Autoverkauf

habe eine frage: wollte den passat meines vaters für 1600 euro verkaufen mit zkd deffekt,da meldet sich via e-mail ein händler der schreibt.ich biete dir 2500 euro auto noch da? dann telefonierten wir,daraufhin bot er mir nur noch 1100 euro und ich meinte ich muss es mit meinem vater bereden.er sendete mir eine e-mail mit einer kaufbestätigung die leider bestätigte,meine mutter sagte das läuft nicht ist zu wenig,daraufhin rief ich ihn an um zu stonieren,er meinte er hätte für seinen fahrer ein bahnticket gekauft das sollte ich erstatten mit 250 von paderborn nach X .ich sagte das mir das fahrzeug gar nicht gehört sondern mein vater als besitzer im brief steht,und außerdem er zuerst 2500 euro geboten hätte und dann plötzlich sagt huch der ist ja kapput lese ich,hatte ich nicht gesehen usw. er besteht darauf das ich ihm die 250 euro überweise,aber von rechtsanwalt hat er noch nichts gesagt nur eine höffliche zahlungsaufforderrung ohne 250euro zu nennen und als betreff,ERINNERUNG NO1!
muss ich zahlen?

Beste Antwort im Thema

An deiner Stelle würde ich auf die Mails gar nicht mehr reagieren. 
Irgendwann merkt er das du auf die Betrugsmasche nicht rein fällst.

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Der verhinderte Käufer kann dir die entstanden Kosten in Rechnung stellen, sollte ein Vertrag zustande gekommen sein!

Verlang doch einfach mal den Scan der gekauften Fahrkarte bzw. eine Buchungsbestätigung mit Buchungsnr.
Schreib dann in den Schlusssatz noch den Hinweis, dass die die Buchung deinem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen willst.

Du wirst sehen, es ist nur heiße Luft auf Seiten des Käufers und es dürfte Ruhe im Postfach einkehren!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


Der verhinderte Käufer kann dir die entstanden Kosten in Rechnung stellen, sollte ein Vertrag zustande gekommen sein!

Nur um sicher zu gehen, hab ich mal das entscheidende Wort fett markiert. Ob der Vertrag wirksam zustanden gekommen ist, sei mal dahin gestellt - auch wenn inzwischen einiges dafür spricht.

Bei der Anforderung eines Nachweises über die entstandenen Ticket-Kosten solltest du mit keiner Silbe anerkennen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Auch dies unterliegt natürlich der Prüfung durch deinen Rechtsanwalt, du möchtest den halt nur nicht zwei Mal behelligen und bittest daher schon vorab um den Nachweis der

ggf.

zu ersetzenden Aufwendungen. 😉

Ansonsten agreee an Hugaar... danach kommt wahrscheinlich nichts mehr.

Ein Vertrag kommt nur zustande wenn Käufer und Verkäufer unterschrieben haben. 
Ist das hier der Fall?

Zitat:

Original geschrieben von FabJo


Ein Vertrag kommt nur zustande wenn Käufer und Verkäufer unterschrieben haben. 
Ist das hier der Fall?

Und wie unterschreibst du einen mündlichen Vertrag (und JA den gibt es!)???

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also unterschrieben habe ich nichts,er meinte am telefon im seien kosten von 800 euro entstanden weil er das auto nicht bekommt,weil ich stoniert habe,weil ihm ein gutes geschäft entgangen sei.ich sagte das läuft nicht,das bezahle ich nicht,am ende wollte er dann die 250 euronen als entschädigung für das ticket und andere entstandenen kosten.ich habe auch ein rücktrittrecht bei verträgen.er hat mir auch keine zeit gegeben mich mit meinem vater zu besprechen worauf ich ihn hinwies,auch das mein vater das entscheiden muss,aber er ignorierte das.

Zitat:

Original geschrieben von nightrider67


also unterschrieben habe ich nichts,er meinte am telefon im seien kosten von 800 euro entstanden weil er das auto nicht bekommt,weil ich stoniert habe,weil ihm ein gutes geschäft entgangen sei.ich sagte das läuft nicht,das bezahle ich nicht,am ende wollte er dann die 250 euronen als entschädigung für das ticket und andere entstandenen kosten.ich habe auch ein rücktrittrecht bei verträgen.er hat mir auch keine zeit gegeben mich mit meinem vater zu besprechen worauf ich ihn hinwies,auch das mein vater das entscheiden muss,aber er ignorierte das.

das ist das typische bla bla was dann kommt, ingnoriere ihn oder schick ihn zum teufel oder mach was du willst, solche "händler" suchen einfach nur nen dummen dem sie die moneten anbknüpfen können

Die Forderung nach Erstattung der Fahrkosten ist allein deshalb schon nicht gerechtfertigt, weil weder im evtl. Vertrag noch mündlich über den Termin und die Modalitäten der Fahrzeugübergabe Vereinbarungen getroffen wurden. Damit kann der Verkäufer auch nicht gegen Vertragsbestimmungen verstoßen haben.

Hätte der Käufer diese Abholung mit dem Verkäufer abgesprochen, dann wäre vom Verkäufer Schadenersatz zu zahlen, vorausgesetzt, ein Vertrag ist überhaupt zustande gekommen.

Auf jeden Fall ist der, der Schadenersatz geltend macht, verpflichtet, den Grund für die Geltendmachung von Schadenersatz zu nennen und die Höhe des Sachdenersatzes nachzuweisen.

O.

Das sind ja wieder die abenteuerlichsten Mutmaßungen im Brustton der Überzeugung vorgetragen...

Zitat:

Original geschrieben von Abschenker


Das sind ja wieder die abenteuerlichsten Mutmaßungen im Brustton der Überzeugung vorgetragen...

Dann erkläre mal überzeugend, aus welchem Grund, diese Ausführung abenteuerlich ist.

Ich nenne noch einen Grund, warum man nicht bezahlen muss:

Verkäufer hat Vertrag mit Käufer A geschlossen.
Wenn ein Vertreter des Käufers mit einer Vollmacht kommt, um den bei Abholung des Fahrzeuges abzuschliessenden Kaufvertrag zu unterschreiben (wie vom TE dargestellt) und das Ffahrzeug mitzunehmen, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Vollmacht anzuerkennen. Er kann den Bevollmächtigten nach Hause schicken, ohne Schadenersatz zu leisten.
Nur wenn er vorher der Anerkenntnis der Vollmacht zugestimmt hat, muss er sie anerkennen und den Vertrag erfüllen.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von Abschenker


Das sind ja wieder die abenteuerlichsten Mutmaßungen im Brustton der Überzeugung vorgetragen...
Dann erkläre mal überzeugend, aus welchem Grund, diese Ausführung abenteuerlich ist.

Ich nenne noch einen Grund, warum man nicht bezahlen muss:

Verkäufer hat Vertrag mit Käufer A geschlossen.
Wenn ein Vertreter des Käufers mit einer Vollmacht kommt, um den bei Abholung des Fahrzeuges abzuschliessenden Kaufvertrag zu unterschreiben (wie vom TE dargestellt) und das Ffahrzeug mitzunehmen, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Vollmacht anzuerkennen. Er kann den Bevollmächtigten nach Hause schicken, ohne Schadenersatz zu leisten.
Nur wenn er vorher der Anerkenntnis der Vollmacht zugestimmt hat, muss er sie anerkennen und den Vertrag erfüllen.

O.

und genau aus diesem grunde wird auch nicht wirklich unüblich "schriftlich" per mail ein "kennwort" ausgemacht, das der abholer mit der vollmacht weiss und der verkäufer. weil auch hier schon diverse leute ihren konkurenten die schnäppchenautos vor der nase weggeschnappt hatten.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von Abschenker


Das sind ja wieder die abenteuerlichsten Mutmaßungen im Brustton der Überzeugung vorgetragen...
Dann erkläre mal überzeugend, aus welchem Grund, diese Ausführung abenteuerlich ist.

Ich nenne noch einen Grund, warum man nicht bezahlen muss:

Verkäufer hat Vertrag mit Käufer A geschlossen.
Wenn ein Vertreter des Käufers mit einer Vollmacht kommt, um den bei Abholung des Fahrzeuges abzuschliessenden Kaufvertrag zu unterschreiben (wie vom TE dargestellt) und das Ffahrzeug mitzunehmen, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Vollmacht anzuerkennen. Er kann den Bevollmächtigten nach Hause schicken, ohne Schadenersatz zu leisten.
Nur wenn er vorher der Anerkenntnis der Vollmacht zugestimmt hat, muss er sie anerkennen und den Vertrag erfüllen.

O.

Nimm's mir bitte nicht übel aber ich find's wirklich nicht gut, dass du dein Gestammel so vorträgst, dass der ein oder andere denken könnte, dass so die Rechtslage ist.

Wenn du schon etwas zur vermeintlichen Rechtslage äußern willst, dann mach doch bitte kenntlich, dass das deine persönlichen Vermutungen sind und sonst nichts.

Ich bin so nett und nenne dir einen beispielhaften Grund:

Deine Auffassung:

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Die Forderung nach Erstattung der Fahrkosten ist allein deshalb schon nicht gerechtfertigt, weil weder im evtl. Vertrag noch mündlich über den Termin und die Modalitäten der Fahrzeugübergabe Vereinbarungen getroffen wurden. Damit kann der Verkäufer auch nicht gegen Vertragsbestimmungen verstoßen haben.

Die tatsächliche Rechtslage:

§ 271 BGB

Ergebnis:

Deine Behauptung ist schlicht falsch.

PS:
Zum Rest sag ich nichts. Ich frag mich nur wie du dir so etwas zusammenphantasieren kannst?!

Nochmal:

Wenn du schon etwas zur vermeintlichen Rechtslage äußern willst, dann mach doch bitte kenntlich, dass das deine persönlichen Vermutungen sind und sonst nichts.

Zitat:

somit kann und darf hinz und kunz den karren verkaufen. EGAL wer im brief steht.

Ich fass es mal in einem Wort zusammen: SCHWACHSINN 🙄

Es käme hier eigentlich nur gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten i.S.d. § 932 BGB in Frage. Allerdings hat der TE dem Interessenten mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer ist, insofern auch kein guter Glaube.

Allerdings muss man zwischen Rechtsgeschäft und Eigentumsverschaffung unterscheiden. Das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) kann trotzdem wirksam zustande gekommen sein. Da der TE aber niemandem das Eigentum am Wagen verschaffen kann, könnten hier höchstens Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

Zitat:

Original geschrieben von FabJo


Ein Vertrag kommt nur zustande wenn Käufer und Verkäufer unterschrieben haben. 
Ist das hier der Fall?

Ein Vertrag kommt bereits zu stande, wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind. Dies muss nicht zwingend schriftlich fixiert werden. Es gibt auch so genannte "Handschlaggeschäfte".

Es ist nur so, dass man im Falle eines Falles schlecht bzw. gar nicht nachweisen kann, dass es einen gültigen Vertrag gibt.

Zitat:

Original geschrieben von Abschenker



Zitat:

§ 271 BGB

Ergebnis:

Deine Behauptung ist schlicht falsch.

PS:
Zum Rest sag ich nichts. Ich frag mich nur wie du dir so etwas zusammenphantasieren kannst?!

Nochmal:

Wenn du schon etwas zur vermeintlichen Rechtslage äußern willst, dann mach doch bitte kenntlich, dass das deine persönlichen Vermutungen sind und sonst nichts.

"§ 271

Leistungszeit.(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken."

Dann formuliere ich anders und Du kannst meine Vermutungen ad absurdum führen:

Gehen wir davon aus, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Wie kommst Du zu der Auffassung , dass nach Kaufvertragsabschluss, bevor irgendwelche Leistungen ausgetauscht wurden, der Käufer der Gläubiger ist und der Verkäufer der Schuldner. Warum ist nicht der Verkäufer Gläubiger?

Ich vermute, beide sind in diesem Zeitpunkt schlicht Vertragsparteien.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von Abschenker


§ 271 BGB

Ergebnis:

Deine Behauptung ist schlicht falsch.

PS:
Zum Rest sag ich nichts. Ich frag mich nur wie du dir so etwas zusammenphantasieren kannst?!

Nochmal:

Wenn du schon etwas zur vermeintlichen Rechtslage äußern willst, dann mach doch bitte kenntlich, dass das deine persönlichen Vermutungen sind und sonst nichts.

"§ 271
Leistungszeit.(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken."

Dann formuliere ich anders und Du kannst meine Vermutungen ad absurdum führen:

Gehen wir davon aus, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Wie kommst Du zu der Auffassung , dass nach Kaufvertragsabschluss, bevor irgendwelche Leistungen ausgetauscht wurden, der Käufer der Gläubiger ist und der Verkäufer der Schuldner. Warum ist nicht der Verkäufer Gläubiger?

Ich vermute, beide sind in diesem Zeitpunkt schlicht Vertragsparteien.

O.

Wiederum unrichtig, denn beide Parteien sind jeweils Gläubiger und Schuldner.

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