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B - Führerschein was ist zulässig mit Anhänger?

Themenstarteram 23. August 2016 um 2:38

Da ich gestern Abend eine längere Unterhaltung hatte hier nochmal das Problem:

2013 ist ja die Anhängerreglung für die B Klasse etwas geändert worden, es zählt ab diesem Zeitpunkt das Gespanngewicht von 3500kg >also Zugfahrzeug+Anhänger was nicht überschritten werden darf.

Offiziell:

Zitat:

Besitzer vom Führerschein der Klasse B dürfen folgende Anhänger fahren:

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg oder

Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg, wenn die Kombination von Hänger und Pkw maximal 3.500 kg beträgt.

Was allerdings nirgendwo steht & wo auch immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht werden, ist worauf sich das bezieht? Auf die reinen Werte im FZ oder auf das tatsächliche Gewicht des Gespanns auf der Straße!

(Vor 2013 war es nämlich so das dieses zGG des Anhängers im Schein! auch unbeladen voll herangezogen wurde & dieser nicht schwerer sein durfte als das Leergewicht des Zugfahrzeugs.

Dh. selbst mit einem 1900kg PKW durfte man keinen leeren! großen Hänger (zGG zb. 2100kg) ziehn auch wenn dieser leer nur 400kg wog & man mit 2300kg Zuggesamtgewicht weit unter der 3500kg Grenze blieb.)

 

Kann jemand mit Sicherheit! sagen welche Werte heute nun zählen> der im Schein oder das tatsächliche Gespanngewicht wenn es fahrfertig auf der Straße steht?

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31 Antworten

Steht doch im Gesetzestext, es kommt auf die zulässige Gesamtmasse an, diese ist fahrerlaubnisrechtlich relevant und steht in der ZB.

Das tatsächliche Gewicht des Anhängers ist nur zulassungsrechtlich relevant.

Pkw max. 3.500 kg + Anhänger max. 750 kg

oder

PKW + Anhänger max. 3.500 kg, wenn der Anhänger über 750 kg.

Immer zulässiges Gesamtgewicht. Ist halt einfacher zu kontrollieren als das tatsächliche Gewicht.

Wie schon erwähnt werden ganz stumpf die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Hänger zusammengezählt.

Aber die Zulassungsbescheinigung sorgfältig studieren. In den Zusatztexten könnte eine Erhöhung der zulässigen Gesamtmasse bei Hängerbetrieb stehen und das kann üble Folgen haben wenn man damit über 3500kg kommt.

So erhöht sich zb die zulässige Gesamtmasse bei meinem S-Max bei Hängerbetrieb um 85kg von 2510 auf 2595kg und die max Gesamtmasse vom Hänger dadurch von 990kg beim B auf 905kg. Das Problem ist das nicht mal Verkehrsministerien sich in der Lage sehen ob diese Erhöhungen für die Führerscheinklasse relevant ist und bevor das ein Richter entscheidet sollte man selbst darauf achten.

Also die Zulassungsbescheinigung immer vollständig durchlesen.

Eine entsprechende Führerscheinklasse löst dieses "Problem". Früher war halt bei 750kg des Anhängers für die meisten Schluss.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. August 2016 um 12:22:47 Uhr:

Eine entsprechende Führerscheinklasse löst dieses "Problem". Früher war halt bei 750kg des Anhängers für die meisten Schluss.

Definiere "früher". Seit Einführung der neuen Klassen B/BE etc. war es doch schon möglich mit B einen Hänger schwerer als 750kg zulässige Gesamtmaße zu führen. Die Regelung wurde ja nur zwischenzeitlich "vereinfacht".

Halt noch weiter davor :)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. August 2016 um 12:38:59 Uhr:

Halt noch weiter davor :)

Verstehe ich nicht, davor war es ja die Führerscheinklasse 3.

Dafür erhielt man ja beim umschreiben B/ BE und C1/ C1E, oder?

Damit dürfen ja noch weit größere Gespanne bewegt werden.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. August 2016 um 06:29:43 Uhr:

Pkw max. 3.500 kg + Anhänger max. 750 kg

oder

PKW + Anhänger max. 3.500 kg, wenn der Anhänger über 750 kg.

Immer zulässiges Gesamtgewicht. Ist halt einfacher zu kontrollieren als das tatsächliche Gewicht.

Korrekt!

Die Unsinnige und komplizierte Regelung das dass zGG des Anhängers nicht größer sein darf als das Leergewicht des Zugfahrzeugs wurde zum Glück abgeschafft und gilt sogar Rückwirkend für alle erteilten Klasse B Führerscheine. Ohnehin erlaubt der Hersteller von Kleinwagen meist eh nicht das ziehen dicker Anhänger. Da ist oft bei 1000kg oder weniger, gebremst! Schluss.

Themenstarteram 23. August 2016 um 12:09

Zitat:

@Sir Donald schrieb am 23. August 2016 um 12:02:20 Uhr:

Wie schon erwähnt werden ganz stumpf die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Hänger zusammengezählt.

also ist es egal was das Gespann wirklich wiegt es geht nur nach Schein.

Heißt konkret

PKW zGG 2450kg (Anhängelast 2100kg) + Hänger zGG 2500kg.(unbeladen 400kg) darf leer! nicht gezogen werden? Man kann also zb. an einen Touareg keinen leeren Baumaschinenhänger anhängen & mit B fahren?

Ja! zGG vom Zugfahrzeug + Anhänger dürfen in Summe 3500kg nicht überschreiten auch wenn nichts geladen wurde. Ausnahme: Fahrzeug hat ein zGG von 3500kg dann darf trotzdem ein Hänger mit 750kg zGG gezogen werden. (Führerscheinklasse B) In der Firma wo mein Vater arbeitet wurde ein Lehrling mit dem Firmen Transit nebst leerem Anhänger zum TÜV geschickt. Unterwegs in eine Kontrolle gekommen, weil TÜV abgelaufen. (nur ein paar Tage) Ganz nebenbei kam raus das der Transit mit seinem zGG von 3000kg und der 2500kg Hänger so nicht von Ihm gefahren werden durfte weil der Lehrling nur Klasse B hatte aber BE benötigt hätte obwohl beide Fahrzeuge leer waren!

Es kommt halt auf die Führerscheinklasse an.

Themenstarteram 23. August 2016 um 14:45

Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 23. August 2016 um 14:44:53 Uhr:

Ja! zGG vom Zugfahrzeug + Anhänger dürfen in Summe 3500kg nicht überschreiten auch wenn nichts geladen wurde.

Danke.;) Faktisch heißt das ohne BE Schein ist man schon bei leeren Hänger komplett aufgeschmissen:(

Wiedermal sehr weit gedacht vom Gesetz. Einen langen Sprinter der beladen ist & mit 3,5t im Schein steht & noch einen vollen 750kg Hänger hinten dran sind kein Problem mit bis zu 4,25t in der Realität , aber wenn man mit einem 2t PKW nur einen leeren Hänger von 400 o. 500kg überführen überführen will ist schon Ende. Wie sinnvoll:o

am 23. August 2016 um 14:58

Hier mal was zum alten 3er Lappen !

Besitzstandsregelung für Besitzer des alten 3er Führerscheins

Für Besitzer des alten 3-er Führerscheins gibt es eine Besitzstandsregelung, so dass diese nach wie vor die oben genannten Kfz bzw. Anhänger fahren dürfen. Übertragen auf die neuen FE-Klassen bedeutet dies im einzelnen:

Alle Führereininhaber von Klasse 3 alt erhalten beim Umtausch in den Scheckkartenführerschein auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E:

Umfang der Klasse B/ BE und C1/ C1E:

Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen!

Umfang der Klasse C1E:

Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t

Gesamtmasse des Zugs max. 12000 kg

Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs

Einen speziellen Fall erwähnen wir noch, es geht um die Klasse D (Bus):

Auf diesen Fall hat uns ein kompetenter Surfer aufmerksam gemacht. Danach gibt es beim Umtausch des alten Füherscheins Klasse 3 die Möglichkeit, C1 mit der Codierungszahl 171 eintragen zu lassen. Diese Codierungszahl besagt: a) sie gilt nur national, das heißt für Fahrten im Inland b) die Klasse C1 ist auch gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse D bis zu 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste. Falls Sie also C1 mit Schlüsselzahl 171 in Ihrem Scheckkartenführerschein eingetragen haben, dürfen Sie leere Busse innerhalb Deutschlands fahren.

 

Quelle:

http://www.schaffenwir.de/.../118-alter-fuehrerschein-klasse-3

Zitat:

@garrettv8 schrieb am 23. August 2016 um 16:45:24 Uhr:

Wie sinnvoll:o

Technisch vielleicht nicht, zur Vereinfachung aber schon.

Stand jetzt:

Anhänger < 750 kg zGG => kein Problem

Anhänger > 750 kg zGG und (Auto + Anhänger) zGG < 3500 kg => kein Problem

Anhänger > 750 kg zGG und (Auto + Anhänger) zGG > 3500 kg => Problem

Einfache Rechnung, alle Variablen aus den Fahrzeugscheinen ablesbar (und durch kontrollierende Organe nachprüfbar). Nach der alten Regelung musste man ggf. auf die Waage, wo einen unter Umständen eine böse Überraschung erwartete...

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