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Bereitschaftszeit= Arbeitszeit?

Themenstarteram 3. Januar 2015 um 0:26

Muss Bereitschaftszeit als Arbeitszeit mit mind. 8,50 €/h vergütet werden? Wenn ja, reduziert die bezahlte Bereitschaftszeit die max tägliche Arbeitszeit von 10 h um diese Zeit?

Oder kann man 10 h / Tag arbeiten/ fahren und zusätzlich bezahlte Bereitschaftszeit erlangen?

Ich werde aus den ganzen Formulierungen nicht schlau. Bisher war ich in dem Glauben, die max mögliche bezahlte Arbeitszeit als LKW-Fahrer sind 10 h/ Tag.

Mein Tacho berechnet Bereitschaftszeit als Pause. Pausen werden aber nicht bezahlt. Ist denn nun Bereitschaftszeit Pause oder Arbeitszeit?

Oder ist Bereitschaftszeit bezahlte Anwesenheit am Arbeitsplatz, welche zwar bezahlt werden muss, die täglich zulässige Arbeitszeit von 10 h aber nicht reduziert?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Mobi Dick schrieb am 3. Januar 2015 um 14:43:21 Uhr:

Jetzt weiß ich aber immer noch nicht, ob die von euch beschriebene Bereitschaftszeit mit 8,50 €/h vergütet werden muss. Im geschilderten Fall stellt jemand auf Bereitschaft und ist tatsächlich im Puff und will die Zeit bezahlt haben oder wie?

Der muß schon seinen Tacho richtig bedienen !!!

Weist du wann du beladen wirst ist der Tacho auf Bereitschaft zu stellen und wird auch nicht bezahlt.

Weist du nicht wann, dann ist das Arbeitszeit und auch so einzustellen.

Und wenn er weiß wann er beladen wird kann er auch zum Poppen ins nächste Dorf gehen.

Besser ist aber er stellt den Tacho auf Arbeitszeit, putzt die Fenster und lässt sich dabei einen Bl.......,

das könnte dann auch bezahlt werden.;)

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Bereitschaftszeit ist keine Lenkzeit aber nach dem Arbeitsrecht Bezahlungspflichtige Arbeitszeit . Die täglichen Pausen gehören ebenfalls zur arbeitszeit die Unternehmensabhängig vergütet werden oder nicht . Zumindest sind diese gesetzlich vorgeschrieben und müßen daher auch als Pausenzeiten registriert werden..

Bereitschaftszeiten zB auch warten auf Beladung oder Abladung verlängern die möglichen Lenkzeiten jedoch nicht die gesamte Tägliche Arbeitszeit.. ich hoffe das ist so verständlich.. Jol.

Pausezeiten Sind pause seiten.

Bereitschaft zeiten Sind arbeit zeiten.

Fahren ist lenkzeit.

Wieso berechnet dein tachometer bereitschaft zeiten als pause?

Moglicherweise solltest du mal die bag ansprechen in diesem fall.

Rudiger

Themenstarteram 3. Januar 2015 um 6:20

Zitat:

@Rudiger schrieb am 3. Januar 2015 um 04:36:29 Uhr:

Pausezeiten Sind pause seiten.

Bereitschaft zeiten Sind arbeit zeiten.

Fahren ist lenkzeit.

Wieso berechnet dein tachometer bereitschaft zeiten als pause?

Moglicherweise solltest du mal die bag ansprechen in diesem fall.

Rudiger

Der Digitale Tacho speichert Bereitschaftszeit als Pause in der Form, dass diese Zeit blau dar gestellt wird. Fährt man z.B. 4 h und stellt dann mind. 46 min auf Bereitschaftszeit kann man wieder 4,5 h fahren. Das ist also so wie beim Fahren mit 2-Fahrer-Besatzung wo die Fahrzeit auf Steckplatz 2 ebenfalls als Pause gewertet wird, da blau als Bereitschaftszeit dokumentiert.

In erster Linie wird der Zoll dafür zuständig sein, da ist es aber wieder die subjektive Bewertung des Zollbeamten ob Bereitschaftszeit im Sinne des Gesetzes über Mindestlohn zu vergüten ist oder nicht.

Am Ende bestimmt also der Fahrer selbst, ob er jetzt gerade Pause macht oder ob es Bereitschaftszeit ist.

Sagt der Lagermann beim Kunden z.B. "Komme in eine Stunde wieder" ist es Pause. Sagt der jedoch:" Wir melden uns innerhalb der nächsten Stunde bei dir." wäre dies Bereitschaftszeit, was so auf dem Tacho zu dokumentieren wäre. Ist diese Zeit aber auch mit Mindestlon zu vergüten? Was ist dann aber bei 2-Fahrer-Besatzung? Da wäre dann im ungünstigsten Fall die Besatzung pro Tag mit 2x21 Stunden x 8,50 € zu vergüten. Also 357,00 brutto pro Tag.

am 3. Januar 2015 um 8:44

Der DTCO stellt die Bereitschaftszeit nicht als Pause dar, sondern als Lenkzeitunterbrechung.

am 3. Januar 2015 um 8:50

Zitat:

@Mobi Dick schrieb am 3. Januar 2015 um 07:20:12 Uhr:

.....

Ist diese Zeit aber auch mit Mindestlon zu vergüten?

.....

Ja !

Nach § 21a Abs. 3 ArbZG sind Zeiten, während derer sich ein Kraftfahrer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen oder auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen, keine Arbeitszeit. Gleiches gilt für Zeiten des Kraftfahrers, die er als Beifahrer während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbringt. Diese Zeiten sind jedoch auch keine Ruhepausen, wie vom Gesetz ausdrücklich klargestellt wird. Art. 3 Buchst. b RL 2002/15/EG ordnet diese Zeiten der Bereitschaftszeit zu, ebenso die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet sowie Wartezeiten an den Grenzen und infolge von Fahrverboten.

Inzwischen ist gerichtlich geklärt, dass weder das Arbeitszeitgesetz noch die zitierte EU-Richtlinie der Vergütungspflicht der Bereitschaftsdienste entgegensteht. Mangels abweichender Vereinbarung sind diese Zeiten wie Fahrzeiten zu bezahlen.

Geringere Vergütung von Bereitschaftsdienst / sog. Heranziehungsanteil

Bereitschaftsdienst ist keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Das hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden (BAG, Urt. v. 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe m.w.N.). Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt. Dieser qualitative Unterschied rechtfertige es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen als für die Vollarbeit.

In einer weiteren Entscheidung billigt der 5. Senat des BAG daher den Tarifvertragsparteien das Recht zu, Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen. So wie Tarifverträge anerkanntermaßen für besondere Belastungen wie Akkord-, Nacht- oder Schichtarbeit bzw. die Arbeit an Sonn- und Feiertagen einen höheren Verdienst vorsehen, können sie bestimmen, dass Zeiten geringerer Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zu einer niedrigeren Vergütung führen (BAG, Urt. v. 28.01.2004 - 5 AZR 503/02).

In Tarifverträgen kann die Bezahlung von dem "üblichen" sog. Heranziehungsanteil, d.h. dem Anteil der Vollarbeit während des Bereitschaftsdienstes abhängig gemacht werden. Beträgt der Heranziehungsanteil z. B. 40 Prozent, wird pro Bereitschaftsdienststunde 40 Prozent der normalen Stundenvergütung gezahlt.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer geringeren Verdiensthöhe sind Zeiten der Bereitschaftsdienste wie Vollarbeitszeit zu vergüten!

Was gilt für den Bereitschaftsdienst nach MiLoG?

Es gibt zahlreiche Arbeitsverhältnisse, die durch sog. Bereitschaftsdienstzeiten gekennzeichnet sind (z. B. Lkw-Fahrer, Taxifahrer, Pflegepersonal, der Pizzabote usw.). Ob hier Bereitschaftsdienstzeiten geringer bezahlt werden dürfen als es dem Mindestlohn entspricht, ist derzeit nicht abschließend geklärt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urt. v. 28.11.2012 - 4 Sa 48/12) hat für den Bereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, sog. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV), entschieden. Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 PflegeArbbV differenziert nicht nach der Art der Tätigkeit. Deshalb seien - so das LAG - im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Die Angelegenheit ist derzeit bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 5 AZR 1101/12).

Für die Taxibranche hat das LAG Berlin Brandenburg (Urt. v. 07.02.2104 - 2 Sa 25/14) wie folgt entschieden: Eine von den Arbeitsvertragsparteien für Taxifahrer getroffene Vergütungsabrede, wonach das Arbeitsentgelt 45 % der Bareinnahmen inkl. 7 % Mehrwertsteuer betrage, erweist sich als wirksam. Standzeiten von Taxifahrern sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden.

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg lässt für die Taxibranche grundsätzlich hoffen. Allerdings ist die Entscheidung vor dem Inkrafttreten des MiLoG gefällt worden. Ob sie auch vor dem Hintergrund des MiLoG, das eine geringere Vergütung für Bereitschaftsdienstzeiten nicht vorsieht, zu beachten ist, gilt derzeit als offen, d. h. diese Frage ist ungeklärt.

Derzeit ist die Entscheidung des Arbeitgebers, Bereitschaftsdienstzeiten geringer zu vergüten als normale Arbeitszeiten, als risikobehaftet einzustufen.

Quelle

Themenstarteram 3. Januar 2015 um 10:28

@chaotix, das ist zwar viel Text, klüger bin ich trotzdem nicht. Das einzigste was ich entnehme ist, das ein Arbeitnehmer als LKW-Fahrer seine mit Mindestlohn zu vergütenden Tätigkeiten so am Tacho einstellen kann, dass er Anspruch auf Minestlohn von 3x 12 h + 2x 14 h pro Woche haben kann. Zusätzlich sind Fährzeiten und Wartezeiten (Pause und Wochenruhezeit außerhalb des Standorts) wegen Fahrverbot mit Bereitschaftszeit gleichgestellt und ebenfalls mit 8,50 €/ h zu vergüten. Habe ich das so richtig verstanden?

Bereitschaftszeit muss nicht entlohnt werden.

Weiterhin zählt die Bereitschaftszeit zusammen mit der Arbeitszeit und den Pausen in die Schichtzeit (maximal 15 Stunden bei ein Mann Besatzung).

am 3. Januar 2015 um 10:46

Zitat:

@antihipster schrieb am 3. Januar 2015 um 11:34:10 Uhr:

Bereitschaftszeit muss nicht entlohnt werden.

Weiterhin zählt die Bereitschaftszeit zusammen mit der Arbeitszeit und den Pausen in die Schichtzeit (maximal 15 Stunden bei ein Mann Besatzung).

Was an diesem Sätzen verstehst Du nicht ?

Zitat:

Diese Zeiten sind jedoch auch keine Ruhepausen, wie vom Gesetz ausdrücklich klargestellt wird.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer geringeren Verdiensthöhe sind Zeiten der Bereitschaftsdienste wie Vollarbeitszeit zu vergüten!

Themenstarteram 3. Januar 2015 um 10:48

Zitat:

@antihipster schrieb am 3. Januar 2015 um 11:34:10 Uhr:

Bereitschaftszeit muss nicht entlohnt werden.

Weiterhin zählt die Bereitschaftszeit zusammen mit der Arbeitszeit und den Pausen in die Schichtzeit (maximal 15 Stunden bei ein Mann Besatzung).

Damit widersprichst du aber den Ausführungen von @chaotix. Woher nimmst du dieses Wissen?

am 3. Januar 2015 um 10:51

Zitat:

@Mobi Dick schrieb am 3. Januar 2015 um 11:28:05 Uhr:

@chaotix, das ist zwar viel Text, klüger bin ich trotzdem nicht. Das einzigste was ich entnehme ist, das ein Arbeitnehmer als LKW-Fahrer seine mit Mindestlohn zu vergütenden Tätigkeiten so am Tacho einstellen kann, dass er Anspruch auf Minestlohn von 3x 12 h + 2x 14 h pro Woche haben kann. Zusätzlich sind Fährzeiten und Wartezeiten (Pause und Wochenruhezeit außerhalb des Standorts) wegen Fahrverbot mit Bereitschaftszeit gleichgestellt und ebenfalls mit 8,50 €/ h zu vergüten. Habe ich das so richtig verstanden?

Im Prinzip verstehst Du das richtig, außer dass 3x 12 h + 2x 14 h pro Woche 64 Stunden ergeben, und Du jedoch 60 Stunden nicht überschreiten darfst.

Zitat:

@chaotix schrieb am 3. Januar 2015 um 11:46:29 Uhr:

Zitat:

@antihipster schrieb am 3. Januar 2015 um 11:34:10 Uhr:

Bereitschaftszeit muss nicht entlohnt werden.

Weiterhin zählt die Bereitschaftszeit zusammen mit der Arbeitszeit und den Pausen in die Schichtzeit (maximal 15 Stunden bei ein Mann Besatzung).

Was an diesem Sätzen verstehst Du nicht ?

Zitat:

@chaotix schrieb am 3. Januar 2015 um 11:46:29 Uhr:

Zitat:

Diese Zeiten sind jedoch auch keine Ruhepausen, wie vom Gesetz ausdrücklich klargestellt wird.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer geringeren Verdiensthöhe sind Zeiten der Bereitschaftsdienste wie Vollarbeitszeit zu vergüten!

Fahrpersonalverordnung sagt: Bereitschaftszeit die man zur freien verfügung hat gilt als Lenkzeitunterbrechung (Pause). Ab einer Stunde dann als Ruhezeit.

Themenstarteram 3. Januar 2015 um 10:56

Zitat:

@chaotix schrieb am 3. Januar 2015 um 11:51:41 Uhr:

Zitat:

@Mobi Dick schrieb am 3. Januar 2015 um 11:28:05 Uhr:

@chaotix, das ist zwar viel Text, klüger bin ich trotzdem nicht. Das einzigste was ich entnehme ist, das ein Arbeitnehmer als LKW-Fahrer seine mit Mindestlohn zu vergütenden Tätigkeiten so am Tacho einstellen kann, dass er Anspruch auf Minestlohn von 3x 12 h + 2x 14 h pro Woche haben kann. Zusätzlich sind Fährzeiten und Wartezeiten (Pause und Wochenruhezeit außerhalb des Standorts) wegen Fahrverbot mit Bereitschaftszeit gleichgestellt und ebenfalls mit 8,50 €/ h zu vergüten. Habe ich das so richtig verstanden?

Im Prinzip verstehst Du das richtig, außer dass 3x 12 h + 2x 14 h pro Woche 64 Stunden ergeben, und Du jedoch 60 Stunden nicht überschreiten darfst.

Worauf beziehst du die 60 h/ pro Woche? Wo ist das geregelt?

am 3. Januar 2015 um 11:11

§ 21a Satz(4) des Arbeitszeitgesetzes

Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das u.a. beinhaltet:

Zitat:

Ein weitergehender Anspruch steht dem Beschäftigtem auch dann nicht zu, wenn seine damit verbundene Arbeitszeitbelastung die wöchentliche Höchstarbeitsgrenze des Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie überschritten haben sollte.

Da der § 21a expliziet für die Beschäftigung im Straßentransport gilt sind nicht die angegeben Höchstarbeitsgrenzen nach § 6 Nr. 2 sondern nach 21a Nr. 4 anzuwenden.

Sicherlich wird sich ein loyaler Arbeitsgeber nicht weigern die Stunden 61, 62 usw. zu entlohnen, aber ein einklagbarer Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

am 3. Januar 2015 um 11:35

Zitat:

@antihipster schrieb am 3. Januar 2015 um 11:56:02 Uhr:

 

Fahrpersonalverordnung sagt: Bereitschaftszeit die man zur freien verfügung hat gilt als Lenkzeitunterbrechung (Pause). Ab einer Stunde dann als Ruhezeit.

Das ist Blödsinn !

Bereitschaftszeit die man zur freien Verfügung hat ist keine Bereitschaftszeit. Das sagt schon freie Verfügung.

Muss ich mich während der Bereitschaftszeit an einem bestimmten Ort aufhalten (z.B. im LKW)

habe ich keine freie Verfügung mehr.

Lenkzeitunterbrechung ist nicht gleich PAUSE.

Am besten zu sehen bei einer 2 Fahrerbesatzung. Karte vom 2. Fahrer schreibt während der Anwesenheit Bereitschaft. Der hat aber mitnichten PAUSE.

Hier noch eine interssante Ausführung:

Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

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