Bekannter wurde mit meinem Auto geblitzt
Hallo Leute,
das Forum hier wurde mir ausdrücklich empfohlen deswegen hoffe ich auf gute Ratschläge oder Tipps.
Ein Bekannter von mir wurde mit meinem Auto geblitzt. Ich war Beifahrerin. Er ist auf dem Foto zwar seitlich drauf aber schon gut zu erkennen. Jedenfall ist eindeutig erkennbar, dass ich nicht der Fahrer bin.
Ich habe jetzt den Anhörungsbogen zugeschickt bekommen. Bin zwar schon fast über der 1-Wochen-Frist, da ich ein paar Tage weg war, aber was passiert jetzt, angenommen, ich schicke den Anhörungsbogen nicht zurück? Ich hätte ja kein Aussageverweigerungsrecht oder? Selbst wenn ich behaupte, es wäre mein Freund, so ist er ja trotzdem nicht in der Liste der Personen für die man ein Aussageverweigerungsrecht hat.
Also ist das Nicht-Zurückschicken des Bogens das Gleiche wie wenn man vom Verweigerungsrecht Gebrauch macht?
Und was genau passiert, wenn ich keine Auskunft gebe, obwohl ich Beifahrerin bin? Ich weiß nicht, ob ich überhaupt zu sehen bin, weil das Foto sehr stark von der Seite aufgenommen ist, könnte sein, dass ich aus dem Winkel hinter dem Fahrer und nicht zu erkennen bin, das weiß ich aber nicht mit Sicherheit.
Angenommen sie versuchen ihn auszufindig zu machen und schaffen es nicht, dann habe ich vermutlich kein Problem? Oder kann ich dann herangezogen werden, auch wenn der Fahrer offensichtlich männlich ist?
Angenommen sie versuchen ihn ausfindig zu machen und schaffen es. Kann es sein, dass ich dann trotzdem etwas zahlen muss, da sie durch meine fehlende Auskunft mehr Aufwand hatten?
Was passiert generell, wenn ich den Bogen ignoriere?
Beste Antwort im Thema
Wenn du Beifahrerin warst und du keine Auskunft gibst tritt automatisch die Halterhaftung in Kraft. Da du offensichtlich nicht kooperierst wird die Strafe pauschal verdoppelt. Da aber heute Freitag ist wirst du erst am Montag in U-Haft genommen, Vollzugsbeamte haben nämlich Freitags immer frei, aber am Montag holen Sie dich.
100 Antworten
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 18. November 2016 um 12:17:06 Uhr:
Zitat:
@neverthe schrieb am 18. November 2016 um 11:59:12 Uhr:
1.Also wenn ich nichts mache, dann kann es sein, dass die Polizei zu mir kommt und nachfragt.
2.Oder es kann sein, dass ich vor Gericht aussagen muss und dann habe ich kein Verweigerungsrecht.3.Müsste denn der Fahrer dann eventuell mehr bezahlen als das Bußgeld weil es so aufwändig war ihn zu finden?
1. Richtig.
2. Nein. Ein Aussageverweigerungsrecht gibt es zwar nur gegenüber Angeghörigen, aber wer weiß schon, wer das war. Vor Gericht brauchst du nicht zu erscheinen, es sei denn, du hast deinen Beifahrer ermordet 😁. Die haben andere Sorgen, obwohl es theoretisch möglich wäre.
3.Nein. Die Ermittlung geht "nur" zu Lasten des Steuerzahlers.
Fazit: Nix machen, Tee trinken und abwarten (es könnte aber ein Fahrtenbuch angeordnet werden).
2. Ich hätte jetzt gedacht, ich muss dahin?
3. Danke
Mal noch eine andere Frage. Warum kann mir das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn ich doch sagen kann, dass ich den Zeugenfragebogen nie erhalten habe? Da kann ich doch (theoretisch) nichts dafür, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Und an alle anderen. Bitte haltet euch zurück mit Tipps zu strafbarem Verhalten, das brauche ich nicht. Außerdem hilft eure Spekulation über die Hintergründe etc. nicht weiter. Ich finde es steht jedem das Recht zu sich über alle erdenklichen Optionen, Rechte, Pflichten und Konsequenzen zu informieren.
Wenn euch das nicht passt, dann ignoriert den Thread bitte.
Zitat:
@neverthe schrieb am 18. November 2016 um 17:02:27 Uhr:
Mal noch eine andere Frage. Warum kann mir das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn ich doch sagen kann, dass ich den Zeugenfragebogen nie erhalten habe? Da kann ich doch (theoretisch) nichts dafür, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Weil das von den meisten Gerichten als Schutzbehauptung eingestuft wird. Die Post arbeitet im allgemeinen recht zuverlässig. Und wenn nicht gerade ein Fall bekannt wird, dass ein Postbote alle Briefe in den nächsten Fluss entsorgt hat oder ein Postlaster just in den Tagen schwer verunglückt ist, gehen Gerichte davon aus, dass der Brief auch zugestellt wurde.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 18. November 2016 um 17:11:05 Uhr:
Zitat:
@neverthe schrieb am 18. November 2016 um 17:02:27 Uhr:
Mal noch eine andere Frage. Warum kann mir das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn ich doch sagen kann, dass ich den Zeugenfragebogen nie erhalten habe? Da kann ich doch (theoretisch) nichts dafür, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Weil das von den meisten Gerichten als Schutzbehauptung eingestuft wird. Die Post arbeitet im allgemeinen recht zuverlässig. Und wenn nicht gerade ein Fall bekannt wird, dass ein Postbote alle Briefe in den nächsten Fluss entsorgt hat oder ein Postlaster just in den Tagen schwer verunglückt ist, gehen Gerichte davon aus, dass der Brief auch zugestellt wurde.
Sorry ... wenn Du das komplett umdrehst, dann wird es richtig. 🙂
Liest sich dann aber sehr komisch: edruw tlletseguz hcua fierB.......
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Zitat:
@neverthe schrieb am 18. November 2016 um 17:02:27 Uhr:
Mal noch eine andere Frage. Warum kann mir das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn ich doch sagen kann, dass ich den Zeugenfragebogen nie erhalten habe? Da kann ich doch (theoretisch) nichts dafür, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
1. Weil das gesetzlich so vorgesehen ist
2. Weil es nicht darauf ankommt, ob du etwas "dafür" kannst, sondern nur darauf, ob die Bußgeldstelle ihren Teil getan hat. Was der Fall ist, wenn sie mit normaler Post einen Zeugenbefragungsbogen mit (ausreichend gutem) Bild so rechtzeitig abschickt, dass du deine Aussage machen könntest.
So ist das eben, Schlupflöcher sehe ich nach der Schilderung keine (wie lange liegt der Vorfall zurück?) und die Fahrtenbuchauflage ist leider inzwischen mit bis zu 200 Euro Gebühr "garniert".
Nach deiner Schilderung würde ich nur dann in Erwägung ziehen, den Freund zu schützen, wenn es wirklich um etwas geht (volles Punktekonto oder Probezeitverlängerung). Dann soll er dir halt im Falle eines Falles die Kosten für das Fahrtenbuch geben.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 18. November 2016 um 07:48:47 Uhr:
Nachdem Dir dieses Forum empfohlen wurde, verdienst Du auch richtige Antworten. Den Anhörungsbogen musst Du natürlich nicht zurückschicken. Niemand kann nachweisen, dass Du ihn überhaupt bekommen hast. Tust Du es nicht, wird weiter ermittelt, zunächst in Deinem persönlichen Umfeld, z.b. durch Fotoabgleich oder Polizeibesuch. Kann man den Fahrer nicht ermitteln, wird das Verfahren eingestellt. Es gibt keine Halterhaftung. Je nach Schwere des Verstoßes kann man Dir aber ein Fahrtenbuch auferlegen.
Den letzten Satz kann ich in diesem Zusammenhang so nicht unterschreiben.
Wenn der Fahrer nicht binnen 3 Monaten ermittelt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird, kann man dem Halter, bzw. in diesem Fall der Halterin kein Fahrtenbuch auferlegen.
Ob sie mit im Auto saß oder nicht, ist völlig unerheblich. Sobald sie allerdings auf ein Schreiben reagiert, sind die 3 Monate damit unterbrochen und sie ist zur Mithilfe verpflichtet. Wenn sie dann sagt, dass sie sich nicht erinnern kann, kann unter Umständen mit Fahrtenbuch gedroht werden.
Ach was... dann klär mich doch mal auf.
Und bevor Du dir mal wieder irgend etwas zusammen reimst, hier ist der passende Gesetzestext:
https://dejure.org/gesetze/StGB/78c.html
Nebenbei bemerkt ging es mir in erster Linie um deine Aussage, dass ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Und das ist definitiv nicht so.
Wenn die es binnen der 3-Monats-Frist nicht schaffen, dann haben sie einfach Pech gehabt.
Hier was zum Thema "Fahrtenbuch":http://www.bussgeld-info.de/bussgeldbescheid-fahrtenbuch/ https://www.bussgeldkatalog.org/fahrtenbuch/
Schöner Verweis, besonders Absatz 4:
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
Welche Handlung hat denn nun die Verjährung unterbrochen? Der Fragebogen an die Zeugin? Steht nicht als unterbrechende Maßnahme! Der Anhörungsbogen an die Halterin? Dann wäre ihr gegenüber die Verjährung unterbrochen, nicht aber dem wirklichen Fahrer gegenüber.
Kann die Behörde trotz umfangreicher, zumutbarer Ermittlungen den Fahrer nicht ermitteln, kann (Ermessensfrage!) sie dem Halter vorbeugend das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen. Muss allerdings schon ein richtiger Verkehrsverstoß sein, falsch Parken zählt beim ersten Male noch nicht dazu. Und beim Verwaltungsgericht, wo die Auflage angefochten werden kann, hört man den Spruch "hab die Post nicht erhalten" bestimmt nicht zum ersten Mal.
Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 18. November 2016 um 18:50:58 Uhr:
Nebenbei bemerkt ging es mir in erster Linie um deine Aussage, dass ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Und das ist definitiv nicht so.
Wenn die es binnen der 3-Monats-Frist nicht schaffen, dann haben sie einfach Pech gehabt.
Das ist definitiv genau so. Denn das ist der primäre Sinn der Fahrtenbuchauflage. Damit beim nächsten Mal der Fahrer ermittelt werden kann. Ausnahme: es liegt nicht am Halter, dass die Fahrerermittlung fehlschlägt. Dabei hat man aber eine gewisse Mitwirkungspflicht.
Den Quatsch mit der Verjährung hat @PeterBH ja schon richtiggestellt.
Und wie kommt man dieser Mitwirkungspflicht nach? Indem man mitteilt, wem man das Auto zum Tatzeitpunkt überlassen hatte. Selbst sein Zeugnisverweigerungsrecht (gegenüber Angehörigen) hilft da nichts, denn die Auflage ist ja keine Strafe, nur so empfunden.
@Kai R. Ermittelt ist jetzt war korrigiert, aber dafür "Wuatsch" - Finger zu groß oder Tasten zu klein?
Mist, das hast du korrigiert, während ich noch schrieb.