicht nur bei der eigenen Marken-Werkstatt.

Daß es vermutlich im Einzelfall bei Gezeter und Verweigerungi bleiben wird, ändert am Urteil nichts. Man wird sehen, wer es akzeptiert und wer weiter Grabenkämpfe führen will. Und dazu gehört auch sicher das scharfsinnige Auseinanderdividieren von Garantie und Gewährleistung, weil ja der Sinn des Urteils ist, den Verlust einer Herstellerleistung für unwirksam zu erklären.

MfG Walter

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11 Antworten
am 18. Oktober 2007 um 8:59

Ergänzung:

Bei den bestehenden Verträgen muss zur Zeit noch die Versicherungsgesellschaft beweisen, dass die nicht oder zu spät erfolgte Inspektion nicht Ursache der Reparatur ist.

Bei neuen Verträgen dürfen die Versicherungen aber die Beweislast umkehren.

Was sie auch sicher tun werden.

Das heißt:

Wenn dann etwas passiert, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das die nicht vertragsgemäß durchgeführte Inspektion nicht Ursache der Reparatur ist..

Themenstarteram 18. Oktober 2007 um 9:09

Das mag schon so sein. Wir werden ja sehen wer Winkelzüge versucht, um sich um die Kosten zu drücken. Das dürfte schwer sein in Fällen , wo die Sachlage eindeutig ist, z.B. wenn das schadhafte Bauteil im Inspektionsschema gar nicht vorkommt: Beispiele siehe oben.

MfG Walter

Nach Ablauf der Garantiezeit, die bei Opel derzeit 24 Monate beträgt, sieht es aber anders aus.

Entsteht im 25. Monat ein Defekt besteht generell kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung seitens des Herstellers. Wurden jedoch alle Inspektionen in einer hauseigenen Werkstatt durchgeführt, kann man mit einer Kulanzregelung rechnen. Bei "mangelnder Servicetreue", werden Kulanzanträge meist mit dieser Begründung abgelehnt - dagegen kann man dann nichts machen.

Ich, für meinen Teil, habe auf eine Anschlussgarantie verzichtet und stattdessen alle Inspektionen beim FOH durchführen lassen. Alle Teile, die von der Anschlussgarantie abgedeckt gewesen wären, wurden von Opel übernommen. Zuletzt das 4. CIM bei 100.000km und 4,5 Jahre nach EZ.

Und nochmal:

Garantie ist etwas anderes als Gewährleistung. Die Hersteller sind nicht dazu verpflichtet eine Garantie zu geben und die Garantiebedingungen sind auch nicht gesetzlich geregelt. Es gibt sogar Hersteller, welche überhaupt keine Garantie auf Neuwagen geben.:)

Hallo!

Es ist zwar nicht 100%ig passend hier, aber ich hoffe, ihr könnt mir trotsdem helfen :)

Wir haben meiner Schwester den Corsa C Bj 05/2001 gekauft. Es ist einer mit der Elegance Ausstattung, 1,2er 75 PS. Der Wagen war bis einschließlich 2005 (d.h. 2006 udn dieses Jahr fehlen) Schekheftgepflegt immer bei einem FOH. Und jetzt blätter sich hinten an der Stoßstange (Plastik) etwas Farbe ab. Der Wagen hatte keinen Unfall und nachlakiert wurde da (wohl) auch ncihts. Meine Fage ist, ob Opel da die Neulakierung übernimmt. Es werden einem ja 12 Jahre auf Lack gegeben. Auch bei Stoßstangen?

Gruß

Micha

Zitat:

Original geschrieben von Dr.Corsa

Hallo!

Es ist zwar nicht 100%ig passend hier, aber ich hoffe, ihr könnt mir trotsdem helfen :)

Wir haben meiner Schwester den Corsa C Bj 05/2001 gekauft. Es ist einer mit der Elegance Ausstattung, 1,2er 75 PS. Der Wagen war bis einschließlich 2005 (d.h. 2006 udn dieses Jahr fehlen) Schekheftgepflegt immer bei einem FOH. Und jetzt blätter sich hinten an der Stoßstange (Plastik) etwas Farbe ab. Der Wagen hatte keinen Unfall und nachlakiert wurde da (wohl) auch ncihts. Meine Fage ist, ob Opel da die Neulakierung übernimmt. Es werden einem ja 12 Jahre auf Lack gegeben. Auch bei Stoßstangen?

Gruß

Micha

Lackgarantie? 12Jahre? Ist mir neu! Ich kenne nur die Durchrostungsgarantie, die 12Jahre besteht, WENN! das Scheckheft komplett ist.

Mit anderen Worten -> Opel wird höchstwahrscheinlich gar nichts übernehmen, aber versuchen kannst du es ja mal.

am 19. Oktober 2007 um 6:19

Also früher gab es schon Garantie auf den Lack. Auf den neuen Katalogen steht davon aber nichts mehr.:confused:

Zitat:

Der Wagen hatte keinen Unfall und nachlakiert wurde da (wohl) auch nichts.

Woher willst du das so genau wissen? Ich kenne mehrere Autos, die beim Parkieren hinten leicht irgendwo angestoßen sind und obwohl nichts zusehen war, genau an dieser Stelle mit der Zeit der Lack abblätterte. Meiner Meinung nach können sich durch die Elastizität des Kunststoffes feine Haarrisse im Lack bilden, an denen dann mit der Zeit durch Einwirkungen von Temperatur und Feuchtigkeit der Lack reißt.

Ich schätze die Chance, da was auf Garantie zu bekommen als sehr gering ein.

Zum eigentlichen Thema. Da hat wohl einer nicht richtig gelesen?!

Auf welt.de und sueddeutsche.de steht:

Zitat:

Käufer von Gebrauchtwagen müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr automatisch auf ihren Garantieanspruch verzichten, wenn sie die vorgeschriebenen Inspektionen versäumt haben. Das Gericht erklärte die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Wenn allerdings das Versäumen der Inspektion Ursache eines Schadens war, darf die Reparaturkostengarantie weiterhin entfallen.

Zitat:

Zahlreiche Verträge über Gebrauchtwagengarantien sind teilweise unwirksam und werden für die Zukunft wohl umgeschrieben. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und einem darin enthaltenen Hinweis auf eine gerichtsfeste Vertragsgestaltung.

Das tangiert die Fahrzeughersteller also überhaupt nicht.;)

 

am 19. Oktober 2007 um 6:43

Zitat:

Original geschrieben von wegdadschunke

Ergänzung:

Bei den bestehenden Verträgen muss zur Zeit noch die Versicherungsgesellschaft beweisen, dass die nicht oder zu spät erfolgte Inspektion nicht Ursache der Reparatur ist.

Jetzt muss ich mich schon selbst korrigieren ...

Es muss natürlich heißen:

... dass die nicht oder zu spät erfolgte Inspektion Ursache der Reparatur ist.

Sorry, nicht das es da zur Verwirrungen kommt.

Gut für meine Wandlung, gleich bookmarken :D.

Themenstarteram 20. Oktober 2007 um 10:30

Zitat:

Original geschrieben von PD03

...

Das tangiert die Fahrzeughersteller also überhaupt nicht.;)

---------------------------------------------------------------------

Wie das?

Ich kaufe einen gebrauchten Jährling und versäume die Inspektion. Das Radlager wird defekt, bevor die 2-Jahres-Gewährleistung (-auch eine EU-Errungenschaft!) vorbei ist. Opel (und wer immer auch) kann sich nun nicht mehr mit dem Hinweis auf die nicht durchgeführte Inspektion um die Kosten drücken. Ob es dennoch versucht wird, werden wir irgendwann hier lesen.

Das Verdienstvolle an dem BGH-Urteil ist etwas, das in der Logik schon jedem hätte klar sein müssen:

Wie kann ein Gewährleistungsfall abgelehnt werden, wenn der Schaden überhaupt nichts mit einer vorangegangenen Inspektion zu tun hatte? Im Klartext: Die mißbräuchliche Praxis "Stempelchen im Heft = Vorassetzung für jedwede Gewährleistung" wurde abgeschafft. Weil sie als Eintrittskarte in den Kreis der Anspruchsberechtigten diente und natürlich dazu, die Leute ín die Werkstätten zwecks Umsatz zu treiben.

Daran gibt's doch nix zu deuteln...

MfG Walter

am 20. Oktober 2007 um 12:46

Zitat:

Opel (und wer immer auch) kann sich nun nicht mehr mit dem Hinweis auf die nicht durchgeführte Inspektion um die Kosten drücken.

Nein, die Opel Neuwagen Garantie hat damit nichts zu tun.

Im vorliegenden Urteil geht es um Garantieversicherungen auf Gebrauchtwagen. Das berührt die Neuwagengarantie genauso wenig, wie die Gewährleistung auf Neuwagen.

Opel gewährt wie viele Hersteller zwei Jahre Garantie auf Neuwagen, wenn man die Garantiebestimmungen einhält. Verstößt man gegen diese, gilt unabhängig immer noch die gesetzliche Gewährleistungspflicht, die aber qualitativ wesentlich schlechter für den Verbraucher ist:

- Beweislastumkehr ab 7. Monat

- Gewährleistung gibt der Verkäufer nicht der Hersteller!

- damit: defacto Werkstattbindung

Die Gebrauchtwagenverkäufer kommen der Gewährleistungspflicht nach, in dem sie eine Garantieversicherungen abschließen. Und damit ist schon klar, dass die gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht davon abhängen kann, was die einzelne Versicherung so in ihre Verträge schreibt.

Ich zitiere hier einfach mal wikipedia.de , weil ich zu faul bin, das selbst alles verständlich zu formulieren. (Hervorhebungen durch mich)

Zitat:

Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)

Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty).

Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.

Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird.

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