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Beifahrer Tachoscheibe?

Hallo
Ist jemand bekannt, dass ein Beifahrer der keinen CE hat auch eine Tachoscheibe braucht?
Ich wäre der Meinung er braucht keine. Ich hatte letzens einen Beifahrer dabei der auf eine Scheibe bestand, und meinte es wäre auch für den Beifahrer Plicht.
Vielen Dank schon mal im voraus.

Beste Antwort im Thema

Sobald jemand berechtigt ist das Fahrzeug zu fahren, muß er auch als Beifahrer eine Scheibe einlegen. Jemand der nicht den entsprechenden Führereschein besitzt, muss auch keine Scheibe einlegen.

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um was handeltte es sich dabei ?? praktikanten ???

Beifahrer nur wenn er nach dir fährt.

Hi, Es ist ein Mitarbeiter der Firma und ist als ständiger Beifahrer eingesetzt.

Die Stellumgnahme zum Status dieses Beifahrers wurde ja schon abgegeben.

Ansonsten kann durchaus eine Scheibe notwendig sein, wenn nämlich der Beifahrer ausserdem auf dem jeweiligen oder einem anderen aufzeichnungspflichtigen Fahrzeug auch als Fahrer eingesetzt wird.

Ohne Fahrerlaubnis - wie erwähnt - allerdings hinfällig, da die Aufzeichnungspflicht eben nur für Fahrpersonal besteht.

Zitat:

Original geschrieben von ConvoyBuddy


Die Stellumgnahme zum Status dieses Beifahrers wurde ja schon abgegeben.

Ansonsten kann durchaus eine Scheibe notwendig sein, wenn nämlich der Beifahrer ausserdem auf dem jeweiligen oder einem anderen aufzeichnungspflichtigen Fahrzeug auch als Fahrer eingesetzt wird.

Ohne Fahrerlaubnis - wie erwähnt - allerdings hinfällig, da die Aufzeichnungspflicht eben nur für Fahrpersonal besteht.

Ein Beifahrer der berchtigt ist das jeweilige Fahrzeug zu führen, muß immer eine Scheibe einlegen (außer Wekstattfahrt , oder wo auch für den Fahrer keine Aufzeichnungsplicht besteht).

Nehme ich einen Anhalter mit und der hat B, C, E , dann hat auch er Aufzeichnungpflicht.

Vorsicht Leute
Der Gesetzgeber unterscheidet hier Beifahrer und Mitfahrer. Der Beifahrer ist Mitarbeiter und ob Führerschein oder nicht, er muss eine Scheibe einlegen weil damit der Nachweis seiner Arbeitszeiten erbracht wird. Diese Pflicht entfällt bei Einfahrergeräten hier, hier muss ersatzweise Regiezettel oder seperates Fahrtenbuch geführt werden. Es ist auch unerheblich ob der Beifahrer Azubi oder Praktikant ist.
Ausgenommen sind hier nur die Fzg. für die keine Führungspflicht besteht Abschlepper, Pannenhilfsfahrzeuge...

Der mitgenommene Anhalter ist Mitfahrer und hat auch keine Aufzeichnungspflicht seiner Arbeitszeiten egal was er für einen Führerschein hat.

Faustl

Wo du diese Weisheit jetzt her hast, kann ich nicht nachvollziehen!

Art. 4 Bst. o VO (EG) 561/2006 redet vom "Mehrfahrerbetrieb", was lt. Text jemanden beschreibt, welcher ebenfalls in der Lage wäre, das Fahrzeug zu lenken. Mit Art. 26 Nr. 1 VO (EG) 561/2006 wurde diese Definition auch für die VO (EWG) 3821/85 verbindlich. Aus dem Wortlaut "... mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. ..." geht ganz klar hervor, dass sich eine Verpflichtung zur Erfüllung der Benutzungsvorschriften Art. 13 ff VO (EWG) 3821/85 nur für Fahrer, die auch zum Lenken auf dem Fahrzeug eingesetzt werden, gibt.

Hiermit kann ausgeschlossen werden,

a) dass jemand, der nicht die erforderlichen Voraussetzungen - inbesondere eine Fahrerlaubnis - zum Lenken des Fahrzeugs hat, gar keine Aufzeichnungen zu machen braucht
und
b) eigentlich noch nicht einmal der Beifahrer mit Fahrerlaubnis Aufzeichnungen zu machen hat, wenn er nicht zum Lenken des Fahrzeuges, sondern nur zum Mitfahren eingesetzt wird.

Gerade letztere Variante stellt die Kontrollorgane vor ein Problem, was im Zweifelsfall dazu führt, dass der Beifahrer mit Fahrerlaubnis tatsächlich auch Aufzeichnungen zu führen hat, auch wenn er nicht zum Lenken vorgesehen wurde.

Es gibt allerdings auch Betriebe, welche die Aufzeichnungen eine Beifahrers verlangen, um die Arbeitszeiten festzuhalten. Dies fällt aber nicht unter die allgemeinen Benutzungsvorschriften. Arbeitszeitrechtlich würde ich eine solche Arbeitszeitaufschlüsselung für eine Lohnabrechnung grds. anzweifeln und aufgrund einschlägiger Urteile würde mir das Recht zugesprochen.

Egal wo Blechgurke seine Weisheit her hat, aus den gültigen Vorschriften hat er sie nicht!

Zitat:

Original geschrieben von Blechgurke


Vorsicht Leute
Der Gesetzgeber unterscheidet hier Beifahrer und Mitfahrer. Der Beifahrer ist Mitarbeiter und ob Führerschein oder nicht, er muss eine Scheibe einlegen weil damit der Nachweis seiner Arbeitszeiten erbracht wird. Diese Pflicht entfällt bei Einfahrergeräten hier, hier muss ersatzweise Regiezettel oder seperates Fahrtenbuch geführt werden. Es ist auch unerheblich ob der Beifahrer Azubi oder Praktikant ist.
Ausgenommen sind hier nur die Fzg. für die keine Führungspflicht besteht Abschlepper, Pannenhilfsfahrzeuge...

Der mitgenommene Anhalter ist Mitfahrer und hat auch keine Aufzeichnungspflicht seiner Arbeitszeiten egal was er für einen Führerschein hat.

Faustl

Falsch!!!

Es wurde doch schon deutlich alles erklärt.

In der Praxis kann es doch wohl sein, das ein Mitfahrer der nicht als Fahrer geplant ist wegen Krankeit oder was für ein Grund auch immer zum Fahrer wird. Außerdem hat man in einer Kontrolle keine Erklärungsnot. Wie willst du als Fahrer dem Kontolleur beweisen, dass dein Beifahrer noch keinen Meter gefahren hat und auch nicht fahren wird.

Viele Gesetze haben ihre Berechtigung, wenn auch erst oft auf den 2. Blick erkennbar. 😉

Gegen wen führst du denn jetzt diese Argumentation ins Feld?

ScaniaChris hat doch eindeutig belegt, dass die Aufzeichnungspflicht nur für das Fahrpersonal gilt und zwei Tachoscheiben nur im Mehrfahrerbetrieb zu verwenden sind, wenn auch geplant ist, dass beide Besatzungsmitglieder als Fahrer eingesetzt werden, hier ändern sich ja auch die Lenk- und Ruhezeitvorgaben. Desweiteren muss ein Beifahrer, der nur für Arbeitsleistungen (Be- und Entladen) angestellt wurde, nicht einmal unter dieselben Arbeitsbedingungen wie ein Kraftfahrer fallen, somit gelten für ihn auch nicht zwingend dieselben Vorschriften.

Wie ich einem Kontrollorgan beweise, dass der Beifahrer nicht gefahren ist? Ganz einfach, wenn meine Tachoscheibe lückenlos eingelegt war und mit den vorigen und nachherigen sowie den Kilometerständen übereinstimmt, ist der Beamte in der Pflicht, mir zu beweisen, dass es nicht rechtens war. Und da wird er sich bei ordentlich geführten Aufzeichnungen schwer tun, spätestens vor Gericht.

Simmt dartom du hast recht, ich habe diesen Satz falsch interpretiert:

Mit Art. 26 Nr. 1 VO (EG) 561/2006 wurde diese Definition auch für die VO (EWG) 3821/85 verbindlich. Aus dem Wortlaut "... mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. ..." geht ganz klar hervor, dass sich eine Verpflichtung zur Erfüllung der Benutzungsvorschriften Art. 13 ff VO (EWG) 3821/85 nur für Fahrer, die auch zum Lenken auf dem Fahrzeug eingesetzt werden, gibt.

Nur achte auf das Datum das Ding war mir bisher fremd, trotzdem wird es wohl schon den einen oder anderen Ärger gegeben haben.
Wenn ich zum Beispiel ein Fahrzeug mit dem Schleppwagen transportiere, keine Scheiben vom Vortag habe und neben mir sitz ein Beknntermit vom Chef mit B,C,E der die Gelegenheit nutzen will um zb nach Stuttgart zukommen dann könnte es zu einer dummen Situation kommen.

Auf einem §57b-Lehrgang Ende 2005 war das noch nicht so,aber wenn ich weiter drüber nachdenke, hat der Gesetzgeber auch keine andere Wahl diese Verodnung so zu ändern. Sonst dürfte nämlich ein Mitfahrer im Digitacho-Fahrzeug ohne Karte nicht mehr mit fahren. Also eigentlich ganz logisch.

Ich war zu hastig .... Sorry

Mit dem digitalen Kontrollgerät kamen ja erstmal einige wenig ausgereifte Übergangslösungen. Irgendwann mussten die ja dann in eine haltbarere Form verändert werden. Dies geschah mit der VO (EG) 561/2006, welche ja auch die VO (EWG) 3820/85 ersetzt hat.

Ich weiß auch noch nicht so recht, wo es Probleme geben soll. Es gibt doch km-Stände. Hiermit ist nachvollziehbar, ob nur ein Fahrer oder zwei Fahrer gefahren sind.

Ich habe meine Weisheiten auch nur aus dem 57b Lehrgang von 2006 (zwischendurchlehrgang wegen digitacho) aber übernächste Woche muss ich eh wieder hin.

Faustl

Und der standige Beifahrer arbeitet auf Stundenvergutung?,
und mochte die Scheibe mit nach Hause nehmen um zu prufen das er nicht beschi$$en wurde in der Lohnabrechnung???
Denke mal weiter was der Kollege fur einen "Ruf" in der Firma hat.

Rudiger

Zitat:

Original geschrieben von Nico M


Hi, Es ist ein Mitarbeiter der Firma und ist als ständiger Beifahrer eingesetzt.
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