beinahe-parkrempler
wer von euch kann mir zu folgender situation etwas sagen:
beim einparken auf einem parkplatz einer gärtnerei habe ich, da ich schräg in der parklücke stand, nochmal zurück gesetzt.
da die parklücke eng war, habe ich das langsam und vorsichtig gemacht und vor allem darauf geachtet, vorne nicht anzuecken.
plötzlich schrillt meine parkhilfe auf, ich sofort (zum glück rechtzeitig) fuss auf die bremse.
zieht dicht hinter mir (ca. 50cm) ein auto noch vorbei um 2 parkplätze weiter einzuparken.
beim aussteigen habe ich die beifahrerin angesprochen, ob ihnen aufgefallen sei, dass da gerade beinahe ein unfall passiert sei wenn ich nicht schnell genug gebremst hätte.
bekomme ich die antwort (typ entrüstete rentnerin) jaaaaa, sie hätten warten müssen!
meine antwort darauf:
sie haben doch gesehen, dass ich noch rangiere und dabei war zurückzusetzen! wieso haben sie denn dann versucht noch schnell hinter mir herzukommen? sie haben da einen potentiellen unfall riskiert!
sie wieder: nein, sie hätten schließlich warten müssen!
ich wieder: aber sie sehen doch, dass ich kaum eine chance hatte sie zu sehen!!! dann können sie doch nicht einfach fahren!!!
darauf habe ich dann keine antwort mehr bekommen, nur noch einen entrüsteten blick, daraufhin hat sie dann ihrem mann aus dem auto geholfen, der das alleine nicht mehr konnte.
wer hatte da recht?
ist das eindeutig geregelt?
ich fand immer, §1 steht nicht umsonst am anfang!
um das noch mal deutlich zu machen:
der andere ist, während ich rückwarts manövrierte hinter mir her und hat sich mit geringem abstand vorbei gedrängt.
17 Antworten
§9 STVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
paragraphen dienen dazu menschen ohne verstand und moral eine leitlinie fürs leben zu geben. also erwarte von solchen menschen kein kluges verhalten, denn sie können es einfach nicht.
Ist schnell beantwortet
§9 Absatz 5
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
aber würde bei einer solchen sache §1 nicht vorrang haben?
der steht doch nicht umsonst am anfang, oder?
ich meine:
es kann doch nicht im sinne des erfinders sein, dass bei einem so extrem dummdreisten manöver nur gesagt wird:
muss man sich halt laut stvo einweisen lassen.
das würde ja bedeuten, dass ich immer, wenn ich den rückwärtsgang einlege ich einen einweiser brauche, der sich so postiert dass sich niemand im letzten moment vor meinem heck platzieren kann...
bin ich dankbar, dass ich eine parkhilfe habe...
ich hätte sonst keine chance gehabt, den rechtzeitig zu bemerken. die parkhilfe kuckt auch etwas seitlich, in dem toten winkel.
die C-säule ist wegen meinem cabrio-verdeck nämlich extrem breit und nimmt die sicht nach hinten...
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Zitat:
Original geschrieben von DerMatze
paragraphen dienen dazu menschen ohne verstand und moral eine leitlinie fürs leben zu geben. also erwarte von solchen menschen kein kluges verhalten, denn sie können es einfach nicht.
Nö, Gesetze schreibt man in § fest damit alle sich an diesen Regeln halten.
Zitat:
Original geschrieben von bauklo
beim einparken auf einem parkplatz einer gärtnerei habe ich, da ich schräg in der parklücke stand, nochmal zurück gesetzt.
Parkplatz!! Und nicht auf einer Strasse. Nach diversen Gerichtsurteilen gilt hier dass der fliessende Verkehr durch §1 eingeschränkt ist so dass der auf der "Fahrbahn" des Parkplatzes fahrende stets mit ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen und deshalb stets brems- und anhaltebereit sein muss. Der "Vorfahrtberechtigte" muss stets besondere Vorsicht walten lassen.
Fahrbahn und Vorfahrt daher in "" da die Wege auf Parkplätze KEINE Strassen sind.
Abgetippt aus "Bouska StVO - Textausgabe mit Erläuterungen", genannt sind dazu noch mehrere Gerichtsurteile. Dabei aber leider nicht eindeutig ob auf die Wege auf einem Parkplatz die normalen Vorfahrtsregeln anzuwenden sind oder nicht, hier meist Einzelfallentscheidungen.
An jemandem eng vorbeizufahren der gerade ein- oder ausparkt halte ich eh für riskant bis rücksichtslos im Sinne von §1. IMHO wohlgemerkt.
Gruß Meik
Zitat:
Original geschrieben von bauklo
aber würde bei einer solchen sache §1 nicht vorrang haben?
der steht doch nicht umsonst am anfang, oder?
Es handelt sich um Grundregeln die jeder Verkehrsteilnehmer zu beachten hat also du und die Dame im PKW auf dem Parkplatz.
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Zusätzlich zu §1 musst du dich beim Rückwärtsfahren so verhalten das eine Gefährdung anderer Ausgeschlossen ist ( AMTSDEUTSCH) du darfst erst aus der Parklücke fahren wenn du keinen anderen gefährdest, kannst du es nicht einsehen musst du dich ggf. ausweisen lassen, da ein rückwärts fahrendes Fahrzeug höhere Sorgfaltsplichten hat. Soweit mir bekannt ist sprechen Gerichte dann bis zu 70% schuld zu.
Besonders zu beachten bei der Streitlage wäre: wer wen ins Auto gefahren ist
Rückwärtsfahren aus einer Parkbucht - Unfall - Schadensersatzquote
AG Landstuhl
Az.: 2 C 86/05
Urteil vom 17.06.2005
Entscheidungsgründe (Auszug):
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) Anspruch auf Schadensersatz, der im Grunde nach aus den § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § lAbs. 2 StVO folgt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Unfall während des Betriebes seines Kraftfahrzeuges entstanden.
Unstreitig erfolgte der Unfall erst, als sich das Fahrzeug des Klägers in Rückwärtsbewegung befand.
Für seine Einlassung, der Unfall sei auch dann geschehen, wenn das Fahrzeug des Klägers gestanden und der Kläger dieses Fahrzeug überhaupt nicht bestiegen hätte, ist der Kläger beweisfällig geblieben.
Von der insoweit beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens war abzusehen, nachdem auch für einen Sachverständigen nicht genügend Anknüpfungstatsachen vorhanden gewesen wären, die es ihm ermöglicht hätten, die Behauptung des Klägers nachzuweisen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass sich die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der polizeilichen Unfallaufnahme nicht mehr in Unfallendposition befanden. Damit war aber ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger ohne jeden weiteren Anhaltspunkt allein auf Grund der Schadensbilder hätte feststellen können, ob der Unfall auch in gleicher Weise geschehen wäre, wenn das Rückwärtsfahren des Klägers hinweg gedacht würde.
Damit musste sich der Kläger aber die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er die Unvermeidbarkeit, für die er darlegungs- und beweisbelastet ist, gerade nicht nachweisen konnte. Vielmehr war nach dem von dem Kläger selbst geschilderten Unfallverlauf davon auszugehen, dass auch das Klägerfahrzeug beim Rückwärtsfahren mit eingeschlagenem Lenkrad nach rechts das Fahrzeug in Richtung zu der links neben dem Kläger befindlichen Parkbucht hin bewegt worden ist. Damit war aber eine Mitverursachung zum konkreten Unfallverlauf gegeben.
Das ihm insoweit auch ein Verschulden anzulasten war, ergab sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon auf Grund der Aussage der Zeugin S. Diese bekundete, dass der Kläger beim Zurückfahren auf die Fußgänger hinter ihm geachtet habe. Diese Bekundung ließ sich zwanglos mit der Einlassung der Beklagten in Einklang bringen, wonach der Kläger nach dem Unfall geäußert habe, dass er schließlich nicht überall hinsehen' könne. Zur Überzeugung des Gerichtes stand damit fest, dass der Kläger beim Zurückfahren zumindestens nicht den Rückraum in Richtung zur Fahrerseite seines Pkw's ausreichend beobachtet hat.
Andererseits stand auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls fest, dass der Beklagte zu 2) mitursächlich für den Verkehrsunfall geworden ist. Der Beklagte zu 2) bekundete anlässlich seiner Parteivernehmung selbst, dass er bei dem Einfahren in die Parkbucht links neben dem Klägerfahrzeug mit dem rechten Vorderrad seines Pkw's leicht über die Abgrenzungslinie der von dem Kläger benutzten Parkbucht übergefahren sei.
Da somit feststand, dass der Verkehrsunfall durch zwei Fahrzeuge verursacht worden ist, war über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. I, 2 StVG zu entscheiden. Wird danach ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatze, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
Unter Bewertung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles hielt das Gericht im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 67 % zu 33 % zu Lasten der Beklagten für angemessen.
Grundsätzlich ist das Rückwärtsfahren eines Kraftfahrzeuges ein so gefährlicher Verkehrsvorgang, dass der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderliche Maßnahmen treffen muss. Dies verlangt die höchste Sorgfalt, die ein verantwortungsbewusster Kraftfahrzeugführer aufzubringen vermag, um die nach der Verkehrserfahrung auftretenden Gefahren zu vermeiden.
Bei Unfallen, die sich - wie im vorliegenden Fall - auf einem öffentlichen Parkplatz ereignen, ist zu beachten, dass die Regeln der StVO nur eingeschränkt bzw. modifiziert gelten. Hier trifft jeden Verkehrsteilsnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtsnahme, die bei einem Zusammenstoß von beiden verletzt worden sein dürfte, sodass in diesen Fällen in aller Regel eine Schadensteilung vorzunehmen sein wird, wobei im Grundsatz das aus der Parklücke herausfahrende Kraftfahrzeug den höheren Haftungsanteil zu tragen hat.
Nach Auffassung des Gerichts gebietet die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes insoweit eine andere Haftungsverteilung, als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich mit dem rechten Vorderrad in die Parkbucht des Klägers hingefahren war.
Damit hat der Beklagte zu 2) in besonders grober Weise gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Für den Beklagten zu 2) war es ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug im Rückwärtsfahren begriffen war. Unschwer hätte der Beklagte zu 2) auch bemerken können, dass der Kläger beim Rückwärtsfahren in Richtung der dort vorhandenen Fußgänger orientiert war. Von dem Beklagten zu 2) wäre es daher in jedem Falle zu erwarten gewesen, dass er sein Vorhaben, in die links neben dem Klägerfahrzeug befindliche Parkbucht einzufahren, insoweit zurückstellt, bis der Ausparkvorgang des Klägers beendet gewesen wäre. Diese Tatsache gebot es nach Auffassung des Gerichtes ausnahmsweise, dem vorwärts einfahrenden Beklagten zu 2) einen höheren Haftungsanteil aufzuerlegen.
Keinesfalls vermochte das Gericht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Haftung des Klägers demgegenüber voll zurücktreten musste. Auch auf einem Parkplatz hatte der Kläger als Rückwärtsfahrender äußerste Sorgfalt unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht walten lassen. Zu den Pflichten eines Rückwärtsfahrenden gehört es immer, den gesamten Verkehrsraum im hinteren Bereich zu beobachten.
Wie bereits geschrieben ist die Sache mit der Rechtssprechung und die eigene Ansicht immer so ne Sache.
Aber verdammt nochmal, was ist so schwer daran, zu begreifen, dass ein rückwärts Ausparkender (vorrausgesetzt, er tut das mit aller nötiger Vorsicht und Rücksicht auf andere) auf deutlich mehr potenzielle Gefahrenpunkte achten muss, als der Heini, der den Ausparkenden vor der Nase in voller Sichtbreite hat und trotzdem (gedeckt durch §5) vorbei heizen muß?
Der rückwärts Ausparkende muss nach Möglichkeit alle drei Spiegel, Seitenfenster, Nachbarauto links, Nachbarauto rechts, Vorbeidrängler , Nachbarauto hinter dem Auto, Vorbeidrängler rechts (zu Fuß), Vorbeidrängler links, ...in Zukunft vielleicht noch Luftraumüberwachung...beobachten. Das alles im Idealfall zugleich.
Was ist da so schwer dran, einfach mal für sich selbst zu sagen "scheiß auf §5, auch wenn ich damit recht bekäme" und statt dessen mal nach §1 zu handeln?
Aber wehe, der im Eingangsthread genannte Fahrer hätte ausparken wollen und jemand wär noch vorbeigedrängelt...dann wär das Geschrei richtig groß. Wahrscheinlich gleich unter Einbeziehung der Polizei...
Moin,
Das sind juristisch die schwierigsten Fälle überhaupt ...
Denn GRUNDSÄTZLICH gilt zwar §9(5) ... aber dies zum einen nur, wenn auf dem Parkplatz steht, das dort die STVO Gültigkeit hat und zum anderen ist dies immer eine spezielle Fall Entscheidung, sofern es nicht ein absolut deckungsgleiches Urteil gibt, ist auch das operieren mit Urteilen hier extrem schwer, da der Sachverhalt ein anderer sein kann.
In diesem Fall würde Ich davon ausgehen, das der "Ausparkende" ja bereits "da" war ... hier wäre meiner Auffassung nach der "Überholende" derjenige, der gegen §1 verstossen hat, da er Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer hätte nehmen müssen, da es für den Überholenden aufgrund dessen, das der Ausparkende bereits in Bewegung war ... hätte klar sein müssen, was passiert. Anders wäre der Fall, wenn der Ausparkende irrsinnig rauszieht, und dann in den Überholenden, für den die Aktion dann nicht dermaßen vorhersehbar war, reinfährt.
Ergo : Sowas ist schwer zu entscheiden, und würde vermutlich vor Gericht ausgetragen werden. Zu welchem Urteil das Gericht kommt ... schwer zu sagen. Kommt eben exakt drauf an ... was passiert ist ... was begutachtet werden kann, was bezeugt werden kann ... Komplett Schuldfrei wird wohl in so einem Fall KEINER von beiden rauskommen (Ich würde auf 30/70 oder 70/30, je nach Sichtweise des Richters tippen).
Gruß Kester
Das Schild mit der StVO ist bei den meisten Parkplätzen unerheblich. Sobald der Parkplatz jedem zugänlich ist gilt dort automatisch die StVO. Relevant wäre das aber beispielsweise auf Firmenparkplätzen wo nur Mitarbeiter Zugang haben, dort würde aufgrund der Zugangsbeschränkung die StVO nicht automatisch gelten.
Leider sind die Urteile auf Parkplätzen ganz und gar nicht eindeutig. Weder was die Schuldfragen noch die Vorfahrtsregelungen anbetrifft. Macht das ganze noch verwirrender und eindeutige Aussagen unmöglich. 🙁
Wobei: Einfach an §1 halten und gut ist 🙂
Gruß Meik
Zitat:
Original geschrieben von bauklo
bin ich dankbar, dass ich eine parkhilfe habe...
ich hätte sonst keine chance gehabt, den rechtzeitig zu bemerken. die parkhilfe kuckt auch etwas seitlich, in dem toten winkel.
die C-säule ist wegen meinem cabrio-verdeck nämlich extrem breit und nimmt die sicht nach hinten...
Ich bin voll bei Dir, diese Drängelei auf dem Parkplatz geht mir auch auf den Nerv. Das ist weniger eine Frage der STVO als gängiger Umgangsformen, aber die kann man immer weniger erwarten. Allerdings fügst Du mit der Passage einen sehr problematischen Punkt ein. Wenn die C-Säule Deines Fahrzeugs die Sicht nach hinten sehr einschränkt UND dir das auch sehr wohl bewusst ist, dann solltest Du nicht nur auf "Parksensoren" fahren. Stell Dir vor ein Kind, das nicht einschätzen kann, dass ein Auto auch plötzlich mal rückwärts fährt, läuft hinter dein Auto? So haben Eltern schon ihre eigenen Kinder umgebracht.
In Parkbuchten parke ich daher sowieso nur rückwärts ein: Die hektischen Drängler, die mir trotz eingelegtem Rückwärtsgang im Kofferraum hängen sitze ich aus und beim Parkmanöver kommt dann eh keiner vorbei. Beim Ausparken habe ich dann volle Sicht.
Alex
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Allerdings fügst Du mit der Passage einen sehr problematischen Punkt ein. Wenn die C-Säule Deines Fahrzeugs die Sicht nach hinten sehr einschränkt UND dir das auch sehr wohl bewusst ist, dann solltest Du nicht nur auf "Parksensoren" fahren. Stell Dir vor ein Kind, das nicht einschätzen kann, dass ein Auto auch plötzlich mal rückwärts fährt, läuft hinter dein Auto? So haben Eltern schon ihre eigenen Kinder umgebracht.
Alex
ja, du hast völlig recht!
rüchwärts-fahren mit so einem auto ist wirklich schwierig! deshalb fahre ich natürlich nicht nur auf parksensoren sondern kucke so viel ich kann und rangiere sehr vorsichtig.
und vor allem:
laaaangsam!
die leute die mit schmackes rückwärts rausziehen finde ich auch immer sehr risikobereit...
ich denke mir immer:
wenn ich einen fehler mache, zb ein kind übersehe, müssen die anderen auch noch die chance haben, das auszubügeln -zb indem ich so langsam fahre, dass jemand, den ich übersehe, auf jeden fall auch noch weg kommt.
sprich:
wenn die konsequenzen eines fehlers so katastrophal wären, dass ich mit den folgen nicht leben könnte, gehe ich ein solches riskiko nicht ein!
zb fahre ich so neben bussen an haltestellen vorbei, dass ich, wenn mir plötzlich jemand vors auto springt, noch stoppen könnte, also ca 15km/h, auch auf der landstrasse.
kompromisslos. dort, wo ein risiko besteht, dass ein ereignis eintritt dessen folgen ich nicht tragen kann, verhalte ich mich so, dass ich jedes risiko, egal wie gering, ausschliessen kann.
ich versuche deshalb immer redundant zu fahren, bezüglich der eigenen fehler und der anderer verkehrsteilnehmer.
ich hoffe immer, dass alle so denken und ihre fahrweise so gestalten, dass andere fahrer fehler machen können OHNE dass es zur katastrophe kommen muss.
deshalb schockt es mich so, dass ich, wenn ich wie hier durch mein langsames, vorsichtiges rangieren einen unfall vermeiden konnte, angemeckert werde ich wäre ja schliesslich im unrecht gewesen wenn es zum zusammenstoss gekommen wäre...
ich denke: super, da habe ich durch meine rüchsichtnahme einen fehler eines anderen ausgebügelt.
und muss dann feststellen, dass es nicht ein fehler des anderen, sondern rücksichtslosigkeit war und darüber hinaus angemault werde (sinngemäß) es sei schliesslich sein gutes recht rücksichtslos zu sein...
Zitat:
Original geschrieben von bauklo
aber würde bei einer solchen sache §1 nicht vorrang haben?
das siehst du falsch!
DU erwartest "rücksicht" des anderen verkehrsteilnehmers (der mit dem filzhut).....gleichzeitig schreibst du:
Zitat:
Original geschrieben von bauklo
und vor allem darauf geachtet, vorne nicht anzuecken.
und gibst damit zu, NICHT nach hinten geguckt zu haben, womit du gegen §1 wieder verstößt...das ist dann die sache mit der "vorsicht"!
fassen wir also zusammen:
-DU fährst rückwärts
-DU guckst nur nach vorne
-DU "beschuldigst" die rentner dass sie daran schuld wären, wenn es gekracht hätte weil DU nicht aufgepasst hast und salop egsagt einfach rückwärts rausziehst...
klingelts?
im übrigen mit der aussage "ich hätte sonst keine chance gehabt, den rechtzeitig zu bemerken." hättest du wenn es gekracht hätte im weitren verlauf der sache noch deinen spaß gehabt!
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
fassen wir also zusammen:
-DU fährst rückwärts
JA, ich fahre rückwärts, denn ich möchte gerade in der parklücke stehen.
dies allerdings sehr langsam und vorsichtig.
Zitat:
-DU guckst nur nach vorne
NEIN, das unterstellst du mir!
vielmerh ist richtig: mit schulterblick, aussen- und rückspiegel nach hinten geschaut. ABER auch nach vorne, um dort nicht anzuecken. das liegt in der natur der sache und geht nicht anders weil mein auto vier ecken hat! und für meine "ecken" muss ich eben auch mal ne sekunde nach vorne schauen obs passt.
Zitat:
-DU "beschuldigst" die rentner dass sie daran schuld wären, wenn es gekracht hätte weil DU nicht aufgepasst hast und salop egsagt einfach rückwärts rausziehst...
NEIN. ich habe die beifahrerin darauf angesprochen, ob ihnen aufgefallen sei, dass da beinahe ein unfall passiert wäre, weil sie unbedingt hinter einem gerade rückwärts fahrenden auto her mussten.
Zitat:
im übrigen mit der aussage "ich hätte sonst keine chance gehabt, den rechtzeitig zu bemerken." hättest du wenn es gekracht hätte im weitren verlauf der sache noch deinen spaß gehabt!
huh?
ich bin nicht schumacher oder bilde mir ein, die reflexe eines jagdpiloten zu haben. ich bin ein ganz normaler autofahrer mit normalen reflexen, normaler aufmerksamkeit und vorausschauender und sehr rücksichtsvoller fahrweise.
normal halt...
wenn dann jemand in einem abstand von 50cm mit auch nur 10km/h vor mein heck zieht, dann bewegt der sich trotzdem immer noch mit etwa 2,5m/s!
das wiederum bedeutet, er braucht weniger als eine halbe sekunde um aus der abdeckung durch das neben mir parkende auto mit voller breite hinter mir zu sein.
EINE HALBE SEKUNDE!
klingelts?
🙂
weil das so ist, stoppe ich übrigens, wenn ich sehe jemand hat die rückfahrlichter an um rückwärts aus einer parklücke zu manövrieren und fahre erst, wenn ich sehen kann, das der andere fahrer mich bemerkt hat. sprich es muss sichtkontakt zum fahrer bestehen. wenn die benachbarten autos die sicht be- oder sogar verhindern, fahre ich nicht!
ich wünsche mir, das das alle so täten, denn etwas anderes wäre kamikaze!