Betriebsuntersagung durch LBV

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Moin Community,

folgendes Problem:

Die HU für mein KFZ wäre im Januar fällig gewesen. Ich habe das gar nicht mehr auf dem Zettel gehabt, gerade auch, da ich seit März nur noch sehr wenig unterwegs bin aufgrund der aktuellen allgemeinen Situation (Corona).

Nun wurde ich am 24.04 geblitzt und dort ist dann direkt aufgefallen, dass die HU längst überfällig ist. Soweit, sogut. Habe den Polizisten noch gefragt, wie wieviel Zeit bleibt um die HU durchführen zu lassen und laut dessen Aussage wären 4 Wochen kein Problem.

Nun war ich Anfang Mai bei der Dekra zur HU und es wurden Mängel festgestellt (eine Kennzeichenleuchte defekt (GM), Ölfeuchte am Motor (GM), Domlager korrosionsgeschwächt(EM), Querlenker rechts vorne innen ausgeschlagen (EM)).
Nun wollte ich diese eventuell erstmal beheben lassen oder eventuell doch ein neues KFZ anschaffen und den Alten loswerden. Jedenfalls war/bin ich mir noch unsicher, da der Wagen schon älter ist (Opel Astra H Caravan Bj. Ende 2008) und ich nicht weiß ob sich a) der Aufwand lohnt und b) welche Folgekosten in der nächsten Zeit noch auf mich zukommen (der Wagen hat jetzt ca. 276000km runter).

Am 13.05. habe ich dann Post vom LBV erhalten, dass ich entweder bis 18.05 nachweise, dass bei der Untersuchung war (im Nachhinein ist mir jetzt auch klar, dass ein Nachweis über die neue Plakette gefordert war) oder mein KFZ abmelde.
Am 15.05 habe ich telefonisch gemeldet (telefonisch ist der LBV hier nur Mittwochs und Freitags erreichbar) und habe nachgefragt, wie ich denn jetzt am besten vorgehe, da die Zeit ja schon sehr knapp ist (3 Tage Frist).
Laut Aussage am Telefon soll ich die Unterlagen per Mail einsenden und um eine Fristverlängerung bitten.

Gesagt, getan. Mail ging raus mit den Unterlagen von der Dekra.

Am Montag habe ich dann eine Antwort erhalten, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist und ich mein KFZ bitte abmelden soll.

Darauf hin habe ich geantwortet, dass ich das zeitlich arbeitsbedingt nicht schaffe.

Worauf hin ich heute eine Mail erhalten habe, dass eine Betriebsuntersagung durch den LBV heute angefertigt wurde.

Verlauf:

Zitat:

15.05 Ich an LBV:

Sehr geehrte Frau XYZ,

 

anbei übersende ich Ihnen die Dokumente von der Hauptuntersuchung. Da Ihr Schreiben erst am 13.05.2020 zugestellt wurde werden Sie hoffentlich verstehen, dass ich arbeitsbedingt nicht bis zum 18.05.2020 persönlich erscheinen kann. Laut Aussage einer Ihrer Kollegen am Telefon ist diese Email ausreichend.

Leider sind noch einige Mängel vorhanden (entnehmen Sie diese bitte den angehängten Dokumenten), sodass ich an meinem KFZ noch einige kleine Reparaturen vornehmen lassen muss. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Terminfindung für einen Werkstatttermin nicht ganz einfach.

 

Ich beantrage hiermit eine Fristverlängerung.

 

Beste Grüße,

18.05 LBV an mich:

Sehr geehrter Herr XXX,

 

eine Fristverlängerung kann ich nicht gewähren.

 

Sollten Sie den von uns gesetzten Termin zur Vorlage des neuen Prüfberichts nicht einhalten können, bitte ich um Abmeldung des Fahrzeuges.

 

Mit freundlichen Grüßen

18.05 Ich and LBV:

Sehr geehrter Herr XYZ,

 

können Sie bitte begründen warum Sie keine Fristverlängerung gewähren können?

Wie soll ich denn bitte heute noch eine Werkstatt Termin erhalten und danach noch zur Prüfung bei der Dekra vorstellig werden?

Ich wiederhole - Ihr Schreiben wurde mir erst am 13.05.2020 zugestellt. Es ist schlichtweg unmöglich in 3 Tagen, wovon einer nun auch noch ein Freitag war, einen Werkstatttermin mit anschließend sofortiger Reparatur und darauffolgend einen Termin bei der Dekra zur Prüfung zu erhalten.

 

Wenn ich Sie richtig verstehe muss ich heute noch mein KFZ abmelden? Wie soll ich das machen? Ich bin vollzeit arbeitstätig.

 

Beste Grüße,

19.05 LBV an mich:

Sehr geehrter Herr XXX,

 

die Hauptuntersuchung ist bereits seit Januar 2020 abgelaufen.

Es war also genügend Zeit die Hauptuntersuchung fristgerecht durchführen zu lassen.

 

Eine Fristverlängerung bei Fahrzeugmängeln ist nicht möglich, wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde.

Die Betriebsuntersagung wurde heute gefertigt.

 

Mit freundlichem Gruß

19.05 Ich an LBV:

Sehr geehrte Frau XYZ,

wie ich bereits mitteilte bin ich gewillt der Anordnung des LBV folge zu leisten und mein KFZ abzumelden, wenn ich keine Fristverlängerung gewährt bekomme. Das Sie eine Betriebsuntersagung, die mit erheblichen Kosten verbunden ist direkt anfertigen, obwohl ich jetz schon zweimal darauf hingewiesen habe, dass ich lediglich 3! Tage Zeit hatte seit dem ich Ihr Schreiben zugestellt wurde um notwendige Maßnahmen zu ergreifen finde ich nicht in Ordnung. Eine angemesse Frist zur Abmeldung für Vollzeit arbeitende Menschen sollte gewährt werden. Gerade in der aktuellen Zeit, wo Termine grundsätzlich schwieriger zu vereinbaren sind. Ich möchte hier auch darauf hinweisen, dass ich mich am Freitag telefonisch beim LBV gemeldet habe und mir mitgeteilt wurde, dass es ausreichend wäre meine Unterlagen per Mail zu senden und um eine Fristverlängerung zu bitten. Auch hier kam der Hinweis, dass ich aufgrund der aktuellen Corona-Zeit möglichst vermeiden sollte persönlich vor Ort zu erscheinen.

Zusammengefasst: ich bitte lediglich um eine Möglichkeit einen Termin zu finden für die Abmeldung, da ich dafür zwingend zum LBV muss. Dafür brauche ich aber eine Freigabe von meinem Arbeitgeber, da die Öffnungszeiten des LBV nun auch innerhalb meiner Arbeitszeit liegen. (Gerade auch in Bezug darauf, dass eine Terminbuchung erst ab Juni wieder möglich ist laut der LBV Homepage und ich daher zwischen 7-12 Uhr erscheinen muss)

Leider konnte ich Sie, sowie Herrn XYZ gestern telefonisch nicht erreichen.

Beste Grüße,

So der aktuelle Stand. Ich bin mir im Klaren darüber, dass ich die ganze Situation hätte vermeiden können, wenn ich rechtzeitig im Januar zur HU gefahren wäre, habe das aber, wie o.g. einfach nicht auf dem Zettel gehabt.
Nun ist für mich die Frage, ob ich mein KFZ noch selber abmelden kann, da die Kosten der Zwangsstillung (wenn es das gleiche ist, wie die Betriebsuntersagung) bis zu 300€ hoch sind und ich diesen möglichst entgehen möchte. Ist es unmöglich das der LBV hierfür eine Frist gewährt? Im guten Glauben an die Aussage des Polizisten bin ich davon ausgegangen, dass ich min. noch diese Woche Zeit hätte für die Reparatur und Nachuntersuchung. (Im Falle das ich die Reparatur durchführen lassen wollen würde)

Eine weitere Frage ist, wie überführe ich mein Fahrzeug nun in die Werkstatt? Diese ist leider ca. 130km entfernt (Darf ich das Fahrzeug nur noch auf einem "Anhänger" transportieren bzw. quasi dahin "abschleppen" lassen?).
Für Nachuntersuchung habe ich Zeit bis zum 07.07. Da verstehe ich auch nicht warum der LBV keine Fristverlängerung gewährt, aber die Dekra prinzipiell sagt, dass ich noch mit Auto fahren kann. Gut, der LBV sitzt hier eindeutig am längeren Hebel.

Naja, ich hoffe mein Dilemma ist verständlich. Ob das ok, dass man knallhart nach einer 3 Tagesfrist das Auto stilllegt kann man so und so argumentieren. (Hätte ja auch alles rechtzeitig erledigen können ohne in so eine Situation zu geraten). Sehr unglücklich finde ich auch, dass ich keine Antwort mehr am gestrigen Tag erhalten habe, sondern erst heute morgen mit vollendeten Tatsachen.

VG und schonmal danke für Antworten

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 19. Mai 2020 um 12:40:05 Uhr:


Gehe mal davon aus, das die Bürokratiekosten in jedem Fall anfallen.

Dann eben Kurzeitkennzeichen draufpacken und ab in die (weit entfernte) Werkstatt.
Bin erstaunt das es in HH keine anständige freie Werkstatt gibt - ist ja nun nichts besonderes an dem Wagen in Stand zu setzen.

Auch interessant finde ich es, dass jemand über mehrere Monate nicht in der Lage ist, seinen Pflichten hinsichtlich des Führens einen Kfz nicht nachkommen kann. (...) dann muss man halt zahlen.

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Zitat:

@pico24229 schrieb am 19. Mai 2020 um 14:08:49 Uhr:


Mein Tipp:

Fahr mit dem Auto direkt zur Werkstatt und lass es dann reparieren und TÜv machen.

Dann hast du das Problem schnell und einfach gelöst.

Darf ich leider nicht mehr, da die Frist ja schon abgelaufen ist. Wenn heute was passiert auf dem Weg dahin hätte nur noch mehr Probleme 😉

Es gibt aber auch mehr oder wenige positive Nachrichten. Der LBV hat zumindest soweit eingelenkt, dass ich einen Termin für morgen früh habe um mein Auto selbst abzumelden. Damit sind immerhin die Kosten für zwangsweise Betriebsuntersagung abgewendet.

Somit ist die zeitkritische Frage erstmal geklärt 🙂

😮 Hast Du denn wenigstens eine Möglichkeit, das abgemeldete Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrs abzustellen?

... sonst droht da gleich der nächste blöde "Verwaltungsakt". 🙄

Zitat:

@nordlicht schrieb am 19. Mai 2020 um 15:12:14 Uhr:


😮 Hast Du denn wenigstens eine Möglichkeit, das abgemeldete Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrs abzustellen?

... sonst droht da gleich der nächste blöde "Verwaltungsakt". 🙄

Aktuell nichts was rechtlich sicher ist. Müsste mal mit meinem Vermieter sprechen ob ich temporär einen Parkplatz mieten kann. Wohne zwar so, das mein Auto relativ "versteckt" parkt, aber hier läuft bestimmt auch dann und wann mal das Ordnungsamt vorbei

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 19. Mai 2020 um 12:40:05 Uhr:


Dann eben Kurzeitkennzeichen draufpacken und ab in die (weit entfernte) Werkstatt.

Gibt's ohne TÜFF auch keine mehr. 😉

Gruß Metalhead

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Zitat:

@McMoneysack1988 schrieb am 19. Mai 2020 um 11:35:40 Uhr:



Nun war ich Anfang Mai bei der Dekra zur HU und es wurden Mängel festgestellt (eine Kennzeichenleuchte defekt (GM), Ölfeuchte am Motor (GM), Domlager korrosionsgeschwächt(EM), Querlenker rechts vorne innen ausgeschlagen (EM)).

Nun wollte ich diese eventuell erstmal beheben lassen oder eventuell doch ein neues KFZ anschaffen und den Alten loswerden. Jedenfalls war/bin ich mir noch unsicher, da der Wagen schon älter ist (Opel Astra H Caravan Bj. Ende 2008) und ich nicht weiß ob sich a) der Aufwand lohnt und b) welche Folgekosten in der nächsten Zeit noch auf mich zukommen (der Wagen hat jetzt ca. 276000km runter).

Am 13.05. habe ich dann Post vom LBV erhalten, dass ich entweder bis 18.05 nachweise, dass bei der Untersuchung war (im Nachhinein ist mir jetzt auch klar, dass ein Nachweis über die neue Plakette gefordert war) oder mein KFZ abmelde.
Am 15.05 habe ich telefonisch gemeldet (telefonisch ist der LBV hier nur Mittwochs und Freitags erreichbar) und habe nachgefragt, wie ich denn jetzt am besten vorgehe, da die Zeit ja schon sehr knapp ist (3 Tage Frist).
Laut Aussage am Telefon soll ich die Unterlagen per Mail einsenden und um eine Fristverlängerung bitten.

Gesagt, getan. Mail ging raus mit den Unterlagen von der Dekra.

Am Montag habe ich dann eine Antwort erhalten, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist und ich mein KFZ bitte abmelden soll.

Das Fahrzeug wurde Anfang Mai beim TÜV vorgeführt. Dort wurden zwar erhebliche Mängel festgestellt, aber keine Stillegung veranlasst.

Dies bedeutet für mich, dass nach den Feststellungen des TÜV-Prüfers keine unmittelbare Gefährdung des Straßenverkehrs festgestellt wurde und eine Weiterfahrt von bis zu einem Monat unproblematisch erscheint.

Vor diesem Hintergrund spricht durchaus vieles dafür, dass die Einschätzung des TÜV-Prüfers hinsichtlich der gem. § 17 Abs. 1 StVZO zu setzenden angemessenen Frist eine faktische Bindungswirkung haben dürfte. Eine Fristsetzung mit Ablauf vor der Nachprüfungsfrist sehe ich eher kritisch, da hier eine Behörde ohne Kenntnis des konkreten Fahrzeuges sich über die Einschätzung eines staatlich legitimierten Fachmannes hinwegsetzt, welcher dieses konkrete Fahrzeug bereits begutachtet hat.

Aber das ist nur ein Gedanke aus der Hüfte geschossen. Im Zweifel ist es eben billiger, die Kröte zu schlucken und das Fahrzeug abzumelden.

@ixtra damit hast du nicht ganz unrecht.
Ein Sesselpfurzer ohne technischen Sachverstand legt hier Fahrzeuge still die er nie gesehen hat.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 19. Mai 2020 um 16:26:05 Uhr:


@ixtra damit hast du nicht ganz unrecht.
Ein Sesselpfurzer ohne technischen Sachverstand legt hier Fahrzeuge still die er nie gesehen hat.

Gruß Metalhead

Was an Sich ja durchaus so vorgesehen ist, da eben vermutet werden darf, das Fahrzeuge welche nicht mehr dem TÜV vorgeführt werden, nicht verkehrssicher sind. Wer also einfach nicht zum TÜV fährt, wird zu Recht eine Stilllegung durch den Schreibtischtäter kassieren.

Wenn aber ganz konkret der TÜV gerade draufgeschaut hat, ist die Vermutung im Grunde widerlegt. Es spricht dann wohl viel dafür, dass die Vorführungsfrist auch ausgereizt werden darf.

Was hat überhaupt das LBV = LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG damit zu tun? Das wäre doch eine Aufgabe für das Straßenverkehrsamt und die würden nach Ablauf der Frist nach der HU ihre Arbeit aufnehmen.

Zitat:

@MartinT1 schrieb am 19. Mai 2020 um 16:34:16 Uhr:


Was hat überhaupt das LBV = LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG damit zu tun? Das wäre doch eine Aufgabe für das Straßenverkehrsamt und die würden nach Ablauf der Frist nach der HU ihre Arbeit aufnehmen.

LandesBetrieb Verkehr 😉

Vielleicht meinte aber auch das Landesamt für Besoldung, die Betriebsuntersagung sei der verdiente Lohn für das verbaseln des TÜV-Termins... wer weiß.

Zitat:

@ixtra schrieb am 19. Mai 2020 um 16:30:58 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 19. Mai 2020 um 16:26:05 Uhr:


@ixtra damit hast du nicht ganz unrecht.
Ein Sesselpfurzer ohne technischen Sachverstand legt hier Fahrzeuge still die er nie gesehen hat.

Gruß Metalhead

Was an Sich ja durchaus so vorgesehen ist, da eben vermutet werden darf, das Fahrzeuge welche nicht mehr dem TÜV vorgeführt werden, nicht verkehrssicher sind. Wer also einfach nicht zum TÜV fährt, wird zu Recht eine Stilllegung durch den Schreibtischtäter kassieren.

Wenn aber ganz konkret der TÜV gerade draufgeschaut hat, ist die Vermutung im Grunde widerlegt. Es spricht dann wohl viel dafür, dass die Vorführungsfrist auch ausgereizt werden darf.

Das war auch meine Hoffnung. Laut TÜV ist aktuell sogar eine Wiedervorführung innerhalb von 2 Monaten aktuell zulässig, aber was soll man machen. Gegen die Behörden kann ich schlecht angehen. Gerade weil ich auch (leider immer noch) keine Rechtsschutzversicherung habe.

Bzgl. LBV:
https://www.hamburg.de/lbv/

Zitat:

@McMoneysack1988 schrieb am 19. Mai 2020 um 17:02:18 Uhr:


... aber was soll man machen. Gegen die Behörden kann ich schlecht angehen.

Warum, sollte eine Info zum Widerspruch und dessen Folgen eigentlich mitgeliefert werden.

Man sollte sich da nicht alles gefallen lassen (das hab ich zwischenzeitlich gelernt 😉). Sagt sich als Rechtsschutzversicherter aber zugegebenermaßen wesentlich leichter.

Gruß Metalhead

Es wurde schonmal erwähnt aber ich mach es nochmal: Man darf rein formal mit einem Fahrzeug welches erhebliche Mängel hat nicht einfach weiterfahren. Nur weil es eine Frist von einen Monat für eine Nachuntersuchung gibt, heisst dies doch nicht, dass man einen Monat lang mit einem Fahrzeug durch die Gegend fahren darf, welches erhebliche Mängel aufweist.

was mich eigentlich ein wenig wundert.kein Amt schreibt so eine "Kinderpost-
Eventuell sollte der Te mal die Orginale reinstellen-

AEG

Zitat:

@Blue1983 schrieb am 19. Mai 2020 um 17:57:19 Uhr:


Es wurde schonmal erwähnt aber ich mach es nochmal: Man darf rein formal mit einem Fahrzeug welches erhebliche Mängel hat nicht einfach weiterfahren. Nur weil es eine Frist von einen Monat für eine Nachuntersuchung gibt, heisst dies doch nicht, dass man einen Monat lang mit einem Fahrzeug durch die Gegend fahren darf, welches erhebliche Mängel aufweist.

Woraus soll sich das ergeben?

Der Prüfer kann wie gesagt bei einer akuten Gefährdung die Stilllegung veranlassen.

Natürlich sind die Mängel grundsätzlich unverzüglich abzustellen und auch beim Nutzungsverhalten zu berücksichtigen. Generell darf der Wagen aber in der Nachprüfungsfrist weiter genutzt werden.

Aber nur wenn der Betrieb noch nicht untersagt wurde.

"§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen."

Die 4 Wochen nach Durchfallen durch die HU heißen nicht, ich kann sorgenfrei durch die Gegend fahren, sondern dass ich innerhalb der 4 Wochen nur eine Nachprüfung machen muss.

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