Beschädigtes Auto gekauft, können wir etwas machen?

Also, was passiert..

Wir haben letzten Monat einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufs waren jedoch die Bremsen defekt und mussten repariert werden, was der Verkäufer uns sagte, dass wir dafür bezahlen müssten (obwohl das Fahrzeug als fahrbereit beworben wurde). Da wir zum ersten Mal ein Auto in Deutschland gekauft haben, waren wir uns der Protokolle nicht sicher, und der Verkäufer verlangte die Reparaturkosten in bargeld, bot uns dann aber keine Quittung an, obwohl wir darum gebeten hatten.

In der Anzeige stand auch nicht, dass das Auto eine gelbe Plakette hat, und der Verkäufer hat uns auch nicht darauf hingewiesen. Also könnten wir es nicht fahren. Wir haben mit einer örtlichen Werkstatt dann vereinbart, einen Partikelfilter nachrüsten zu lassen. Dann, bevor wir das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht haben, ist das Auto kaputt gegangen, die Werkstatt hat gesagt, dass es möglich ist, dass die Kupplung und das Getriebe ausgetauscht werden müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass wir das Fahrzeug erst zum 4. Mal gefahren sind, haben wir den Verkäufer gebeten, die Kosten im Rahmen der Garantie zu übernehmen. Aber der Verkäufer hat gesagt, dass es keine Garantie gibt und er nichts tun kann, um zu helfen.

Ist der Verkäufer (der ein Händler und kein Privatverkäufer ist) für diese Reparaturen haftbar? Können wir rechtlich etwas unternehmen? Er hat sich geweigert, das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, und weigert sich, in irgendeiner Weise die Verantwortung für die Mängel zu übernehmen, die bereits beim Kauf des Fahrzeugs bestanden hätten.

Danke im Voraus.

80 Antworten

Nö, er hat so viele Fehler beim Kauf gemacht (Kupplung, Umweltplakette), die man nicht dem Händler anlasten kann. Die Karre hat er an der Backe, die kaputte Kupplung auch.

Es ging nur um die Gewährleistung und die unrechtmäßigen Versuche der Händler, diese auszuschließen.

Zitat:

@Bamako schrieb am 7. September 2021 um 12:43:29 Uhr:



Der ganze Absatz tritt doch nur in Kraft, wenn er mit Gewerbeschein einkaufen geht. Das ist vermutlich ein Musterkaufvertrag und wenn ein Gewerbetreibender kauft, tritt der Passus inkraft. Hat er privat gekauft, kann es ihm egal sein, was da steht.

Wenn der Verkäufer das Gericht davon überzeugen kann, dass der Käufer ihm gegenüber eine Gewerbetätigkeit vorgetäuscht hat, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam.

Die Tatsache, dass der TE den Kaufvertrag in der Form unterschrieben hat, ist da also nicht vorteilhaft. Erst einmal spricht viel dafür, dass der TE hier sich bewusst als Händler ausgegeben hat.

Er müsste also darlegen, dass tatsächlich nicht er falsche Angaben geleistet sondern der Verkäufer ihm unbemerkt die vermeintliche Händlereigenschaft untergeschoben hat.

Er hat ja nun schon geschrieben, dass er als Privatperson gekauft hat. Daher sollten wir davon ausgehen. Den ganzen Kaufvertrag hat ja auch keiner gesehen.
Eigentlich machen wir hier nen ziemlichen Tanz um die spärlichen Infos, die wir bekommen haben....

Ich geh von gar nix aus, nur von Fakten und die sehe ich gerade.

Wer so blind ist ist halt selber mit schuld und muss dann halt sehen wie er mit Hilfe eines RA sein vermeintliches Recht durchgesetzt bekommt.

Ich urteile nur das was ich schwarz auf weiß sehe und was das BGB hergibt.

Recht musst dir dann vor Gericht erstreiten. Viel Spaß.

Vorweg ist eine Beratung bei Anwalt unabdingbar.

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Zitat:

@Bamako schrieb am 7. September 2021 um 14:27:55 Uhr:


Er hat ja nun schon geschrieben, dass er als Privatperson gekauft hat. Daher sollten wir davon ausgehen. Den ganzen Kaufvertrag hat ja auch keiner gesehen.

Wir haben aber gesehen, dass der Gewährleistungssauschluss ihn als Händler ausweist.

Insofern sehe ich da erheblichen Darlegungsbedarf im Rahmen einer Klage bzw. schlicht nur sehr eingeschränkte Erfolgsaussichten.

Im Regelfall ist so ein Kaufvertrag maximal zwei Seiten lang. Da darf man schon voraussetzen, dass der TE den Kaufvertrag gelesen hat.

Ebenso darf man voraussetzen, dass man stutzig wird, wenn im Kaufvertrag zu lesen ist, man sei Unternehmer... man dies aber gar nicht ist.

Wenn der Verkäufer jetzt noch die Annonce vorlegen kann, in der ausschließlich der Verkauf an Gewerbetreibende angekündigt war, ist das Thema durch.

Wenn keine RSV vorhanden, rate ich ganz persönlich zur Schadensbegrenzung durch Verkauf der Karre.

Mit RSV? Rate ich auch dazu, aber dann lassen die Menschen sich ja eh nicht vom Klagen abbringen

🙂

Zitat:

@teds91 schrieb am 4. September 2021 um 00:04:35 Uhr:


Da wir zum ersten Mal ein Auto in Deutschland gekauft haben, waren wir uns der Protokolle nicht sicher,

Was soll ich sagen... bevor man Verträge über relevante Summen im Ausland abschließt, sollte man sich wenigstens mit dem kleinen 1x1 der dortigen Regelungen vertraut gemacht haben. Oder schlicht die Gefahr tragen, dass man rechtlich nicht gut geschützt in den Vertrag geht.

Dieser kleine Schnipsel aus dem Vertrag sagt gar nichts. Er sagt, nur dass für Gewerbetreibende die Gewährleistung ausgeschlossen ist, nicht dass der Threadersteller einer ist. In der Regel gibt es dafür einen Ankreuzpunkt oder es wird im Kopf entsprechend klargestellt - wenn beim Käufer z.B. nicht Name/Vorname sondern nur Firma steht.

Zitat:

@seahawk schrieb am 7. September 2021 um 14:55:29 Uhr:


Dieser kleine Schnipsel aus dem Vertrag sagt gar nichts. Er sagt, nur dass für Gewerbetreibende die Gewährleistung ausgeschlossen ist, nicht dass der Threadersteller einer ist. In der Regel gibt es dafür einen Ankreuzpunkt oder es wird im Kopf entsprechend klargestellt - wenn beim Käufer z.B. nicht Name/Vorname sondern nur Firma steht.

Richtig ist, dass man den Schnipsel im Gesamtkontext sehen muss. Sollte der Vertrag anderswo eine Klarstellung enthalten, dass der TE als Privatmann gekauft hat... dann wäre das gegenstandslos. Glaube ich aber nicht.

Ansonsten steht in dem Schnippsel natürlich, dass der TE als Gewerbetreibender gekauft hat.

Ob da Firma oder der Name steht, ist allerdings egal. Auch Peter Müller kann ja ein Einzeluntenehmer sein.

Sollte da aber sogar eine juristische Person stehen, wäre der Fall sowieso klar.

Ich finde, dass hier so langsam überhaupt nichts mehr klar ist. Man kauft für 6einhalb Mille ein nicht fahrbereites Auto, das durch eine schwarze Reparatur tüvfertig gemacht werden soll. Die schwarze Reparatur ist vertraglich vereinbart? So wie der spätere Banküberfall zur Refinanzierung des Autokaufs?

Das ganze wird immer abstruser...

Dies ist der vollständige Vertrag (nur eine Seite).

Der Verkäufer wusste genau, dass ich ein privater Käufer bin, wir haben das ausdrücklich besprochen. Ich bin davon ausgegangen, dass der Abschnitt über den Ausschluss der Gewährleistung nur für Gewerbetreibende gilt (da der Vertrag, wie bereits erwähnt, nicht personalisiert war, sondern nur eine Vorlage darstellte).

Ich habe mich mit einem Anwalt in Verbindung gesetzt und warte auf eine Rückmeldung, ich werde ihr alle informieren.

Asset.JPG

Hinter Käufer ist ebenfalls der Hinweis (Unternehmer) zu finden. Ebenfalls ist der Gewährleistungssauschluss inklusive der Erklärung als Unternehmer zu kaufen prominent und nicht etwa als eine von mehreren Auswahlmöglichkeiten abgedruckt.

Sorry, der Vertrag ist der Form nach eindeutig.

Zitat:

@teds91 schrieb am 7. September 2021 um 15:17:07 Uhr:



Der Verkäufer wusste genau, dass ich ein privater Käufer bin, wir haben das ausdrücklich besprochen.

Wenn Du das beweisen kannst, ist alles fein. Der Vertrag spricht aber eben klar gegen deine Darstellung.

Das ist ein Kaufvertrag für Verkauf zwischen Gewerbetreibenden.
Ich dachte der Wagen hat TÜV? Ist 3/21 abgelaufen.

Naja, jetzt stellt sich nur die Frage, warum du einen Gewerbe-Kaufvertrag bekommen hast. Lässt sich gerichtlich klären, aber wer will das schon? Schöner Mist.

6200€ für einen Unfallwagen aus 2005 mit 191tkm und ohne TÜV. Uff.

Der Verkäufer hat den TÜV (zusammen mit den Bremsen) anschließend selbst durchgeführt.

Ganz klar ein Fall für den Anwalt.

Aus dem Fetzen wird ja so gar nix klar das das ein Verkauf an privat war/ist/sein soll.

Alles weißt auf einen Verkauf an einen Gewerbetreibenden hin.

Jetzt liegt es an dir das Gegenteil zu beweisen.

Ob du überhaupt Chancen auf Regelung nach Sachmangelrecht hast/bekommst steht noch auf einem anderen Blatt.
Frage ist, ist das ein Mangel bei Gefahr Übergang oder doch alters und km bedingter Verschleiß?
Auch das ist hier noch sehr fragwürdig.

Es gibt beim ADAC im I-Net eine Tabelle mit Gerichtsentscheiden und was Verschleiß und Mangel so gesehen wird.

Ist es nicht so, dass man sich als Händler ausweisen muss, um als Händler zu kaufen?
Meines Wissens nach muss man doch eine Ust-ID oder einen Gewerbeschein vorlegen.

Wenn der Verkäufer das nicht vorweisen kann, ist das ganze doch eigentlich "schnell" gelöst. Oder irre ich?

Ja, Du irrst dich.

Der Händler muss keinen Gewerbeschein einfordern.

Ob Du objektiv Händler bist, spielt für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses keine Rolle. Und nur darum geht es.

Wenn der Händler darlegen kann, dass er von einem Kauf an einen Unternehmer ausgegangen ist, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam.

Der TE muss beweisen, dass der Händler tatsächlich wusste, dass er als Privatmann gekauft hat. Hat er keine Zeugen oder nachweisliche Korrespondenz die dies belegt, bleibt nur die informatorische Parteianhörung.

Da steht dann aber die Einlassung des TE gegen den Kaufvertrag und die - zu vermutende - gegenteilige Aussage des Händlers.

Der darf zwar natürlich nicht lügen, aber damit ist eben zu rechnen. (wenn wir voraussetzen, dass der TE uns hier die Wahrheit erzählt).

Was soll da - im Regelfall - groß rauskommen?

Im Wesentlichen wegen der Beweislast schließt man doch schriftliche Verträge. Wieso liest man nicht die eine Seite vernünftig durch? Wieso protestiert man nicht, wenn da "Käufer (Unternehmer)" steht, wenn man sich doch ausdrücklich als Verbraucher vorgestellt hat?

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